Gesetze / Siebenunddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Rohstoffen auf die Treibhausgasquote und zur Anrechnung auf die Verpflichtung nach Artikel 4 in Verbindung mit Anhang I der Verordnung (EU) 2023/2405)
37. BImSchV§ 18 Dokumentation der Lieferung in Massenbilanzsystemen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2037%202024/18?asof=2026-01-01#abs-1 (1) Um die Herkunft der erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs von der Schnittstelle, die den Nachweis ausgestellt hat, nachzuweisen,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2037%202024/18?asof=2026-01-01#abs-2 (2) Die Anforderungen nach Absatz 1 gelten als erfüllt, wenn
Bei der Dokumentation nach Satz 1 Nummer 2 sind die berechtigten Interessen der Schnittstellen und Lieferanten, insbesondere ihre Geschäftsgeheimnisse, zu wahren.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2037%202024/18?asof=2026-01-01#abs-3 (3) Bis zur Aufnahme des Betriebs der elektronischen Datenbank der zuständigen Behörde können die Informationen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 auch in Schriftform der zuständigen Behörde vorgelegt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2037%202024/18?asof=2026-01-01#abs-4 (4) Die Hauptzollämter unterrichten die zuständige Behörde über Unregelmäßigkeiten, die sie im Rahmen ihrer Prüfungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b festgestellt haben.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2037%202024/18?asof=2026-01-01#abs-5 (5) Die Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1 ist von dem Lieferanten, der den erneuerbaren Kraftstoff nicht biogenen Ursprungs an den Nachweispflichtigen liefert, in dem Nachweis zu bestätigen.