Gesetze / Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung
32. BImSchV§ 6d Priorisierung der Marktüberwachungstätigkeiten und gegenseitige Unterstützung der Behörden
Stand: 30.05.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2032/6d#abs-1 (1) Die Marktüberwachungsbehörde hat Marktüberwachungstätigkeiten für Geräte und Maschinen, die in dem in § 6a Absatz 1 Nummer 1 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind, Vorrang einzuräumen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2032/6d#abs-2 (2) Die Marktüberwachungsbehörde hat alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um die Marktüberwachungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union während eines Notfallmodus für den Binnenmarkt zu unterstützen. Auf Ersuchen der Marktüberwachungsbehörde eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union ist die Marktüberwachungsbehörde gehalten,