Gesetze / Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen
38. BImSchV§ 21 Übergangsbestimmungen
Stand: 09.06.2026
Für Kraftstoffe, die bereits vor dem 1. Januar 2026 in Verkehr gebracht wurden, findet § 14 Absatz 4 keine Anwendung. Diese Kraftstoffe können nach § 14 Absatz 4 und 5 in der bis zum 6. Juni 2026 geltenden Fassung angerechnet werden.
Änderungsverlauf
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18.12.2025 Ausfertigung
§ 21 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 347)
BGBl. 2025 I Nr. 347
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