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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2000, S. 603

BGBl. 2000 I S. 603 · 99.761 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2000, Seite 603 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 603
                                          Verordnung
                            zur Umsetzung EG-rechtlicher Vorschriften
     betreffend die Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen*)
                                                      Vom 26. April 2000

  Die Bundesregierung verordnet auf Grund
– des § 7 Abs. 1 Nr. 1, des § 23 Abs. 1 und des § 58a
  Abs. 1 Satz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
  in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990
  (BGBl. I S. 880), von denen § 23 Abs. 1 zuletzt durch
  Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Oktober 1998 (BGBl. I

  S. 3178) geändert worden ist, nach Anhörung der
  beteiligten Kreise,
– des § 7 Abs. 4, des § 10 Abs. 10 und des § 48a Abs. 3
  des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung
  der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBl. I

  S. 880), von denen § 10 Abs. 10 zuletzt durch Artikel 1
  des Gesetzes vom 9. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1498)
  geändert und § 48a Abs. 3 durch Artikel 1 des Gesetzes
  vom 19. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3178) eingefügt
  worden ist, sowie

– des § 19 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 Nr. 6 und 8
  des Chemikaliengesetzes in der Fassung der Bekannt-
  machung vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1703):

                          Artikel 1

                   Zwölfte Verordnung
                  zur Durchführung des
          Bundes-Immissionsschutzgesetzes
         (Störfall-Verordnung –– 12. BImSchV)

                    Inhaltsübersicht

                        Erster Teil

               Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen

                       Zweiter Teil
        Vorschriften für Betriebsbereiche

                       Erster Abschnitt
                       Grundpflichten

§ 3 Allgemeine Betreiberpflichten

§ 4 Anforderungen zur Verhinderung von Störfällen
§ 5 Anforderungen zur Begrenzung von Störfallauswirkungen
§ 6 Ergänzende Anforderungen
§ 7 Anzeige
§ 8 Konzept zur Verhinderung von Störfällen

*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 96/82/EG
   des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren
   bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (ABl. EG 1997
   Nr. L 10 S. 13).

                         Zweiter Abschnitt
                        Erweiterte Pflichten
§ 9 Sicherheitsbericht
§ 10 Alarm- und Gefahrenabwehrpläne
§ 11 Informationen über Sicherheitsmaßnahmen

§ 12 Sonstige Pflichten

                          Dritter Abschnitt
                         Behördenpflichten
§ 13 Mitteilungspflicht gegenüber dem Betreiber

§ 14 Berichtspflichten

§ 15 Domino-Effekt
§ 16 Überwachungssystem

                           Dritter Teil
          Vorschriften für bestimmte
     genehmigungsbedürftige Anlagen nach
     dem Bundes-Immissionsschutzgesetz

§ 17 Grundpflichten
§ 18 Erweiterte Pflichten

                          Vierter Teil
               Gemeinsame Vorschriften,
                 Schlussvorschriften

§ 19 Meldeverfahren
§ 20 Übergangsvorschriften
§ 21 Ordnungswidrigkeiten

                              Anhang I
                    Anwendbarkeit der Verordnung

                             Anhang II

              Mindestangaben im Sicherheitsbericht

                             Anhang III
                  Grundsätze für das Konzept
                 zur Verhinderung von Störfällen
             und das Sicherheitsmanagementsystem

                             Anhang IV
                         Informationen in den
                  Alarm- und Gefahrenabwehrplänen

                             Anhang V

                    Information der Öffentlichkeit

                             Anhang VI
                             Meldungen
Teil 1: Kriterien
Teil 2: Inhalte

                             Anhang VII
Teil 1: Stoffliste für Anlagen nach § 1 Abs. 3
Teil 2: Liste der Anlagen nach § 1 Abs. 3 Nr. 2

Teil 3: Anlagen nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b
BGBl. 2000, Seite 604 — Originalseite als Abbildung
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                         Erster Teil
            Allgemeine Vorschriften

                             §1
                  Anwendungsbereich

  (1) Die Vorschriften des Zweiten und Vierten Teils mit

Ausnahme der §§ 9 bis 12 gelten für Betriebsbereiche, in

denen gefährliche Stoffe in Mengen vorhanden sind, die

die in Anhang I Spalte 4 genannten Mengenschwellen

erreichen oder überschreiten. Für Betriebsbereiche, in

denen gefährliche Stoffe in Mengen vorhanden sind, die
die in Anhang I Spalte 5 genannten Mengenschwellen
erreichen oder überschreiten, gelten außerdem die Vor-
schriften der §§ 9 bis 12.
  (2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall dem
Betreiber eines Betriebsbereichs, soweit es zur Ver-
hinderung von Störfällen oder zur Begrenzung ihrer Aus-
wirkungen erforderlich ist, Pflichten nach den §§ 9 bis 12
auch dann auferlegen, wenn die in dem Betriebsbereich
vorhandenen gefährlichen Stoffe die in Anhang I Spalte 5
genannten Mengenschwellen nicht erreichen.

  (3) Die Vorschriften des Dritten und Vierten Teils gelten
für genehmigungsbedürftige Anlagen nach dem Bundes-
Immissionsschutzgesetz, die nicht Betriebsbereich oder
nicht Teil eines Betriebsbereichs sind, nach folgenden
Maßgaben:
1. In den Anlagen sind gefährliche Stoffe in Mengen
   vorhanden, die
   a) die in Anhang VII Teil 1 Spalte 4 oder
   b) die, soweit es sich um Anlagen nach Anhang VII
      Teil 3 handelt, in Anhang VII Teil 1 Spalte 6

   genannten Mengen erreichen oder überschreiten.

2. Die Vorschriften des § 18 gelten nur für Anlagen, die
   in Anhang VII Teil 2 genannt und in denen gefähr-
   liche Stoffe in Mengen vorhanden sind, die die in An-
   hang VII Teil 1 Spalte 5 genannten Mengen erreichen
   oder überschreiten.

  (4) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall dem
Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage nach
Absatz 3 Nr. 1, soweit es zur Verhinderung von Störfällen
oder zur Begrenzung ihrer Auswirkungen erforderlich ist,
Pflichten nach § 18 auch dann auferlegen, wenn die
Anlage in Anhang VII Teil 2 nicht genannt ist oder die in
Anhang VII Teil 1 Spalte 5 festgelegten Mengenschwellen
nicht erreicht werden.
  (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für die in Artikel 4
der Richtlinie 96/82/EG genannten Einrichtungen, Gefah-
ren und Tätigkeiten.

                             §2
                 Begriffsbestimmungen
  Im Sinne dieser Verordnung sind
1. gefährliche Stoffe:
   Stoffe, Gemische oder Zubereitungen, die in Anhang I
   und Anhang VII aufgeführt sind oder die dort fest-
   gelegten Kriterien erfüllen und die als Rohstoff, End-
   produkt, Nebenprodukt, Rückstand oder Zwischen-
   produkt vorhanden sind, einschließlich derjenigen,

   bei denen vernünftigerweise davon auszugehen ist,
   dass sie bei einer Störung des bestimmungsgemäßen
   Betriebs anfallen;
2. Vorhandensein gefährlicher Stoffe:
   das tatsächliche oder vorgesehene Vorhandensein
   gefährlicher Stoffe oder ihr Vorhandensein, soweit da-

   von auszugehen ist, dass sie bei einem außer Kontrolle

   geratenen industriellen chemischen Verfahren anfallen,

   und zwar in Mengen, die die in Anhang I und Anhang VII

   genannten Mengenschwellen erreichen oder über-

   schreiten;

3. Störfall:
   ein Ereignis, wie z.B. eine Emission, ein Brand oder
   eine Explosion größeren Ausmaßes, das sich aus einer
   Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs in einem
   unter diese Verordnung fallenden Betriebsbereich oder
   in einer unter diese Verordnung fallenden Anlage
   ergibt, das unmittelbar oder später innerhalb oder
   außerhalb des Betriebsbereichs oder der Anlage zu
   einer ernsten Gefahr oder zu Sachschäden nach
   Anhang VI Teil 1 Ziffer I Nr. 4 führt und bei dem ein oder
   mehrere gefährliche Stoffe beteiligt sind;

4. ernste Gefahr:
   eine Gefahr, bei der
   a) das Leben von Menschen bedroht wird oder
      schwerwiegende Gesundheitsbeeinträchtigungen
      von Menschen zu befürchten sind,
   b) die Gesundheit einer großen Zahl von Menschen
      beeinträchtigt werden kann oder
   c) die Umwelt, insbesondere Tiere und Pflanzen, der
      Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur-
      oder sonstige Sachgüter geschädigt werden kön-

      nen, falls durch eine Veränderung ihres Bestandes
      oder ihrer Nutzbarkeit das Gemeinwohl beein-
      trächtigt würde;

5. Stand der Sicherheitstechnik:
   der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren,
   Einrichtungen und Betriebsweisen, der die praktische
   Eignung einer Maßnahme zur Verhinderung von
   Störfällen oder zur Begrenzung ihrer Auswirkungen
   gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des
   Standes der Sicherheitstechnik sind insbesondere
   vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebs-
   weisen heranzuziehen, die mit Erfolg im Betrieb
   erprobt worden sind.

                     Zweiter Teil
     Vorschriften für Betriebsbereiche

                     Erster Abschnitt
                      Grundpflichten
                            §3
               Allgemeine Betreiberpflichten
   (1) Der Betreiber hat die nach Art und Ausmaß der
möglichen Gefahren erforderlichen Vorkehrungen zu
treffen, um Störfälle zu verhindern; Verpflichtungen nach
anderen als immissionsschutzrechtlichen Vorschriften
bleiben unberührt.
BGBl. 2000, Seite 605 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 605
  (2) Bei der Erfüllung der Pflicht nach Absatz 1 sind
1. betriebliche Gefahrenquellen,
2. umgebungsbedingte Gefahrenquellen, wie Erdbeben
   oder Hochwasser, und

3. Eingriffe Unbefugter

zu berücksichtigen, es sei denn, dass diese Gefahren-

quellen oder Eingriffe als Störfallursachen vernünftiger-
weise ausgeschlossen werden können.
  (3) Über Absatz 1 hinaus sind vorbeugend Maßnahmen
zu treffen, um die Auswirkungen von Störfällen so gering
wie möglich zu halten.
  (4) Die Beschaffenheit und der Betrieb der Anlagen
des Betriebsbereichs müssen dem Stand der Sicherheits-
technik entsprechen.

                           §4

                    Anforderungen
            zur Verhinderung von Störfällen
  Der Betreiber hat zur Erfüllung der sich aus § 3 Abs. 1
ergebenden Pflicht insbesondere

1. Maßnahmen zu treffen, damit Brände und Explosionen

   a) innerhalb des Betriebsbereichs vermieden werden,
   b) nicht in einer die Sicherheit beeinträchtigenden
      Weise von einer Anlage auf andere Anlagen des
      Betriebsbereichs einwirken können und

   c) nicht in einer die Sicherheit des Betriebsbereichs
      beeinträchtigenden Weise von außen auf ihn ein-
      wirken können,
2. den Betriebsbereich mit ausreichenden Warn-, Alarm-
   und Sicherheitseinrichtungen auszurüsten,

3. die Anlagen des Betriebsbereichs mit zuverlässigen
   Messeinrichtungen und Steuer- oder Regeleinrich-
   tungen auszustatten, die, soweit dies sicherheits-
   technisch geboten ist, jeweils mehrfach vorhan-
   den, verschiedenartig und voneinander unabhängig
   sind,

4. die sicherheitsrelevanten Teile des Betriebsbereichs
   vor Eingriffen Unbefugter zu schützen.

                           §5

                Anforderungen zur
        Begrenzung von Störfallauswirkungen
  (1) Der Betreiber hat zur Erfüllung der sich aus § 3
Abs. 3 ergebenden Pflicht insbesondere
1. Maßnahmen zu treffen, damit durch die Beschaffenheit
   der Fundamente und der tragenden Gebäudeteile bei
   Störfällen keine zusätzlichen Gefahren hervorgerufen
   werden können,
2. die Anlagen des Betriebsbereichs mit den erfor-
   derlichen sicherheitstechnischen Einrichtungen aus-
   zurüsten sowie die erforderlichen technischen und
   organisatorischen Schutzvorkehrungen zu treffen.

  (2) Der Betreiber hat dafür zu sorgen, dass in einem
Störfall die für die Gefahrenabwehr zuständigen Behörden
und die Einsatzkräfte unverzüglich, umfassend und sach-
kundig beraten werden.

                            §6
              Ergänzende Anforderungen
  (1) Der Betreiber hat zur Erfüllung der sich aus § 3
Abs. 1 oder 3 ergebenden Pflichten über die in den §§ 4
und 5 genannten Anforderungen hinaus

1. die Errichtung und den Betrieb der sicherheitsrele-

   vanten Anlagenteile zu prüfen sowie die Anlagen des
   Betriebsbereichs in sicherheitstechnischer Hinsicht
   ständig zu überwachen und regelmäßig zu warten,
2. die Wartungs- und Reparaturarbeiten nach dem Stand
   der Technik durchzuführen,
3. die erforderlichen sicherheitstechnischen Vorkehrun-
   gen zur Vermeidung von Fehlbedienungen zu treffen,
4. durch geeignete Bedienungs- und Sicherheitsanwei-
   sungen und durch Schulung des Personals Fehlver-
   halten vorzubeugen.
  (2) Befindet sich in einem Betriebsbereich eine ge-
nehmigungsbedürftige Anlage – auch als Teil oder Neben-
einrichtung einer anderen genehmigungsbedürftigen
Anlage –, die die Voraussetzungen nach § 1 Abs. 3 Nr. 1
Buchstabe b erfüllt, hat der Betreiber für diese Anlage
ein Verzeichnis zu erstellen, in dem die handelsüblichen
Bezeichnungen, die Mengen, der jeweilige Lagerort sowie

gefahrerhöhendes Reaktionsverhalten beim Einsatz von
Lösch- und Bekämpfungsmitteln sämtlicher gelagerter
Güter aufgeführt sind. Darüber hinaus hat er Unterlagen
mit Informationen bereitzuhalten, deren Kenntnis für eine
wirksame Gefahrenabwehr und Schadensbekämpfung
erforderlich ist, insbesondere Sicherheitsdatenblätter.
Das Verzeichnis über das Lagergut ist bei wesentlichen
Änderungen des Lagerbestandes sofort und im Übrigen
wöchentlich fortzuschreiben. Es ist gesichert und jederzeit
verfügbar aufzubewahren und auf Verlangen den für
die Gefahrenabwehr und die Schadensbekämpfung zu-
ständigen Stellen vorzulegen. Die zuständige Behörde
kann verlangen, dass Verzeichnisse, die auf elektro-
nischen Datenträgern bereitgehalten werden, jederzeit
lesbar gemacht werden können.

   (3) Die Betreiber der nach § 15 festgelegten Be-
triebsbereiche haben im Benehmen mit den zuständigen
Behörden

1. untereinander alle erforderlichen Informationen auszu-
   tauschen, damit sie in ihrem Konzept zur Verhinderung
   von Störfällen, in ihren Sicherheitsmanagementsys-
   temen, in ihren Sicherheitsberichten und ihren internen
   Alarm- und Gefahrenabwehrplänen der Art und dem
   Ausmaß der Gesamtgefahr eines Störfalls Rechnung
   tragen können, und
2. betreffend die Information der Öffentlichkeit sowie die
   Übermittlung von Angaben an die zuständige Behörde
   im Hinblick auf die Erstellung von externen Alarm- und
   Gefahrenabwehrplänen zusammenzuarbeiten.
   (4) Der Betreiber hat der zuständigen Behörde auf
Verlangen alle zusätzlichen Informationen zu liefern, die
notwendig sind, damit die Behörde die Möglichkeit des
Eintritts eines Störfalls in voller Sachkenntnis beurteilen,
die mögliche erhöhte Wahrscheinlichkeit und die mög-
liche Vergrößerung der Folgen von Störfällen ermitteln,
externe Alarm- und Gefahrenabwehrpläne erstellen und
Stoffe, die auf Grund ihrer physikalischen Form, ihrer
besonderen Merkmale oder des Ortes, an dem sie vor-
handen sind, zusätzliche Vorkehrungen erfordern, berück-
sichtigen kann.
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                           §7
                        Anzeige
  (1) Der Betreiber hat der zuständigen Behörde min-
destens einen Monat vor Beginn der Errichtung eines
Betriebsbereichs Folgendes schriftlich anzuzeigen:
1. Name oder Firma des Betreibers sowie vollständige
   Anschrift des betreffenden Betriebsbereichs,
2. eingetragener Firmensitz und vollständige Anschrift
   des Betreibers,
3. Name oder Funktion der für den Betriebsbereich
   verantwortlichen Person, falls von der unter Nummer 1
   genannten Person abweichend,
4. ausreichende Angaben zur Identifizierung der gefähr-
   lichen Stoffe oder der Kategorie gefährlicher Stoffe,

5. Menge und physikalische Form der gefährlichen
   Stoffe,

6. Tätigkeit oder beabsichtigte Tätigkeit in den Anlagen
   des Betriebsbereichs,
7. Gegebenheiten in der unmittelbaren Umgebung des
   Betriebsbereichs, die einen Störfall auslösen oder
   dessen Folgen verschlimmern können.
  (2) Der Betreiber hat eine Änderung

1. des Betriebsbereichs,
2. eines Verfahrens, bei dem ein gefährlicher Stoff einge-
   setzt wird,
3. der Menge, Art oder physikalischen Form eines gefähr-
   lichen Stoffes gegenüber den Angaben nach Absatz 1,

aus der sich erhebliche Auswirkungen hinsichtlich der mit
einem Störfall verbundenen Gefahren ergeben könnten,
sowie

4. die endgültige Stilllegung des Betriebsbereichs oder
   einer Anlage des Betriebsbereichs
der zuständigen Behörde mindestens einen Monat vorher
schriftlich anzuzeigen.

  (3) Einer gesonderten Anzeige bedarf es nicht, soweit
der Betreiber die entsprechenden Angaben der zustän-
digen Behörde nach Absatz 1 im Rahmen eines Geneh-
migungs- oder Anzeigeverfahrens vorgelegt hat.

                           §8
                     Konzept zur
              Verhinderung von Störfällen
   (1) Der Betreiber hat vor Inbetriebnahme ein schrift-
liches Konzept zur Verhinderung von Störfällen auszu-
arbeiten. Es soll den Gefahren von Störfällen im Betriebs-
bereich angemessen sein und muss den in Anhang III
genannten Grundsätzen Rechnung tragen.

   (2) Der Betreiber hat die Umsetzung des Konzeptes
sicherzustellen. Betreiber von Betriebsbereichen nach
§ 1 Abs. 1 Satz 1 haben es für die zuständigen Behörden
verfügbar zu halten.
  (3) Der Betreiber hat in den Fällen des § 7 Abs. 2
Nr. 1 bis 3 das Konzept zur Verhinderung von Störfällen,
einschließlich des diesem Konzept zugrunde liegenden
Sicherheitsmanagementsystems, sowie die Verfahren zu
dessen Umsetzung zu überprüfen und erforderlichenfalls
zu aktualisieren.

                   Zweiter Abschnitt
                  Erweiterte Pflichten

                           §9
                   Sicherheitsbericht
  (1) Der Betreiber eines Betriebsbereichs nach § 1
Abs. 1 Satz 2 hat einen Sicherheitsbericht nach Absatz 2
zu erstellen, in dem dargelegt wird, dass
1. ein Konzept zur Verhinderung von Störfällen umgesetzt
   wurde und ein Sicherheitsmanagementsystem zu
   seiner Anwendung gemäß den Grundsätzen des
   Anhangs III vorhanden ist,
2. die Gefahren von Störfällen ermittelt sowie alle er-
   forderlichen Maßnahmen zur Verhinderung derartiger
   Störfälle und zur Begrenzung ihrer Auswirkungen auf
   Mensch und Umwelt ergriffen wurden,

3. die Auslegung, die Errichtung sowie der Betrieb und
   die Wartung sämtlicher Teile eines Betriebsbereichs,
   die im Zusammenhang mit der Gefahr von Störfällen
   im Betriebsbereich stehen, ausreichend sicher und
   zuverlässig sind,
4. interne Alarm- und Gefahrenabwehrpläne vorliegen
   und die erforderlichen Informationen zur Erstellung
   externer Alarm- und Gefahrenabwehrpläne erbracht
   worden sind, damit bei einem Störfall die erforder-
   lichen Maßnahmen ergriffen werden können, und in
   dem
5. ausreichende Informationen bereitgestellt werden,
   damit die zuständigen Behörden Entscheidungen über
   die Ansiedlung neuer Tätigkeiten oder Entwicklungen
   in der Nachbarschaft bestehender Betriebsbereiche
   treffen können.

  (2) Der Sicherheitsbericht enthält mindestens die in
Anhang II aufgeführten Angaben und Informationen. Er
enthält ferner ein aktuelles Verzeichnis der in dem
Betriebsbereich vorhandenen gefährlichen Stoffe. Dabei
kann auf ein Verzeichnis nach § 6 Abs. 2 zurückgegriffen
werden.

  (3) Der Betreiber kann auf Grund anderer Rechts-
vorschriften vorzulegende gleichwertige Berichte oder
Teile solcher Berichte zu einem einzigen Sicherheits-
bericht im Sinne dieses Paragraphen zusammenfassen,
sofern alle Anforderungen dieses Paragraphen beachtet
werden.
   (4) Der Betreiber hat der zuständigen Behörde den
Sicherheitsbericht nach den Absätzen 1 und 2 unbescha-
det des § 4b Abs. 2 Satz 2 der Verordnung über das
Genehmigungsverfahren innerhalb einer angemessenen,
von der zuständigen Behörde gesetzten Frist vor Inbe-
triebnahme und unverzüglich nach einer Aktualisierung
auf Grund der in Absatz 5 vorgeschriebenen Überprüfung
vorzulegen.

  (5) Der Betreiber hat den Sicherheitsbericht sowie
das Konzept zur Verhinderung von Störfällen und das
Sicherheitsmanagementsystem
1. mindestens alle fünf Jahre,
2. bei einer Änderung

   a) des Betriebsbereichs,
   b) eines Verfahrens, bei dem ein gefährlicher Stoff
      eingesetzt wird,
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Originalseite · Seite 607
   c) der Menge, Art oder physikalischen Form eines
      gefährlichen Stoffes
   gegenüber den Angaben im Sicherheitsbericht,

3. zu jedem anderen Zeitpunkt, wenn neue Umstände
   dies erfordern, oder um den neuen sicherheitstech-
   nischen Kenntnisstand sowie aktuelle Erkenntnisse zur
   Beurteilung der Gefahren zu berücksichtigen,
zu überprüfen. Soweit sich bei der Überprüfung nach
Satz 1 herausstellt, dass sich erhebliche Auswirkungen
hinsichtlich der mit einem Störfall verbundenen Gefahren
ergeben könnten, hat der Betreiber den Sicherheitsbericht
sowie das Konzept zur Verhinderung von Störfällen und
das Sicherheitsmanagementsystem unverzüglich zu
aktualisieren.
  (6) Wenn von bestimmten im Betriebsbereich vorhan-
denen Stoffen oder von irgendeinem Teil des Betriebs-
bereichs selbst keine Gefahr eines Störfalls ausgehen
kann, so kann die zuständige Behörde auf Antrag des
Betreibers nach Kriterien, die in dem in Artikel 16 der
Richtlinie 82/501/EWG des Rates vom 24. Juni 1982 über
die Gefahren schwerer Unfälle bei bestimmten Industrie-
tätigkeiten (ABl. EG Nr. L 230 S. 1) oder in Artikel 22
der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996
zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen
mit gefährlichen Stoffen (ABl. EG 1997 Nr. L 10 S. 13)
vorgesehenen Verfahren erstellt worden sind, zulassen,
dass die für den Sicherheitsbericht vorgeschriebenen
Informationen auf die Aspekte beschränkt werden, die
für die Abwehr der noch verbleibenden Gefahren von
Störfällen und für die Begrenzung ihrer Auswirkungen auf
Mensch und Umwelt von Bedeutung sind.

                          § 10

          Alarm- und Gefahrenabwehrpläne
  (1) Vor der erstmaligen Inbetriebnahme eines Betriebs-
bereichs nach § 1 Abs. 1 Satz 2 hat der Betreiber

1. interne Alarm- und Gefahrenabwehrpläne zu erstellen,
   die die in Anhang IV aufgeführten Informationen ent-
   halten müssen, und

2. den zuständigen Behörden die für die Erstellung exter-
   ner Alarm- und Gefahrenabwehrpläne erforderlichen
   Informationen zu übermitteln.
  (2) Wenn das Hoheitsgebiet eines anderen Staates
von den Auswirkungen eines Störfalls betroffen werden
kann, hat der Betreiber den zuständigen Behörden nach
Absatz 1 Nr. 2 entsprechende Mehrausfertigungen der für
die Erstellung externer Alarm- und Gefahrenabwehrpläne
erforderlichen Informationen zur Weiterleitung an die
zuständige Behörde des anderen Staates zu übermitteln.

   (3) Vor der Erstellung der internen Alarm- und Gefah-
renabwehrpläne hat der Betreiber die Beschäftigten des
Betriebsbereichs über die vorgesehenen Inhalte zu unter-
richten und hierzu anzuhören. Er hat die Beschäftigten

ferner vor ihrer erstmaligen Beschäftigungsaufnahme und
wiederkehrend über die für sie in den internen Alarm- und
Gefahrenabwehrplänen für den Störfall enthaltenen Ver-
haltensregeln zu unterweisen.
  (4) Der Betreiber hat die internen Alarm- und Gefahren-
abwehrpläne in Abständen von höchstens drei Jahren
zu überprüfen und zu erproben. Bei der Überprüfung
sind Veränderungen im betreffenden Betriebsbereich

und in den betreffenden Notdiensten, neue technische
Erkenntnisse und Erkenntnisse darüber, wie bei Störfällen
zu handeln ist, zu berücksichtigen. Soweit sich bei
der Überprüfung nach Satz 1 herausstellt, dass sich
erhebliche Auswirkungen hinsichtlich der bei einem
Störfall zu treffenden Maßnahmen ergeben könnten, hat
der Betreiber die Alarm- und Gefahrenabwehrpläne un-
verzüglich zu aktualisieren. Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2
gelten entsprechend.

                          § 11

     Informationen über Sicherheitsmaßnahmen
   (1) Der Betreiber eines Betriebsbereichs nach § 1
Abs. 1 Satz 2 hat die Personen, die von einem Störfall
in diesem Betriebsbereich betroffen werden könnten,
gemäß Satz 2 vor Inbetriebnahme über die Sicherheits-
maßnahmen und das richtige Verhalten im Fall eines
Störfalls zu informieren. Die Informationen enthalten
zumindest die in Anhang V aufgeführten Angaben. Sie
sind der Öffentlichkeit ständig zugänglich zu machen.
Soweit die Informationen zum Schutze der Öffentlichkeit
bestimmt sind, sind sie mit den für den Katastrophen-
schutz und die allgemeine Gefahrenabwehr zuständigen
Behörden abzustimmen. Die in diesem Absatz genannten
Betreiberpflichten gelten auch gegenüber Personen, der
Öffentlichkeit und den zuständigen Behörden in anderen
Staaten, deren Hoheitsgebiet von den grenzüberschrei-
tenden Auswirkungen eines Störfalls in dem Betriebs-
bereich betroffen werden könnte.
   (2) Der Betreiber hat die Informationen nach Absatz 1
alle drei Jahre zu überprüfen. Soweit sich bei der Über-
prüfung Änderungen ergeben, die erhebliche Auswir-
kungen hinsichtlich der mit einem Störfall verbundenen

Gefahren haben könnten, hat der Betreiber die Informa-
tionen unverzüglich zu aktualisieren und zu wiederholen;
Absatz 1 gilt entsprechend. Der Zeitraum, innerhalb
dessen die der Öffentlichkeit zugänglich gemachten Infor-
mationen wiederholt werden müssen, darf in keinem Fall
fünf Jahre überschreiten.

  (3) Der Betreiber hat den Sicherheitsbericht nach § 9
zur Einsicht durch die Öffentlichkeit bereitzuhalten. Er
kann von der zuständigen Behörde verlangen, bestimmte
Teile des Sicherheitsberichts, zu denen nicht das Ver-
zeichnis gefährlicher Stoffe nach § 9 Abs. 2 gehören darf,
aus Gründen des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses,
des Schutzes der Privatsphäre, der öffentlichen Sicherheit
oder der Landesverteidigung nicht offen legen zu müssen.
Nach Zustimmung der zuständigen Behörde legt der
Betreiber in solchen Fällen der Behörde einen geänderten
Sicherheitsbericht vor, in dem die nicht offen zu legenden
Teile ausgespart sind, und macht diesen der Öffentlichkeit
zugänglich.

                          § 12

                   Sonstige Pflichten

  (1) Der Betreiber eines Betriebsbereichs nach § 1
Abs. 1 Satz 2 hat
1. auf Verlangen der zuständigen Behörde zu einer von
   ihr benannten, zur Informationsweitergabe geeigneten
   Stelle der öffentlichen Verwaltung eine jederzeit
   verfügbare und gegen Missbrauch geschützte Ver-
   bindung einzurichten und zu unterhalten sowie
BGBl. 2000, Seite 608 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 608
2. eine Person oder Stelle mit der Begrenzung der
   Auswirkungen von Störfällen zu beauftragen und diese
   der zuständigen Behörde zu benennen.
  (2) Der Betreiber hat Unterlagen über die nach § 6
Abs. 1 Nr. 1 und 2 erforderliche Durchführung

1. der Prüfung der Errichtung und des Betriebs der
   sicherheitsrelevanten Anlagenteile,
2. der Überwachung und regelmäßigen Wartung der
   Anlage in sicherheitstechnischer Hinsicht,
3. der sicherheitsrelevanten Wartungs- und Reparatur-
   arbeiten sowie
4. der Funktionsprüfungen der Warn-, Alarm- und Sicher-
   heitseinrichtungen

zu erstellen. Die Unterlagen sind mindestens fünf Jahre

ab Erstellung zur Einsicht durch die zuständige Behörde

aufzubewahren.

                    Dritter Abschnitt

                  Behördenpflichten

                          § 13
                  Mitteilungspflicht
               gegenüber dem Betreiber

  Vor Inbetriebnahme eines Betriebsbereichs und nach

einer Aktualisierung des Sicherheitsberichts auf Grund der

in § 9 Abs. 5 vorgeschriebenen Überprüfungen hat die
zuständige Behörde dem Betreiber die Ergebnisse ihrer
Prüfung des Sicherheitsberichts, gegebenenfalls nach
Anforderung zusätzlicher Informationen, innerhalb einer
angemessenen Frist nach Eingang des Sicherheits-
berichts mitzuteilen, soweit der Sicherheitsbericht nicht
Gegenstand eines immissionsschutzrechtlichen Geneh-
migungsverfahrens ist. Satz 1 gilt entsprechend in den
Fällen des § 20 Abs. 3.

                          § 14
                   Berichtspflichten

  (1) Die zuständige Behörde hat ein Verzeichnis der
Betriebsbereiche nach § 9 Abs. 6 mit Angabe der für die
Ausnahmen maßgebenden Gründe innerhalb von drei
Monaten nach Ablauf des ersten Kalenderjahres nach
Inkrafttreten dieser Verordnung und dann jede weitere
Entscheidung nach § 9 Abs. 6 und deren Gründe un-
verzüglich der für die Weiterleitung an die Kommission der
Europäischen Gemeinschaften entsprechend Artikel 9
Abs. 6 Buchstabe c der Richtlinie 96/82/EG des Rates
vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren
bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (ABl. EG
1997 Nr. L 10 S. 13) zuständigen Behörde vorzulegen.

   (2) Die zuständige Behörde hat alle drei Jahre ent-
sprechend den Anforderungen der Richtlinie 91/692/
EWG des Rates vom 23. Dezember 1991 zur Vereinheit-
lichung und zweckmäßigen Gestaltung der Berichte über
die Durchführung bestimmter Umweltschutzrichtlinien
(ABl. EG Nr. L 377 S. 48) innerhalb von sechs Monaten
nach Ablauf eines jeden Dreijahreszeitraums über die
nach Landesrecht zuständige Behörde dem Bundes-
ministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-
heit einen Bericht über die von dieser Verordnung be-
troffenen Betriebsbereiche zu übermitteln; das Bundes-

ministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-
heit leitet den Bericht entsprechend Artikel 19 Abs. 4 der
Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996
zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen
mit gefährlichen Stoffen (ABl. EG 1997 Nr. L 10 S. 13)
an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften
weiter.

                          § 15
                     Domino-Effekt
  Die zuständige Behörde hat gegenüber den Betreibern
festzustellen, bei welchen Betriebsbereichen oder Gruppen
von Betriebsbereichen auf Grund ihres Standorts, ihres
gegenseitigen Abstands und der in ihren Anlagen vorhan-
denen gefährlichen Stoffe eine erhöhte Wahrscheinlich-

keit oder Möglichkeit von Störfällen bestehen kann oder

diese Störfälle folgenschwerer sein können.

                          § 16

                Überwachungssystem

  (1) Die zuständige Behörde hat unbeschadet des
§ 13 ein der Art des betreffenden Betriebsbereichs
angemessenes Überwachungssystem einzurichten. Das
Überwachungssystem hat eine planmäßige und syste-
matische Prüfung der technischen, organisatorischen und
managementspezifischen Systeme des Betriebsbereichs

zu ermöglichen, mit der sich die zuständige Behörde ins-

besondere vergewissert,

1. dass der Betreiber nachweisen kann, dass er im
   Zusammenhang mit den verschiedenen betriebs-
   spezifischen Tätigkeiten die zur Verhinderung von
   Störfällen erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat,
2. dass der Betreiber nachweisen kann, dass er an-
   gemessene Mittel zur Begrenzung von Störfallauswir-
   kungen innerhalb und außerhalb des Betriebsbereichs
   vorgesehen hat,
3. dass die im Sicherheitsbericht oder in anderen vor-
   gelegten Berichten enthaltenen Angaben und Infor-
   mationen die Gegebenheiten in dem Betriebsbereich
   zutreffend wiedergeben,

4. dass die Informationen nach § 11 Abs. 1 der Öffentlich-
   keit zugänglich gemacht worden sind.
 (2) Das in Absatz 1 genannte Überwachungssystem
muss folgende Anforderungen erfüllen:

1. Für alle Betriebsbereiche muss ein Überwachungs-
   programm erstellt werden. Jeder Betriebsbereich, für
   den ein Sicherheitsbericht nach § 9 erforderlich ist,
   wird nach dem Programm zumindest alle zwölf Monate
   einer Vor-Ort-Inspektion durch die zuständige Be-
   hörde unterzogen, es sei denn, die zuständige Be-
   hörde hat auf Grund einer systematischen Bewertung
   der Gefahren von Störfällen ein Überwachungs-
   programm mit anderen Inspektionsintervallen für den
   jeweiligen Betriebsbereich erstellt.

2. Nach jeder Inspektion erstellt die zuständige Behörde
   einen Bericht.
3. Gegebenenfalls werden die Folgemaßnahmen jeder
   durchgeführten Inspektion binnen angemessener Frist
   nach der Inspektion von der zuständigen Behörde
   zusammen mit der Leitung des Betriebsbereichs über-
   prüft.
BGBl. 2000, Seite 609 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 609
  (3) Die zuständige Behörde kann unbeschadet des
§ 29a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes einen
geeigneten Sachverständigen mit der Inspektion nach
Absatz 2 Nr. 1, der Erstellung des Berichts nach Absatz 2
Nr. 2 und der Überprüfung erforderlicher Folgemaß-
nahmen nach Absatz 2 Nr. 3 beauftragen. Bestandteil
des Auftrags muss es sein, den Bericht nach Absatz 2
Nr. 2 und das Ergebnis der Überprüfung nach Absatz 2
Nr. 3 jeweils binnen vier Wochen nach Fertigstellung
des Berichts bzw. nach Abschluss der Überprüfung der
zuständigen Behörde zu übermitteln.

                      Dritter Teil
      Vorschriften für bestimmte
 genehmigungsbedürftige Anlagen nach
dem Bundes-Immissionsschutzgesetz

                            § 17
                      Grundpflichten

  Für Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen nach
§ 1 Abs. 3 gelten die Vorschriften des § 3, des § 4 mit
Ausnahme der Nummer 1 Buchstabe b sowie der §§ 5
und 6 Abs. 1 und 2 entsprechend.

                            § 18

                   Erweiterte Pflichten

  (1) Der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen

Anlage nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 hat einen anlagenbezogenen

Sicherheitsbericht zu erstellen, der mindestens die in

Anhang II Abschnitt II Nr. 1 und 3, Abschnitt III, IV und V

Nr. 1 bis 3 aufgeführten Angaben und Informationen ent-

hält. In dem anlagenbezogenen Sicherheitsbericht kann

insoweit auf Unterlagen nach § 10 Abs. 1 des Bundes-

Immissionsschutzgesetzes verwiesen werden, als diese

Angaben nach Satz 1 enthalten. § 9 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 und

Abs. 3 bis 5 sowie die §§ 10 bis 12 gelten entsprechend.

  (2) Die zuständige Behörde kann auf Antrag den

Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage nach

§ 1 Abs. 3 Nr. 2 von den Pflichten nach Absatz 1 befreien,

soweit im Einzelfall, insbesondere durch Maßnahmen zum

Schutz der Beschäftigten oder auf benachbarten Grund-

stücken oder wegen günstiger Umgebungsbedingungen
der Anlage, eine ernste Gefahr nicht zu besorgen ist. Die
Befreiung soll befristet werden.

                      Vierter Teil

               Gemeinsame
     Vorschriften, Schlussvorschriften

                            § 19

                     Meldeverfahren

  (1) Der Betreiber hat der zuständigen Behörde unver-
züglich den Eintritt eines Ereignisses, das die Kriterien des
Anhangs VI Teil 1 erfüllt, mitzuteilen.
   (2) Der Betreiber hat der zuständigen Behörde unver-
züglich, spätestens innerhalb einer Woche nach Eintritt
eines Ereignisses nach Absatz 1 eine ergänzende schrift-
liche Mitteilung vorzulegen, die mindestens die Angaben
nach Anhang VI Teil 2 enthält. Er hat die Mitteilung bei

Vorliegen neuer Erkenntnisse unverzüglich zu ergänzen
oder zu berichtigen.
  (3) Erhält die zuständige Behörde Kenntnis von einem
Ereignis nach Anhang VI Teil 1 Ziffer I, hat sie

1. durch Inspektionen, Untersuchungen oder andere
   geeignete Mittel die für eine vollständige Analyse der
   technischen, organisatorischen und management-
   spezifischen Gesichtspunkte dieses Ereignisses er-
   forderlichen Informationen einzuholen,
2. geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzu-
   stellen, dass der Betreiber alle erforderlichen Abhilfe-
   maßnahmen trifft, und
3. Empfehlungen zu künftigen Verhinderungsmaßnahmen
   abzugeben, sobald die Analyse nach Nummer 1 vor-
   liegt.
   (4) Zur Verhinderung von Störfällen und zur Be-
grenzung von Störfallauswirkungen hat die zuständige
Behörde eine Kopie der schriftlichen Mitteilung nach
Absatz 2 unverzüglich über die nach Landesrecht zu-
ständige Behörde dem Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit zuzuleiten; dieses
unterrichtet die Kommission der Europäischen Gemein-
schaften entsprechend Artikel 15 Abs. 1 der Richt-
linie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur
Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit
gefährlichen Stoffen (ABl. EG 1997 Nr. L 10 S. 13), wenn
eines der Kriterien des Anhangs VI Teil 1 Ziffer I oder II

erfüllt ist.

  (5) Die zuständige Behörde teilt das Ergebnis der

Analyse nach Absatz 3 Nr. 1 und die Empfehlungen nach

Absatz 3 Nr. 3 schriftlich über die nach Landesrecht

zuständige Behörde dem Bundesministerium für Umwelt,

Naturschutz und Reaktorsicherheit mit; dieses unterrich-

tet die Kommission der Europäischen Gemeinschaften

entsprechend Artikel 15 Abs. 2 der Richtlinie 96/82/EG

des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der

Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen

(ABl. EG 1997 Nr. L 10 S. 13).

   (6) Der Betreiber hat die Beschäftigten oder deren

Personalvertretung über eine Mitteilung nach Absatz 1

unverzüglich zu unterrichten und ihnen auf Verlangen eine

Kopie der schriftlichen Mitteilung nach Absatz 2 zugäng-

lich zu machen.

                           § 20
                Übergangsvorschriften
   (1) Der Betreiber eines zum Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieser Verordnung bestehenden Betriebsbereichs hat
der zuständigen Behörde die Angaben nach § 7 Abs. 1
Nr. 1 bis 7 innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten
dieser Verordnung schriftlich anzuzeigen. Eine Anzeige
ist nicht erforderlich, soweit der Betreiber des betref-
fenden Betriebsbereichs der zuständigen Behörde die

entsprechenden Angaben bereits auf Grund anderer
Rechtsvorschriften übermittelt hat.
  (2) Der Betreiber eines zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieser Verordnung bestehenden Betriebsbereichs hat das
Konzept nach § 8 Abs. 1 unverzüglich, spätestens jedoch
bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten
der Verordnung, auszuarbeiten, seine Umsetzung sicher-
zustellen und es für die zuständigen Behörden verfügbar
zu halten.
BGBl. 2000, Seite 610 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 610
   (3) Der Betreiber eines zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieser Verordnung bestehenden Betriebsbereichs nach
§ 1 Abs. 1 Satz 2 hat die Pflichten nach § 9 bis zum
2. Februar 2001 zu erfüllen, wenn der Betriebsbereich

ausschließlich aus Anlagen besteht, die vor dem Inkraft-

treten dieser Verordnung der Störfall-Verordnung unter-

lagen. In allen übrigen Fällen hat der Betreiber eines

zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung be-
stehenden Betriebsbereichs die Pflichten nach § 9 bis
zum 2. Februar 2002 zu erfüllen.

  (4) Der Betreiber eines zum Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieser Verordnung bestehenden Betriebsbereichs nach

§ 1 Abs. 1 Satz 2 hat bis zum 2. Februar 2001

1. die nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 erforderlichen internen
   Alarm- und Gefahrenabwehrpläne zu erstellen und

2. den zuständigen Behörden die für die Erstellung exter-
   ner Alarm- und Gefahrenabwehrpläne erforderlichen
   Informationen zu übermitteln,

wenn der betreffende Betriebsbereich ausschließlich aus
Anlagen besteht, die vor dem Inkrafttreten dieser Verord-
nung der Störfall-Verordnung unterlagen. In allen übrigen
Fällen hat der Betreiber eines zum Zeitpunkt des Inkraft-
tretens dieser Verordnung bestehenden Betriebsbereichs
nach § 1 Abs. 1 Satz 2 die Pflichten nach den Nummern 1
und 2 bis zum 2. Februar 2002 zu erfüllen. § 10 Abs. 2 bis 4
gilt entsprechend.
  (5) Der Betreiber eines zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieser Verordnung bestehenden Betriebsbereichs nach
§ 1 Abs. 1 Satz 2 hat die Personen, die von einem Störfall
in diesem Betriebsbereich betroffen werden könnten,
unverzüglich, spätestens jedoch bis zum Ablauf von sechs
Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung, gemäß § 11
Abs. 1 Satz 1 und 2 zu informieren, soweit nicht bereits
eine entsprechende Information nach anderen Rechts-
vorschriften erfolgt ist. § 11 Abs. 1 Satz 3 bis 5 gilt ent-
sprechend.

  (6) Als bestehende Betriebsbereiche im Sinne dieser
Vorschrift gelten auch Betriebsbereiche, mit deren Errich-
tung begonnen wurde.

                            § 21
                 Ordnungswidrigkeiten

  (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 2
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vor-
sätzlich oder fahrlässig

 1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 1 Abs. 2 oder 4
    zuwiderhandelt,

 2. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 2, 3 oder 4 eine Unterlage

    nicht bereithält oder ein Verzeichnis nicht oder nicht

    rechtzeitig fortschreibt, nicht oder nicht in der vor-
    geschriebenen Weise aufbewahrt oder nicht oder
    nicht rechtzeitig vorlegt,

 3. entgegen § 6 Abs. 4 eine Information nicht, nicht
    richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig liefert,

 4. entgegen § 7 Abs. 1 oder 2 oder § 20 Abs. 1 Satz 1
    eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig,
    nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht recht-
    zeitig erstattet,

 5. entgegen § 8 Abs. 2 oder § 20 Abs. 2 die Umsetzung
    des Konzepts nicht sicherstellt oder das Konzept
    nicht verfügbar hält,

 6. entgegen § 9 Abs. 4 oder 5 Satz 2, jeweils auch in Ver-

    bindung mit § 20 Abs. 3, einen Sicherheitsbericht nicht,

    nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig

    vorlegt oder nicht oder nicht rechtzeitig aktualisiert,

 7. entgegen § 10 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 , auch in Verbindung
    mit § 10 Abs. 4 Satz 4, dieser auch in Verbindung mit
    § 20 Abs. 4 Satz 3, oder § 20 Abs. 4 Satz 1, auch in Ver-

    bindung mit Satz 2, Alarm- und Gefahrenabwehrpläne

    nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-

    zeitig erstellt oder eine Information nicht, nicht richtig,
    nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,

 8. entgegen § 10 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 20
    Abs. 4 Satz 3, die Beschäftigten nicht, nicht richtig,
    nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
    nicht oder nicht rechtzeitig anhört oder vor ihrer erst-
    maligen Beschäftigungsaufnahme nicht, nicht richtig
    oder nicht vollständig unterweist,

 9. entgegen § 10 Abs. 4 Satz 1 oder 3, jeweils auch
    in Verbindung mit § 20 Abs. 4 Satz 3, Alarm- und
    Gefahrenabwehrpläne nicht oder nicht rechtzeitig
    erprobt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
    nicht rechtzeitig aktualisiert,
10. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 oder § 20 Abs. 5 Satz 1
    eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig,
    nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht recht-
    zeitig gibt,
11. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 3, auch in Verbindung mit
    Abs. 2 Satz 2 oder § 20 Abs. 5 Satz 2, oder § 11 Abs. 2
    Satz 2 eine Information nicht zugänglich macht, nicht
    oder nicht rechtzeitig aktualisiert oder nicht oder nicht
    rechtzeitig wiederholt,

12. entgegen § 11 Abs. 3 Satz 1 einen Sicherheitsbericht
    nicht zur Einsicht bereithält,

13. entgegen § 12 Abs. 1 Nr. 1 eine Verbindung nicht oder
    nicht rechtzeitig einrichtet,
14. entgegen § 12 Abs. 2 Satz 2 eine Unterlage nicht oder
    nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt oder
15. entgegen § 19 Abs. 1 oder 2 eine Mitteilung nicht,
    nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
    macht, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
    rechtzeitig vorlegt, nicht oder nicht rechtzeitig ergänzt
    oder nicht oder nicht rechtzeitig berichtigt.

  (2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 Nr. 2 gelten
gemäß § 17 auch für genehmigungsbedürftige Anlagen im
Sinne des § 1 Abs. 3. Die Bestimmungen des Absatzes 1
Nr. 6 bis 14 gelten gemäß § 18 Abs. 1 Satz 3 auch für

genehmigungsbedürftige Anlagen im Sinne des § 1 Abs. 3

Nr. 2.

  (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 7
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vor-
sätzlich oder fahrlässig

1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 1 Abs. 2
   zuwiderhandelt oder

2. eine in Absatz 1 Nr. 3 bis 15 bezeichnete Handlung
   in Bezug auf eine nicht genehmigungsbedürftige
   Anlage begeht, die Teil eines Betriebsbereichs ist.
BGBl. 2000, Seite 611 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 611

                                                     Anhang I



                                          Anwendbarkeit der Verordnung

1. Dieser Anhang betrifft das Vorhandensein von gefährlichen Stoffen in Betriebsbereichen. Er bestimmt die
   Anwendung der einschlägigen Vorschriften dieser Verordnung.

2. Gemische und Zubereitungen werden in der gleichen Weise behandelt wie reine Stoffe, sofern ihre Zusammen-
   setzung innerhalb der Konzentrationsgrenzen verbleibt, die entsprechend ihren Eigenschaften in den in Anmerkung 1
   zu der Stoffliste dieses Anhangs aufgeführten einschlägigen Richtlinien oder deren letzten Anpassungen an den
   technischen Fortschritt festgelegt sind, es sei denn, dass eigens eine prozentuale Zusammensetzung oder eine
   andere Beschreibung angegeben ist.

3. Die nachstehend angegebenen Mengenschwellen der Tabelle gelten je Betriebsbereich (Spalten 4 und 5).

4. Die für die Anwendung der einschlägigen Vorschriften zu berücksichtigenden Mengen sind die Höchstmengen,
   die zu irgendeinem Zeitpunkt vorhanden sind oder vorhanden sein können. Gefährliche Stoffe, die in einem
   Betriebsbereich nur in einer Menge von höchstens 2 % der relevanten Mengenschwelle vorhanden sind, bleiben bei
   der Berechnung der vorhandenen Gesamtmenge unberücksichtigt, wenn sie sich innerhalb eines Betriebsbereichs
   an einem Ort befinden, an dem sie nicht als Auslöser eines Störfalls an einem anderen Ort des Betriebsbereichs
   wirken können.

5. Zur Prüfung der Anwendung der Verordnung sind die Teilmengen für jeden gefährlichen Stoff unter Beachtung
   von Nummer 4 über den Betriebsbereich zu addieren und jede Einzelsumme mit den in den Spalten 4 und 5 ange-
   gebenen Mengenschwellen zu vergleichen. Beim Vorhandensein mehrerer gefährlicher Stoffe gelten zusätzlich die
   folgenden Regeln für das Addieren von Mengen gefährlicher Stoffe oder von Kategorien gefährlicher Stoffe in einem
   Betriebsbereich:
   Der Betriebsbereich fällt unter die einschlägigen Vorschriften dieser Verordnung, wenn die Summe
   q1/Q1 + q2/Q2 + q3/Q3 + q4/Q4 + q5/Q5 + … qx/Qx > 1 ist,
   wobei q[1, 2 … x] die vorhandene Menge eines gefährlichen Stoffes [1, 2 … x] (oder gefährlicher Stoffe ein und
   derselben Kategorie) dieses Anhangs und Q[1, 2 … x] die relevante Mengenschwelle eines gefährlichen Stoffes
   [1, 2 … x] (oder gefährlicher Stoffe ein und derselben Kategorie) der Spalte 4 oder 5 dieses Anhangs sind.
   Diese Regel findet unter folgenden Bedingungen Anwendung:
   a) bei den unter den Nummern 11 bis 38 namentlich aufgeführten Stoffen und Zubereitungen in Mengen unter
      ihrer individuellen Mengenschwelle, wenn sie zusammen mit Stoffen der gleichen, unter den Nummern 1 bis 10b
      aufgeführten Kategorie in einem Betriebsbereich vorhanden sind,
   b) für das Addieren der Mengen von Stoffen und Zubereitungen der gleichen, unter den Nummern 1 bis 10b
      aufgeführten Kategorie,
   c) für das Addieren der Mengen der Kategorien 1, 2 , 9a und 9b, die zusammen in einem Betriebsbereich vorhanden
      sind,
   d) für das Addieren der Mengen der Kategorien 3, 4, 5, 6, 7a, 7b und 8, die zusammen in einem Betriebsbereich
      vorhanden sind.

6. Fällt ein unter den Nummern 11 bis 38 namentlich aufgeführter Stoff oder eine dort aufgeführte Gruppe von Stoffen
   auch unter eine unter den Nummern 1 bis 10b aufgeführte Kategorie, so sind die unter den Nummern 11 bis 38
   festgelegten Mengenschwellen Qx anzuwenden.

7. Fallen unter den Nummern 11 bis 38 namentlich nicht aufgeführte Stoffe, Stoffgruppen oder Zubereitungen unter
   mehr als eine der unter den Nummern 1 bis 10b aufgeführten Kategorien, so ist die jeweils niedrigste Mengen-
   schwelle anzuwenden.

8. Auf Stoffe, Stoffgruppen und Zubereitungen, die nicht als gefährlich nach einer der unter Anmerkung 1 zur Stoffliste
   dieses Anhangs aufgeführten Richtlinien eingestuft sind, die aber dennoch in einem Betriebsbereich vorhanden
   sind oder vorhanden sein können und unter den im Betriebsbereich angetroffenen Bedingungen hinsichtlich ihres
   Unfallpotentials gleichwertige Eigenschaften besitzen oder besitzen können, finden die Verfahren für die vorläufige
   Einstufung nach dem einschlägigen Artikel der betreffenden Richtlinie Anwendung.

BGBl. 2000, Seite 612 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 612
                                                       Stoffliste

                            Gefährliche Stoffe,
      Nr.
                             Einstufungen1)

 Spalte 1                         Spalte 2

  1         Sehr giftig
  2         Giftig
  3         Brandfördernd
  4         Explosionsgefährlich3)
  5         Explosionsgefährlich4)
  6         Entzündlich5)
  7a        Leichtentzündlich6)
  7b        Leichtentzündliche Flüssigkeiten7)
  8         Hochentzündlich8)
  9a        Umweltgefährlich, in Verbindung mit dem
            Gefahrenhinweis R 50 oder R 50/53
  9b        Umweltgefährlich, in Verbindung mit dem
            Gefahrenhinweis R 51/53
 10a        Jede Einstufung, soweit nicht oben erfasst,
            in Verbindung mit dem Gefahrenhinweis R 14
            oder R 14/15
 10b        Jede Einstufung, soweit nicht oben erfasst,
            in Verbindung mit dem Gefahrenhinweis R 29
 11         Hochentzündliche verflüssigte Gase
            (einschließlich Flüssiggas) und Erdgas
 12         Krebserregende Stoffe:
            12.1 4-Aminodiphenyl und seine Salze
            12.2 Benzidin und seine Salze
            12.3 Bis(chlormethyl)ether
            12.4 Chlormethylmethylether
            12.5 N,N-Dimethylcarbamoylchlorid
            12.6 N,N-Dimethylnitrosamin
            12.7 Hexamethylphosphorsäuretriamid (HMPT)
            12.8 2-Naphthylamin und seine Salze
            12.9 4-Nitrobiphenyl
            12.10 1,3-Propansulton
 13         Motor- und sonstige Benzine
 14         Acetylen
 15.1       Ammoniumnitrat9)
 15.2       Ammoniumnitrat10)
 16.1       Arsen(V)oxid, Arsen(V)säure und/oder ihre Salze
 16.2       Arsen(III)oxid, Arsen(III)säure und/oder ihre Salze
 17         Arsenwasserstoff (Arsin)
 18         Bleialkylverbindungen, wie
            18.1 Bleitetraethyl
            18.2 Bleitetramethyl

                 Mengenschwellen in kg

                    Betriebsbereiche

CAS-Nr.2)                 nach

              § 1 Abs. 1        § 1 Abs. 1
                Satz 1            Satz 2

Spalte 3       Spalte 4          Spalte 5

                     5 000              20 000
                   50 000              200 000
                   50 000              200 000
                   50 000              200 000
                   10 000               50 000
                5 000 000        50 000 000
                   50 000              200 000
                5 000 000        50 000 000
                   10 000               50 000
                  200 000              500 000

                  500 000         2 000 000

                  100 000              500 000

                   50 000              200 000

                   50 000              200 000

                           1                 1
   92-67-1
   92-87-5
  542-88-1
  107-30-2
   79-44-7
   62-75-9
  680-31-9
   91-59-8
   92-93-3
 1120-71-4
                5 000 000        50 000 000
   74-86-2           5 000              50 000
 6484-52-2        350 000         2 500 000
 6484-52-2      1 250 000         5 000 000
                     1 000               2 000
                       100                100
 7784-42-1             200               1 000
                     5 000              50 000
   78-00-2
   75-74-1
BGBl. 2000, Seite 613 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 613
                                Gefährliche Stoffe,
   Nr.                                                                     CAS-Nr.2)
                                 Einstufungen1)

 Spalte 1                              Spalte 2                             Spalte 3

 19           Brom                                                           7726-95-6
 20           Chlor                                                          7782-50-5
 21           Chlorwasserstoff (verflüssigtes Gas)                           7647-01-0
 22           Ethylenimin (Aziridin)                                          151-56-4
 23           Ethylenoxid                                                      75-21-8
 24           Fluor                                                          7782-41-4
 25           Formaldehyd11) (≥ 90 Gew.-%)                                     50-00-0
 26           Methanol                                                         67-56-1
 27          4,4′-Methylen-bis(2-chloranilin) (MOCA)                          101-14-4
             und seine Salze
 28           Methylisocyanat                                                 624-83-9
 29          Atemgängige pulverförmige Nickelverbindungen
             (Nickelmonoxid, Nickeldioxid, Nickelsulfid,
             Trinickeldisulfid, Dinickeltrioxid)
 30           Phosgen                                                          75-44-5
 31           Phosphorwasserstoff (Phosphin)                                 7803-51-2
 32          Polychlordibenzofurane und Polychlor-
             dibenzodioxine (einschließlich TCDD)
             in TCDD-Äquivalenten berechnet12)
 33           Propylenoxid (1,2-Epoxypropan)                                   75-56-9
 34           Sauerstoff                                                     7782-44-7
 35           Schwefeldichlorid                                            10545-99-0
 36           Schwefeltrioxid                                                7446-11-9
 37           Toluylendiisocyanat (TDI-Gemisch)
 38           Wasserstoff                                                    1333-74-0

                                                  Anmerkungen zur Stoffliste

   Mengenschwellen in kg

       Betriebsbereiche

             nach

§ 1 Abs. 1          § 1 Abs. 1
  Satz 1              Satz 2

 Spalte 4            Spalte 5

      20 000              100 000
      10 000               25 000
      25 000              250 000
      10 000               20 000
       5 000               50 000
      10 000               20 000
       5 000               50 000
    500 000           5 000 000
             10                  10

         150                 150
       1 000                1 000

         300                 750
         200                1 000
             1                   1

       5 000               50 000
    200 000           2 000 000
       1 000                1 000
      15 000               75 000
      10 000              100 000
       5 000               50 000
1. Die Einstufung der Stoffe und Zubereitungen erfolgt gemäß den folgenden Richtlinien in ihrer geänderten Fassung und ihrer
   jeweiligen Anpassung an den technischen Fortschritt:
   – Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitglied-
     staaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABl. EG Nr. 196 S. 1), zuletzt geändert durch die
     Richtlinie 93/105/EG vom 25. November 1993 (ABl. EG Nr. L 294 S. 21),
   – Richtlinie 88/379/EWG des Rates vom 7. Juni 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitglied-
     staaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen
(ABl. EG Nr. L 187 S. 14),
   – Richtlinie 78/631/EWG des Rates vom 26. Juni 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die
     Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen (Schädlingsbekämpfungsmittel) (ABl. EG Nr. L 206
     S. 13), zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/32/EWG vom 30. April 1992 (ABl. EG
2. Registriernummer des Chemical Abstracts Service.
3. „Explosionsgefährlich“ nach Nr. 4 der Stoffliste bezeichnet
   a) einen Stoff oder eine Zubereitung, bei dem bzw. der das Risiko der Explosion durch
      Zündquellen besteht (Gefahrenhinweis R 2),
Nr. L 154 S. 1).

Schlag, Reibung, Feuer oder andere
   b) einen pyrotechnischen Stoff als einen Stoff (bzw. ein Gemisch aus Stoffen), mit dem auf Grund selbständiger, nichtdetonie-
      render, unter Freiwerden von Wärme ablaufender chemischer Reaktionen Wärme, Licht,
      Kombination dieser Wirkungen erzeugt werden soll, oder
Schall, Gas oder Rauch bzw. eine
   c) explosionsfähige oder pyrotechnische Stoffe oder Zubereitungen, die in Gegenständen enthalten sind.
BGBl. 2000, Seite 614 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 614

 4. „Explosionsgefährlich“ nach Nr. 5 der Stoffliste bezeichnet
      einen Stoff oder eine Zubereitung, bei dem bzw. der eine besondere Gefahr der Explosion durch Schlag, Reibung, Feuer oder
      andere Zündquellen besteht (Gefahrenhinweis R 3).
 5. „Entzündlich“ nach Nr. 6 der Stoffliste bezeichnet
      flüssige Stoffe und Zubereitungen, die einen Flammpunkt von mindestens 21°C und höchstens 55°C haben (Gefahrenhinweis
      R 10) und die Verbrennung unterhalten.
 6. „Leichtentzündlich“ nach Nr. 7a der Stoffliste bezeichnet
      a) flüssige Stoffe und Zubereitungen, die sich in Kontakt mit Luft bei Umgebungstemperatur ohne Energiezufuhr erhitzen und
         schließlich Feuer fangen können (Gefahrenhinweis R 17), oder
      b) flüssige Stoffe, die einen Flammpunkt unter 55°C haben und die unter Druck in flüssigem Zustand bleiben, sofern bei
         bestimmten Arten der Behandlung, z.B. unter hohem Druck und bei hoher Temperatur, das Risiko schwerer Unfälle entstehen
         kann.
 7. „Leichtentzündlich“ nach Nr. 7b der Stoffliste bezeichnet
      flüssige Stoffe und Zubereitungen, die einen Flammpunkt unter 21°C haben und nicht hochentzündlich sind (Gefahrenhinweis
      R 11, zweiter Gedankenstrich).
 8. „Hochentzündlich“ nach Nr. 8 der Stoffliste bezeichnet
      a) flüssige Stoffe und Zubereitungen, die einen Flammpunkt unter 0°C haben und deren Siedepunkt (bzw. Anfangssiedepunkt
         im Fall eines Siedebereichs) bei Normaldruck höchstens 35°C beträgt (Gefahrenhinweis R 12, erster Gedankenstrich),
      b) gasförmige Stoffe und Zubereitungen, die bei Normaldruck in Kontakt mit Luft bei Umgebungstemperatur entzündlich sind
         (Gefahrenhinweis R 12, zweiter Gedankenstrich), gleich ob sie unter Druck in gasförmigem oder flüssigem Zustand gehalten
         werden, ausgenommen hochentzündliche verflüssigte Gase (einschließlich Flüssiggas) und Erdgas nach Nr. 11 der Stoffliste
         oder
      c) flüssige entzündliche oder leichtentzündliche Stoffe und Zubereitungen, die auf einer Temperatur oberhalb ihres jeweiligen
         Siedepunkts gehalten werden.
 9. Ammoniumnitrat und andere als die in Anmerkung 10 genannten Mischungen von Ammoniumnitrat, bei denen der von
    Ammoniumnitrat abgeleitete Stickstoffgehalt gewichtsmäßig > 28 % ist, und wässrige Lösungen von Ammoniumnitrat, bei denen
    die Konzentration von Ammoniumnitrat gewichtsmäßig > 90 % ist.
10. Reine Ammoniumnitrat-Düngemittel, die den Bedingungen der Richtlinie 80/876/EWG entsprechen, und Volldünger, bei dem der
    von Ammoniumnitrat abgeleitete Stickstoffgehalt gewichtsmäßig > 28 % ist (Volldünger enthält Ammoniumnitrat mit Phosphat
    und/oder Pottasche).
11. Die Konzentrationsangabe bezieht sich auf das Vorhandensein des Stoffes im bestimmungsgemäßen Betrieb.
12. Die Berechnung der Mengen von Polychlordibenzofuranen und Polychlordibenzodioxinen erfolgt auf Grund der nachstehend
    aufgeführten Äquivalenzfaktoren:

                                   Internationale Toxizitätsäquivalenzfaktoren (ITEF) nach NATO/CCMS

                         Polychlordibenzodioxine                                        Polychlordibenzofurane

       2,3,7,8-TCDD                                 1                 2,3,7,8-TCDF                                0,1
       1,2,3,7,8-PeCDD                              0,5               2,3,4,7,8-PeCDF                             0,5
                                                                      1,2,3,7,8-PeCDF                            0,05
       1,2,3,4,7,8-HxCDD                                              1,2,3,4,7,8-HxCDF
       1,2,3,6,7,8-HxCDD                            0,1               1,2,3,7,8,9-HxCDF                           0,1
       1,2,3,7,8,9-HxCDD                                              1,2,3,6,7,8-HxCDF
                                                                      2,3,4,6,7,8-HxCDF
       1,2,3,4,6,7,8-HpCDD                         0,01               1,2,3,4,6,7,8-HpCDF
                                                                                                                 0,01
                                                                      1,2,3,4,7,8,9-HpCDF
       OCDD                                        0,001              OCDF                                       0,001

      (T = tetra, Pe = penta, Hx = hexa, Hp = hepta, O = octa).

BGBl. 2000, Seite 615 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 615

                                                      A n h a n g II



                                        Mindestangaben im Sicherheitsbericht

I.    Informationen über das Managementsystem und die Betriebsorganisation im Hinblick auf die Verhinderung
      von Störfällen
      Diese Informationen müssen den in Anhang III aufgeführten Grundsätzen entsprechen.

II.   Umfeld des Betriebsbereichs
      1. Beschreibung des Standorts und seines Umfelds einschließlich der geographischen Lage, der meteoro-
         logischen, geologischen und hydrographischen Daten sowie gegebenenfalls der Vorgeschichte des Standorts.
      2. Verzeichnis der Anlagen und Tätigkeiten innerhalb des Betriebsbereichs, bei denen die Gefahr eines Störfalls
         bestehen kann.
      3. Beschreibung der Bereiche, die von einem Störfall betroffen werden könnten.

III. Beschreibung der Anlage
      1. Beschreibung der wichtigsten Tätigkeiten und Produkte der sicherheitsrelevanten Teile des Betriebsbereichs,
         der Gefahrenquellen, die zu Störfällen führen könnten, sowie der Bedingungen, unter denen der jeweilige Störfall
         eintreten könnte, und Beschreibung der vorgesehenen Maßnahmen zur Verhinderung von Störfällen.
      2. Beschreibung der Verfahren, insbesondere der Verfahrensabläufe, unter Verwendung von Fließbildern.
      3. Beschreibung der gefährlichen Stoffe:
         a) Verzeichnis der gefährlichen Stoffe, das Folgendes umfasst:
            – Angaben zur Feststellung der gefährlichen Stoffe: Angabe ihrer chemischen Bezeichnung, CAS-Nummer,
              Bezeichnung nach der IUPAC-Nomenklatur,
            – Höchstmenge der vorhandenen gefährlichen Stoffe oder der gefährlichen Stoffe, die vorhanden sein
              können;
         b) physikalische, chemische und toxikologische Merkmale sowie Angabe der sich auf Mensch oder Umwelt
            unmittelbar oder später auswirkenden Gefahren;
         c) physikalisches und chemisches Verhalten unter normalen Einsatzbedingungen oder bei vorhersehbaren
            Störungen.

IV. Ermittlung und Analyse der Risiken von Störfällen und Mittel zur Verhinderung solcher Störfälle
      1. Eingehende Beschreibung der Szenarien möglicher Störfälle nebst ihrer Wahrscheinlichkeit und den
         Bedingungen für ihr Eintreten, einschließlich einer Zusammenfassung der Vorfälle, die für das Eintreten jedes
         dieser Szenarien ausschlaggebend sein könnten, unabhängig davon, ob die Ursachen hierfür innerhalb oder
         außerhalb der Anlage liegen.
      2. Abschätzung des Ausmaßes und der Schwere der Folgen der ermittelten Störfälle.
      3. Beschreibung der technischen Parameter sowie Ausrüstungen zur Sicherung der Anlagen.

V. Schutz- und Notfallmaßnahmen zur Begrenzung der Auswirkungen von Störfällen
      1. Beschreibung der Einrichtungen, die in der Anlage zur Begrenzung der Auswirkungen von Störfällen vorhanden
         sind.
      2. Alarmplan und Organisation der Notfallmaßnahmen.
      3. Beschreibung der Mittel, die innerhalb oder außerhalb des Betriebsbereichs für den Notfall zur Verfügung
         stehen.
      4. Zur Erarbeitung der internen Alarm- und Gefahrenabwehrpläne nach § 11 erforderliche Zusammenfassung der
         unter den Nummern 1 bis 3 gemachten Sachangaben.

BGBl. 2000, Seite 616 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 616

                                                  A n h a n g III



                                 Grundsätze für das Konzept zur Verhinderung
                             von Störfällen und das Sicherheitsmanagementsystem

1. Das Konzept zur Verhinderung von Störfällen ist schriftlich auszufertigen; es umfasst die Gesamtziele und all-
   gemeinen Grundsätze des Vorgehens des Betreibers zur Begrenzung der Gefahren von Störfällen.

2. In das Sicherheitsmanagementsystem ist derjenige Teil des allgemeinen Überwachungssystems einzugliedern, zu
   dem Organisationsstruktur, Verantwortungsbereiche, Handlungsweisen, Verfahren, Prozesse und Mittel gehören,
   also die für die Festlegung und Anwendung des Konzepts zur Verhinderung von Störfällen relevanten Punkte.

3. Folgende Punkte werden durch das Sicherheitsmanagementsystem geregelt:
   a) Organisation und Personal
      Aufgaben und Verantwortungsbereiche des in die Verhinderung von Störfällen und die Begrenzung ihrer
      Auswirkungen einbezogenen Personals auf allen Organisationsebenen. Ermittlung des entsprechenden
      Ausbildungs- und Schulungsbedarfs sowie Durchführung der erforderlichen Ausbildungs- und Schulungs-
      maßnahmen. Einbeziehung der Beschäftigten sowie gegebenenfalls von Subunternehmen.
   b) Ermittlung und Bewertung der Gefahren von Störfällen
      Festlegung und Anwendung von Verfahren zur systematischen Ermittlung der Gefahren von Störfällen bei
      bestimmungsgemäßem und nicht bestimmungsgemäßem Betrieb sowie Abschätzung der Wahrscheinlichkeit
      und der Schwere solcher Störfälle.
   c) Überwachung des Betriebs
      Festlegung und Anwendung von Verfahren und Anweisungen für den sicheren Betrieb, einschließlich der Wartung
      der Anlagen, für Verfahren, Einrichtung und zeitlich begrenzte Unterbrechungen.
   d) Sichere Durchführung von Änderungen
      Festlegung und Anwendung von Verfahren zur Planung von Änderungen bestehender Anlagen oder Verfahren
      oder zur Auslegung einer neuen Anlage oder eines neuen Verfahrens.
   e) Planung für Notfälle
      Festlegung und Anwendung von Verfahren zur Ermittlung vorhersehbarer Notfälle auf Grund einer systema-
      tischen Analyse und zur Erstellung, Erprobung und Überprüfung der Alarm- und Gefahrenabwehrpläne, um
      in Notfällen angemessen reagieren zu können.
   f) Überwachung der Leistungsfähigkeit des Sicherheitsmanagementsystems
      Festlegung und Anwendung von Verfahren zur ständigen Bewertung der Erreichung der Ziele, die der Betreiber
      im Rahmen des Konzepts zur Verhinderung von Störfällen und des Sicherheitsmanagementsystems festgelegt
      hat, sowie Einrichtung von Mechanismen zur Untersuchung und Korrektur bei Nichterreichung dieser Ziele.
      Die Verfahren umfassen das System für die Meldung von Störfällen und Beinahestörfällen, insbesondere bei
      Versagen von Schutzmaßnahmen, die entsprechenden Untersuchungen und die Folgemaßnahmen, wobei
      einschlägige Erfahrungen zugrunde zu legen sind.
   g) Systematische Überprüfung und Bewertung
      Festlegung und Anwendung von Verfahren zur regelmäßigen systematischen Bewertung des Konzepts zur
      Verhinderung von Störfällen und der Wirksamkeit und Angemessenheit des Sicherheitsmanagementsystems.
      Von der Leitung des Betriebsbereichs entsprechend dokumentierte Überprüfung der Leistungsfähigkeit des
      bestehenden Konzepts und des Sicherheitsmanagementsystems sowie seine Aktualisierung.

BGBl. 2000, Seite 617 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 617

                                                    A n h a n g IV



                             Informationen in den Alarm- und Gefahrenabwehrplänen

1. Namen oder betriebliche Stellung der Personen, die zur Einleitung von Sofortmaßnahmen ermächtigt sind, sowie der
   Person, die für die Durchführung und Koordinierung der Abhilfemaßnahmen auf dem Gelände des Betriebsbereichs
   verantwortlich ist.
2. Name oder betriebliche Stellung der Person, die für die Verbindung zu der für die externen Alarm- und Gefahren-
   abwehrpläne zuständigen Behörde verantwortlich ist.
3. Für vorhersehbare Umstände oder Vorfälle, die für das Auslösen eines Störfalls ausschlaggebend sein können,
   in jedem Einzelfall eine Beschreibung der Maßnahmen, die zur Kontrolle dieser Umstände bzw. dieser Vorfälle
   sowie zur Begrenzung der Auswirkungen zu treffen sind, sowie eine Beschreibung der zur Verfügung stehenden
   Sicherheitsausrüstungen und Einsatzmittel.
4. Vorkehrungen zur Begrenzung der Risiken für Personen auf dem Gelände des Betriebsbereichs, einschließlich
   Angaben über die Art der Alarmierung sowie das von den Personen bei Alarm erwartete Verhalten.
5. Vorkehrungen zur frühzeitigen Warnung der für die Einleitung der in den externen Alarm- und Gefahrenabwehrplänen
   vorgesehenen Maßnahmen zuständigen Behörde, Art der Informationen, die bei der ersten Meldung mitzuteilen sind,
   sowie Vorkehrungen zur Übermittlung von detaillierteren Informationen, sobald diese verfügbar sind.
6. Vorkehrungen zur Ausbildung und Schulung des Personals in den Aufgaben, deren Wahrnehmung von ihm erwartet
   wird, sowie gegebenenfalls zur Koordinierung dieser Ausbildung und Schulung mit externen Notfall- und Rettungs-
   diensten.
7. Vorkehrungen zur Unterstützung von Abhilfemaßnahmen außerhalb des Geländes des Betriebsbereichs.




                                                    Anhang V


                                           Information der Öffentlichkeit

 1. Name des Betreibers und Anschrift des Betriebsbereichs.
 2. Nennung des Beauftragten für die Unterrichtung der Öffentlichkeit durch Bezeichnung der Stellung dieser Person.
 3. Bestätigung, dass der Betriebsbereich den Vorschriften dieser Verordnung unterliegt und dass die Anzeige nach
    § 7 Abs. 1 oder § 20 Abs. 1 bzw. der Sicherheitsbericht nach § 9 Abs. 1 der zuständigen Behörde vorgelegt wurde.
 4. Verständlich abgefasste Erläuterung der Tätigkeit/der Tätigkeiten im Betriebsbereich.
 5. Gebräuchliche Bezeichnungen oder – bei gefährlichen Stoffen im Sinne von Anhang I Nr. 1 bis 10b – Gattungs-
    bezeichnung oder allgemeine Einstufung der im Betriebsbereich vorhandenen Stoffe und Zubereitungen, von
    denen ein Störfall ausgehen könnte, nach ihrem Gefährlichkeitsmerkmal sowie Angabe ihrer wesentlichen
    Gefahreneigenschaften.
 6. Allgemeine Unterrichtung über die Art der Gefahren von Störfällen, einschließlich ihrer möglichen Auswirkungen
    auf die Bevölkerung und die Umwelt.
 7. Hinreichende Auskünfte darüber, wie die betroffene Bevölkerung gewarnt und im Fall eines Störfalls fortlaufend
    unterrichtet werden soll.
 8. Hinreichende Auskünfte darüber, wie die betroffene Bevölkerung bei Eintreten eines Störfalls handeln und sich
    verhalten soll.
 9. Bestätigung, dass der Betreiber verpflichtet ist, auf dem Gelände des Betriebsbereichs – auch in Zusammenarbeit
    mit den Notfall- und Rettungsdiensten – geeignete Maßnahmen zur Bekämpfung von Störfällen und zur größt-
    möglichen Begrenzung der Auswirkungen von Störfällen zu treffen.
10. Verweis auf die externen Alarm- und Gefahrenabwehrpläne zur Bekämpfung der Auswirkungen von Störfällen
    außerhalb des Betriebsgeländes mit der Aufforderung, allen Anordnungen von Notfall- oder Rettungsdiensten
    im Fall eines Störfalls Folge zu leisten.
11. Einzelheiten darüber, wo weitere Informationen eingeholt werden können.

BGBl. 2000, Seite 618 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 618
618                    Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2000

                                                                   A n h a n g VI


                                                                    Meldungen

Teil 1: Kriterien

I.     Eine Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs, die unter Nummer 1 fällt oder mindestens eine der in Nummern 2,
       3, 4 und 5 beschriebenen Folgen hat, ist der zuständigen Behörde mitzuteilen.

       1. Beteiligte Stoffe
           Jede unfallbedingte Entzündung, Explosion oder Freisetzung eines gefährlichen Stoffes mit einer Menge von
           mindestens 5 % der in Spalte 5 des Anhangs I angegebenen Mengenschwelle.

       2. Schädigungen von Personen oder Haus- und Grundeigentum
           Ein Unfall, bei dem ein gefährlicher Stoff die unmittelbare Ursache für eine der nachstehenden Unfallfolgen ist:
           a) ein Todesfall,
           b) sechs Verletzungsfälle innerhalb des Betriebsbereichs mit Krankenhausaufenthalt von mindestens
              24 Stunden,
           c) ein Verletzungsfall außerhalb des Betriebsbereichs mit Krankenhausaufenthalt von mindestens 24 Stunden,
           d) Beschädigung und Unbenutzbarkeit einer oder mehrerer Wohnungen außerhalb des Betriebsbereichs,
           e) Evakuierung oder Einschließung von Personen für eine Dauer von mehr als 2 Stunden mit einem Wert
              von mindestens 500 Personenstunden,
           f) Unterbrechung der Versorgung mit Trinkwasser, Strom oder Gas oder der Telefonverbindung für eine Dauer
              von mehr als 2 Stunden mit einem Wert von mindestens 1 000 Personenstunden.

       3. Unmittelbare Umweltschädigungen
           a) Dauer- oder langfristige Schädigungen terrestrischer Lebensräume
               – gesetzlich geschützter, für Umwelt oder Naturschutz wichtiger Lebensraum: ab 0,5 ha,
               – großräumiger Lebensraum, einschließlich landwirtschaftlich genutzter Flächen: ab 10 ha.
           b) Erhebliche oder langfristige Schädigungen von Lebensräumen in Oberflächengewässern oder von maritimen
              Lebensräumen1)
               – Fluss, Kanal, Bach: ab 10 km,
               – See oder Teich: ab 1 ha,
               – Delta: ab 2 ha,
               – Meer oder Küstengebiet: ab 2 ha.
           c) Erhebliche Schädigung des Grundwassers1)
               – ab 1 ha.

       4. Sachschäden
           a) Sachschäden im Betriebsbereich: ab 2 Millionen EURO,
           b) Sachschäden außerhalb des Betriebsbereichs: ab 0,5 Millionen EURO.

       5. Grenzüberschreitende Schädigungen
           Jeder unmittelbar durch einen gefährlichen Stoff verursachte Unfall mit Folgen, die über das Hoheitsgebiet
           der Bundesrepublik Deutschland hinausgehen.




1)   Zur Bestimmung einer Schädigung kann ggf. auf die Richtlinie 75/440/EWG und 76/464/EWG und die im Hinblick auf ihre Anwendung auf bestimmte
     Stoffe erlassenen Richtlinien 76/160/EWG, 78/659/EWG oder 79/923/EWG oder den Wert der letalen Konzentration (LC50-Wert) für die repräsentativen
     Arten der geschädigten Umgebung Bezug genommen werden, wie in der Richtlinie 92/32/EWG für das Kriterium „umweltgefährlich“ definiert
     worden ist.

BGBl. 2000, Seite 619 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 619
II.   Eine Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs, die aus technischer Sicht im Hinblick auf die Verhütung
      von Störfällen und die Begrenzung ihrer Folgen besonders bedeutsam ist, aber die den vorstehenden
      mengenbezogenen Kriterien nicht
entspricht, ist der zuständigen Behörde mitzuteilen.
III. Eine Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs, bei der Stoffe nach Anhang I freigesetzt werden oder
     zur unerwünschten Reaktion kommen und hierdurch Schäden eintreten oder Gefahren für die Allgemeinheit
     oder die Nachbarschaft nicht offensichtlich ausgeschlossen werden können, ist der zuständigen Behörde
     mitzuteilen.

Teil 2: Inhalte

Mitteilung nach § 19 Abs. 2

1.     Allgemeine Angaben
1.1    Einstufung des Ereignisses nach Anhang VI Teil 1
       I.
                    w 1         w 2a
                                w 2b
                                w 2c
                                w 2d
                                w 2e
                                w 2f
                                   II. w               III. w
w 3a       w 4a        w 5
w 3b       w 4b
w 3c
1.2    Name und Anschrift des Betreibers:
1.3    Datum und Zeitpunkt (Beginn/Ende) des Ereignisses:
                            Tag

1
     Monat                 Jahr              Stunde
                                      
                                      
1.4    Ort des Ereignisses (PLZ, Anschrift, Bundesland):
1.5    Betriebsbereich (Art, Branche in Anlehnung an Bezeichnung der 4. BImSchV):
        .............................................................................................
       Betriebsbereich unterliegt:
w Grundpflichten
w Erweiterte Pflichten
1.6    Gestörter Teil des Betriebsbereichs:
1.7    Status der schriftlichen Mitteilung nach § 19 Abs. 2:
       w Erstmitteilung
       w Ergänzung oder Berichtigung
       w Abschließende Mitteilung
2.     Art des Ereignisses und beteiligte Stoffe
2.1    Art des Ereignisses:
2.1.1 w Explosion

2.1.2 w Brand

2.1.3 w Stofffreisetzung in die
        Atmosphäre
2.1.4 w Stofffreisetzung in
        Gewässer
2.1.5 w Stofffreisetzung in den
        Boden

a) Auslösende Stoffe
b) Freigesetzte Stoffe
a) In Brand geratene Stoffe
b) Entstandene Stoffe
a) Freigesetzte Stoffe
b) Entstandene Stoffe
a) Freigesetzte Stoffe
b) Entstandene Stoffe
a) Freigesetzte Stoffe
b) Entstandene Stoffe
BGBl. 2000, Seite 620 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 620
620                          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2000

2.2    Beteiligte Stoffe2)

         chem. Bezeichnung                                          (a) Ausgangsprodukt                                 CAS-Nr.
                                                                    (b) Zwischenprodukt                                
                                                                    (c) Endprodukt                                     
                                                                    (d) Nebenprodukt                                   
                                                                    (e) Rückstand                                      
                                                                    (f) entstandener Stoff                             
                                                                                                                       
         Stoff 1                                                                                                       
         Stoff 2                                                                                                       
         …                                                                                                             
         …                                                                                                             
         …                                                                                                             
         …                                                                                                             
         …                                                                                                             
         Stoff x                                                                                                       
                                                                                                                       
3.     Beschreibung der Umstände des Ereignisses
3.1    Betriebsbedingungen des gestörten Anlagenteils:
3.2    Auslösendes Ereignis und Ablauf des Störfalls:
3.3    Funktion des Sicherheitssystems, Einleitung von Sicherheitsmaßnahmen:
3.4    Umgebungs- und atmosphärische Bedingungen (Niederschläge, Windgeschwindigkeit, Stabilitätsklassen):
3.5    Hinweis auf ähnliche vorangegangene Ereignisse im Betriebsbereich:
4.     Ursachenbeschreibung
4.1    Ursache des Ereignisses:
       w Ursache bekannt
       w Ursachenuntersuchung wird fortgeführt
       w Ursache nach Abschluss der Untersuchung nicht aufklärbar
       Beschreibung/Erläuterung: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
4.2    Ursachenklassifizierung:
       w betriebsbedingt
       w menschlicher Fehler
       w umgebungsbedingt
       w Sonstiges . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
5.     Art und Umfang des Schadens4)
5.1    innerhalb des Betriebsbereichs
5.1.1 Personenschäden:
       (Beschäftigte/Einsatzkräfte)

                                                                                                  Explosion                     
                                                                                                                                  
         Tote:                                                                                            /                      
                                                                                                                                  
         Verletzte:                                                                                                               
         ambulante Behandlung                                                                             /                      
         stationäre Behandlung                                                                            /                      
                                                                                                                                  
         Personen mit Vergiftungen:                                                                                               
         ambulante Behandlung                                                                             /                      
         stationäre Behandlung                                                                            /                      
                                                                                                                                  
5.1.2 Sonstige Beeinträchtigung von Personen:                                                                                          w ja
       Art der Beeinträchtigung / Dauer: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

                    Nr. des Stoffes        Mengen-
                    oder der               angabe in kg3)
                    Stoffkategorie        
                    nach Anhang I         
                                          
                                          
                                          
                                          
                                          
                                          
                                          
                                          
                                          
                                          
                                          
                                          

. . . . . .

. . . . . . . . . . . . . .

      Brand                            Freisetzung
                                  
           /                                 /
                                  
                                  
           /                                 /
           /                                 /
                                  
                                  
           /                                 /
           /                                 /
                                  
                              w nein
. . . . . . . . . . . . .
       Anzahl der Personen: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
5.1.3 Sachschäden:                                                                                                                     w ja
w nein
       Art: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        Geschätzte Kosten: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

2) Soweit Angaben wegen gering erscheinender Stoffmengen nicht gemacht werden, bitte in den Ausführungen zu Nr. 3.2 erläutern.
3) Soweit Berechnung nicht möglich, Schätzwert angeben.
4) Beschreibung unter Berücksichtigung der Kriterien in Teil I des Anhangs.
BGBl. 2000, Seite 621 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 621
                            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2000

5.1.4 Umweltschäden:
      Art: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        Umfang: . . . . . . .
                                                                                              621

                          w ja                               w nein
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
      Geschätzte Kosten: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
5.1.5 w Die Gefahr besteht nicht mehr.
      w Die Gefahr besteht noch.
      w Art der Gefahr: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
5.2   außerhalb des Betriebsbereichs
5.2.1 Personenschäden:
      (Beschäftigte/Einsatzkräfte/Bevölkerung)
                                                                                                  Explosion
                                                                                      
        Tote:                                                                                      /
                                                                                     
        Verletzte:                                                                   
        ambulante Behandlung                                                                       /
        stationäre Behandlung                                                                      /
                                                                                     
        Personen mit Vergiftungen:                                                   
        ambulante Behandlung                                                                       /
        stationäre Behandlung                                                                      /
                                                                                     
5.2.2 Sonstige Beeinträchtigung von Personen:
      Art der Beeinträchtigung/Dauer: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

                                       Brand                                Freisetzung
                                                                      
    /                               /               /                         /        /
                                                                      
                                                                      
    /                               /               /                         /        /
    /                               /               /                         /        /
                                                                      
                                                                      
    /                               /               /                         /        /
    /                               /               /                         /        /
                                                                      
                          w ja                               w nein
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
      Anzahl der Personen: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
5.2.3 Sachschäden:
w ja                               w nein
      Art: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        Geschätzte Kosten: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
5.2.4 Umweltschäden:
      Art: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        Umfang: . . . . . . .
                          w ja                               w nein
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
      Geschätzte Kosten: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
5.2.5 Störung der öffentlichen Versorgung:
      Art: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        Umfang/Dauer: . . . .
                          w ja                               w nein
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
      Geschätzte Kosten: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
5.2.6 Grenzüberschreitende Schäden:
      Art: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        Umfang: . . . . . . .
                          w ja                               w nein
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
      Geschätzte Kosten: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
5.2.7 Gefahr besteht noch:
      Art: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        Umfang: . . . . . . .
6.    Notfallmaßnahmen
6.1   Während und nach dem Ereignis ergriffene Schutzmaßnahmen (innerhalb und außerhalb des Betriebsbereichs):
6.2   Maßnahmen zur Beseitigung von Sachschäden (innerhalb und außerhalb des Betriebsbereichs):
6.3   Maßnahmen zur Beseitigung von Umweltschäden (innerhalb und außerhalb des Betriebsbereichs):
6.4   Maßnahmen der externen Gefahrenabwehrkräfte
6.4.1 Schutzmaßnahmen:
6.4.2 Evakuierung:
6.4.3 Dekontamination:
6.4.4 Sanierung:
7.    Folgerungen für die Verbesserung der Anlagensicherheit
7.1   Vorkehrungen zur Vermeidung ähnlicher Störfälle:
7.2   Vorkehrungen zur Begrenzung der Störfallauswirkungen (innerhalb und außerhalb des Betriebsbereichs):
8.    Zeitplan für die Umsetzung der Maßnahmen:

                                                   Ort, Datum
                          w ja                               w nein
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

                                                             Unterschrift
BGBl. 2000, Seite 622 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 622

                                                             A n h a n g VII
Teil 1: Stoffliste für Anlagen nach § 1 Abs. 3
                                                               Mengenschwellen in kg

                                                                                     Anlagen                     Anlagen
      Nr.                                                                             nach                        nach
                   Gefährliche Stoffe,
                                                 CAS-Nr.2)
                    Einstufungen1)
                                                                      § 1 Abs. 3               § 1 Abs. 3        § 1 Abs. 3
                                                                        Nr. 1a                    Nr. 2            Nr. 1b

  Spalte 1               Spalte 2                 Spalte 3             Spalte 4                 Spalte 5          Spalte 6


      1       Explosionsfähige                                            4)                       5)                4)
              Staub-/Luftgemische3)

      2       Hochentzündliche                                                    5 000                 50 000               3 000
              verflüssigte Gase
              (einschließlich Flüssiggas)
              und Erdgas

      3       Ammoniak                          7664-41-7                         2 000                 20 000               3 000

                                                   Anmerkungen zur Stoffliste
1. und 2. siehe Anmerkungen Nr. 1 und 2 zur Stoffliste in Anhang I.
3. Aufwirbelungen feinteiliger, brennbarer Feststoffe mit Luft, für die nach VDI-RL 2263 Blatt 1 die Prüfung auf „Staub-
   explosionsfähigkeit“ positiv ausfällt.
4. Anstelle der Mengenschwelle in den Spalten 4 und 6 wird Folgendes festgelegt: Die Summe aller Teilvolumina einer Anlage,
   die der Zone 20 nach der Verordnung über elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen (ElexV) in der Fassung der
   Bekanntmachung vom 13. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1932) zuzuordnen sind, ist größer als
   a) 50 m3 oder
   b) 100 m3, wenn die Anlage durch explosionsfeste Bauweise nach E 3.1 der Regeln für die Vermeidung der Gefahren durch
       explosionsfähige Atmosphäre mit Beispielsammlung – Explosionsschutz-Regeln – (EX-RL), Ausgabe Juni 1998, heraus-
       gegeben vom Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften, gegen den maximalen Explosionsdruck geschützt ist.
   Die Explosionsschutz-Regeln sind zu beziehen über Werbe-Druck Winter, Postfach 1320, 69201 Sandhausen.
5. Anstelle der Mengenschwelle in Spalte 5 wird Folgendes festgelegt: Die Summe aller Teilvolumina einer Anlage, die
   der Zone 20 nach der Verordnung über elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen (ElexV) in der Fassung der
   Bekanntmachung vom 13. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1932) zuzuordnen sind, ist größer als 100 m 3.

Teil 2: Liste der Anlagen nach § 1 Abs. 3 Nr. 2
 1. Anlagen zur teilweisen oder vollständigen Beseitigung von festen oder flüssigen Stoffen durch Verbrennen
 2. Anlagen zur thermischen Zersetzung brennbarer fester oder flüssiger Stoffe unter Sauerstoffmangel (Pyrolyseanlagen)
 3. Anlagen zur chemischen Aufbereitung cyanidhaltiger Konzentrate, Nitrite, Nitrate oder Säuren, soweit hierdurch
    eine Verwertung oder Entsorgung als Abfall ermöglicht werden soll; Nummer 4 bleibt unberührt.
 4. Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von Stoffen durch chemische Umwandlung
 5. Anlagen zur Destillation oder Raffination oder sonstigen Weiterverarbeitung von Erdöl oder Erdölerzeugnissen in
    Mineralöl-, Altöl- oder Schmierstoffraffinerien, in petrochemischen Werken oder bei der Gewinnung von Paraffin
 6. Anlagen zur Trockendestillation von Steinkohle oder Braunkohle
 7. Anlagen zur Erzeugung von Generator- oder Wassergas aus festen Brennstoffen
 8. Anlagen zur Vergasung oder Verflüssigung von Kohle
 9. Anlagen zur Erzeugung von Stadt- oder Ferngas aus Kohlenwasserstoffen durch Spalten
10. Anlagen zur Herstellung, Bearbeitung, Verarbeitung, Wiedergewinnung oder Vernichtung von explosions-
    gefährlichen Stoffen im Sinne des Sprengstoffgesetzes, die zur Verwendung als Sprengstoffe, Zündstoffe,
    Treibstoffe, pyrotechnische Sätze oder zur Herstellung dieser Stoffe bestimmt sind; hierzu gehören auch die
    Anlagen zum Laden, Entladen oder Delaborieren von Munition oder sonstigen Sprengkörpern, ausgenommen
    Anlagen zur Herstellung von Zündhölzern.
11. Anlagen, in denen Pflanzenschutz- oder Schädlingsbekämpfungsmittel oder ihre Wirkstoffe gemahlen oder
    maschinell gemischt, abgepackt oder umgefüllt werden.

Teil 3: Anlagen nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b
Anlagen, die der Lagerung von Stoffen oder Zubereitungen im Sinne der Nummer 9 des Anhangs der Vierten
Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige
Anlagen – 4. BlmSchV) dienen, soweit sie weder Anlagenteile oder Nebeneinrichtungen einer Anlage nach Teil 2 sind,
noch Verfahrensschritten innerhalb einer solchen Anlage dienen.

BGBl. 2000, Seite 623 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 623
                          Artikel 2

            Änderung der Verordnung
  über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte
   Die Verordnung über Immissionsschutz- und Störfall-
beauftragte vom 30. Juli 1993 (BGBl. I S. 1433) wird wie
folgt geändert:

1. § 1 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

     „(2) Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen, die
   Betriebsbereich oder Teil eines Betriebsbereichs nach
   § 1 Abs. 1 Satz 2 oder eines diesem nach § 1 Abs. 2
   insoweit gleichgestellten Betriebsbereichs nach der
   Störfall-Verordnung sind, haben einen betriebsan-
   gehörigen Störfallbeauftragten zu bestellen. Die zu-
   ständige Behörde kann auf Antrag des Betreibers ge-
   statten, dass die Bestellung eines Störfallbeauftragten
   unterbleibt, wenn offensichtlich ausgeschlossen ist,
   dass von der betreffenden genehmigungsbedürftigen
   Anlage die Gefahr eines Störfalls ausgehen kann.“

2. § 5 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
     „(2) Betreibern von Anlagen im Sinne des § 1 Abs. 2
   kann die zuständige Behörde auf Antrag die Bestel-
   lung eines oder mehrerer nicht betriebsangehöriger
   Störfallbeauftragter gestatten, wenn hierdurch eine
   sachgemäße Erfüllung der in § 58b des Bundes-
   Immissionsschutzgesetzes bezeichneten Aufgaben
   nicht gefährdet wird.“

3. In § 7 Nr. 2 werden die Wörter „zuständigen obersten
    Landesbehörde“ durch die Wörter „nach Landesrecht
    zuständigen Behörde“ ersetzt.

                          Artikel 3

             Änderung der Verordnung
          über das Genehmigungsverfahren
  Die Verordnung über das Genehmigungsverfahren in

der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992
(BGBl. I S. 1001), zuletzt geändert durch Artikel 2 der
Verordnung vom 23. Februar 1999 (BGBl. I S. 186), wird

wie folgt geändert:

1. § 4b Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
    „(2) Bei Anlagen, für die ein anlagenbezogener
   Sicherheitsbericht nach § 18 Abs. 1 der Störfall-

   Verordnung anzufertigen ist, muss dieser dem Antrag
   beigefügt werden. Soweit eine genehmigungsbe-
   dürftige Anlage Betriebsbereich oder Teil eines
   Betriebsbereichs ist, für die ein Sicherheitsbericht
   nach § 9 der Störfall-Verordnung anzufertigen ist,
   müssen die Teile des Sicherheitsberichts, die den
   Abschnitten II Nr. 1 und 3, III, IV und V Nr. 1 bis 3 des
   Anhangs II der Störfall-Verordnung entsprechen, dem
   Antrag beigefügt werden, soweit sie sich auf die
   genehmigungsbedürftige Anlage beziehen oder für
   sie von Bedeutung sind. In einem Genehmigungs-
   verfahren nach § 16 des Bundes-Immissionsschutz-
   gesetzes gilt dies nur, soweit durch die beantragte
   Änderung sicherheitsrelevante Anlagenteile betroffen
   sind. In diesem Fall kann die Behörde zulassen, dass
   sich der anlagenbezogene Sicherheitsbericht oder die
   vorzulegenden Teile des Sicherheitsberichts nur auf
   diese Anlagenteile beschränken, wenn er oder sie trotz
   dieser Beschränkung aus sich heraus verständlich und
   prüffähig erstellt werden können. Satz 1 gilt nicht,
   soweit die Genehmigungsbehörde dem Antragsteller
   schriftlich zusagt, dass er mit Genehmigungserteilung
   gemäß § 18 Abs. 2 der Störfall-Verordnung von den
   Pflichten nach § 18 Abs. 1 Satz 1 oder 3 der Ver-
   ordnung ganz oder teilweise befreit wird.“

2. In § 13 Abs. 1 wird Satz 3 durch folgenden Satz
   ersetzt:

   „Soweit dem Antrag nach § 4b Abs. 2 ein anlagen-
   bezogener Sicherheitsbericht nach § 18 Abs. 1 der
   Störfall-Verordnung oder diejenigen Teile des Sicher-
   heitsberichts nach § 9 der Störfall-Verordnung bei-
   zufügen sind, die den Abschnitten II Nr. 1 und 3, III,
   IV und V Nr. 1 bis 3 des Anhangs II der Störfall-
   Verordnung entsprechen, ist die Einholung von Sach-
   verständigengutachten zur Beurteilung der Angaben
   in diesen Unterlagen in der Regel notwendig.“

                         Artikel 4

             Inkrafttreten, Außerkrafttreten

  Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung

in Kraft. Zugleich tritt die Störfall-Verordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 20. September 1991
(BGBl. I S. 1891), zuletzt geändert durch die Artikel 1 und 3
Abs. 1 der Verordnung vom 20. April 1998 (BGBl. I S. 723),
außer Kraft.
                                   Der Bundesrat hat zugestimmt.

                                   Berlin, den 26. April 2000
                                                 Der Bundeskanzler
                                                 Gerhard Schröder

                                          Der Bundesminister
                             für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
                                             Jürgen Trittin

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2000 I S. 603. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes adfe08e4d0b089f5….