Gesetze / Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte
5. BImSchV§ 11 Übergangsregelung
Stand: 10.06.2019
Die Anforderungen der §§ 7 und 8 gelten nicht für Immissionsschutzbeauftragte, die in Übereinstimmung mit den bisher geltenden Vorschriften bestellt worden sind.