Gesetze / Siebenunddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Rohstoffen auf die Treibhausgasquote und zur Anrechnung auf die Verpflichtung nach Artikel 4 in Verbindung mit Anhang I der Verordnung (EU) 2023/2405)
37. BImSchV§ 31 Anerkennung von Zertifizierungsstellen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2037%202024/31?asof=2024-04-20#abs-1 (1) Zertifizierungsstellen werden von der zuständigen Behörde auf Antrag anerkannt, wenn sie
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2037%202024/31?asof=2024-04-20#abs-2 (2) Der Nachweis darüber, dass die in Absatz 1 genannten Anforderungen erfüllt sind, ist durch Vorlage von Unterlagen über die betriebliche Ausstattung der jeweiligen Zertifizierungsstelle, ihren Aufbau und ihre Beschäftigten entsprechend den Vorgaben der zuständigen Behörde zu erbringen. Die zuständige Behörde kann über die vorgelegten Unterlagen hinaus weitere Unterlagen anfordern und im Rahmen des Anerkennungsverfahrens bei den Zertifizierungsstellen Prüfungen vor Ort vornehmen, soweit dies zur Entscheidung über den Antrag nach Absatz 1 erforderlich ist. Eine Prüfung vor Ort in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Drittstaat wird nur durchgeführt, wenn der andere Staat dieser Prüfung zustimmt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2037%202024/31?asof=2024-04-20#abs-3 (3) Die Anerkennung kann auch nachträglich mit Auflagen versehen werden, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Tätigkeiten einer Zertifizierungsstelle erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2037%202024/31?asof=2024-04-20#abs-4 (4) Die Anerkennung kann beschränkt werden auf