Gesetze / Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen
44. BImSchV§ 9 Emissionsgrenzwerte für Ammoniak
Stand: 25.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 02.07.2019
Feuerungsanlagen, die selektive katalytische Reduktion oder selektive nichtkatalytische Reduktion einsetzen, sind so zu errichten und zu betreiben, dass die Emissionen an Ammoniak im Abgas eine Massenkonzentration von 30 mg/m3 nicht überschreiten.