Gesetze / Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen
30. BImSchV§ 1 Anwendungsbereich
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2030/1#abs-1 (1) Diese Verordnung gilt für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von Anlagen, in denen Siedlungsabfälle und Abfälle, die wie Siedlungsabfälle entsorgt werden können, mit biologischen oder einer Kombination von biologischen mit physikalischen Verfahren behandelt werden, soweit
werden (biologische Abfallbehandlungsanlagen) und sie nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Verbindung mit der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen genehmigungsbedürftig sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2030/1#abs-2 (2) Diese Verordnung gilt nicht für Anlagen, die
bestimmt sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2030/1#abs-3 (3) Diese Verordnung enthält insbesondere Anforderungen, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bei der Errichtung und beim Betrieb der Anlagen zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen zu erfüllen sind.
Änderungsverlauf
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27.04.2009 Ausfertigung
§ 1 aufgehoben durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. April 2009 (BGBl. I 900)
BGBl. 2009 I S. 900
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