Gesetze / Siebenunddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Rohstoffen auf die Treibhausgasquote und zur Anrechnung auf die Verpflichtung nach Artikel 4 in Verbindung mit Anhang I der Verordnung (EU) 2023/2405)
37. BImSchV§ 25 Ausstellung von Zertifikaten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2037%202024/25?asof=2024-04-20#abs-1 (1) Zur Ausstellung von Zertifikaten sind nur anerkannte Zertifizierungsstellen berechtigt, die von dem Zertifizierungssystem nach Absatz 2 Nummer 1 anerkannt worden sind. Die Zertifikate müssen in diesem Zertifizierungssystem ausgestellt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2037%202024/25?asof=2024-04-20#abs-2 (2) Schnittstellen und Lieferanten kann auf Antrag ein Zertifikat ausgestellt werden, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2037%202024/25?asof=2024-04-20#abs-3 (3) Nach Ablauf der Gültigkeit eines Zertifikates kann Schnittstellen und Lieferanten auf Antrag ein neues Zertifikat nur ausgestellt werden, wenn
Wenn eine Schnittstelle oder ein Lieferant die Anforderungen nach Absatz 2 Nummer 1 bis 4 während der Dauer der Gültigkeit des vorherigen Zertifikates nicht erfüllt hat und der Umfang der Verstöße nicht erheblich ist, kann abweichend von Satz 1 Nummer 1 ein neues Zertifikat auch ausgestellt werden, wenn die Schnittstelle oder der Lieferant die Anforderungen weder vorsätzlich noch grob fahrlässig nicht erfüllt hat und die Erfüllung der Anforderungen für die Dauer der Gültigkeit des neuen Zertifikates sichergestellt ist.