Gesetze / Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen
39. BImSchV§ 34 Programm der Bundesregierung zur Verminderung der Ozonwerte und zur Einhaltung der Emissionshöchstmengen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2039/34#abs-1 (1) Die Bundesregierung erstellt, nach Anhörung der Länder und der beteiligten Kreise gemäß § 51 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, ein Programm, das dauerhafte Maßnahmen zur Verminderung der Ozonwerte nach § 9 und zur Einhaltung der Emissionshöchstmengen für die in § 33 Absatz 1 genannten Stoffe enthält.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2039/34#abs-2 (2) Dieses Programm wird jährlich überprüft und, soweit erforderlich, fortgeschrieben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2039/34#abs-3 (3) Die im Programm enthaltenen Maßnahmen zielen darauf ab,
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2039/34#abs-4 (4) Das Programm enthält Informationen über eingeführte und geplante Maßnahmen zur Schadstoffreduzierung sowie quantifizierte Schätzungen über deren Auswirkungen auf die Schadstoffemissionen ab dem Jahr 2010. Werden erhebliche Veränderungen der geographischen Verteilung der nationalen Emissionen erwartet, sind diese anzugeben. Soweit das Programm auf die Verminderung der Ozonwerte beziehungsweise deren Vorläuferstoffe abzielt, sind die in Anlage 13 genannten Angaben zu machen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2039/34#abs-5 (5) Die Maßnahmen des Programms müssen unter Berücksichtigung von Aufwand und Nutzen verhältnismäßig sein.