Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2009, S. 900
BGBl. 2009 I S. 900 · 234.607 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

900 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2009
Verordnung
zur Vereinfachung des Deponierechts1)2)
Vom 27. April 2009
Es verordnen auf Grund
– des § 3 Absatz 11 Satz 3, § 7 Absatz 1 Nummer 1, 2
und 4, § 12 Absatz 1, § 32 Absatz 4 Satz 4, § 36c
Absatz 1 bis 3 und § 52 Absatz 2 Satz 1 des Kreis-
laufwirtschafts- und Abfallgesetzes, von denen § 3
Absatz 11 Satz 3, § 32 Absatz 4 Satz 4 und § 36c
Absatz 1 bis 3 durch Artikel 8 Nummer 2 und 6 Buch-
stabe c Doppelbuchstabe bb und Nummer 10 des
Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950) und
§ 12 Absatz 1 durch Artikel 1 Nummer 4 des Geset-
zes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1619; 2007 I
S. 2316) geändert worden sind, nach Anhörung der
beteiligten Kreise,
– des § 34 Absatz 1 Satz 2, § 36c Absatz 4 und § 57
des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, von
denen § 34 Absatz 1 Satz 2 und § 36c Absatz 4
durch Artikel 8 Nummer 8 Buchstabe b und Num-
mer 10 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I
S. 1950) geändert worden sind,
im Hinblick auf § 7 Absatz 1 Nummer 1 und 4 und § 57
jeweils in Verbindung mit § 59 des Kreislaufwirtschafts-
und Abfallgesetzes unter Wahrung der Rechte des Bun-
destages sowie auf Grund
– des § 7 Absatz 1 bis 3 des Bundes-Immissions-
schutzgesetzes, von denen Absatz 1 durch Artikel 7
Nummer 1 des Gesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I
S. 2) geändert worden ist, nach Anhörung der betei-
ligten Kreise,
– des § 7 Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzge-
setzes und
– des § 7a Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit Absatz 2
des Wasserhaushaltsgesetzes in der Fassung der
1
) Diese Verordnung dient der Umsetzung der
– Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 15. Januar 2008 über die integrierte Vermeidung und Vermin-
derung der Umweltverschmutzung (kodifizierte Fassung ABl. L 24
vom 29.1.2008, S. 8),
– Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 zur Änderung
der Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprü-
fung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 73
vom 14.3.1997, S. 5),
– Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfall-
deponien (ABl. L 182 vom 16.7.1999, S. 1),
– Richtlinie 2006/12/EG des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 5. April 2006 über Abfälle (ABl. L 114 vom 27.4.2006,
S. 9),
– Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 15. März 2006 über die Bewirtschaftung von Abfällen aus
der mineralgewinnenden Industrie und zur Änderung der Richt-
linie 2004/35/EG (ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 15).
2
) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations-
verfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften
und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft
(ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), zuletzt geändert durch die Richt-
linie 2006/96/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. L 363 vom
20.12.2006, S. 81), sind beachtet worden.
Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I
S. 3245)
die Bundesregierung sowie auf Grund des § 54 Absatz 1
Satz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes
nach Anhörung der beteiligten Kreise das Bundesmi-
nisterium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-
heit:
Artikel 1
Verordnung
über Deponien und Langzeitlager
(Deponieverordnung – DepV)
Inhaltsübersicht
Teil 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
Teil 2
Errichtung, Betrieb,
Stilllegung und Nachsorge von Deponien
§ 3 Errichtung
§ 4 Organisation und Personal
§ 5 Inbetriebnahme
§ 6 Voraussetzungen für die Ablagerung
§ 7 Nicht zugelassene Abfälle
§ 8 Annahmeverfahren
§ 9 Handhabung der Abfälle
§ 10 Stilllegung
§ 11 Nachsorge
§ 12 Maßnahmen zur Kontrolle, Verminderung und Vermeidung
von Emissionen, Immissionen, Belästigungen und Gefähr-
dungen
§ 13 Information und Dokumentation
Teil 3
Verwertung von Deponieersatzbaustoffen
§ 14 Grundsätze
§ 15 Einsatzbereiche und Zuordnung
§ 16 Inverkehrbringen von Abfällen
§ 17 Annahmeverfahren und Dokumentation
Teil 4
Sonstige Vorschriften
§ 18 Sicherheitsleistung
§ 19 Antrag, Anzeige
§ 20 Grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbetei-
ligung
§ 21 Behördliche Entscheidungen
§ 22 Überprüfung behördlicher Entscheidungen

Teil 5
Langzeitlager
§ 23 Errichtung und Betrieb
§ 24 Stilllegung und Nachsorge
Teil 6
Schlussvorschriften
§ 25 In der Ablagerungsphase befindliche Altdeponien
§ 26 In der Stilllegungsphase befindliche Altdeponien
§ 27 Ordnungswidrigkeiten
§ 28 Übergangsvorschriften
Anhang 1
Anforderungen an den Standort, die geologische Barriere, Basis-
und Oberflächenabdichtungssysteme von Deponien der
Klasse 0, I, II und III (zu § 3 Absatz 1, § 10 Absatz 1, den §§ 23, 28)
Anhang 2
Anforderungen an den Standort, geologische Barriere, Lang-
zeitsicherheitsnachweis und Stilllegungsmaßnahmen von Depo-
nien der Klasse IV im Salzgestein (zu § 3 Absatz 2, § 10 Absatz 1,
§ 11 Absatz 2)
Anhang 3
Zulässigkeits- und Zuordnungskriterien (zu § 2 Nummer 5 bis 9,
20 bis 23, 33, § 6 Absatz 2 bis 5, § 8 Absatz 1, 3, 5 und 7, § 14
Absatz 3, den §§ 15, 23, 25 Absatz 1)
Anhang 4
Vorgaben zur Beprobung (Probenahme, Probevorbereitung und
Untersuchung von Abfällen und Deponieersatzbaustoffen) (zu § 6
Absatz 2, § 8 Absatz 1, 3 und 5, § 23)
Anhang 5
Information, Dokumentation, Kontrollen, Betrieb (zu § 4 Nummer 2,
den §§ 9, 10 Absatz 2, § 11 Absatz 2, § 12 Absatz 1 bis 3, § 13
Absatz 1 bis 3 und 5, § 17 Absatz 2, § 23 Satz 1)
Te i l 1
Allgemeine Bestimmungen
§1
Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für
1. die Errichtung, den Betrieb, die Stilllegung und die
Nachsorge von Deponien,
2. die Behandlung von Abfällen zum Zwecke der Abla-
gerung auf Deponien und des Einsatzes als Depo-
nieersatzbaustoff,
3. die Ablagerung von Abfällen auf Deponien,
4. den Einsatz von Abfällen als und zur Herstellung von
Deponieersatzbaustoff,
5. die Errichtung, den Betrieb, die Stilllegung und die
Nachsorge von Langzeitlagern sowie
6. die Lagerung von Abfällen in Langzeitlagern.
(2) Diese Verordnung gilt für
1. Träger eines Deponievorhabens,
2. Betreiber und Inhaber von Deponien (Deponiebetrei-
ber),
3. Betreiber von Langzeitlagern,
4. Erzeuger und Besitzer von Abfällen sowie
5. Betreiber von Anlagen zur Herstellung von Deponie-
ersatzbaustoff.
(3) Diese Verordnung gilt nicht für
1. private Haushaltungen,
2. die Lagerung und die Ablagerung von Baggergut
(Abfallschlüssel 17 05 06 gemäß Anlage zur Abfall-
verzeichnis-Verordnung) entlang von Wasserstraßen
und oberirdischen Gewässern, aus denen es ausge-
baggert wurde, ausgenommen die Wasserstraßen
Donau, Elbe, Ems unterhalb von Papenburg, Mosel,
Neckar, Oder, Rhein und Weser,
3. Deponien und Deponieabschnitte, auf denen die
Stilllegungsphase
a) vor dem 1. Januar 1997 begonnen hat oder
b) vor dem 16. Juli 2001 begonnen hat und Festle-
gungen für die Stilllegungsphase vor dem 16. Juli
2001 in einer Planfeststellung, einer Plangeneh-
migung oder einer behördlichen Anordnung ge-
troffen worden sind,
4. Deponien und Deponieabschnitte, die am 16. Juli
2009 nach § 36 Absatz 3 des Kreislaufwirtschafts-
und Abfallgesetzes durch bestandskräftigen Be-
scheid endgültig stillgelegt sind,
5. die Lagerung von Abfällen in Langzeitlagern, soweit
die Abfälle vor der Verwertung über einen Zeitraum
von weniger als drei Jahren gelagert werden, und
6. die ausschließliche Lagerung oder Ablagerung von
Abfällen, die unmittelbar und üblicherweise beim
Aufsuchen, Gewinnen, Aufbereiten und Weiterverar-
beiten sowie bei der damit zusammenhängenden
Lagerung von Bodenschätzen anfallen.
§2
Begriffsbestimmungen
In dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestim-
mungen:
1. Ablagerungsbereich:
Bereich einer Deponie, auf oder in dem Abfälle zeit-
lich unbegrenzt abgelagert werden;
2. Ablagerungsphase:
Zeitraum von der Abnahme der für den Betrieb
einer Deponie oder eines Deponieabschnittes erfor-
derlichen Einrichtungen durch die zuständige Be-
hörde bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Ablagerung
von Abfällen beendet wird;
3. Altdeponie:
Eine Deponie, die sich am 16. Juli 2009 in der Ab-
lagerungs-, Stilllegungs- oder Nachsorgephase be-
findet;
4. Auslöseschwelle:
Grundwasserüberwachungswerte, bei deren Über-
schreitung Maßnahmen zum Schutz des Grund-
wassers eingeleitet werden müssen;
5. Behandlung:
Mechanische, physikalische, thermische, chemi-
sche oder biologische Verfahren oder Verfahrens-
kombinationen, die das Volumen oder die schäd-
lichen Eigenschaften der Abfälle verringern, ihre
Handhabung erleichtern, ihre Verwertung oder
Beseitigung begünstigen oder die Einhaltung der
Zuordnungskriterien nach Anhang 3 gewährleisten;

6. Deponie der Klasse 0 (Deponieklasse 0, DK 0):
Oberirdische Deponie für Inertabfälle, die die Zu-
ordnungskriterien nach Anhang 3 Nummer 2 für
die Deponieklasse 0 einhalten;
7. Deponie der Klasse I (Deponieklasse I, DK I):
Oberirdische Deponie für Abfälle, die die Zuord-
nungskriterien nach Anhang 3 Nummer 2 für die
Deponieklasse I einhalten;
8. Deponie der Klasse II (Deponieklasse II, DK II):
Oberirdische Deponie für Abfälle, die die Zuord-
nungskriterien nach Anhang 3 Nummer 2 für die
Deponieklasse II einhalten;
9. Deponie der Klasse III (Deponieklasse III, DK III):
Oberirdische Deponie für nicht gefährliche Abfälle
und gefährliche Abfälle, die die Zuordnungskriterien
nach Anhang 3 Nummer 2 für die Deponieklasse III
einhalten;
10. Deponie der Klasse IV (Deponieklasse IV, DK IV):
Untertagedeponie, in der Abfälle
a) in einem Bergwerk mit eigenständigem Ablage-
rungsbereich, der getrennt von einer Mineralge-
winnung angelegt ist, oder
b) in einer Kaverne, vollständig im Gestein einge-
schlossen, abgelagert werden;
11. Deponieabschnitt:
Räumlich oder bautechnisch abgegrenzter Teil des
Ablagerungsbereiches einer Deponie, der einer
bestimmten Deponieklasse zugeordnet ist und der
getrennt betrieben werden kann;
12. Deponiebetreiber:
Natürliche oder juristische Person, die die rechtli-
che oder tatsächliche Verfügungsgewalt über eine
Deponie innehat oder die die Betriebsführung wahr-
nimmt;
13. Deponieersatzbaustoff:
Für Maßnahmen nach § 15 auf oberirdischen Depo-
nien
a) unmittelbar einsetzbare Abfälle sowie
b) unter Verwendung von Abfällen hergestellte Ma-
terialien;
14. Deponiegas:
Durch Reaktionen der abgelagerten Abfälle ent-
standene Gase;
15. Eingangsbereich:
Bereich auf dem Betriebsgelände der Deponie, in
dem die Abfälle angeliefert, gewichts- oder volu-
menmäßig erfasst und identifiziert werden;
16. Entgasung:
Erfassung des Deponiegases in Fassungsele-
menten und dessen Ableitung mittels Absaugung
(aktive Entgasung) oder durch Nutzung des Druck-
gradienten an Durchlässen im Oberflächenabdich-
tungssystem (passive Entgasung);
17. Flüssige Abfälle:
Abfälle mit flüssiger Konsistenz mit Ausnahme von
pastösen, schlammigen und breiigen Abfällen;
18. Grundlegende Charakterisierung:
Ermittlung und Bewertung aller für eine langfristig
sichere Deponierung eines Abfalls erforderlichen
Informationen, insbesondere Angaben über Art,
Herkunft, Zusammensetzung, Homogenität, Aus-
laugbarkeit, sonstige typische Eigenschaften sowie
Vorschlag für Festlegung der Schlüsselparameter,
der Untersuchungsverfahren und der Untersu-
chungshäufigkeit;
19. Langzeitlager:
Anlage zur Lagerung von Abfällen nach § 4 Absatz 1
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 26. September
2002 (BGBl. I S. 3830), das zuletzt durch Artikel 1
des Gesetzes vom 23. Oktober 2007 (BGBl. I
S. 2470) geändert worden ist, in Verbindung mit
Nummer 8.14 des Anhangs zur Verordnung über
genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung
der Bekanntmachung vom 14. März 1997 (BGBl. I
S. 504), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 23. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2470) geändert
worden ist;
20. Langzeitlager der Klasse 0 (Langzeitlagerklasse 0,
LK 0):
Oberirdisches Langzeitlager für Inertabfälle, die die
Zuordnungskriterien nach Anhang 3 Nummer 2 für
die Deponieklasse 0 einhalten;
21. Langzeitlager der Klasse I (Langzeitlagerklasse I,
LK I):
Oberirdisches Langzeitlager für nicht gefährliche
Abfälle, die die Zuordnungskriterien nach Anhang 3
Nummer 2 für die Deponieklasse I einhalten;
22. Langzeitlager der Klasse II (Langzeitlagerklasse II,
LK II):
Oberirdisches Langzeitlager für nicht gefährliche
Abfälle, die die Zuordnungskriterien nach Anhang 3
Nummer 2 für die Deponieklasse II einhalten;
23. Langzeitlager der Klasse III (Langzeitlagerklasse III,
LK III):
Oberirdisches Langzeitlager für gefährliche Abfälle,
die die Zuordnungskriterien nach Anhang 3 Num-
mer 2 für die Deponieklasse III einhalten;
24. Langzeitlager der Klasse IV (Langzeitlagerklasse IV,
LK IV):
Untertägiges Langzeitlager für gefährliche Abfälle in
einem Bergwerk mit eigenständigem Lagerbereich,
der getrennt von einer Mineralgewinnung angelegt
ist;
25. Mechanisch-biologisch behandelte Abfälle:
Abfälle aus der Aufbereitung oder Umwandlung von
Haushaltsabfällen und ähnlichen gewerblichen und
industriellen Abfällen mit hohem biologisch abbau-
baren Anteil in Anlagen, die unter den Anwen-
dungsbereich der Verordnung über Anlagen zur
biologischen Behandlung von Abfällen fallen;

26. Monodeponie:
Deponie oder Deponieabschnitt der Deponie-
klasse 0, I, II, III oder IV, in der oder in dem aus-
schließlich spezifische Massenabfälle, die nach Art,
Schadstoffgehalt und Reaktionsverhalten ähnlich
und untereinander verträglich sind, abgelagert wer-
den;
27. Nachsorgephase:
Zeitraum nach der endgültigen Stilllegung einer De-
ponie oder eines Deponieabschnittes bis zu dem
Zeitpunkt, zu dem die zuständige Behörde nach
§ 36 Absatz 5 des Kreislaufwirtschafts- und Abfall-
gesetzes den Abschluss der Nachsorge der Depo-
nie feststellt;
28. Profilierung:
Gestaltung der Oberfläche des Deponiekörpers
einer Deponie oder eines Deponieabschnittes, um
darauf das Oberflächenabdichtungssystem in dem
für die Entwässerung erforderlichen Gefälle aufbrin-
gen zu können;
29. Schlüsselparameter:
Parameter mit hoher Bedeutung für die im Rahmen
der Annahmekontrolle durchzuführende Prüfung
der Zulässigkeit der Ablagerung und der Überein-
stimmung des Abfalls mit dem grundlegend charak-
terisierten Abfall;
30. Sickerwasser:
Jede Flüssigkeit, die die abgelagerten Abfälle
durchsickert und aus der Deponie ausgetragen
oder in der Deponie eingeschlossen wird;
31. Spezifische Massenabfälle:
Straßenaufbruch sowie mineralische Abfälle, die bei
definierten Prozessen in großen Mengen bei glei-
cher Zusammensetzung entstehen, insbesondere
Boden und Steine, Baggergut, Aschen, Schlacken
und Stäube aus thermischen Prozessen, Abfälle
aus der Abgasbehandlung, Schlämme aus indus-
triellen Prozessen;
32. Stilllegungsphase:
Zeitraum vom Ende der Ablagerungsphase der
Deponie oder eines Deponieabschnittes bis zur
endgültigen Stilllegung der Deponie oder eines
Deponieabschnittes nach § 36 Absatz 3 des Kreis-
laufwirtschafts- und Abfallgesetzes;
33. Zuordnungskriterien:
Zuordnungswerte unter Einbeziehung der Fußnoten
nach Anhang 3 Nummer 2 Tabelle 2 und unter Be-
rücksichtigung des Eingangstextes von Anhang 3
Nummer 2.
Te i l 2
Errichtung,
Betrieb, Stilllegung und
Nachsorge von Deponien
§3
Errichtung
(1) Deponien oder Deponieabschnitte der Klasse 0, I,
II oder III sind so zu errichten, dass die Anforderungen
nach Absatz 3 sowie nach Anhang 1 an den Standort,
die geologische Barriere und das Basisabdichtungs-
system eingehalten werden.
(2) Deponien der Klasse IV sind nur im Salzgestein
und so zu errichten, dass die Anforderungen nach Ab-
satz 3 und nach Anhang 2 Nummer 1 an Standort und
geologische Barriere sowie nach Anhang 2 Nummer 2
zur standortbezogenen Sicherheitsbeurteilung einge-
halten werden.
(3) Der Deponiebetreiber hat auf der Deponie außer
einem Ablagerungsbereich mindestens einen Ein-
gangsbereich einzurichten. Er hat die Deponie so zu
sichern, dass ein unbefugter Zugang zu der Anlage ver-
hindert wird. Die zuständige Behörde kann für Depo-
nien der Klasse 0 und Monodeponien Ausnahmen von
den Anforderungen nach den Sätzen 1 und 2 zulassen,
wenn eine Beeinträchtigung des Wohles der Allgemein-
heit nicht zu besorgen ist.
(4) Hat die zuständige Behörde bei Deponien der
Klasse 0 auf Grund einer Bewertung der Risiken für
die Umwelt entschieden, dass die Sammlung und Be-
handlung von Sickerwasser nicht erforderlich ist, oder
wurde festgestellt, dass die Deponie keine Gefährdung
für Boden, Grundwasser oder Oberflächenwasser dar-
stellt, so können die Anforderungen entsprechend
herabgesetzt werden.
§4
Organisation und Personal
Der Deponiebetreiber hat die Organisation einer De-
ponie so auszugestalten, dass
1. jederzeit ausreichend Personal, das über die für ihre
jeweilige Tätigkeit erforderliche Fach- und Sach-
kunde verfügt, für die wahrzunehmenden Aufgaben
vorhanden ist,
2. die für die Leitung verantwortlichen Personen min-
destens alle zwei Jahre an Lehrgängen nach An-
hang 5 Nummer 9 teilnehmen,
3. das Personal durch geeignete Fortbildung über den
für die Tätigkeit erforderlichen aktuellen Wissens-
stand verfügt,
4. die erforderliche Überwachung und Kontrolle der
durchgeführten abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten
sichergestellt ist sowie
5. Unfälle vermieden und eventuelle Unfallfolgen be-
grenzt werden.
§5
Inbetriebnahme
Der Deponiebetreiber darf die Deponie oder einen
Deponieabschnitt erst in Betrieb nehmen, wenn die zu-
ständige Behörde die für den Betrieb erforderlichen
Einrichtungen abgenommen hat. Satz 1 gilt für wesent-
liche Änderungen der Deponie oder eines Deponie-
abschnittes entsprechend.
§6
Voraussetzungen für die Ablagerung
(1) Abfälle dürfen auf Deponien oder Deponieab-
schnitten nur abgelagert werden, wenn die jeweiligen
Annahmekriterien nach den Absätzen 3 bis 5, bei voll-
ständig stabilisierten Abfällen (Abfallschlüssel 19 03 05

der Anlage zur Abfallverzeichnis-Verordnung) zusätzlich die Anforderungen nach Absatz 2, eingehalten werden. Die Annahmekriterien sind im einzelnen Abfall, ohne Vermischung mit anderen Stoffen oder Abfällen, einzu- halten. Soweit es zur Einhaltung der Annahmekriterien erforderlich ist, sind Abfälle vor der Ablagerung zu behandeln. Satz 2 gilt bei vorgemischten Abfällen (Ab- fallschlüssel 19 02 03, 19 02 04 der Anlage zur Abfall- verzeichnis-Verordnung) sowie bei teilweise stabilisier- ten und verfestigten Abfällen (Abfallschlüssel 19 03 04, 19 03 06, 19 03 07 der Anlage zur Abfallverzeichnis- Verordnung) für den jeweiligen Abfall vor der Behand- lung. (2) Für vollständig stabilisierte Abfälle (Abfallschlüs- sel 19 03 05 der Anlage zur Abfallverzeichnis-Verord- nung) gilt, dass nach der Stabilisierung 1. die Bestimmung der Zuordnungswerte nach An- hang 3 Nummer 2 aus einem Eluat bei jeweils konstantem pH-Wert 4 und 11 nach Anhang 4 Num- mer 3.2.1.2 erfolgt, 2. die Abfallproben nach der Aushärtung bei einer Aus- härtungszeit von längstens 28 Tagen für die Elution auf die Korngröße kleiner oder gleich 10 Millimeter zerkleinert werden und 3. bei der Bewertung der Messergebnisse (Feststoff- und Eluatwerte) die Masse der zugesetzten Stoffe berücksichtigt wird, es sei denn, die jeweiligen Abfälle halten die Annahme- kriterien vor der Verfestigung oder Stabilisierung ein. (3) Gefährliche Abfälle dürfen nur abgelagert werden 1. auf Deponien oder Deponieabschnitten, die alle Anforderungen für die Deponieklasse III erfüllen und wenn die Zuordnungskriterien des Anhangs 3 Num- mer 2 für die Deponieklasse III eingehalten werden, oder 2. auf Deponien, die alle Anforderungen für die Depo- nieklasse IV erfüllen. Abweichend von Satz 1 können gefährliche Abfälle, die die Zuordnungskriterien des Anhangs 3 Nummer 2 1. für die Deponieklasse II einhalten, auf einer Deponie oder einem Deponieabschnitt der Klasse II oder 2. für die Deponieklasse I einhalten, auf einer Deponie oder einem Deponieabschnitt der Klasse I abgelagert werden. Satz 2 gilt für asbesthaltige Abfälle und Abfälle, die gefährliche Mineralfasern enthalten, mit der Maßgabe, dass 1. keine Anhaltspunkte bestehen, dass die Abfälle die Zuordnungskriterien des Anhangs 3 Nummer 2 für die jeweilige Deponieklasse nicht einhalten und 2. die Ablagerung in einem gesonderten Teilabschnitt eines Deponieabschnittes oder in einem eigenen Deponieabschnitt erfolgt. (4) Nicht gefährliche Abfälle dürfen nur abgelagert werden auf Deponien oder Deponieabschnitten, die 1. mindestens alle Anforderungen für die Deponie- klasse I erfüllen und wenn die Zuordnungskriterien des Anhangs 3 Nummer 2 für die Deponieklasse I eingehalten werden, oder 2. mindestens alle Anforderungen für die Deponie- klasse II erfüllen und wenn die Zuordnungskriterien des Anhangs 3 Nummer 2 für die Deponieklasse II eingehalten werden, oder 3. mindestens alle Anforderungen für die Deponie- klasse III erfüllen und wenn die Zuordnungskriterien des Anhangs 3 Nummer 2 für die Deponieklasse III eingehalten werden, oder 4. alle Anforderungen für die Deponieklasse IV erfüllen. Satz 1 gilt für mechanisch-biologisch behandelte Ab- fälle mit der Maßgabe, dass 1. die Ablagerung nur auf Deponien oder Deponieab- schnitten der Klasse II erfolgt, 2. auf der Deponie oder dem Deponieabschnitt keine gefährlichen Abfälle oder Abfälle auf Gipsbasis ab- gelagert werden und 3. im Rahmen der mechanisch-biologischen Behand- lung heizwertreiche Abfälle zur Verwertung oder thermischen Behandlung sowie sonstige verwert- bare oder schadstoffhaltige Fraktionen weitgehend abgetrennt wurden. Für vollständig stabilisierte Abfälle (Abfallschlüs- sel 19 03 05 der Anlage zur Abfallverzeichnis-Verord- nung) gilt Satz 1 bei einer Ablagerung auf einer Deponie oder einem Deponieabschnitt der Deponieklasse I oder II mit der Maßgabe, dass organische Schadstoffe, durch die die stabilisierten ursprünglichen Abfälle gefährliche Eigenschaften oder Merkmale nach § 3 Ab- satz 2 der Abfallverzeichnis-Verordnung aufwiesen, durch die Stabilisierung zerstört worden sind. (5) Inertabfälle dürfen nur abgelagert werden auf 1. Deponien oder Deponieabschnitten, die mindestens alle Anforderungen für die Deponieklasse 0 erfüllen und wenn die Zuordnungskriterien des Anhangs 3 Nummer 2 für die Deponieklasse 0 eingehalten wer- den, oder 2. auf Deponien, die alle Anforderungen für die Depo- nieklasse IV erfüllen. (6) Mit Zustimmung der zuständigen Behörde dürfen auch bei Überschreitung einzelner Zuordnungswerte, insbesondere des TOC und des Glühverlustes, 1. abweichend von Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 in Ver- bindung mit Absatz 1 Satz 1 gefährliche Abfälle aus Schadensfällen wie Brände und Naturkatastrophen auf einem gesonderten Teilabschnitt eines Deponie- abschnittes der Klasse III, 2. abweichend von Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 in Ver- bindung mit Absatz 1 Satz 1 nicht gefährliche Abfälle aus Schadensfällen wie Brände und Naturkatastro- phen auf einem gesonderten Teilabschnitt eines Deponieabschnittes der Klasse II und 3. abweichend von Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 nicht gefährlichen Abfällen aus Schadensfällen wie Brände und Natur- katastrophen auf einem gesonderten Teilabschnitt eines Deponieabschnittes der Klasse III abgelagert werden, soweit zuvor eine möglichst weit- gehende Aussortierung organischer Anteile erfolgt ist und das Wohl der Allgemeinheit durch die Ablagerung nicht beeinträchtigt wird. Satz 1 gilt auch 1. für Abfälle aus Schadensfällen, die Asbest oder an- dere gefährliche künstliche Mineralfasern enthalten oder vermischt mit ihnen anfallen, wenn der Nach-

weis erbracht wird, dass eine Abtrennung der Fasern
nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist
oder kein anderes Entsorgungsverfahren zur Verfü-
gung steht, sowie
2. für Abfälle, die aus dem Rückbau einer Deponie oder
einer Altlast nach § 2 Absatz 5 des Bundes-Boden-
schutzgesetzes vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502),
das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. De-
zember 2004 (BGBl. I S. 3214) geändert worden ist,
stammen, wenn die heizwertreichen Abfallanteile vor
der Ablagerung weitgehend abgetrennt und energe-
tisch verwertet oder thermisch behandelt werden.
§7
Nicht zugelassene Abfälle
(1) Folgende Abfälle dürfen nicht auf einer Deponie
der Klasse 0, I, II oder III abgelagert werden:
1. flüssige Abfälle,
2. Abfälle, die nach der Gefahrstoffverordnung vom
23. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3758, 3759), die zu-
letzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. Oktober
2007 (BGBl. I S. 2382) geändert worden ist, in der
jeweils geltenden Fassung als explosionsgefährlich,
ätzend, brandfördernd, hoch entzündlich oder leicht
entzündlich eingestuft werden,
3. infektiöse Abfälle (Abfallschlüssel 18 01 03 und
18 02 02 der Anlage zur Abfallverzeichnis-Ver-
ordnung), Körperteile und Organe (Abfallschlüs-
sel 18 01 02 der Anlage zur Abfallverzeichnis-Ver-
ordnung),
4. nicht identifizierte oder neue chemische Abfälle aus
Forschungs-, Entwicklungs- und Ausbildungstätig-
keiten, deren Auswirkungen auf den Menschen und
die Umwelt nicht bekannt sind,
5. ganze oder zerteilte Altreifen,
6. Abfälle, die zu erheblichen Geruchsbelästigungen für
die auf der Deponie Beschäftigten und für die Nach-
barschaft führen, und
7. in Anhang V Teil 2 der Verordnung (EG) Nr. 850/2004
des Europäischen Parlaments und des Rates vom
29. April 2004 über persistente organische Schad-
stoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG
(ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 7, L 229 vom
29.6.2004, S. 5) aufgeführte Abfälle, sofern die unte-
ren Zuordnungswerte nach der Verordnung (EG)
Nr. 1195/2006 des Rates vom 18. Juli 2006 zur
Änderung von Anhang IV der Verordnung (EG)
Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und
des Rates über persistente organische Schadstoffe
(ABl. L 217 vom 8.8.2006, S. 1) überschritten wer-
den, sowie andere Abfälle, bei denen auf Grund der
Herkunft oder Beschaffenheit durch die Ablagerung
wegen ihres Gehaltes an langlebigen oder bioakku-
mulierbaren toxischen Stoffen eine Beeinträchtigung
des Wohles der Allgemeinheit zu besorgen ist.
(2) Folgende Abfälle dürfen nicht in einer Deponie
der Klasse IV abgelagert werden:
1. die in Absatz 1 Nr. 1, 3 bis 6 genannten Abfälle,
2. biologisch abbaubare Abfälle sowie Abfälle mit
einem Brennwert (HO) von mehr als 6 000 Kilojoule
pro Kilogramm,
3. Abfälle, die unter Ablagerungsbedingungen durch
Reaktionen untereinander oder mit dem Gestein zu
a) Volumenvergrößerungen,
b) einer Bildung selbstentzündlicher, toxischer oder
explosiver Stoffe oder Gase oder zu
c) anderen gefährlichen Reaktionen
führen, soweit die Betriebssicherheit und die Integri-
tät der Barrieren dadurch in Frage gestellt werden,
4. Abfälle, die unter Ablagerungsbedingungen
a) explosionsgefährlich, hoch entzündlich oder
leicht entzündlich sind,
b) stechenden Geruch freisetzen oder
c) keine ausreichende Stabilität gegenüber den geo-
mechanischen Bedingungen aufweisen.
§8
Annahmeverfahren
(1) Der Abfallerzeuger, bei Sammelentsorgung der
Einsammler, hat dem Deponiebetreiber rechtzeitig vor
der ersten Anlieferung die grundlegende Charakterisie-
rung des Abfalls mit mindestens folgenden Angaben
vorzulegen:
1. Abfallherkunft (Abfallerzeuger oder Einsammlungs-
gebiet),
2. Abfallbeschreibung (betriebsinterne Abfallbezeich-
nung, Abfallschlüssel und Abfallbezeichnung nach
der Anlage zur Abfallverzeichnis-Verordnung),
3. Art der Vorbehandlung, soweit durchgeführt,
4. Aussehen, Konsistenz, Geruch und Farbe,
5. Masse des Abfalls als Gesamtmenge oder Menge
pro Zeiteinheit,
6. Probenahmeprotokoll nach Anhang 4 Nummer 2,
7. Protokoll über die Probenvorbereitung nach An-
hang 4 Nummer 3.1.1,
8. zugehörige Analysenberichte über die Einhaltung
der Zuordnungskriterien nach Anhang 3 Nummer 2
für die jeweilige Deponieklasse, bei vorgemischten
sowie bei teilweise stabilisierten und verfestigten
Abfällen unter Beachtung von § 6 Absatz 1 Satz 4,
bei vollständig stabilisierten Abfällen unter Beach-
tung von § 6 Absatz 2,
9. bei gefährlichen Abfällen zusätzlich Angaben über
den Gesamtgehalt ablagerungsrelevanter Inhalts-
stoffe im Feststoff, soweit dies für eine Beurteilung
der Ablagerbarkeit erforderlich ist,
10. bei gefährlichen Abfällen im Fall von Spiegeleinträ-
gen zusätzlich die relevanten gefährlichen Eigen-
schaften,
11. bei Abfällen nach Anhang V Teil 2 der Verordnung
(EG) Nr. 850/2004, die die unteren Zuordnungs-
werte nach der Verordnung (EG) Nr. 1195/2006
überschreiten und auf einer Deponie der Klasse IV
abgelagert werden sollen, ein von der zuständigen
Behörde genehmigter Nachweis nach Artikel 7 Ab-
satz 4 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung (EG)
Nr. 850/2004,
12. Vorschlag für die Schlüsselparameter und deren
Untersuchungshäufigkeit.

Soweit nach § 43 oder § 44 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes in Verbindung mit Teil 2 der Nach- weisverordnung Entsorgungsnachweise oder Sammel- entsorgungsnachweise zu führen sind, können die nach Satz 1 Nummer 1 bis 5 vorzulegenden Angaben durch die verantwortliche Erklärung nach der Nachweisver- ordnung ersetzt werden. Soweit im Fall von Satz 2 Deklarationsanalysen vorzulegen sind, sind die Analy- senberichte nach Satz 1 Nummer 8 nur für die darüber hinaus erforderlichen Zuordnungskriterien gesondert vorzulegen. Zum 16. Juli 2009 vorliegende grund- legende Charakterisierungen und festgelegte Schlüs- selparameter gelten bis zum Ende einer eventuellen Be- fristung fort. Der Deponiebetreiber hat vor der ersten Annahme eines Abfalls die Schlüsselparameter für die Kontrolluntersuchungen festzulegen. Führen Änderun- gen im abfallerzeugenden Prozess zu relevanten Ände- rungen des Auslaugverhaltens oder der Zusammen- setzung des Abfalls, hat der Erzeuger, bei Sammelent- sorgung der Einsammler, dem Deponiebetreiber erneut die nach Satz 1 erforderlichen Angaben vorzulegen. Der Deponiebetreiber hat in diesem Fall die Schlüsselpara- meter für die Kontrolluntersuchungen erneut festzule- gen. Die Beprobung sowie die Abfalluntersuchungen für die Angaben nach den Sätzen 1, 3 und 6 sind nach Maßgabe des Anhangs 4 durchzuführen. (2) Abfalluntersuchungen für die grundlegende Charakterisierung nach Absatz 1 sind nicht erforderlich bei asbesthaltigen Abfällen, bei Abfällen, die gefährli- che Mineralfasern enthalten, sowie bei Abfällen, über die alle notwendigen Informationen zum Auslaugverhal- ten und zur Zusammensetzung bekannt und gegenüber der zuständigen Behörde nachgewiesen sind. Satz 1 gilt bei asbesthaltigen Abfällen und bei Abfällen, die gefährliche Mineralfasern enthalten, nur, wenn keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese Abfälle an- dere schädliche Verunreinigungen enthalten. (3) Der Abfallerzeuger, bei Sammelentsorgung der Einsammler, hat die Abfälle, die abgelagert werden sollen, stichprobenhaft je angefangene 1 000 Mega- gramm, mindestens aber jährlich, zu beproben und die Schlüsselparameter auf Einhaltung der Zuordnungs- kriterien des Anhangs 3 Nummer 2 für die jeweilige De- ponieklasse zu überprüfen. Bei spezifischen Massen- abfällen kann die Häufigkeit der Beprobungen mit Zu- stimmung der zuständigen Behörde auf einmal alle drei Monate reduziert werden. Für die Probenahme gilt An- hang 4 Nummer 1 und 2. Die Probenvorbereitung ist nach Anhang 4 Nummer 3.1.1 durchzuführen. Die Über- prüfung der Einhaltung der Zuordnungskriterien ist nach Anhang 3 Nummer 2, bei vorgemischten sowie bei teilweise stabilisierten und verfestigten Abfällen un- ter Beachtung von § 6 Absatz 1 Satz 4, bei vollständig stabilisierten Abfällen unter Beachtung von § 6 Absatz 2 durchzuführen und zu protokollieren. Bei Anlieferung des Abfalls sind dem Deponiebetreiber die Protokolle nach Satz 5 oder eine Erklärung der akkreditierten Untersuchungsstelle nach Anhang 4 Nummer 1 vorzu- legen, dass sich Auslaugverhalten und Zusammen- setzung des Abfalls gegenüber der grundlegenden Charakterisierung nicht geändert haben. (4) Der Deponiebetreiber hat bei jeder Abfallanliefe- rung unverzüglich eine Annahmekontrolle durchzufüh- ren, die mindestens umfasst: 1. Prüfung, ob für den Abfall die grundlegende Charak- terisierung vorliegt, 2. Feststellung der Masse, des Abfallschlüssels und der Abfallbezeichnung gemäß Anlage zur Abfallver- zeichnis-Verordnung, 3. Kontrolle der Unterlagen nach Absatz 3 Satz 5 auf Übereinstimmung mit den Angaben der grundlegen- den Charakterisierung, 4. Kontrolle auf Aussehen, Konsistenz, Farbe und Geruch, die in begründeten Einzelfällen auch beim Einbau des Abfalls erfolgen kann. Soweit nach § 42 des Kreislaufwirtschafts- und Abfall- gesetzes in Verbindung mit Teil 3 der Nachweisverord- nung Register zu führen sind, können die nach Satz 1 Nummer 2 und 4 zu kontrollierenden Maßgaben durch die Angaben im Register nach der Nachweisverord- nung ersetzt werden. (5) Der Deponiebetreiber hat bei einem Abfall, der erstmalig nach Absatz 1 Satz 1 oder erneut nach Ab- satz 1 Satz 6 charakterisiert worden ist, bei einer Anlie- ferungsmenge von mehr als 1. 50 Megagramm bei gefährlichen Abfällen oder 2. 500 Megagramm bei nicht gefährlichen Abfällen und Inertabfällen von den ersten 50 beziehungsweise 500 Megagramm eine Kontrolluntersuchung auf Einhaltung der Zuord- nungskriterien durchzuführen. In begründeten Einzel- fällen ist eine Kontrolluntersuchung auf die Schlüssel- parameter ausreichend. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall eine höhere Anzahl von Kontrolluntersu- chungen festlegen. Liegen für einen Abfall zum 16. Juli 2009 die grundlegende Charakterisierung sowie die Er- gebnisse von mindestens einer Kontrolluntersuchung vor, gilt Satz 1 als erfüllt. Im Übrigen hat der Deponie- betreiber wie folgt zu verfahren: 1. Er hat eine Kontrolluntersuchung auf Einhaltung der Zuordnungskriterien durchzuführen, wenn sich bei der Annahmekontrolle nach Absatz 4 Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Anforderungen an die Beschaffenheit der Abfälle für die vorgesehene Ab- lagerung nicht eingehalten sind oder Differenzen zwischen Begleitpapieren und angeliefertem Abfall bestehen. 2. Bei nicht gefährlichen Abfällen hat er stichpro- benhaft eine Kontrolluntersuchung der Schlüs- selparameter je angefangene 5 000 Megagramm angelieferten Abfalls, mindestens aber eine Kontroll- untersuchung jährlich durchzuführen. 3. Bei gefährlichen Abfällen hat er stichprobenhaft eine Kontrolluntersuchung der Schlüsselparameter je an- gefangene 2 500 Megagramm angelieferten Abfalls, mindestens aber eine Kontrolluntersuchung jährlich durchzuführen. 4. Bei spezifischen Massenabfällen kann die Häufigkeit der Kontrolluntersuchungen abweichend von den Nummern 2 und 3 mit Zustimmung der zuständigen Behörde auf einmal jährlich reduziert werden. Die Kontrolluntersuchungen sind nach Maßgabe des Anhangs 4 Nummer 3, bei vorgemischten sowie bei teilweise stabilisierten und verfestigten Abfällen unter Beachtung von § 6 Absatz 1 Satz 4, bei vollständig stabilisierten Abfällen unter Beachtung von § 6 Absatz 2

durchzuführen und nach Anhang 4 Nummer 4 zu be-
werten. Bei asbesthaltigen Abfällen und Abfällen, die
gefährliche Mineralfasern enthalten, kann auf eine Kon-
trolluntersuchung verzichtet werden. In diesem Fall ist
vom Abfallerzeuger eine Erklärung abzugeben, dass
der angelieferte Abfall dem grundlegend charakterisier-
ten Abfall entspricht und eine Überschreitung der
Zuordnungskriterien der jeweiligen Deponieklasse nicht
zu erwarten ist.
(6) Wird nach Maßgabe des Absatzes 5 eine Kon-
trolluntersuchung durchgeführt, hat der Deponiebetrei-
ber bei der Abfallanlieferung von dem angelieferten
Abfall eine Rückstellprobe zu nehmen und mindestens
einen Monat aufzubewahren.
(7) Abweichend von den Absätzen 1, 4 und 5 sind
bei den in der nachfolgenden Tabelle aufgeführten
Inertabfällen Untersuchungen für die grundlegende
Charakterisierung sowie Kontrolluntersuchungen nicht
erforderlich, wenn
1. der Abfall von nur einer Anfallstelle stammt,
2. keine Anhaltspunkte bestehen, dass die Zuord-
nungskriterien des Anhangs 3 für die Deponie-
klasse 0 überschritten werden,
3. keine Anhaltspunkte bestehen, dass der Abfall durch
Schadstoffe, für die in Anhang 3 keine Zuordnungs-
kriterien festgelegt sind, so verunreinigt ist, dass das
Wohl der Allgemeinheit bei einer Ablagerung beein-
trächtigt wird, und
4. der Abfall nicht mehr als 5 Volumenprozent an
Fremdstoffen, insbesondere Metalle, Kunststoffe,
Humus, Holz und Gummi, enthält.
Abfall-
schlüssel
gemäß
Anlage zur Beschreibung Einschränkungen
Abfallver-
zeichnis-
Verordnung
10 11 03 Glasfaserabfall Nur ohne organische
Bindemittel
15 01 07 Verpackungen
aus Glas
17 01 01 Beton Nur ausgewählte Abfälle
aus Bau- und Abbruch-
maßnahmen
17 01 02 Ziegel Nur ausgewählte Abfälle
aus Bau- und Abbruch-
maßnahmen
17 01 03 Fliesen, Ziegel Nur ausgewählte Abfälle
und Keramik aus Bau- und Abbruch-
maßnahmen
17 01 07 Gemische aus Nur ausgewählte Abfälle
Beton, Ziegeln, aus Bau- und Abbruch-
Fliesen und Ke- maßnahmen
ramik
17 02 02 Glas
Abfall-
schlüssel
gemäß
Anlage zur Beschreibung Einschränkungen
Abfallver-
zeichnis-
Verordnung
17 05 04 Boden und Ausgenommen Ober-
Steine boden und Torf sowie
Boden und Steine aus
Flächen mit schädlichen
Bodenveränderungen im
Sinne von § 2 Absatz 3
des Bundes-Boden-
schutzgesetzes
19 12 05 Glas
20 01 02 Glas Nur getrennt
gesammeltes Glas
20 02 02 Boden und Nur Abfälle aus Gärten
Steine und Parkanlagen; aus-
genommen Oberboden
und Torf
(8) Der Deponiebetreiber hat für jede Abfallanlie-
ferung eine Eingangsbestätigung unter Angabe der
festgestellten Masse und des sechsstelligen Abfall-
schlüssels gemäß der Anlage zur Abfallverzeichnis-
Verordnung auszustellen. Wird die Übergabe der Ab-
fälle mittels Begleitschein oder Übernahmeschein nach
der Nachweisverordnung bestätigt, so ersetzen diese
Nachweise die Eingangsbestätigung nach Satz 1. Bei
Deponien der Klasse 0 und bei Monodeponien kann
die zuständige Behörde auf Antrag des Betreibers da-
von abweichende Regelungen treffen.
(9) Der Deponiebetreiber hat die zuständige Behörde
unverzüglich über angelieferte, zur Ablagerung auf der
Deponie nicht zugelassene Abfälle zu informieren.
§9
Handhabung der Abfälle
Der Betreiber einer Deponie der Klasse 0, I, II oder III
hat sicherzustellen, dass durch die abgelagerten Ab-
fälle eine Beeinträchtigung der Standsicherheit des De-
poniekörpers nicht zu besorgen ist. Im Übrigen hat er
die abzulagernden Abfälle nach Anhang 5 Nummer 4 zu
handhaben. Der Betreiber einer Deponie der Klasse IV
hat Abfälle nach Anhang 5 Nummer 5 zu handhaben.
§ 10
Stilllegung
(1) In der Stilllegungsphase hat der Betreiber
1. einer Deponie der Klasse 0, I, II oder III unverzüglich
alle erforderlichen Maßnahmen zur Errichtung des
Oberflächenabdichtungssystems nach Anhang 1
Nummer 2,
2. einer Deponie der Klasse IV unverzüglich alle erfor-
derlichen Maßnahmen nach Anhang 2 Nummer 3
durchzuführen, um eine Beeinträchtigung des Wohles
der Allgemeinheit zu verhindern.
(2) Der Deponiebetreiber hat die endgültige Still-
legung der Deponie oder eines Deponieabschnittes
nach § 36 Absatz 3 des Kreislaufwirtschafts- und Ab-

fallgesetzes bei der zuständigen Behörde zu beantra-
gen. Dem Antrag sind mindestens bewertende Zusam-
menfassungen der Jahresberichte nach § 13 Absatz 5
sowie der Bestandspläne nach § 13 Absatz 6 beizufü-
gen.
§ 11
Nachsorge
(1) Der Deponiebetreiber hat in der Nachsorgephase
alle Maßnahmen, insbesondere die Kontroll- und Über-
wachungsmaßnahmen, nach § 12 durchzuführen, die
zur Verhinderung von Beeinträchtigungen des Wohles
der Allgemeinheit erforderlich sind.
(2) Kommt die zuständige Behörde unter Berück-
sichtigung
1. der Prüfkriterien nach Anhang 5 Nummer 10 zu dem
Schluss, dass aus dem Verhalten einer Deponie der
Klasse 0, I, II oder III oder
2. der Dokumentation über den Zustand der Verwah-
rung der Tageszugänge nach Anhang 2 Nummer 4
zu dem Schluss, dass aus dem Verhalten einer De-
ponie der Klasse IV
zukünftig keine Beeinträchtigungen des Wohles der All-
gemeinheit zu erwarten sind, kann sie auf Antrag des
Deponiebetreibers die Kontroll- und Überwachungs-
maßnahmen nach § 12 aufheben und nach § 36 Ab-
satz 5 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes
den Abschluss der Nachsorgephase feststellen.
§ 12
Maßnahmen
zur Kontrolle, Verminderung
und Vermeidung von Emissionen,
Immissionen, Belästigungen und Gefährdungen
(1) Zur Feststellung, ob von einer Deponie die
Besorgnis einer schädlichen Verunreinigung des
Grundwassers oder sonstigen nachteiligen Verände-
rung seiner Eigenschaften ausgeht, legt die zuständige
Behörde vor Beginn der Ablagerungsphase unter
Berücksichtigung der jeweiligen hydrologischen Ge-
gebenheiten am Standort der Deponie und der Grund-
wasserqualität entsprechende Auslöseschwellen und
geeignete Grundwasser-Messstellen zur Kontrolle die-
ser Schwellen nach Anhang 5 Nummer 3.1 Ziffer 1 fest.
Auf Antrag des Deponiebetreibers kann die zuständige
Behörde bei Deponien der Klasse 0 Ausnahmen von
den Anforderungen nach Satz 1 zur Festlegung von
Auslöseschwellen zulassen.
(2) Der Betreiber einer Deponie der Klasse 0, I, II
oder III hat vor Beginn der Ablagerungsphase Grund-
wasser-Messstellen nach Absatz 1 sowie sonstige
Messeinrichtungen nach Anhang 5 Nummer 3.1 zu
schaffen. Er hat die Grundwasser-Messstellen sowie
sonstigen Messeinrichtungen bis zum Ende der Nach-
sorgephase zu erhalten. Der Betreiber einer Deponie
der Klasse IV hat vor Beginn der Ablagerungsphase
Grundwasser-Messstellen nach Absatz 1 zu schaffen.
Er hat die Grundwasser-Messstellen bis zum Ende der
Nachsorgephase zu erhalten.
(3) Der Deponiebetreiber hat bis zum Ende der
Nachsorgephase Messungen und Kontrollen nach An-
hang 5 Nummer 3.2 durchzuführen. Ergänzend hat der
Betreiber einer Deponie der Klasse 0, I, II oder III bis
zum Ende der Nachsorgephase
1. Sickerwasser nach Anhang 5 Nummer 6 zu hand-
haben,
2. Deponiegas nach Anhang 5 Nummer 7 zu hand-
haben und
3. sonstige von der Deponie ausgehende Belästigun-
gen und Gefährdungen nach Anhang 5 Nummer 8
zu minimieren.
Auf Antrag des Deponiebetreibers kann die zuständige
Behörde bei Deponien der Klasse 0 und bei Monode-
ponien Ausnahmen von den Anforderungen nach den
Sätzen 1 und 2 zulassen.
(4) Der Deponiebetreiber hat die Maßnahmen, die
bei Überschreiten der Auslöseschwellen durchgeführt
werden, in Maßnahmenplänen zu beschreiben und der
zuständigen Behörde zur Zustimmung vorzulegen.
Werden die Auslöseschwellen überschritten, hat der
Deponiebetreiber
1. die zuständige Behörde unverzüglich zu informieren
und
2. nach den Maßnahmenplänen zu verfahren.
(5) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass der
Deponiebetreiber eventuelle Emissionen in Luft, Wasser
oder Boden, die von der Deponie ausgehen, durch eine
der Stellen, die von ihr bestimmt werden, ermitteln
lässt, wenn zu besorgen ist, dass durch die Deponie
das Wohl der Allgemeinheit beeinträchtigt wird. Die
Länder können Einzelheiten der Messungen und Kon-
trollen und über die Informationen nach Absatz 4 Satz 2
Nummer 1 regeln.
§ 13
Information und Dokumentation
(1) Der Deponiebetreiber hat vor Beginn der Ablage-
rungsphase folgende Unterlagen zu erstellen:
1. eine Betriebsordnung nach Anhang 5 Nummer 1.1
und
2. ein Betriebshandbuch nach Anhang 5 Nummer 1.2.
Er hat die Unterlagen bei Bedarf fortzuschreiben und
auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.
(2) Der Betreiber einer Deponie der Klasse I, II, III
oder IV hat ein Abfallkataster nach Anhang 5 Num-
mer 1.3 anzulegen und die dort geforderten Angaben
zu dokumentieren. Die zuständige Behörde kann bei
Monodeponien den Deponiebetreiber von den Anforde-
rungen nach Satz 1 freistellen, wenn auf der Deponie
oder einem Deponieabschnitt nur eine Abfallart abge-
lagert wird.
(3) Der Deponiebetreiber hat ein Betriebstagebuch
nach Anhang 5 Nummer 1.4 zu führen und bis zum
Ende der Nachsorgephase aufzubewahren. Auf Verlan-
gen der zuständigen Behörde hat er das Betriebstage-
buch vorzulegen.
(4) Der Deponiebetreiber hat die zuständige Behörde
unverzüglich zu unterrichten über
1. alle festgestellten nachteiligen Auswirkungen der
Deponie auf die Umwelt und
2. Störungen, die zu einer erheblichen Abweichung
vom ordnungsgemäßen Deponiebetrieb führen.

(5) Der Deponiebetreiber hat der zuständigen Be-
hörde bis zum 31. März des Folgejahres einen Jahres-
bericht nach Anhang 5 Nummer 2 vorzulegen. Die Län-
der können Einzelheiten der Anforderungen, die an die
Jahresberichte zu stellen sind, und über deren Vorlage
regeln.
(6) Der Deponiebetreiber hat bis spätestens sechs
Monate nach Verfüllung eines Deponieabschnittes
einen Bestandsplan zu erstellen. Im Bestandsplan ist
der gesamte Deponieabschnitt einschließlich der tech-
nischen Barrieren aufzunehmen und zu dokumentieren.
Ist ein Abfallkataster nach Absatz 2 zu erstellen, ist es
in den Bestandsplan mit aufzunehmen.
Te i l 3
Ve r w e r t u n g v o n
Deponieersatzbaustoffen
§ 14
Grundsätze
(1) Deponieersatzbaustoffe dürfen für Einsatzberei-
che im Sinne des § 15 auf Deponien der Klasse 0, I, II
oder III nur verwendet werden, soweit hierdurch das
Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Insbe-
sondere dürfen Deponieersatzbaustoffe nur in einer
Menge eingesetzt werden, die für die Durchführung
eines geordneten Deponiebetriebes und die hierfür er-
forderlichen Baumaßnahmen erforderlich ist. Als Depo-
nieersatzbaustoff oder als Ausgangsstoff zur Herstel-
lung von Deponieersatzbaustoffen sind, außer für die
Rekultivierungsschicht des Oberflächenabdichtungs-
systems, ausschließlich mineralische Abfälle zugelas-
sen.
(2) Zur Herstellung von Deponieersatzbaustoff sowie
unmittelbar als Deponieersatzbaustoff dürfen nicht ver-
wendet werden:
1. Abfälle nach § 7 Absatz 1 sowie Abfälle, die Asbest
oder künstliche Mineralfasern enthalten,
2. Abfälle, die die in Anlage 1 der Versatzverordnung
vom 24. Juli 2002 (BGBl. I S. 2833), die zuletzt durch
Artikel 11 des Gesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I
S. 1619) geändert worden ist, aufgeführten Metall-
gehalte erreichen, wenn die Gewinnung der Metalle
aus den Abfällen technisch möglich und wirtschaft-
lich zumutbar sowie unter Einhaltung der Anforde-
rungen an die Zulässigkeit einer solchen Verwertung
durchführbar ist, und
3. Abfälle, bei denen infolge der Art, Beschaffenheit
oder Beständigkeit nicht gewährleistet ist, dass
diese funktional oder bautechnisch geeignet sind.
(3) Die Zuordnungskriterien nach Anhang 3 Num-
mer 2 sind im einzelnen Abfall, ohne Vermischung mit
anderen Stoffen oder Abfällen, einzuhalten. Satz 1 gilt
bei vorgemischten sowie bei teilweise stabilisierten
und verfestigten Abfällen (Abfallschlüssel 19 02 03,
19 02 04, 19 03 04, 19 03 06, 19 03 07 nach der An-
lage zur Abfallverzeichnis-Verordnung) für den jewei-
ligen Abfall vor der Vermischung. Satz 1 gilt für voll-
ständig stabilisierte Abfälle (Abfallschlüssel 19 03 05
der Anlage zur Abfallverzeichnis-Verordnung) mit der
Maßgabe, dass die Zuordnungskriterien nach § 6 Ab-
satz 2 bestimmt und eingehalten werden.
§ 15
Einsatzbereiche und Zuordnung
Die Verwendung von Deponieersatzbaustoffen für
die Einsatzbereiche nach Anhang 3 Nummer 1 ist nur
zulässig, wenn die Zuordnungskriterien nach Anhang 3
Nummer 2 für den jeweiligen Einsatzbereich eingehal-
ten werden. Beim Einsatz von Deponieersatzbaustoffen
zur Profilierung ist ergänzend zu beachten, dass
1. sich die Deponie oder der Deponieabschnitt in der
Stilllegungsphase befindet und die Ablagerungs-
phase auf Grund der Anforderungen der Abfallab-
lagerungsverordnung vom 20. Februar 2001 (BGBl. I
S. 305), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung
vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2860) geändert
worden ist, oder der Deponieverordnung vom 24. Juli
2002 (BGBl. I S. 2807), die zuletzt durch Artikel 2 der
Verordnung vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I
S. 2860) geändert worden ist, beendet worden ist,
ohne dass die Deponie oder der Deponieabschnitt
vollständig verfüllt ist, und
2. die Profilierung deponiebautechnisch erforderlich
und nicht durch Änderung der zugelassenen Depo-
nieform oder Umlagerung bereits abgelagerter Ab-
fälle – soweit technisch möglich und wirtschaftlich
zumutbar – zu erreichen ist.
§ 16
Inverkehrbringen von Abfällen
Abfälle dürfen zur Herstellung von Deponieersatz-
baustoff nur in Verkehr gebracht werden, um sie Anla-
gen zur Herstellung von Deponieersatzbaustoffen zuzu-
führen, in denen die Anforderungen nach § 14 Absatz 2
und 3 eingehalten werden. Deponieersatzbaustoffe und
unmittelbar als Deponieersatzbaustoff zu verwendende
Abfälle dürfen nur in Verkehr gebracht werden, um sie
Deponien zuzuführen, in denen die Anforderungen nach
den §§ 14 und 15 eingehalten werden.
§ 17
Annahmeverfahren und Dokumentation
(1) Für die Annahme von Deponieersatzbaustoffen
gilt § 8 entsprechend.
(2) Der Deponiebetreiber registriert die Herkunft der
Deponieersatzbaustoffe in dem Register nach § 24 der
Nachweisverordnung. Für die Dokumentation der De-
ponieersatzbaustoffe im Abfallkataster gilt § 13 Ab-
satz 2 entsprechend.
(3) Der Betreiber von Anlagen zur Herstellung von
Deponieersatzbaustoffen hat die Abfallherkunft und An-
gaben über den Entsorgungsweg in das Register nach
§ 24 der Nachweisverordnung zu übernehmen.
Te i l 4
S o n s t i g e Vo rs c h r i ft e n
§ 18
Sicherheitsleistung
(1) Der Deponiebetreiber hat vor Beginn der Ablage-
rungsphase der zuständigen Behörde die Sicherheit für
die Erfüllung von Auflagen und Bedingungen zu leisten,
die mit dem Planfeststellungsbeschluss oder der Plan-
genehmigung für die Ablagerungs-, Stilllegungs- oder

Nachsorgephase zur Verhinderung oder Beseitigung
von Beeinträchtigungen des Wohles der Allgemeinheit
angeordnet wird. Satz 1 gilt zur Erfüllung der Auflagen
und Bedingungen einer Änderungsgenehmigung ent-
sprechend.
(2) Die Behörde setzt Art und Umfang der Sicherheit
fest. Neben den in § 232 Absatz 1 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs vorgesehenen Arten der Sicherheit kann
die Behörde zulassen, dass die Sicherheit bewirkt wird
durch
1. die Stellung eines tauglichen Bürgen, insbesondere
einer Konzernbürgschaft, oder
2. eine Garantie oder ein Zahlungsversprechen eines
Kreditinstituts.
Bürgen nach Satz 2 Nummer 1 und Kreditinstitute nach
Satz 2 Nummer 2 haben sich unwiderruflich gegenüber
der Behörde zu verpflichten, auf deren erstes Anfordern
den festgesetzten Betrag zu zahlen. Die Behörde kann
vom Deponiebetreiber verlangen, die Tauglichkeit eines
Bürgen nachzuweisen. Bei der Festsetzung des Um-
fangs der Sicherheit ist ein planmäßiger Nachsorgebe-
trieb zu Grunde zu legen und bei Deponien der Klasse 0
von einem Nachsorgezeitraum von mindestens zehn
Jahren, bei den Deponien der Klassen I bis IV von min-
destens 30 Jahren auszugehen.
(3) Die finanzielle Sicherheit ist regelmäßig von der
zuständigen Behörde mit dem Ziel der Erhaltung des
realen Wertes der Sicherheit zu überprüfen. Sie ist er-
neut festzusetzen, wenn sich das Verhältnis zwischen
Sicherheit und angestrebtem Sicherungszweck erheb-
lich geändert hat. Hat sich das Verhältnis zwischen
Sicherheit und angestrebtem Sicherungszweck erheb-
lich geändert, kann der Deponiebetreiber bei der zu-
ständigen Behörde eine Überprüfung der Sicherheit be-
antragen. Gebildete Rücklagen sollen bei der Höhe der
erforderlichen Sicherheit angerechnet werden, soweit
sie in der zur Sicherung des Sicherungszweckes
erforderlichen Höhe der Verfügungsbefugnis des Depo-
niebetreibers entzogen sind. Ergibt die Überprüfung,
dass die Sicherheit zu erhöhen ist, kann die zuständige
Behörde dem Deponiebetreiber für die Stellung der er-
höhten Sicherheit eine Frist von längstens sechs Mo-
naten setzen. Ergibt die Überprüfung, dass die Sicher-
heit zu verringern ist, hat die zuständige Behörde die
nicht mehr erforderliche Sicherheit umgehend freizuge-
ben. Die Sicherheit ist insgesamt freizugeben, wenn die
zuständige Behörde den Abschluss der Nachsorge-
phase festgestellt hat.
(4) Abweichend von Absatz 1 soll die zuständige Be-
hörde von der Stellung einer Sicherheit absehen, wenn
eine öffentlich-rechtliche Körperschaft, ein Eigenbe-
trieb oder eine Eigengesellschaft einer öffentlich-recht-
lichen Körperschaft, ein Zweckverband oder eine An-
stalt des öffentlichen Rechts die Deponie betreibt und
sichergestellt ist, dass über Einstandspflichten von
Bund, Ländern oder Kommunen der angestrebte Siche-
rungszweck jederzeit gewährleistet ist.
§ 19
Antrag, Anzeige
(1) Für Errichtung und Betrieb einer Deponie nach
§ 31 Absatz 2 und 3 des Kreislaufwirtschafts- und
Abfallgesetzes sowie für die Zulassung vorzeitigen
Beginns nach § 33 des Kreislaufwirtschafts- und Abfall-
gesetzes hat der Träger des Vorhabens einen schrift-
lichen Antrag bei der zuständigen Behörde einzurei-
chen, der mindestens enthalten muss:
1. den Namen und Wohnsitz oder Sitz des Trägers des
Vorhabens, des Betreibers und des Entwurfsverfas-
sers,
2. die Angabe, ob eine Planfeststellung oder eine
Plangenehmigung oder ob eine Zulassung des vor-
zeitigen Beginns beantragt wird,
3. Standort und Bezeichnung der Deponie,
4. Begründung der Notwendigkeit der Maßnahme,
5. Kapazität der Deponie,
6. Liste der Abfälle mit Angabe der Abfallschlüssel
und Abfallbezeichnungen nach der Anlage zur Ab-
fallverzeichnis-Verordnung und einer Beschreibung
nach Art und Beschaffenheit,
7. Angaben zu den planungsrechtlichen Ausweisun-
gen des Standortes, den Standortverhältnissen,
der Hydrologie, der Hydrogeologie, den geologi-
schen Verhältnissen, den ingenieurgeologischen
und geotechnischen Verhältnissen,
8. Maßnahmen der Bau- und Ablagerungsphase ein-
schließlich der vorgesehenen Maßnahmen zur
Verhütung und Bekämpfung von Verschmutzungen
sowie der Kontroll- und Überwachungsmaßnah-
men,
9. Maßnahmen der Stilllegungs- und Nachsorge-
phase,
10. Angaben zur Sicherheitsleistung,
11. bei einem Einsatz von Deponieersatzbaustoffen
eine Liste der zu verwendenden Abfälle mit Angabe
der Abfallschlüssel und Abfallbezeichnungen nach
der Anlage zur Abfallverzeichnis-Verordnung ein-
schließlich Angaben über die einzusetzende Ge-
samtmenge und Beschaffenheit sowie Beschrei-
bung der Einsatzbereiche und Begründung der Not-
wendigkeit des Einsatzes.
Der Antrag auf Erteilung der Zulassung des vorzeitigen
Beginns muss zusätzlich enthalten:
1. die Darlegung des öffentlichen Interesses oder des
berechtigten Interesses des Vorhabensträgers an
dem vorzeitigen Beginn und
2. die Verpflichtung des Vorhabensträgers, alle bis zur
Erteilung der Genehmigung durch die Errichtung,
den Probebetrieb und den Betrieb der Anlage verur-
sachten Schäden zu ersetzen und, falls das Vorha-
ben nicht genehmigt wird, den früheren Zustand
wiederherzustellen.
Satz 1 gilt für die wesentliche Änderung einer Deponie
oder ihres Betriebes entsprechend, beschränkt auf die
die Änderung betreffenden Angaben. Die Antragstel-
lung kann mit Zustimmung der zuständigen Behörde
elektronisch oder in elektronischer Form erfolgen. Die
Anforderungen nach § 6 des Gesetzes über die Um-
weltverträglichkeitsprüfung an die vorzulegenden Un-
terlagen bleiben unberührt.
(2) Für die anzeigebedürftige Änderung einer Depo-
nie oder ihres Betriebes nach § 31 Absatz 4 und 5 des
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes hat der Träger
des Vorhabens mindestens einen Monat vor der beab-

sichtigten Änderung eine schriftliche Anzeige bei der
zuständigen Behörde einzureichen. Absatz 1 Satz 1, 4
und 5 gilt entsprechend, beschränkt auf die die Ände-
rung betreffenden Angaben.
(3) Die Stilllegung einer Deponie oder eines Depo-
nieabschnittes nach § 36 Absatz 1 des Kreislaufwirt-
schafts- und Abfallgesetzes hat der Deponiebetreiber
mindestens ein Jahr vor dem beabsichtigten Ende der
Ablagerungsphase bei der zuständigen Behörde
schriftlich anzuzeigen. Absatz 1 Satz 1, 4 und 5 gilt ent-
sprechend, beschränkt auf die die Stilllegung betreffen-
den Angaben.
§ 20
Grenzüberschreitende
Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung
Kann ein nach § 31 Absatz 2 des Kreislaufwirt-
schafts- und Abfallgesetzes planfeststellungspflich-
tiges Vorhaben erhebliche Auswirkungen in einem
anderen Staat haben, die in den Antragsunterlagen zu
beschreiben sind, oder ersucht ein anderer Staat, der
möglicherweise von den Auswirkungen erheblich be-
rührt wird, darum, hat die zuständige Behörde die von
dem anderen Staat benannten Behörden zum gleichen
Zeitpunkt und im gleichen Umfang über das Vorhaben
zu unterrichten wie die nach § 73 Absatz 2 des Verwal-
tungsverfahrensgesetzes zu beteiligenden Behörden.
Für das weitere Verfahren der grenzüberschreitenden
Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung ist § 11a der
Verordnung über das Genehmigungsverfahren entspre-
chend anzuwenden.
§ 21
Behördliche Entscheidungen
(1) Im Planfeststellungsbeschluss oder in der Plan-
genehmigung nach § 31 Absatz 2 oder Absatz 3 des
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes hat die zu-
ständige Behörde für eine Deponie mindestens festzu-
legen:
1. die Angabe des Namens und des Wohnsitzes oder
des Sitzes des Trägers des Vorhabens und des De-
poniebetreibers,
2. die Angabe, dass eine Planfeststellung oder eine
Plangenehmigung erteilt wird, und die Angabe der
Rechtsgrundlage,
3. die Deponieklasse,
4. die Bezeichnung der Deponie,
5. die Standortangaben,
6. die Abfallarten durch Angabe der Abfallschlüssel
und Abfallbezeichnungen nach der Anlage zur Ab-
fallverzeichnis-Verordnung,
7. die Zuordnungswerte,
8. das zulässige Deponievolumen sowie bei ober-
irdischen Deponien die zulässige Größe der Abla-
gerungsfläche und die Oberflächengestaltung und
Endhöhen,
9. die Anforderungen vor Inbetriebnahme der Depo-
nie,
10. die Anforderungen an den Deponiebetrieb während
der Ablagerungsphase, die Mess- und Überwa-
chungsverfahren, einschließlich der Maßnahmen-
pläne,
11. die Anforderungen an die Stilllegungs- und Nach-
sorgephase,
12. die Verpflichtung des Trägers des Vorhabens, der
zuständigen Behörde Jahresberichte vorzulegen,
13. die Art und Höhe der Sicherheit oder des gleichwer-
tigen Sicherungsmittels, soweit erforderlich,
14. die Auslöseschwellen,
15. bei einem Einsatz von Deponieersatzbaustoffen
diese nach Art, Menge und Beschaffenheit und die
Baumaßnahmen nach Art und Umfang, in denen
Deponieersatzbaustoffe verwendet werden dürfen,
sowie
16. die Begründung, aus der die wesentlichen tatsäch-
lichen und rechtlichen Gründe, die die Behörde zu
ihrer Entscheidung bewogen haben, und die Be-
handlung der Einwendungen hervorgehen sollen.
(2) Im Bescheid über die Zulassung des vorzeitigen
Beginns nach § 33 des Kreislaufwirtschafts- und Abfall-
gesetzes hat die zuständige Behörde mindestens fest-
zulegen:
1. die Angabe des Namens und des Wohnsitzes oder
des Sitzes des Trägers des Vorhabens,
2. die Angabe, dass der vorzeitige Beginn zugelassen
wird, und die Angabe der Rechtsgrundlage,
3. die Nebenbestimmungen der Zulassung des vorzei-
tigen Beginns einschließlich der Bezeichnung der
Deponie und der Standortangaben und eine Sicher-
heitsleistung gemäß § 33 Absatz 2 des Kreislaufwirt-
schafts- und Abfallgesetzes.
(3) Absatz 1 gilt bei einer Planfeststellung oder Plan-
genehmigung zur Änderung einer Deponie entspre-
chend, beschränkt auf die die Änderung betreffenden
Angaben.
(4) Die zuständige Behörde kann zur Vorbereitung
des Bescheides über die Zulassung des vorzeitigen
Beginns, des Planfeststellungsbeschlusses oder der
Plangenehmigung Teile der oder die gesamten Antrags-
unterlagen durch einen Sachverständigen überprüfen
lassen, den sie nach Anhörung des Trägers des Vorha-
bens bestimmt.
§ 22
Überprüfung behördlicher Entscheidungen
Die zuständige Behörde hat die behördlichen Ent-
scheidungen nach § 21 alle vier Jahre darauf zu über-
prüfen, ob zur Einhaltung des Standes der Technik im
Sinne des § 3 Absatz 12 des Kreislaufwirtschafts- und
Abfallgesetzes sowie der in § 32 Absatz 1 Nummer 1
bis 3 und 5 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgeset-
zes genannten Anforderungen weitere Bedingungen,
Auflagen oder Befristungen angeordnet oder beste-
hende geändert werden müssen.

Te i l 5
Langzeitlager
§ 23
Errichtung und Betrieb
Für die Errichtung und den Betrieb von Langzeitla-
gern
1. der Klasse 0, I, II und III gelten § 3 Absatz 1 und 3,
die §§ 4 bis 6, 7 Absatz 1, die §§ 8, 9, 12, 13 und 18,
2. der Klasse IV gelten § 3 Absatz 2 und 3, die §§ 4
bis 6, 7 Absatz 2, die §§ 8, 9, 12, 13 und 18
jeweils unter Beachtung der Sätze 2 bis 4 entspre-
chend. Abweichend von
1. § 7 Absatz 1 Nummer 1 können in einem Langzeit-
lager der Klasse III,
2. § 7 Absatz 2 Nummer 1 können in einem Langzeit-
lager der Klasse IV
metallische Quecksilberabfälle angenommen werden.
Im Fall von Satz 2 Nummer 1 muss das Langzeitlager
ausdrücklich für die Lagerung von metallischem
Quecksilber bestimmt und betrieblich/technisch ausge-
stattet sein. Im Fall von Satz 2 Nummer 2 muss das
Langzeitlager an die Beseitigung von metallischem
Quecksilber angepasst sein und die standortbezogene
Sicherheitsbeurteilung dies besonders berücksichtigen.
§ 8 Absatz 4 gilt mit der Maßgabe, dass nur Abfälle
angenommen werden dürfen, für die ein schriftlicher
Nachweis darüber vorliegt, dass die nachfolgende ord-
nungsgemäße und schadlose Verwertung oder gemein-
wohlverträgliche Beseitigung gesichert ist. § 18 Ab-
satz 2 gilt mit der Maßgabe, dass für die Berechnung
der Höhe der Sicherheit anstelle der Berücksichtigung
eines Nachsorgezeitraums die Kosten für die umwelt-
verträgliche Entsorgung der maximal zugelassenen La-
germenge und die Kosten der Wiederherrichtung des
Anlagengeländes rechnerisch zu erfassen sind.
§ 24
Stilllegung und Nachsorge
Besteht die Besorgnis, dass nach Stilllegung des
Langzeitlagers von der Anlage oder dem Anlagen-
grundstück schädliche Umwelteinwirkungen oder
sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche
Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nach-
barschaft im Sinne von § 5 Absatz 3 Nummer 1 des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes hervorgerufen wer-
den können, hat der Betreiber auf Verlangen der zu-
ständigen Behörde durch einen im Einvernehmen mit
der Behörde bestimmten Sachverständigen überprüfen
zu lassen, ob die Anforderungen nach § 5 Absatz 3
Nummer 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes er-
füllt sind. Die sonstigen Anforderungen des Bundes-Im-
missionsschutzgesetzes an Stilllegung und Nachsorge
bleiben unberührt.
Te i l 6
Schlussvorschriften
§ 25
In der Ablagerungsphase
befindliche Altdeponien
(1) Abweichend von den §§ 3 bis 6, § 9, § 12 Ab-
satz 1 und 2, § 13 Absatz 1 und 2 sowie den §§ 14
bis 16 kann eine Deponie oder ein Deponieabschnitt,
die oder der sich am 16. Juli 2009 im Bau oder in der
Ablagerungsphase befindet und für die Festlegungen
für die Errichtung und für die weitere Ablagerungsphase
nach
1. der Abfallablagerungsverordnung vom 20. Februar
2001 (BGBl. I S. 305), die zuletzt durch Artikel 1 der
Verordnung vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I
S. 2860) geändert worden ist,
2. der Deponieverordnung vom 24. Juli 2002 (BGBl. I
S. 2807), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung
vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2860) geändert
worden ist, oder
3. der Deponieverwertungsverordnung vom 25. Juli
2005 (BGBl. I S. 2252), die zuletzt durch Artikel 3
der Verordnung vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I
S. 2860) geändert worden ist,
in einer Planfeststellung nach § 31 Absatz 2, einer Plan-
genehmigung nach § 31 Absatz 3 oder einer Anord-
nung nach § 35 oder § 36 Absatz 2 des Kreislaufwirt-
schafts- und Abfallgesetzes bestandskräftig getroffen
wurden oder für die eine Anzeige nach § 14 Absatz 1
Satz 1 der Deponieverordnung vom 24. Juli 2002
(BGBl. I S. 2807), die zuletzt durch Artikel 2 der Verord-
nung vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2860) ge-
ändert worden ist, vorliegt, weiter betrieben werden.
Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass die abzulagernden
Abfälle oder die zu verwendenden Deponieersatz-
baustoffe die Zuordnungskriterien für den Glühverlust
oder den Gesamtkohlenstoff (TOC) und den gelösten
organischen Kohlenstoff (DOC) nach Anhang 3 Num-
mer 2 für die jeweilige Deponieklasse einhalten. Sind
Festlegungen nach Satz 1 auch für die Stilllegungspha-
se, die endgültige Stilllegung und die Nachsorgephase
getroffen worden, kann die Deponie oder der Deponie-
abschnitt nach diesen Festlegungen stillgelegt und
nachgesorgt werden.
(2) Eine vor dem 16. Juli 2009 von der zuständigen
Behörde anerkannte oder zugelassene Sicherheit gilt
bei einer Deponie oder einem Deponieabschnitt nach
Absatz 1 Satz 1 als Sicherheit nach § 18 Absatz 1 wei-
ter. Satz 1 gilt auch für handelsrechtlich gebildete be-
triebliche Rückstellungen.
(3) Bei Deponien oder Deponieabschnitten, auf de-
nen Hausmüll, hausmüllähnliche Gewerbeabfälle, Klär-
schlämme und andere Abfälle mit hohen organischen
Anteilen abgelagert worden sind, kann die zuständige
Behörde abweichend von § 10 Absatz 1 zulassen, dass
bis zum Abklingen der Hauptsetzungen eine temporäre
Abdeckung eingebaut wird, wenn große Setzungen
erwartet werden. Diese temporäre Abdeckung soll
Sickerwasserneubildung und Deponiegasfreisetzungen
minimieren.

(4) Bei Deponien oder Deponieabschnitten nach
Absatz 3 kann die zuständige Behörde auf Antrag des
Deponiebetreibers zur Beschleunigung biologischer
Abbauprozesse und zur Verbesserung des Langzeitver-
haltens ergänzend zu den Anforderungen nach den §§ 6
und 9 eine gezielte Befeuchtung durch Infiltration von
Wasser oder, abweichend von § 7 Absatz 1 Nummer 1,
von deponieeigenem Sickerwasser, eine Belüftung des
Abfallkörpers oder eine Kombination der Verfahren
zulassen, wenn nachfolgende Mindestanforderungen
erfüllt sind:
1. Bei einer gezielten Befeuchtung durch Infiltration
a) wird anfallendes Sickerwasser gefasst,
b) werden Maßnahmen zur aktiven Fassung von De-
poniegas und zur weitgehenden Verhinderung
von Deponiegasfreisetzungen und zu dessen
Kontrolle getroffen,
c) sind relevante Mengen noch biologisch abbauba-
rer organischer Substanz im Deponiekörper
nachgewiesen,
d) sind Einrichtungen zur geregelten und kontrollier-
ten Infiltration und zur Kontrolle des Gas- und
Wasserhaushalts der Deponie vorhanden und
e) ist der Nachweis der ausreichenden Standsicher-
heit des Deponiekörpers unter Berücksichtigung
der zusätzlichen Wasserzugaben erbracht.
2. Bei einer Belüftung des Abfallkörpers
a) sind Einrichtungen zur gezielten und kontrollier-
ten Belüftung und Ablufterfassung und -behand-
lung vorhanden, sodass unkontrollierte gasför-
mige Emissionen weitgehend vermieden werden,
b) wird eine an die Abluftbeschaffenheit angepasste
Abluftbehandlung durchgeführt, sodass schäd-
liche Emissionen weitgehend vermieden werden,
c) sind relevante Mengen noch biologisch abbauba-
rer organischer Substanz im Deponiekörper
nachgewiesen.
3. Bei einer gezielten Befeuchtung oder Belüftung des
Abfallkörpers sind der Wasserhaushalt, der Gas-
haushalt, die Temperaturentwicklung und die Set-
zungen des Deponiekörpers zu kontrollieren, um
nachzuweisen, dass keine nachteiligen Auswirkun-
gen auf den Deponiekörper und die Umwelt auftre-
ten und ausreichend intensivierte oder beschleu-
nigte biologische Abbauprozesse stattfinden.
§ 26
In der Stilllegungsphase
befindliche Altdeponien
(1) Abweichend von den §§ 10, 11, 12 Absatz 1
und 2, § 13 Absatz 1 und 2 sowie den §§ 14 bis 16
kann bei einer Deponie oder einem Deponieabschnitt,
die oder der sich am 16. Juli 2009 in der Stilllegungs-
phase befindet und für die Festlegungen für die weitere
Stilllegungsphase nach § 12 oder § 14 der Deponiever-
ordnung vom 24. Juli 2002 (BGBl. I S. 2807), die zuletzt
durch Artikel 2 der Verordnung vom 13. Dezember 2006
(BGBl. I S. 2860) geändert worden ist, und der Deponie-
verwertungsverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I
S. 2252), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung
vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2860) geändert
worden ist, in einer Planfeststellung nach § 31 Absatz 2,
einer Plangenehmigung nach § 31 Absatz 3 oder einer
Anordnung nach § 35 oder § 36 Absatz 2 des Kreislauf-
wirtschafts- und Abfallgesetzes bestandskräftig getrof-
fen wurden, nach den getroffenen Festlegungen weiter-
hin stillgelegt werden. Sind Festlegungen nach Satz 1
auch für die endgültige Stilllegung und die Nachsorge-
phase getroffen worden, kann die Deponie oder der De-
ponieabschnitt nach diesen Festlegungen endgültig
stillgelegt und nachgesorgt werden.
(2) § 25 Absatz 4 gilt für Deponien oder Deponie-
abschnitte nach Absatz 1 entsprechend.
§ 27
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Absatz 1
Nummer 5 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 3 Absatz 3 Satz 2 eine Deponie nicht
oder nicht richtig sichert,
2. entgegen § 4 Satz 1 die Organisation einer Deponie
nicht oder nicht richtig ausgestaltet,
3. entgegen § 5 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2,
eine Deponie, einen Deponieabschnitt oder eine
wesentliche Änderung einer solchen Anlage in Be-
trieb nimmt,
4. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 oder § 7 Absatz 1
oder Absatz 2 Nummer 1, 2 oder Nummer 3 Abfälle
ablagert,
5. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 6 eine
grundlegende Charakterisierung nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
6. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 5 oder Satz 7 Schlüs-
selparameter nicht oder nicht rechtzeitig festlegt,
7. entgegen § 8 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung
mit § 17 Absatz 1, Abfälle nicht oder nicht rechtzei-
tig überprüft,
8. entgegen § 8 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung
mit § 17 Absatz 1, eine Annahmekontrolle nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
durchführt,
9. entgegen § 8 Absatz 5 Satz 1 oder Satz 5 Num-
mer 1, 2 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit
§ 17 Absatz 1, eine Kontrolluntersuchung nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
durchführt,
10. entgegen § 8 Absatz 6, auch in Verbindung mit § 17
Absatz 1, eine Rückstellprobe nicht oder nicht
rechtzeitig nimmt oder nicht oder nicht mindestens
einen Monat aufbewahrt,
11. entgegen § 9 Satz 2 in Verbindung mit Anhang 5
Nummer 4 Ziffer 2 oder 3 Abfälle nicht besprengt
oder nicht oder nicht rechtzeitig abdeckt,
12. entgegen § 9 Satz 2 in Verbindung mit Anhang 5
Nummer 4 Ziffer 4 Satz 1 die Deponie so aufbaut,
dass nachteilige Reaktionen erfolgen,
13. entgegen § 9 Satz 2 in Verbindung mit Anhang 5
Nummer 4 Ziffer 5 nicht dafür Sorge trägt, dass Ab-
fälle entwässern, konsolidieren oder sich verfesti-
gen,

14. entgegen § 9 Satz 2 in Verbindung mit Anhang 5
Nummer 4 Ziffer 6 Abfälle nicht richtig einbaut,
15. entgegen § 9 Satz 3 in Verbindung mit Anhang 5
Nummer 5 Ziffer 2 Abfälle nicht richtig konditioniert,
16. entgegen § 9 Satz 3 in Verbindung mit Anhang 5
Nummer 5 Ziffer 4 Abfälle so handhabt, dass sie
nach Ablagerung untereinander reagieren,
17. entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung
mit Anhang 1 Nummer 2.1 Satz 1 einen Geokunst-
stoff, ein Polymer, ein Dichtungskontrollsystem, ei-
nen Baustoff, eine Abdichtungskomponente oder
ein Abdichtungssystem einsetzt,
18. entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung
mit Anhang 1 Nummer 2.3 Satz 2 eine Ausgleichs-
schicht nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig
einbaut,
19. entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung
mit Anhang 1 Nummer 2.3 Satz 4 oder Satz 5 ein
Kontrollfeld nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig
einrichtet oder nicht oder nicht für die vorgesehene
Dauer betreibt,
20. entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung
mit Anhang 1 Nummer 2.3.1 Ziffer 1 Satz 1 oder
Satz 2 oder Nummer 2.3.1.1 Ziffer 1 die Dicke der
Rekultivierungsschicht nicht oder nicht richtig be-
misst,
21. entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung
mit Anhang 1 Nummer 2.3.1 Ziffer 4 Satz 2 oder
Nummer 2.3.2 Satz 3 Nummer 2 nicht sicherstellt,
dass nur dort genanntes Material eingesetzt wird,
22. entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung
mit Anhang 2 Nummer 3.1 Satz 1 oder Satz 2 eine
Abschlussmaßnahme nicht, nicht richtig, nicht voll-
ständig oder nicht rechtzeitig durchführt,
23. entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung
mit Anhang 2 Nummer 3.1 Satz 3 eine Sicherheits-
zone nicht oder nicht rechtzeitig anlegt,
24. entgegen § 12 Absatz 2 eine Messstelle oder Mess-
einrichtung nicht oder nicht rechtzeitig schafft oder
nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer er-
hält,
25. entgegen § 12 Absatz 3 Satz 1 eine Messung oder
eine Kontrolle nicht oder nicht rechtzeitig durch-
führt,
26. entgegen § 12 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 oder
Nummer 2 in Verbindung mit Anhang 5 Nummer 7
Satz 1, 2 oder 3 Sickerwasser oder Deponiegas
nicht oder nicht richtig handhabt,
27. entgegen § 12 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 die Be-
hörde nicht oder nicht rechtzeitig informiert,
28. entgegen § 12 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 nicht
nach den Maßnahmenplänen verfährt,
29. entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1 eine Betriebsord-
nung oder ein Betriebshandbuch nicht oder nicht
rechtzeitig erstellt,
30. entgegen § 13 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit
Anhang 5 Nummer 1.3 Satz 5, jeweils auch in
Verbindung mit § 17 Absatz 2 Satz 2, eine dort
genannte Angabe nicht, nicht richtig oder nicht
vollständig dokumentiert,
31. entgegen § 13 Absatz 3 Satz 1 ein Betriebstage-
buch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,
32. entgegen § 13 Absatz 4 Nummer 1 und 2 nicht
unverzüglich zu festgestellten nachteiligen Auswir-
kungen der Deponie auf die Umwelt und Störungen
unterrichtet,
33. entgegen § 13 Absatz 5 Satz 1 den Jahresbericht
nicht oder nicht rechtzeitig, nicht richtig oder nicht
vollständig vorlegt,
34. entgegen § 13 Absatz 6 Satz 1 einen Bestandsplan
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig erstellt oder
35. entgegen § 14 Absatz 2 Abfälle verwendet.
(2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 Nummer 1
bis 16 und 24 bis 34 gelten auch für Langzeitlager im
Sinne des § 23 Satz 1.
§ 28
Übergangsvorschriften
Abweichend von § 3 Absatz 1, § 10 Absatz 1 und
§ 23, jeweils in Verbindung mit Anhang 1 Nummer 2.1
Ziffer 1, können bis zum 29. April 2010 Geokunststoffe
(mit Ausnahme von Kunststoffdichtungsbahnen und
Schutzschichten), Polymere und Dichtungskontrollsys-
teme, für die Eignungsgutachten der Bundesanstalt für
Materialforschung und -prüfung oder eines anderen ge-
eigneten Gutachters vorliegen, eingesetzt werden.

Anhang 1
Anforderungen
an den Standort, die geologische Barriere, Basis- und
Oberflächenabdichtungssysteme von Deponien der Klasse 0, I, II und III
(zu § 3 Absatz 1, § 10 Absatz 1, den §§ 23, 28)
1. Standort und geologische Barriere
1.1 Eignung des Standortes
Die Eignung des Standortes für eine Deponie ist eine notwendige Voraussetzung dafür, dass das Wohl der
Allgemeinheit nach § 10 Absatz 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes durch die Deponie nicht
beeinträchtigt wird. Bei der Wahl des Standortes ist insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:
1. geologische und hydrogeologische Bedingungen des Gebietes einschließlich eines permanent zu ge-
währleistenden Abstandes der Oberkante der geologischen Barriere vom höchsten zu erwartenden
freien Grundwasserspiegel von mindestens 1 m,
2. besonders geschützte oder schützenswerte Flächen wie Trinkwasser- und Heilquellenschutzgebiete,
Wasservorranggebiete, Wald- und Naturschutzgebiete, Biotopflächen,
3. ausreichender Schutzabstand zu sensiblen Gebieten wie z. B. zu Wohnbebauungen, Erholungsge-
bieten,
4. Gefahr von Erdbeben, Überschwemmungen, Bodensenkungen, Erdfällen, Hangrutschen oder Lawinen
auf dem Gelände,
5. Ableitbarkeit gesammelten Sickerwassers im freien Gefälle.
1.2 Untergrund einer Deponie
Der Untergrund einer Deponie muss folgende Anforderungen erfüllen:
1. Der Untergrund muss sämtliche bodenmechanischen Belastungen aus der Deponie aufnehmen
können, auftretende Setzungen dürfen keine Schäden am Basisabdichtungs- und Sickerwassersam-
melsystem verursachen.
2. Der Untergrund der Deponie und der im weiteren Umfeld soll auf Grund seiner geringen Durchlässig-
keit, seiner Mächtigkeit und Homogenität sowie seines Schadstoffrückhaltevermögens eine Schad-
stoffausbreitung aus der Deponie maßgeblich behindern können (Wirkung als geologische Barriere),
sodass eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers oder sonstige nachteilige Veränderung sei-
ner Beschaffenheit nicht zu besorgen ist.
3. Die Mindestanforderungen an die Wasserdurchlässigkeit (k) und Dicke (d) der geologischen Barriere
gemäß Ziffer 2 ergeben sich aus Tabelle 1 Nummer 1. Erfüllt die geologische Barriere in ihrer natür-
lichen Beschaffenheit nicht diese Anforderungen, kann sie durch technische Maßnahmen geschaffen,
vervollständigt oder verbessert werden. Im Fall von Satz 2 kann die Dicke (d) auf eine Mindestdicke
von 0,5 Meter reduziert werden, wenn über eine entsprechend geringere Wasserdurchlässigkeit die
gleiche Schutzwirkung wie nach Satz 1 erzielt wird.
4. Abweichend von Ziffer 2 gilt bei einer Deponie, die über keine geologische Barriere gemäß Ziffer 2
verfügt, die Ziffer 3 Satz 2 mit der Maßgabe, dass die technischen Maßnahmen in der Mindestdicke
nach Tabelle 1 Nummer 1 ausgeführt werden.
2. Abdichtungssysteme
2.1 Allgemeine Anforderungen
Für das Abdichtungssystem dürfen nur dem Stand der Technik nach Nummer 2.1.1 entsprechende
1. von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung nach Nummer 2.4 zugelassene oder
eignungsfestgestellte Geokunststoffe (Kunststoffdichtungsbahnen, Schutzschichten, Kunststoff-Drän-
elemente, Bewehrungsgitter aus Kunststoff etc.), Polymere und serienmäßig hergestellte Dichtungs-
kontrollsysteme,
2. sonstige Baustoffe, Abdichtungskomponenten und Abdichtungssysteme, die einem Qualitätsstandard
entsprechen, der bundeseinheitlich gewährleistet und deren Eignung gegenüber der zuständigen
Behörde nachgewiesen ist,
eingesetzt werden. Soweit für Bauprodukte in Abdichtungssystemen harmonisierte technische Spezifika-
tionen nach Richtlinie 89/106/EWG vorliegen und deren Leistungsmerkmale den für den Verwendungs-
zweck vorgesehenen Stand der Technik, insbesondere die Dauerhaftigkeit, vollständig berücksichtigen,
bedarf es nicht der Zulassung nach Satz 1. Zulassungen der Bundesanstalt für Materialforschung und
-prüfung sowie Eignungsbeurteilungen der Länder gelten fort, soweit sie nicht für ungültig erklärt worden
sind. Der Nachweis nach Satz 1 Nummer 2 gilt als geführt, wenn eine bundeseinheitliche Eignungsbe-
urteilung der Länder für einen sonstigen Baustoff, eine Abdichtungskomponente oder ein Abdichtungs-
system vorliegt.

Die Herstellbarkeit der Abdichtungskomponenten und des Abdichtungssystems ist vor Errichtung des
Abdichtungssystems unter Baustellenbedingungen durch Ausführung von Probefeldern gegenüber der
zuständigen Behörde nachzuweisen. Die zuständige Behörde kann hiervon Ausnahmen zulassen, soweit
die Herstellbarkeit unter Baustellenbedingungen durch andere Nachweise belegt werden kann.
Sämtliche Bauteile sind standsicher zu errichten. Hierüber ist der zuständigen Behörde ein Nachweis
vorzulegen, der insbesondere die Gleitsicherheit der Schichten berücksichtigt.
Die Herstellung der Abdichtungskomponenten ist in der Vorfertigung und während der Bauausführung
einem Qualitätsmanagement zu unterwerfen. Das Qualitätsmanagement besteht für die Vorfertigung aus
Eigenüberwachung des Herstellers und Fremdüberwachung eines beauftragten Dritten, für die Bauaus-
führung aus Eigenprüfung der ausführenden Firma, der Fremdprüfung durch einen beauftragten Dritten
und aus der Überwachung durch die zuständige Behörde. Der mit der Fremdprüfung beauftragte Dritte
muss über ausreichendes fach- und sachkundiges Personal verfügen. Die fremdprüfende Stelle und der
Leistungsumfang der Fremdprüfungen sind mit der zuständigen Behörde abzustimmen. Die Kosten der
Fremdprüfung trägt der Deponiebetreiber.
Es ist ein Qualitätsmanagementplan nach den Grundsätzen des Qualitätsmanagements Kapitel E5-1 der
GDA-Empfehlungen des Arbeitskreises 6.1 – Geotechnik der Deponiebauwerke – der Deutschen Ge-
sellschaft für Geotechnik e. V., 3. Auflage 1997, Ernst & Sohn Verlag, Berlin, aufzustellen. Dieser soll die
speziellen Elemente des Qualitätsmanagements sowie die Verantwortlichkeiten, sachlichen Mittel und
Tätigkeiten so festlegen, dass die in diesem Anhang genannten Qualitätsmerkmale der Deponieabdich-
tungssysteme eingehalten werden.
2.1.1 Anforderungen zum Stand der Technik
Das Abdichtungssystem, die Materialien und die Herstellung der Systemkomponenten und deren Einbau
sowie die Eigenschaften dieser Komponenten im Einbauzustand müssen so gewählt werden, dass die
Funktionserfüllung der einzelnen Komponenten und des Gesamtsystems unter allen äußeren und gegen-
seitigen Einwirkungen über einen Zeitraum von mindestens 100 Jahren nachgewiesen ist. Abweichend
hiervon gilt bei Kontrollsystemen für Konvektionssperren ein Zeitraum von mindestens 30 Jahren.
Im Übrigen sind mindestens folgende Kriterien und Einwirkmechanismen unter den besonderen Rand-
bedingungen in Deponieabdichtungssystemen zu berücksichtigen:
1. Dichtigkeit, gemessen an den Anforderungen der Tabellen 1 und 2,
2. Verformungsvermögen, um unvermeidbare Setzungen aufzunehmen,
3. Widerstandsfähigkeit gegenüber mechanisch einwirkenden Kräften,
4. Widerstandsfähigkeit gegen hydraulische Einwirkungen (Suffosion und Erosion),
5. Beständigkeit gegenüber chemischen und biologischen Einwirkungen,
6. Beständigkeit gegenüber Witterungseinflüssen,
7. Beständigkeit gegenüber alterungsbedingten nachteiligen Materialveränderungen,
8. gesicherte, reproduzierbare und qualitätsüberwachte Vorfertigung von Abdichtungskomponenten,
9. gesicherte, die Funktionalität wahrende und qualitätsüberwachte Herstellung sowie Einbau der
Systemkomponenten und des Abdichtungssystems, insbesondere unter Einbeziehung geeigneter
Maßnahmen zum Schutz vor auflastbedingten Beschädigungen,
10. bei Vorgabe einer einzuhaltenden Durchflussrate: geeignete Nachweise,
11. bei mineralischen Abdichtungskomponenten: Materialzusammensetzung, Einbautechnik und Einbin-
dung im Abdichtungssystem, um eine sehr niedrige Durchlässigkeit zu erreichen und die Gefahr einer
Trockenrissbildung zu minimieren,
12. bei Deponieersatzbaustoffen: Einhaltung der zusätzlichen Anforderungen der §§ 14 und 15 dieser
Verordnung,
13. bei einer mineralischen Entwässerungsschicht: DIN 19667, Ausgabe Mai 1991, Dränung von Depo-
nien – Technische Regeln für Planung, Bauausführung und Betrieb.
Für die Herstellung des Abdichtungssystems soll ein einziger verantwortlicher Auftragnehmer bestellt
werden.
2.2 Besondere Anforderungen an die geologische Barriere und das Basisabdichtungssystem
Der dauerhafte Schutz des Bodens und des Grundwassers ist durch die Kombination aus geologischer
Barriere nach Nummer 1.2 und einem Basisabdichtungssystem im Ablagerungsbereich nach Tabelle 1
Nummer 2 bis 4 zu erreichen. Beim Erfordernis von zwei Abdichtungskomponenten sollen diese aus einer
Konvektionssperre (Kunststoffdichtungsbahn oder Asphaltdichtung) über einer mineralischen Kompo-
nente bestehen. Die mineralische Komponente ist mehrlagig herzustellen. Die Abdichtungskomponenten
sind vor auflastbedingten Beschädigungen zu schützen.

Tabelle 1
Aufbau der geologischen Barriere und des Basisabdichtungssystems
Nr. Systemkomponente DK 0 DK I DK II DK III
1 geologische Barriere1) k ≤ 1x10-7 m/s k ≤ 1x10-9 m/s k ≤ 1x10-9 m/s k ≤ 1x10-9 m/s
d ≥ 1,00 m d ≥ 1,00 m d ≥ 1,00 m d ≥ 5,00 m
2 Erste Abdichtungs- nicht erforderlich erforderlich erforderlich
komponente2) erforderlich
3 Zweite Abdichtungs- nicht nicht erforderlich erforderlich
komponente2) erforderlich erforderlich
4 Mineralische Entwäs- d ≥ 0,30 m d ≥ 0,50 m d ≥ 0,50 m d ≥ 0,50 m
serungsschicht3),
Körnung gemäß DIN 19667
1
) Der Durchlässigkeitsbeiwert k ist bei einem Druckgradienten i = 30 (Laborwert nach DIN 18130-1, Ausgabe Mai 1998, Baugrund
– Untersuchung von Bodenproben; Bestimmung des Wasserdurchlässigkeitsbeiwerts – Teil 1: Laborversuche) einzuhalten.
2
) Werden Abdichtungskomponenten aus mineralischen Bestandteilen hergestellt, müssen diese eine Mindestdicke von 0,50 m und
einen Durchlässigkeitsbeiwert von k ≤ 5 x 10-10 m/s bei einem Druckgradienten von i = 30 (Laborwert nach DIN 18130-1, Ausgabe
Mai 1998, Baugrund – Untersuchung von Bodenproben; Bestimmung des Wasserdurchlässigkeitsbeiwerts – Teil 1: Laborversuche)
einhalten. Werden Kunststoffdichtungsbahnen als Abdichtungskomponente eingesetzt, darf ihre Dicke 2,5 mm nicht unterschreiten.
3
) Wenn nachgewiesen wird, dass es langfristig zu keinem Wasseranstau im Deponiekörper kommt, kann mit Zustimmung der zustän-
digen Behörde bei Deponien der Klasse I, II und III die Entwässerungsschicht mit einer geringeren Schichtstärke oder anderer Körnung
hergestellt werden.
2.3 Besondere Anforderungen an das Oberflächenabdichtungssystem
Das Oberflächenabdichtungssystem ist nach Tabelle 2 zu errichten.
Müssen Unebenheiten der Oberfläche des abgelagerten Abfalls ausgeglichen oder bestimmte Tragfähig-
keiten hergestellt werden, um die Systemkomponenten ordnungsgemäß einbauen zu können, ist auf der
Oberfläche eine ausreichend dimensionierte Ausgleichsschicht einzubauen.
Beim Erfordernis von zwei Systemkomponenten sollen diese Komponenten aus verschiedenen Materia-
lien bestehen, die auf eine Einwirkung (z. B. Austrocknung, mechanische Perforation) so unterschiedlich
reagieren, dass sie hinsichtlich der Dichtigkeit fehlerausgleichend wirken.
Wird das Oberflächenabdichtungssystem ohne eine Konvektionssperre hergestellt, ist bei Deponien der
Klasse I, II und III ein Kontrollfeld von wenigstens 300 m2 Größe an repräsentativer Stelle im Oberflächen-
abdichtungssystem einzurichten, mit dem der Durchfluss durch das Oberflächenabdichtungssystem be-
stimmt werden kann. Das Kontrollfeld ist bis zum Ende der Nachsorgephase zu betreiben.
Für den Fall, dass es die angestrebte und zulässige Folgenutzung erfordert, kann die Rekultivierungs-
schicht durch eine auf die entsprechende Nutzung abgestimmte technische Funktionsschicht ersetzt
werden.
2.3.1 Rekultivierungsschicht
Für eine Rekultivierungsschicht, die nicht als technische Funktionsschicht genutzt wird, gilt Folgendes:
1. Die Dicke, die Materialauswahl und der Bewuchs der Rekultivierungsschicht sind nach den Schutz-
erfordernissen der darunter liegenden Systemkomponenten (weitestgehende Vermeidung einer
Durchwurzelung der Entwässerungsschicht, keine sonstige Beeinträchtigung der langfristigen Funk-
tionsfähigkeit der Entwässerungsschicht, Schutz der Systemkomponenten vor Wurzel- und Frostein-
wirkung sowie vor Austrocknung, Folgenutzungen) zu bemessen. Eine Mindestdicke von 1 m darf nicht
unterschritten werden.
2. Das Material soll eine nutzbare Feldkapazität von wenigstens 140 mm, bezogen auf die Gesamtdicke
der Rekultivierungsschicht, aufweisen.
3. Durch die Auswahl eines geeigneten Bewuchses soll die Oberfläche vor Wind- und Wassererosion
geschützt und eine möglichst hohe Evapotranspiration erreicht werden.
4. Das eingesetzte Material muss Anhang 3 Nummer 2 entsprechen. Es muss sichergestellt sein, dass
nur solches Material eingesetzt wird, dass das in der Entwässerungsschicht gefasste Wasser nach den
wasserrechtlichen Vorschriften eingeleitet werden kann.
2.3.1.1 Wasserhaushaltsschicht
Wird die Rekultivierungsschicht als Wasserhaushaltsschicht ausgeführt, gilt:
1. Abweichend von Nummer 2.3.1 Ziffer 1 Satz 2 muss die Mindestdicke 1,50 m betragen.
2. Abweichend von Nummer 2.3.1 Ziffer 2 soll die Wasserhaushaltsschicht eine nutzbare Feldkapazität
von wenigstens 220 mm, bezogen auf die Gesamtdicke der Wasserhaushaltsschicht, aufweisen.

3. Die Durchsickerung darf höchstens 10 Prozent vom langjährigen Mittel des Niederschlags (in der Regel
30 Jahre), höchstens 60 mm pro Jahr, spätestens fünf Jahre nach Herstellung betragen.
Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Deponiebetreibers bei niederschlagsarmen Standorten (we-
niger als 600 mm pro Jahr) Abweichungen von der nutzbaren Feldkapazität nach Ziffer 2 zulassen, wenn
durch Erhöhung der Mächtigkeit nachgewiesen wird, dass eine gleichwertige Dicht- und Schutzwirkung
erreicht wird.
2.3.1.2 Methanoxidationsschicht
Soll die Rekultivierungsschicht zugleich Aufgaben einer Methanoxidation von Restgasen übernehmen,
sind zusätzliche Anforderungen an die Schicht mit der zuständigen Behörde abzustimmen. Wechselwir-
kungen der Methanoxidation und des Wasserhaushalts der Rekultivierungsschicht sind zu bewerten.
2.3.2 Technische Funktionsschicht
Wird die Deponieoberfläche nach endgültiger Stilllegung als Verkehrsfläche, Parkplatz, zur Bebauung
oder in ähnlicher Weise genutzt, kann die Rekultivierungsschicht durch eine technische Funktionsschicht
ersetzt werden. Dabei muss das in diese technische Funktionsschicht einzubauende Material mindestens
die Anforderungen an Schadstoffgehalt und Auslaugbarkeit einhalten, unter denen eine Verwendung
außerhalb des Deponiestandortes unter vergleichbaren Randbedingungen zulässig wäre. Für die tech-
nische Funktionsschicht gilt:
1. Die Dicke ist nach den Schutzerfordernissen der darunter liegenden Systemkomponenten (keine Be-
einträchtigung der langfristigen Funktionsfähigkeit der Entwässerungsschicht, Schutz der Abdich-
tungskomponenten vor Wurzel- und Frosteinwirkung sowie vor Austrocknung) zu bemessen.
2. Es muss sichergestellt sein, dass nur solches Material eingesetzt wird, dass das in der Entwässerungs-
schicht gefasste Wasser nach den wasserrechtlichen Vorschriften eingeleitet werden kann.
3. Nach Aufgabe der die technische Funktionsschicht begründenden Nutzung ist die Fläche so herzu-
stellen, dass sie eine natürliche Funktion des Standortes erfüllen kann und die Schutzerfordernisse
nach Ziffer 1 gewahrt bleiben.
Tabelle 2
Aufbau des Oberflächenabdichtungssystems
Nr. Systemkomponente DK 0 DK I5) DK II6) DK III
1 Ausgleichsschicht1) nicht ggf.7) ggf.7) ggf.7)
erforderlich erforderlich erforderlich erforderlich
2 Gasdränschicht1) nicht nicht ggf.8) ggf.8)
erforderlich erforderlich erforderlich erforderlich
3 Erste Abdichtungs- nicht erforderlich2) erforderlich2) erforderlich3)
komponente erforderlich
4 Zweite Abdichtungs- nicht nicht erforderlich2) erforderlich3)
komponente erforderlich erforderlich
5 Dichtungskontrollsystem nicht nicht nicht erforderlich
erforderlich erforderlich erforderlich
6 Entwässerungsschicht4) nicht erforderlich erforderlich erforderlich
d ≥ 0,30 m, k ≥ 1x10-3 m/s, erforderlich
Gefälle > 5 %
7 Rekultivierungsschicht/ erforderlich erforderlich erforderlich erforderlich
technische Funktionsschicht
1
) Die Ausgleichsschicht kann bei ausreichender Gasdurchlässigkeit und Dicke die Funktion der Gasdränschicht nach Nummer 2 mit
erfüllen.
2
) Werden Abdichtungskomponenten aus mineralischen Materialien verwendet, darf deren rechnerische Permeationsrate nicht größer
sein als die einer 50 cm dicken mineralischen Dichtung mit einem Durchlässigkeitsbeiwert von k ≤ 5x10-9 m/s bei einem Druck-
gradienten von i = 30 (Laborwert nach DIN 18130-1, Ausgabe Mai 1998, Baugrund – Untersuchung von Bodenproben; Bestimmung
des Wasserdurchlässigkeitsbeiwerts – Teil 1: Laborversuche) und einen permanenten Wasserüberstau von 0,30 m einhalten. Abwei-
chend von Satz 1 können mineralische Abdichtungskomponenten, deren Wirksamkeit nicht mit Durchlässigkeitsbeiwerten beschrie-
ben werden kann, eingesetzt werden, wenn sie im fünfjährigen Mittel nicht mehr als 20 mm/Jahr Durchfluss aufweisen. Werden
Kunststoffdichtungsbahnen als Abdichtungskomponente eingesetzt, darf ihre Dicke 2,5 mm nicht unterschreiten.
3
) Werden Abdichtungskomponenten aus mineralischen Materialien verwendet, darf deren rechnerische Permeationsrate nicht größer
sein als die einer 50 cm dicken mineralischen Dichtung mit einem Durchlässigkeitsbeiwert von k ≤ 5x10-10 m/s bei einem Druck-
gradienten von i = 30 (Laborwert nach DIN 18130-1, Ausgabe Mai 1998, Baugrund – Untersuchung von Bodenproben; Bestimmung
des Wasserdurchlässigkeitsbeiwerts – Teil 1: Laborversuche) und einen permanenten Wasserüberstau von 0,30 m einhalten. Abwei-
chend von Satz 1 können mineralische Abdichtungskomponenten, deren Wirksamkeit nicht mit Durchlässigkeitsbeiwerten beschrie-
ben werden kann, eingesetzt werden, wenn sie im fünfjährigen Mittel nicht mehr als 10 mm/Jahr Durchfluss aufweisen. Werden
Kunststoffdichtungsbahnen als Abdichtungskomponente eingesetzt, darf ihre Dicke 2,5 mm nicht unterschreiten.

4
) Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Deponiebetreibers Abweichungen von Mindestdicke, Durchlässigkeitsbeiwert und Ge-
fälle der Entwässerungsschicht zulassen, wenn nachgewiesen wird, dass die hydraulische Leistungsfähigkeit der Entwässerungs-
schicht und die Standsicherheit der Rekultivierungsschicht dauerhaft gewährleistet sind.
5
) Anstelle der Abdichtungskomponente, der Entwässerungsschicht und der Rekultivierungsschicht kann eine als Wasserhaushalts-
schicht ausgeführte Rekultivierungsschicht zugelassen werden, wenn abweichend von den Anforderungen nach Nummer 2.3.1.1
Ziffer 3 der Durchfluss durch die Wasserhaushaltsschicht im fünfjährigen Mittel nicht mehr als 20 mm/Jahr beträgt.
6
) Anstelle der zweiten Abdichtungskomponente und der Rekultivierungsschicht kann eine als Wasserhaushaltsschicht nach Num-
mer 2.3.1.1 bemessene Rekultivierungsschicht eingebaut werden. Wird die erste Abdichtungskomponente als Konvektionssperre
ausgeführt, kann anstelle der zweiten Abdichtungskomponente auch ein Kontrollsystem für die Konvektionssperre eingebaut werden.
In diesem Fall ist im Bereich von Stellen, an denen das Dränwasser gesammelt und abgeleitet wird, unmittelbar unter der Konvekti-
onssperre eine zweite Abdichtungskomponente einzubauen oder gleichwertige Systeme vorzusehen. Die Sätze 1 bis 3 gelten bei
Deponien oder Deponieabschnitten, auf denen Hausmüll, hausmüllähnliche Gewerbeabfälle, Klärschlämme und andere Abfälle mit
hohen organischen Anteilen abgelagert worden sind, mit der Maßgabe, dass der Deponiebetreiber Maßnahmen nach § 25 Absatz 4
zur Beschleunigung biologischer Abbauprozesse und zur Verbesserung des Langzeitverhaltens nachweislich erfolgreich durchführt
oder durchgeführt hat.
7
) Das Erfordernis richtet sich nach Nummer 2.3 Satz 2.
8
) Das Erfordernis richtet sich nach Anhang 5 Nummer 7.
2.4 Zulassung von Geokunststoffen, Polymeren und Dichtungskontrollsystemen
2.4.1 Zuständigkeiten und Aufgaben
Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung ist zuständig für die Prüfung und Zulassung von
Geokunststoffen wie Kunststoffdichtungsbahnen, Schutzschichten, Kunststoff-Dränelemente, Beweh-
rungsgitter aus Kunststoff, von Polymeren und von Dichtungskontrollsystemen für die Anwendung in
Basis- und Oberflächenabdichtungen von Deponien auf der Basis eigener Untersuchungen und von
Ergebnissen akkreditierter Stellen. Sie hat in diesem Zusammenhang folgende Aufgaben:
1. Definition von Prüfkriterien,
2. Aufnahme von Nebenbestimmungen in die Zulassung,
3. Festlegung von Anforderungen an den fachgerechten Einbau und das Qualitätsmanagement.
2.4.2 Zulassung
Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung berücksichtigt bei der Zulassung von Geokunst-
stoffen, Polymeren und Kontrollsystemen mindestens die Kriterien und Einwirkmechanismen nach Num-
mer 2.1.1 zum Stand der Technik.
2.4.3 Antrag
Die Zulassung wird vom Hersteller des Geokunststoff-, Polymer- oder Kontrollsystem-Produkts bean-
tragt.
2.4.4 Fachbeirat
Bei der Bearbeitung der Zulassungsrichtlinien, die die Voraussetzungen und Anforderungen der Zulas-
sung der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung beschreiben, wirkt ein Fachbeirat beratend
mit, in dem Vertreter der Länderfachbehörden, des Umweltbundesamtes und Fachleute aus anderen
relevanten Bereichen vertreten sind. Die Geschäftsführung des Fachbeirats liegt bei der Bundesanstalt
für Materialforschung und -prüfung.
2.4.5 Veröffentlichung
Die Zulassungsrichtlinien sowie die Zulassungsscheine bestandskräftiger Zulassungen werden von der
Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung in geeigneter Form öffentlich zugänglich gemacht.
3. Monodeponien
Hat die zuständige Behörde bei einer Monodeponie für Baggergut aus Gewässern, bei einer Monodepo-
nie für regionalspezifisch belastetes Bodenmaterial oder bei einer betriebseigenen Monodeponie, auf der
ausschließlich betriebseigene spezifische Massenabfälle oder spezifische Massenabfälle eines ver-
bundenen Unternehmens abgelagert werden, auf Grund einer Bewertung der Risiken für die Umwelt
entschieden, dass die Sammlung und Behandlung von Sickerwasser nicht erforderlich ist, oder wurde
festgestellt, dass die Monodeponie keine Gefährdung für Boden, Grundwasser oder Oberflächenwasser
darstellt, können die Anforderungen nach den Nummern 1 und 2 entsprechend herabgesetzt werden.
4. Bekanntmachungen sachverständiger Stellen
DIN-Normen sind bei der Beuth-Verlag GmbH, Berlin, erschienen und zu beziehen, beim Deutschen
Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.

Anhang 2
Anforderungen
an den Standort, geologische Barriere, Langzeitsicherheitsnachweis
und Stilllegungsmaßnahmen von Deponien der Klasse IV im Salzgestein
(zu § 3 Absatz 2, § 10 Absatz 1, § 11 Absatz 2)
1. Standort und geologische Barriere
Bei der Standortwahl für eine Deponie der Klasse IV im Salzgestein (Untertagedeponie) ist zu berück-
sichtigen, dass die Abfälle dauerhaft von der Biosphäre ferngehalten werden und die Ablagerung so
erfolgen kann, dass keine Nachsorgemaßnahmen erforderlich sind. Das Salzgestein als maßgebliche
geologische Barriere am Standort muss
1. gegenüber Flüssigkeiten und Gasen dicht sein,
2. eine ausreichende räumliche Ausdehnung besitzen,
3. im ausgewählten Ablagerungsbereich eine ausreichende unverritzte Salzmächtigkeit besitzen, die so
groß ist, dass die Barrierefunktion auf Dauer nicht beeinträchtigt wird und
4. durch sein Konvergenzverhalten die Abfälle allmählich umschließen und am Ende des Verformungs-
prozesses kraftschlüssig einschließen.
Darüber hinaus müssen
5. die mit der Deponie genutzten untertägigen Hohlräume mindestens für die Dauer der Ablagerungs- und
Stilllegungsphase standsicher sein und
6. Standorte, in denen die regionale Erdbebenintensität mit einer Wahrscheinlichkeit von 99 Prozent den
Wert 8 nach der Medwedjew-Sponheuer-Karnik-Skala (MSK-Skala) überschritten wird, gemieden wer-
den.
2. Standortbezogene Sicherheitsbeurteilung
Der Nachweis der Eignung des Gebirges für die Anlage einer Untertagedeponie muss durch eine stand-
ortbezogene Sicherheitsbeurteilung erbracht werden. Grundlage der standortbezogenen Sicherheitsbe-
urteilung ist die Analyse der zu beachtenden Gefährdungsmöglichkeiten bei Errichtung, beim Betrieb und
in der Nachbetriebsphase. Hieraus sind die erforderlichen Kontroll- und Schutzmaßnahmen abzuleiten.
Zur standortbezogenen Sicherheitsbeurteilung sind folgende Einzelnachweise zu führen:
1. geotechnischer Standsicherheitsnachweis,
2. Sicherheitsnachweis für die Ablagerungs- und Stilllegungsphase und
3. Langzeitsicherheitsnachweis.
Für die Führung der Einzelnachweise sind die Hinweise nach Nummer 2.1 zu beachten.
2.1 Hinweise zur Durchführung des Langzeitsicherheitsnachweises
2.1.1 Umfang und Anforderungen
Bei der Beseitigung von gefährlichen Abfällen in Deponien der Klasse IV ist der Langzeitsicherheitsnach-
weis für das Gesamtsystem „Abfall/Untertagebauwerk/Gebirgskörper“ unter Berücksichtigung planmäßi-
ger und außerplanmäßiger (hypothetischer) Ereignisabläufe zu führen, wobei den standortspezifischen
Gegebenheiten Rechnung zu tragen ist.
Der Langzeitsicherheitsnachweis als übergreifender und zusammenfassender Einzelnachweis im Rahmen
der standortbezogenen Sicherheitsbeurteilung basiert im Wesentlichen auf den Ergebnissen der beiden
Einzelnachweise,
1. dem geotechnischen Standsicherheitsnachweis und
2. dem Sicherheitsnachweis für die Ablagerungs- und Stilllegungsphase.
Insbesondere dem geotechnischen Standsicherheitsnachweis kommt zur Beurteilung der langfristigen
Wirksamkeit und Integrität der Salzbarriere eine entscheidende Bedeutung zu.
Ist der vollständige Einschluss durch den geotechnischen Standsicherheitsnachweis belegt, kann auf
Modellrechnungen zu nicht planbaren Ereignisabläufen verzichtet werden, sofern plausibel dargelegt
wird, ob und wie sich nicht planbare Ereignisse auswirken werden. Hierzu wird in der Regel eine verbal-
argumentative Betrachtung als ausreichend angesehen, die jedoch standortbezogen zu verifizieren ist. Ist
der vollständige Einschluss im geotechnischen Standsicherheitsnachweis belegt, kann auch beim Lang-
zeitsicherheitsnachweis auf Modellrechnungen zur Schadstoffausbreitung im Deckgebirge verzichtet
werden.
2.1.2 Notwendige Basisinformationen
Für die Beurteilung der Langzeitsicherheit sind detaillierte Basisinformationen zu den geologischen,
geotechnischen, hydrogeologischen und geochemischen Parametern des Standortes sowie zur Konzen-
tration und zum Mobilitätsverhalten der einzubringenden Schadstoffe erforderlich. Dazu gehören u. a.:

2.1.2.1 Geologische Verhältnisse
1. Geologische Barriere; vertikaler Abstand Hangendzone Salz bis zu den nächstgelegenen obersten
Grubenbauen; horizontale Hohlraumabstände zu den Salzgesteinsflanken und vertikaler Abstand
zum Liegenden; Mächtigkeit der gesamten Salzlagerstätte oder des Salzgesteinskörpers;
2. Aufschlussgrad der Lagerstätte;
3. Aufschlussbohrungen von über Tage und unter Tage;
4. Stratigraphie im Grubenfeld (incl. Mächtigkeiten, fazielle Übergänge);
5. Stoffbestand der Salzlagerstätte mit Verhältnis von Steinsalz zu Kalisalzen, Tonen, Anhydriten, Kar-
bonatgesteinen;
6. Salzlagerstättenstruktur/Innenbau, Strukturentwicklung einschließlich Bewegungen der Salzlager-
stätte und ihrer Umgebung, Konvergenz, Streichen und Einfallen der Lagerstätte, Flankenausbildung,
Umwandlungen an der Oberfläche der Salzlagerstätte, Lage und Ausbildung potenzieller Laugen-
reservoire (z. B. Hauptanhydrit);
7. Grad der tektonischen Beanspruchung der Salzstruktur, vorherrschende Störungsrichtungen;
8. Geologische Schnitte durch das Grubengebäude;
9. Geothermische Tiefenstufe;
10. Regionale seismische Aktivität in Vergangenheit und Gegenwart;
11. Subrosion, Ausbildung von Erdfällen an der Oberfläche;
12. Halokinese;
2.1.2.2 Angaben zum Grubengebäude
1. Zuschnitt (Teufe der Grubenbaue, Hohlraumvolumen, Streckenquerschnitte, Schächte, Blindschächte,
Wendeln und Rampen, horizontale Ausdehnung des Grubengebäudes, Lage und Teufe aller Schächte
des Grubengebäudes, Grundflächen und Lage der Sohlen oder Teilsohlen, Sohlen- oder Teilsohlen-
abstand, Sohlen, die mit einem Füllort am Tagesschacht angeschlossen sind, Lage und Größe der
geplanten Ablagerungsräume);
2. Sicherheit:
a) Standsicherheit der Schächte, Strecken, Blindschächte und Abbauräume,
b) ggf. Firstfälle, Stoßabschalungen und Liegendaufbrüche im Bereich des Grubenfeldes,
c) ggf. Lösungszuflüsse (Orte, Mengen je Zeiteinheit, Auftreten, Temperatur/Dichte, gesättigt/unge-
sättigt, pH-Wert/chemische Analyse, Auswirkungen auf Grubenbetrieb, ggf. einzelne Grubenteile),
Ursache und Herkunft,
d) ggf. Gasfreisetzung/-gefährdung (Ort, Menge, Zusammensetzung, Ursache),
e) ggf. Erdöl-/Erdgasvorkommen (im Innern oder im Salzhang/Flankenbereich von Salzlagerstätten),
f) Sicherheitspfeiler zu Deckgebirge/Flanken/Basis/Lösungsnestern/Bohrungen/Schächten/Nachbar-
bergwerken,
g) vorhandene Erkundungsbohrungen von über Tage und unter Tage (siehe auch Nummer 2.1.2.1),
h) abgedämmte oder abzudämmende Teile des Grubengebäudes;
2.1.2.3 Hydrogeologische Verhältnisse
1. Stratigraphie, Petrographie, Tektonik, Mächtigkeit und Lagerungsverhältnisse der Schichten im Deck-
gebirge und Nebengestein;
2. Angaben zum Aufbau von Grundwasserstockwerken und zur Grundwasserbewegung;
3. Durchlässigkeiten und Fließgeschwindigkeiten;
4. Mineralisation des Grundwassers, Grundwasserchemismus, Lage der Salz-/Süßwassergrenze;
5. Nutzung des Grundwassers, festgesetzte oder geplante Trinkwasser- und Heilquellenschutzgebiete
sowie Vorranggebiete;
6. Lage, Ausbildung und Beschaffenheit von oberirdischen Fließ- und Standgewässern und in wasser-
erfüllten unterirdischen Kavernen;
2.1.2.4 Abfalleinbringung
1. Abfallarten und -mengen, Abfallbeschaffenheit;
2. Ablagerungskonzept und -technik;
3. Geomechanisches Verhalten der Abfälle;
4. Reaktionsverhalten der Abfälle im Fall des Zutritts von Wasser und salinaren Lösungen:
a) Löslichkeitsverhalten,
b) Gasentwicklung bei erhöhter Temperatur unter Tage,
c) Wechselwirkungen untereinander oder mit dem Wirtsgestein.

2.1.3 Entwicklung eines Sicherheitskonzeptes
Auf der Grundlage der Basisinformationen nach Nummer 2.1.2 soll zunächst ein Sicherheitskonzept
aufgestellt werden. Hierbei erfolgt im Rahmen der standortbezogenen Sicherheitsbeurteilung eine erste
Bewertung, ob ein Nachweis des vollständigen Einschlusses der eingebrachten Abfälle unter den Stand-
ortbedingungen langzeitlich möglich erscheint. Gleichzeitig wird erkennbar, ob ggf. ergänzende oder
zusätzliche Erkundungsarbeiten erforderlich sind.
2.1.4 Geotechnischer Standsicherheitsnachweis
Um den dauerhaften Abschluss der Abfälle von der Biosphäre zu gewährleisten, ist für die Standsicherheit
der Hohlräume im Einzelnen nachzuweisen, dass
1. während und nach der Erstellung der Hohlräume keine Verformungen – weder im Hohlraum selbst noch
an der Tagesoberfläche – zu erwarten sind, die die Funktionsfähigkeit des Bergwerkes beeinträchtigen
können,
2. das Tragverhalten des Gebirges ausreicht, um Verbrüche von Hohlräumen zu verhindern, die die Lang-
zeitsicherheit der Deponie der Klasse IV beeinträchtigen können, und
3. dass die eingebrachten Abfälle auf längere Sicht stabilisierend wirken.
Der Nachweis der Standsicherheit in der Ablagerungs-, Stilllegungs- und Nachsorgephase ist durch ein
gebirgsmechanisches Gutachten zu erbringen. Dabei sind insbesondere folgende Aufgabenstellungen
abzuarbeiten:
1. Einordnung und Bewertung der geologischen/tektonischen und hydrogeologischen/hydrologischen
Kenntnisse hinsichtlich ihrer Relevanz für die angetroffene und zu prognostizierende gebirgsmecha-
nische Situation im Bereich des Grubengebäudes;
2. Analyse der bergbaulichen Situation anhand von Betriebserfahrungen (soweit vorhanden), insbeson-
dere zur Dimensionierung der untertägigen Grubenbaue und zur Bewertung der Standsicherheit;
3. Analyse des Gebirgsverhaltens auf der Basis von Messungen über Tage und unter Tage, von
Ergebnissen geotechnischer Laborversuche sowie auf Grund markscheiderischer Prognosen und
gebirgsmechanischer Bewertungen. Vorhandene Ergebnisse und Datenbestände eines Bergwerksbe-
triebes können genutzt werden;
4. Ableitung der Darlegung eventueller gebirgsmechanischer Gefährdungssituationen auf der Basis der
durchgeführten Analysen;
5. Erstellung eines Sicherheitsplanes zum Nachweis der Standsicherheit sowie zur gebirgsmechani-
schen Bewertung der Langzeitsicherheit (Integrität/Intaktheit) der geologischen Barrieren; dabei sind
die möglichen Risiken zu beschreiben und die zu beachtenden Gefährdungsmöglichkeiten zu definie-
ren, die den rechnerischen Nachweisen zu Grunde zu legen sind;
6. Festlegung der zu berücksichtigenden möglichen Einwirkungsfaktoren geologischer/tektonischer Art
(u. a. Primärspannungszustand, Temperaturfeld, Erdbeben) oder anthropogener Art (z. B. durch Hohl-
raumauffahrungen, Abfalleinbringung);
7. Durchführung von Laborversuchen zur Ermittlung der gesteinsmechanischen Eigenschaften (Festig-
keits- und Verformungseigenschaften) der anstehenden Salzgesteine, ggf. auch der einzubringenden
Abfälle;
8. In-situ-Messungen zur Bewertung des Beanspruchungszustandes (Verformungs- und Spannungs-
zustand) der Lagerstätte infolge des durchgeführten Bergbaus; in kritischen Bereichen auch in-situ-
Messungen zur Permeabilität;
9. Rechnerische gebirgsmechanische Modellierung zur Simulation des Beanspruchungszustandes des
Gebirges und des Langzeitverhaltens des Einlagerungsbereiches und des Grubengebäudes unter
Berücksichtigung der langfristigen Konvergenz, der stabilisierenden Wirkung der Abfälle sowie seis-
mologisch bedingter dynamischer Wirkungen;
10. Bewertung von gebirgsmechanischen Gegebenheiten:
a) Standsicherheit (Einschätzung der Möglichkeit eines Festigkeits-Verformungsversagens, seismi-
sche Systemstabilität),
b) Konvergenz des Grubengebäudes und Oberflächenabsenkungen und
c) langfristige Wirksamkeit der geologischen Barrieren;
11. Erarbeitung der aus gebirgsmechanischer Sicht erforderlichen Maßnahmen während des Einlage-
rungsbetriebes und zum Betriebsabschluss durch:
a) betriebsbegleitende geotechnische Messungen und
b) gebirgsmechanische Grundsätze für die Verwahrung und für Abschlussbauwerke.

2.1.5 Nachweis der Langzeitsicherheit
Aufbauend auf den vorlaufenden Untersuchungsergebnissen sind in dem übergreifenden und zusammen-
fassenden Langzeitsicherheitsnachweis für das Gesamtsystem „Abfall/Untertagebauwerk/Gebirgskörper“
auf der Grundlage des Mehrbarrierensystems folgende Einzelsysteme zu bewerten:
1. Bewertung der natürlichen Barrieren – Verhalten des Wirtsgesteins, des Nebengesteins und des Deck-
gebirges;
2. Bewertung von technischen Eingriffen:
a) Schächte,
b) andere Grubenbaue (z. B. Strecken, Blindschächte),
c) Übertagebohrungen,
d) Untertagebohrungen und
e) bergbaubedingte Gebirgsauflockerungen
auf die natürlichen Barrieren;
3. Bewertung der Barrieren:
a) Abfallbeschaffenheit und ggf. Konditionierung,
b) Art der Einbringung,
c) Streckendämme und
d) Schachtverschlüsse;
4. Bewertung von natürlich bedingten Ereignissen, sofern sie den vollständigen Einschluss der Abfälle
gefährden und ggf. eine Schadstoffmobilisierung bewirken können:
a) Diapirismus und Subrosion,
b) Erdbeben;
5. Bewertung von technisch bedingten Ereignissen und Prozessen, sofern sie den vollständigen Ein-
schluss der Abfälle gefährden und ggf. eine Schadstoffmobilisierung bewirken können:
a) Undichtwerden von Erkundungsbohrungen,
b) Wassereinbruch während der Ablagerungs- und Stilllegungsphase, z. B. über die Schächte,
c) Laugen- oder Gaseinbruch während der Ablagerungs- und Stilllegungsphase,
d) Versagen der Schachtverschlüsse,
e) bergbaubedingte Gebirgsauflockerungen,
f) Bohrungen oder sonstige Eingriffe in der Nachbetriebsphase;
Die Auswahl zusätzlicher Ereignisse hat sich an den jeweiligen standortspezifischen Gegebenheiten
auszurichten;
6. Zusammenfassende Bewertung des Gesamtsystems unter Berücksichtigung aller sicherheitsrelevan-
ten Gesichtspunkte.
3. Stilllegung
3.1 Allgemeines
Im Zuge der Stilllegung einer Deponie der Klasse IV sind Abschlussmaßnahmen durchzuführen, die
gewährleisten, dass die abgelagerten Abfälle der Biosphäre zuverlässig entzogen sind. Hierzu sind die
Anforderungen der Nummer 3.2 oder 3.3 zu beachten.
Um Schachtparzellen und sonstige Zugänge der Deponie ist eine Sicherheitszone anzulegen, die abzu-
sperren und dauerhaft zu markieren ist. Diese Bereiche sind einer eventuellen Nutzung auf dem Gelände
nicht zugänglich und zusätzlich durch eine Bauverbotszone zu sichern. Nach Abschluss der Maßnahmen
ist das übrige Gelände wieder nutzbar zu machen.
Mit der Anzeige der Beendigung der Ablagerung von Abfällen sind der zuständigen Behörde prüffähige
Unterlagen für die Abschlussmaßnahmen vorzulegen.
3.2 Bergwerke
Vor Beginn der Abschlussmaßnahmen ist unter Tage eine Gebirgsüberwachungs-Schlussmessung durch-
zuführen.
Die Schächte sind voll zu verfüllen.
Der technische Aufbau der Verfüllsäule ist unter Berücksichtigung des geologischen Profils und des Aus-
baus im Einzelnen so festzulegen, dass eine Verbindung zwischen Ablagerungsbereich und Biosphäre
langzeitsicher verhindert wird.
Im Bereich der Geländeoberfläche sind die Schächte und sonstigen Zugänge sicher abzudecken. Die
Abdeckung ist so auszuführen, dass die unterliegende Verfüllsäule kontrolliert werden kann.

Wird eine Deponie der Klasse IV im Verbund mit einem Salzbergwerk betrieben und überdauert die Mi-
neralgewinnung den Ablagerungsbetrieb, muss nach Beendigung der Ablagerung ein hydraulisch dichter
und gegen den zu erwartenden Druck berechneter untertägiger Abschluss des Ablagerungsbereiches
gegen den Gewinnungsbereich erfolgen, der in seiner technischen Auslegung die im Langzeitsicherheits-
nachweis betrachteten Ereignisse nach Nummer 2.1.5 Ziffer 4 und 5 zu berücksichtigen hat.
Für den Entwurf des technischen Aufbaus der Verfüllsäule von Schächten, die Qualitätssicherung und die
Maßnahmen nach Abschluss der Verfüllung sind die Hinweise des Leitfadens für das Verwahren von
Tagesschächten vom 5.12.2007, insbesondere Anhang 2, heranzuziehen.
3.3 Kavernen
Im Bereich des Kavernendaches und des Kavernenhalses ist ein Verschlussbauwerk zu errichten. Aus der
Kavernenbohrung sind alle ziehbaren Verrohrungen zu entfernen. Die letzte zementierte Rohrtour ist
vollständig mit geeignetem Dichtungsmaterial zu verfüllen. Der Verschluss der Kavernenbohrung ist so
herzustellen, dass der Zufluss von Grund- und Formationswasser zu den abgelagerten Abfällen und die
Freisetzung von Schadstoffen in die Biosphäre verhindert werden. Er muss mindestens den folgenden
Anforderungen genügen:
1. Die Langzeitstabilität und die Wartungsfreiheit des Verschlusses müssen gewährleistet sein.
2. Die Dichtwirkung des Verschlusses muss der des natürlichen Salz- oder Nebengesteins nahe kommen.
3. Zur Erzielung einer schnellen Dichtwirkung muss ein schneller Form- und Kraftschluss zwischen Ver-
schluss und Salzgestein gewährleistet sein.
4. Das Verschlussmaterial muss den festigkeitsmechanischen Eigenschaften der Umgebung angeglichen
sein.
5. Der Volumenschwund des Verschlussmaterials muss nach Einbringung gering sein.
4. Dokumentation der Verwahrung der Tageszugänge
Über die Verwahrung der Tageszugänge ist eine Dokumentation anzufertigen und der zuständigen Berg-
behörde zu übergeben. Die Dokumentation muss mindestens folgende Unterlagen enthalten:
1. Gesamtprojekt einschließlich rechtlicher Rahmenbedingungen sowie Zielvorgaben,
2. Zustand des Schachtes oder der Bohrung und des relevanten Umfeldes vor dem Beginn der Verwah-
rung oder des Verschlusses,
3. Zustand des Schachtes oder der Bohrung und des relevanten Umfeldes nach der Herrichtung zur
Verfüllung oder zum Verschluss einschließlich der durchgeführten Arbeitsschritte und der ausführen-
den Firmen,
4. Zustand des Schachtes oder der Bohrung und des relevanten Umfeldes nach der Verwahrung oder
dem Verschluss einschließlich der durchgeführten Arbeitsschritte und der ausführenden Firmen,
5. textliche Erläuterung der Verwahrungs- oder Verschlussmaßnahmen mit dem Ergebnis der Ermittlung
eines möglicherweise verbleibenden Gefährdungsbereiches,
6. zeichnerische Darstellungen (Lageplan mit Darstellung des Schachtes oder der Bohrung, Schacht-
oder Bohrungsprofil mit Aufbau der Verfüllung, ggf. Gefährdungsbereich),
7. Mengennachweise,
8. Nachweis der qualitätsgerechten Ausführung der Verwahrung oder des Verschlusses,
9. Fotodokumentation.
Die Ergebnisse fortlaufender Messungen zur Höhenlage der Oberkante der Verfüllsäule entsprechend
Anhang 5 Nummer 3.2 Tabelle Nummer 6 sowie die Mengennachweise bei gegebenenfalls erforderlichen
Nachverfüllungen in der Nachsorgephase sind gesondert zu dokumentieren und der zuständigen Berg-
behörde zu übergeben.
5. Bekanntmachungen sachverständiger Stellen
1. Die MSK-Skala ist veröffentlicht im Brockhaus Naturwissenschaft und Technik, Bibliographisches
Institut & F. A. Brockhaus AG, Mannheim, 2003.
2. Der Leitfaden für das Verwahren von Tagesschächten ist veröffentlicht im Sammelblatt der Bezirks-
regierung Arnsberg, Abteilung 6, Az.: 86.18.13.1-8-35.

Anhang 3
Zulässigkeits- und Zuordnungskriterien
(zu § 2 Nummer 5 bis 9, 20 bis 23, 33, § 6 Absatz 2 bis 5,
§ 8 Absatz 1, 3, 5 und 7, § 14 Absatz 3, den §§ 15, 23, 25 Absatz 1)
1. Verwendung von Abfällen zur Herstellung von Deponieersatzbaustoff sowie für den
Einsatz als Deponieersatzbaustoff bei Deponien der Klasse 0, I, II oder III
Bei der Verwendung von Abfällen zur Herstellung von Deponieersatzbaustoff sowie
Verwendung als Deponieersatzbaustoff für die in Tabelle 1 Nummer 2.2, 2.3 und 3
unmittelbaren
für die unmittelbare
beschriebenen Einsatz-
bereiche sind die Zuordnungskriterien nach Nummer 2, für die Einsatzbereiche nach Tabelle 1 Num-
mer 1.1, 2.1 sowie 4.1 bis 4.3 die Zuordnungswerte nach Tabelle 2 einzuhalten. Die Zahlen 4 bis 9, die
in den Spalten 3 bis 6 zu den Einsatzbereichen der Nummern 1 bis 4 der Tabelle 1 stehen, stehen für die
jeweiligen Zuordnungswerte, die in den Spalten 4 bis 9 der Tabelle 2 aufgenommen sind.
Tabelle 1
Zulässigkeitskriterien für den Einsatz von Deponieersatzbaustoffen
1 2 3
Nr. Einsatzbereich DK 0
1 Geologische Barriere
1.1 Technische Maßnahmen zur Schaffung, 4
Vervollständigung oder Verbesserung der
geologischen Barriere
2 Basisabdichtungssystem
2.1 Mineralische Abdichtungskomponente
2.2 Schutzlage/Schutzschicht
2.3 Mineralische Entwässerungsschicht 5
3 Deponietechnisch notwendige
Baumaßnahmen im Deponiekörper
(z. B. Trenndämme, Fahrstraßen, Gas-
kollektoren), Profilierung des Deponie-
körpers sowie Ausgleichsschicht und
Gasdränschicht des Oberflächen-
abdichtungssystems bei Deponien
oder Deponieabschnitten, die1)
3.1 alle Anforderungen an die geologische 5
Barriere und das Basisabdichtungssystem
nach Anhang 1 einhalten
3.2 mindestens alle Anforderungen an 5
die geologische Barriere oder an das
Basisabdichtungssystem nach Anhang 1
einhalten
3.3 weder die Anforderungen an die 3)
geologische Barriere noch die Anforde-
rungen an das Basisabdichtungssystem
nach Anhang 1 vollständig einhalten
4 Oberflächenabdichtungssystem
4.1 Mineralische Abdichtungskomponente
4.2 Schutzlage/Schutzschicht
4.3 Entwässerungsschicht
4.4.1 Rekultivierungsschicht 9
4.4.2 Technische Funktionsschicht Anhang 1
Nr. 2.3.2
1
4 5 6
DK I DK II DK III
4 4 4
5 5 5
6 7 8
6 7 8
6 7 8
52) 6 7
52) 52) 52)
52) 52) 52)
4) 4)
4) 4) 4)
9 9 9
Anhang 1 Anhang 1 Anhang 1
Nr. 2.3.2 Nr. 2.3.2 Nr. 2.3.2
) Bei erhöhten Gehalten des natürlich anstehenden Bodens im Umfeld von Deponien kann die zuständige Behörde zulassen, dass
Bodenmaterial aus diesem Umfeld für die genannten Einsatzbereiche verwendet wird, auch wenn einzelne Zuordnungswerte nach
Nummer 2 Tabelle 2 überschritten werden. Dabei dürfen keine nachteiligen Auswirkungen auf das Deponieverhalten zu erwarten sein.

2
) Kann der Deponiebetreiber gegenüber der zuständigen Behörde auf Grund einer Bewertung der Risiken für die Umwelt den Nachweis
erbringen, dass die Verwendung von Deponieersatzbaustoffen, die einzelne Zuordnungswerte nach Nummer 2 Tabelle 2 Spalte 5 nicht
einhalten, keine Gefährdung für Boden oder Grundwasser darstellt, kann sie auch höher belastete Deponieersatzbaustoffe zulassen.
Im Fall von Satz 1 müssen die Deponieersatzbaustoffe aber mindestens die Anforderungen einhalten, unter denen eine Verwertung
entsprechender Abfälle außerhalb des Deponiekörpers in technischen Bauwerken mit definierten technischen Sicherungsmaßnahmen
zulässig wäre. Im Fall von Satz 1 müssen Deponieersatzbaustoffe bei einem Einsatz in der ersten Abdichtungskomponente unter einer
zweiten Abdichtungskomponente aber mindestens die Zuordnungswerte nach Tabelle 2 Spalte 6 einhalten. Unberührt von der Be-
grenzung nach Satz 2 bleibt der Einsatz in Bereichen nach Nummer 3, wenn im Fall von Satz 1 bei einer Deponie der Klasse II
mindestens die Zuordnungswerte nach Tabelle 2 Spalte 6 und bei einer Deponie der Klasse III mindestens die Zuordnungswerte nach
Tabelle 2 Spalte 7 eingehalten werden.
3
) Deponieersatzbaustoffe müssen bei einem Einsatz auf einer Deponie der Klasse 0, die über keine vollständige geologische Barriere
nach Anhang 1 Tabelle 1 verfügt, mindestens die Anforderungen einhalten, unter denen eine Verwertung entsprechender Abfälle
außerhalb des Deponiekörpers zulässig wäre.
4
) In diesen Einsatzbereichen müssen die Deponieersatzbaustoffe mindestens die Anforderungen für ein vergleichbares Einsatzgebiet
außerhalb von Deponien in technischen Bauwerken ohne besondere Anforderungen an den Standort und ohne technische Siche-
rungsmaßnahmen einhalten.
2. Zuordnungskriterien für Deponien der Klasse 0, I, II oder III
Bei der Zuordnung von Abfällen und von Deponieersatzbaustoffen zu Deponien oder Deponieabschnitten
der Klasse 0, I, II oder III sind die Zuordnungswerte der Tabelle 2 einzuhalten.
Abweichend von Satz 1 dürfen Abfälle und Deponieersatzbaustoffe im Einzelfall mit Zustimmung der
zuständigen Behörde auch bei Überschreitung einzelner Zuordnungswerte abgelagert oder eingesetzt
werden, wenn der Deponiebetreiber nachweist, dass das Wohl der Allgemeinheit – gemessen an den
Anforderungen dieser Verordnung – nicht beeinträchtigt wird.
Bei einer Überschreitung nach Satz 2 darf der den Zuordnungswert überschreitende Messwert maximal
das Dreifache des jeweiligen Zuordnungswertes betragen, soweit nicht durch die Fußnoten der Tabelle
höhere Überschreitungen zugelassen werden.
Abweichend von Satz 3 gilt Satz 2 für spezifische Massenabfälle, die auf einer Monodeponie oder einem
Monodeponieabschnitt der Klasse I beseitigt werden, mit der Maßgabe, dass die Überschreitung maximal
das Dreifache des jeweiligen Zuordnungswertes für die Klasse II (Tabelle 2 Spalte 7) betragen darf, soweit
nicht durch die Fußnoten der Tabelle höhere Überschreitungen zugelassen werden.
Eine Überschreitung nach den Sätzen 2 bis 4 ist nicht zulässig bei den Parametern Glühverlust, TOC,
BTEX, PCB, Mineralölkohlenwasserstoffe, pH-Wert und DOC, soweit nicht durch die Fußnoten der Tabelle
Überschreitungen zugelassen werden.
Eine Überschreitung nach den Sätzen 2 bis 4 ist nicht zulässig bei mechanisch-biologisch behandelten
Abfällen. Satz 6 gilt mit folgenden Maßgaben:
a) der organische Anteil des Trockenrückstandes der Originalsubstanz gilt als eingehalten, wenn ein TOC
von 18 Masseprozent oder ein Brennwert (HO) von 6 000 kJ/kg nicht überschritten wird,
b) es gilt ein DOC von max. 300 mg/l und
c) die biologische Abbaubarkeit des Trockenrückstandes der Originalsubstanz von 5 mg/g (bestimmt als
Atmungsaktivität-AT4) oder von 20 l/kg (bestimmt als Gasbildungsrate im Gärtest – GB21) wird nicht
überschritten.
Weitere Parameter sowie die Bestimmung der Feststoff-Gesamtgehalte ausgewählter Parameter können
im Hinblick auf die Abfallart, Vorbehandlungsschritte und besondere Ablagerungs- oder Einsatzbedingun-
gen festgelegt werden.
Für Probenahme, Probenvorbereitung und Untersuchung ist Anhang 4 und bei vollständig stabilisierten
Abfällen § 6 Absatz 2 zu beachten.
Die zuständige Behörde führt ein Register über die nach Satz 2 getroffenen Entscheidungen.
Tabelle 2
Zuordnungswerte
1 2 3 4 5 6 7 8 9
Rekulti-
Nr. Parameter DK 0 DK I DK II DK III vierungs-
schicht
1 Organischer
Anteil des
Trockenrück-
standes der
Original-
substanz1)
1.01 bestimmt als In Masse% ≤3 ≤ 32) ≤ 32)3) ≤ 52)3) ≤ 102)3)
Glühverlust

1 2 3 4
Nr. Parameter
1.02 bestimmt als In Masse% ≤1
TOC
2 Feststoff-
kriterien
2.01 Summe BTEX In mg/kg TM ≤ 1
(Benzol, Toluol,
Ethylbenzol,
o-, m-, p-Xylol,
Styrol, Cumol)
2.02 PCB (Summe In mg/kg TM ≤ 0,02
der 6 PCB-
Kongenere
nach Ball-
schmiter,
PCB -28, -52,
-101, -138,
-153, -180)
2.03 Mineralölkoh- In mg/kg TM ≤ 100
lenwasserstoffe
(C 10 bis C 40)
2.04 Summe PAK In mg/kg TM ≤ 1
nach EPA
2.05 Benzo(a)pyren In mg/kg TM
2.06 Säure- In mmol/kg
neutralisations-
kapazität
2.07 Extrahierbare In Masse%
lipophile Stoffe
in der Original-
substanz
2.08 Blei In mg/kg TM
2.09 Cadmium In mg/kg TM
2.10 Chrom In mg/kg TM
2.11 Kupfer In mg/kg TM
2.12 Nickel In mg/kg TM
2.13 Quecksilber In mg/kg TM
2.14 Zink In mg/kg TM
3 Eluatkriterien
3.01 pH-Wert6) 6,5–9
3.02 DOC7) In mg/l
3.03 Phenole In mg/l ≤ 0,05
3.04 Arsen In mg/l ≤ 0,01
3.05 Blei In mg/l ≤ 0,02
3.06 Cadmium In mg/l ≤ 0,002
3.07 Kupfer In mg/l ≤ 0,05
3.08 Nickel In mg/l ≤ 0,04
3.09 Quecksilber In mg/l ≤ 0,0002
3.10 Zink In mg/l ≤ 0,1
3.11 Chlorid11) In mg/l ≤ 10
5 6 7 8 9
Rekulti-
DK 0 DK I DK II DK III vierungs-
schicht
≤ 12) ≤ 12)3) ≤ 32)3) ≤ 62)3)
≤6
≤1 ≤ 0,1
≤ 500
≤ 30 ≤ 54)
≤ 0,6
≤ 0,1 ≤ 0,45) ≤ 0,85) ≤ 45)
≤ 140
≤ 1,0
≤ 120
≤ 80
≤ 100
≤ 1,0
≤ 300
5,5–13 5,5–13 5,5–13 4–13 ≤ 6,5–9
≤ 50 ≤ 508) ≤ 808)9) ≤ 10010)
≤ 0,1 ≤ 0,2 ≤ 50 ≤ 100
≤ 0,05 ≤ 0,2 ≤ 0,2 ≤ 2,5 ≤ 0,01
≤ 0,05 ≤ 0,2 ≤1 ≤5 ≤ 0,04
≤ 0,004 ≤ 0,05 ≤ 0,1 ≤ 0,5 ≤ 0,002
≤ 0,2 ≤1 ≤5 ≤ 10 ≤ 0,05
≤ 0,04 ≤ 0,2 ≤1 ≤4 ≤ 0,05
≤ 0,001 ≤ 0,005 ≤ 0,02 ≤ 0,2 ≤ 0,0002
≤ 0,4 ≤2 ≤5 ≤ 20 ≤ 0,1
≤ 80 ≤ 1 50012) ≤ 1 50012) ≤ 2 500 ≤ 1013)

1 2 3 4 5 6 7 8 9
Rekulti-
Nr. Parameter DK 0 DK I DK II DK III vierungs-
schicht
3.12 Sulfat11) In mg/l ≤ 50 ≤ 10014) ≤ 2 00012) ≤ 2 00012) ≤ 5 000 ≤ 5013)
3.13 Cyanid, leicht In mg/l ≤ 0,01 ≤ 0,01 ≤ 0,1 ≤ 0,5 ≤1
freisetzbar
3.14 Fluorid In mg/l ≤1 ≤5 ≤ 15 ≤ 50
3.15 Barium In mg/l ≤2 ≤ 512) ≤ 1012) ≤ 30
3.16 Chrom, gesamt In mg/l ≤ 0,05 ≤ 0,3 ≤1 ≤7 ≤ 0,03
3.17 Molybdän In mg/l ≤ 0,05 ≤ 0,312) ≤ 112) ≤3
3.18a Antimon15) In mg/l ≤ 0,006 ≤ 0,0312) ≤ 0,0712) ≤ 0,5
3.18b Antimon – In mg/l ≤ 0,1 ≤ 0,1212) ≤ 0,1512) ≤ 1,0
CO-Wert15)
3.19 Selen In mg/l ≤ 0,01 ≤ 0,0312) ≤ 0,0512) ≤ 0,7
3.20 Wasserlös- In Masse% ≤ 0,4 ≤ 0,4 ≤3 ≤ 616) ≤ 1016)
licher Anteil
(Abdampf-
rückstand)
des Trocken-
rückstandes
der Original-
substanz11)
3.21 Elektrische In μS/cm ≤ 500
Leitfähigkeit
1
) Nummer 1.01 kann gleichwertig zu Nummer 1.02 angewandt werden.
2
) Überschreitungen des TOC und des Glühverlustes sind mit Zustimmung der zuständigen Behörde zulässig, wenn die Überschrei-
tungen des TOC und des Glühverlustes durch elementaren Kohlenstoff verursacht werden oder wenn
a) der jeweilige Zuordnungswert für den DOC, jeweils unter Berücksichtigung der Fußnoten 7, 8 oder 9, eingehalten wird,
b) die biologische Abbaubarkeit des Trockenrückstandes der Originalsubstanz von 5 mg/g (bestimmt als Atmungsaktivität-AT4)
oder von 20 l/kg (bestimmt als Gasbildungsrate im Gärtest – GB21) unterschritten wird und
c) der Brennwert (HO) von 6 000 kJ/kg nicht überschritten wird.
Boden (Abfallschlüssel 17 05 04, 20 02 02 nach der Anlage zur Abfallverzeichnis-Verordnung) und Baggergut (Abfallschlüssel
17 05 06 nach der Anlage zur Abfallverzeichnis-Verordnung) darf nicht mehr als 5 Volumenprozent an Fremdstoffen enthalten.
Überschreitungen des TOC nach Satz 1 sind bei Deponien der Klasse 0 bis max. 6 Masseprozent zulässig.
3
) Der Zuordnungswert gilt nicht für Aschen aus der Braunkohlefeuerung sowie für Abfälle oder Deponieersatzbaustoffe aus Hoch-
temperaturprozessen, insbesondere Abfälle aus der Verarbeitung von Schlacke, unbearbeitete Schlacke, Stäube und Schlämme aus
der Abgasreinigung von Sinteranlagen, Hochöfen, Schachtöfen und Stahlwerken der Eisen- und Stahlindustrie.
4
) Bei PAK-Gehalten von mehr als 3 mg/kg ist mit Hilfe eines Säulenversuches nachzuweisen, dass in dem zu erwartenden Sicker-
wasser ein Wert von 0,20 mg/l nicht überschritten wird.
5
) Gilt nicht für Straßenaufbruch auf Asphaltbasis. Die Einschränkung nach Nummer 2 Satz 3 des Anhangs findet keine Anwendung.
6
) Abweichende pH-Werte stellen allein kein Ausschlusskriterium dar. Bei Über- oder Unterschreitungen ist die Ursache zu prüfen.
7
) Der Zuordnungswert für DOC ist auch eingehalten, wenn der Abfall oder der Deponiebauersatzstoff den Zuordnungswert nicht bei
seinem eigenen pH-Wert, aber bei einem pH-Wert zwischen 7,5 und 8,0 einhält.
8
) Gilt nicht für Abfälle oder Deponieersatzbaustoffe auf Gipsbasis, sofern sie nicht gemeinsam mit biologisch abbaubaren oder gefähr-
lichen Abfällen abgelagert oder eingesetzt werden.
9
) Überschreitungen des DOC bis max. 100 mg/l sind zulässig, wenn auf der Deponie oder dem Deponieabschnitt seit dem 16. Juli
2005 ausschließlich nicht gefährliche Abfälle oder Deponieersatzbaustoffe abgelagert oder eingesetzt werden.
10
) Mit Zustimmung der zuständigen Behörde sind Überschreitungen des DOC bis 200 mg/l zulässig, wenn das Wohl der Allgemeinheit
nicht beeinträchtigt wird und bis max. 300 mg/l, wenn sie auf anorganisch gebundenem Kohlenstoff basieren.
11
) Nummer 3.20 kann gleichwertig zu den Nummern 3.11 und 3.12 angewandt werden.
12
) Der Zuordnungswert gilt nicht, wenn auf der Deponie oder dem Deponieabschnitt seit dem 16. Juli 2005 ausschließlich nicht gefähr-
liche Abfälle oder Deponieersatzbaustoffe abgelagert oder eingesetzt werden.
13
) Untersuchung nur bei Bodenmaterial mit mineralischen Fremdbestandteilen (max. 10 Volumenprozent).
14
) Überschreitungen des Sulfatwertes bis zu einem Wert von 600 mg/l sind zulässig, wenn der CO-Wert der Perkolationsprüfung den
Wert von 1 500 mg/l bei L/S = 0,1 l/kg nicht überschreitet.
15
) Überschreitungen des Antimonwertes nach Nummer 3.18a sind zulässig, wenn der CO-Wert der Perkolationsprüfung nach Num-
mer 3.18b nicht überschritten wird.
16
) Gilt nicht für Aschen aus Anlagen zur Verbrennung von Holz gemäß der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen und
gemäß Nummer 1.2 Spalte 2 Buchstabe a und Nummer 8.2 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen, ausgenommen
Zyklon- und Filteraschen.

Anhang 4
Vorgaben zur Beprobung
(Probenahme, Probevorbereitung und
Untersuchung von Abfällen und Deponieersatzbaustoffen)
(zu § 6 Absatz 2, § 8 Absatz 1, 3 und 5, § 23)
1. Fachkunde und Akkreditierung
Die Probenahme ist von Personen durchzuführen, die über die für die Durchführung der Probenahme
erforderliche Fachkunde verfügen. Für die Entnahme von Proben bei der Anlieferung von Abfällen auf
Deponien ist entgegen Satz 1 Sachkunde beim Probenehmer ausreichend. Die Probenuntersuchungen
sind von unabhängigen, nach DIN EN ISO/IEC 17025, Ausgabe August 2005, 2. Berichtigung Mai 2007,
Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien; akkreditierten Unter-
suchungsstellen durchzuführen oder von Stellen, die von der zuständigen Behörde unter Beachtung der
Anforderungen nach Nummer 3 widerruflich zugelassen worden sind.
2. Probenahme
Die Probenahme für die Durchführung der Untersuchungen hat nach der LAGA PN 98 – Richtlinie für das
Vorgehen bei physikalischen, chemischen und biologischen Untersuchungen im Zusammenhang mit der
Verwertung/Beseitigung von Abfällen, Stand 2002, ISBN: 978-3-503-07037-4, zu erfolgen. Die Probe-
nahme ist zu protokollieren. Die Probenahmeprotokolle sind fünf Jahre aufzubewahren und der zustän-
digen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
3. Bestimmung der Gesamtgehalte im Feststoff sowie des eluierbaren Anteils
Die Bestimmung der in Anhang 3 aufgeführten Zuordnungswerte ist nach folgenden Verfahren durch-
zuführen. Gleichwertige Verfahren nach dem Stand der Technik sind mit Zustimmung der zuständigen
Behörde zulässig. Soweit weitere, nachfolgend nicht genannte Parameter zu untersuchen sind, legt die
zuständige Behörde das Untersuchungsverfahren fest. Dabei muss die Bestimmungsgrenze eines
gewählten Analysenverfahrens um mindestens einen Faktor von drei kleiner sein als der Wert des ent-
sprechenden Parameters. Die Ermittlung der Nachweis- und Bestimmungsgrenze erfolgt nach DIN 32645,
Ausgabe November 2008, Chemische Analytik – Nachweis-, Erfassungs- und Bestimmungsgrenze unter
Wiederholbedingungen –, Begriffe, Verfahren, Auswertung.
3.1 Bestimmung der Gesamtgehalte im Feststoff
3.1.1 Probenvorbereitung
Die Probe von festen Abfällen ist gemäß DIN 19747, Ausgabe Dezember 2006, Untersuchung von
Feststoffen – Probenvorbehandlung, -vorbereitung und -aufarbeitung für chemische, biologische und
physikalische Untersuchungen, durch Vierteln, Brechen und Mahlen so aufzubereiten, dass aus einer
Ausgangsprobe von 5 bis 50 kg eine homogene Probe von 1 000 g gewonnen wird. Die Probe von
pastösen und schlammigen Abfällen ist durch Kollern so aufzubereiten, dass aus einer Ausgangsprobe
von 5 bis 50 kg eine homogene Probe von 1 000 g gewonnen wird. Die Trockenmasse der Probe ist
gemäß DIN EN 14346, Ausgabe März 2007 – Charakterisierung von Abfällen – Berechnung der Trocken-
masse durch Bestimmung des Trockenrückstandes oder des Wassergehaltes, zu bestimmen. Die
Probenvorbereitung ist zu protokollieren.
3.1.2 Aufschlussverfahren
DIN EN 13657, Ausgabe Januar 2003
Charakterisierung von Abfällen – Aufschluss zur anschließenden Bestimmung des in Königswasser lös-
lichen Anteils an Elementen in Abfällen.
3.1.3 Organischer Anteil des Trockenrückstandes der Originalsubstanz
3.1.3.1 Glühverlust
DIN EN 15169, Ausgabe Mai 2007
Charakterisierung von Abfall – Bestimmung des Glühverlustes in Abfall, Schlamm und Sedimenten
3.1.3.2 TOC (Total organic carbon – gesamter organischer Kohlenstoff)
DIN EN 13137, Ausgabe Dezember 2001
Charakterisierung von Abfall – Bestimmung des gesamten organischen Kohlenstoffs (TOC) in Abfall,
Schlämmen und Sedimenten
3.1.4 BTEX (Benzol, Toluol, Ethylbenzol, o-, m-, p-Xylol, Styrol, Cumol)
DIN 38407-9, Ausgabe Mai 1991
Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung; Gemeinsam erfassbare
Stoffgruppen (Gruppe F); Bestimmung von Benzol und einigen Derivaten mittels Gaschromatogra-
phie (F9)

Alternativ:
Handbuch Altlasten, Bd. 7: Analysenverfahren; Teil 4 – Bestimmung von BTEX/LHKW in Feststoffen aus
dem Altlastenbereich, Ausgabe 2000, Hessische Landesanstalt für Umwelt und Geologie
3.1.5 PCB (Polychlorierte Biphenyle – Summe der 6 PCB-Kongenere nach Ballschmiter, PCB-28, -52,
-101, -138, -153, -180)
DIN EN 15308, Ausgabe Mai 2008
Charakterisierung von Abfällen – Bestimmung ausgewählter polychlorierter Biphenyle (PCB) in festem
Abfall, unter Anwendung der Kapillar-Gaschromatographie mit Elektroneneinfang-Detektion oder Mas-
senspektrometrischer Detektion
Alternativ:
DIN 38414-20, Ausgabe Januar 1996
Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung – Schlamm und Sedi-
mente (Gruppe S) – Teil 20: Bestimmung von 6 polychlorierten Biphenylen (PCB) (S 20)
3.1.6 Mineralölkohlenwasserstoffe (C 10 bis C 40)
DIN EN 14039, Ausgabe Januar 2005
Charakterisierung von Abfällen – Bestimmung des Gehalts an Kohlenwasserstoffen von C 10 bis C 40
mittels Gaschromatographie
in Verbindung mit
LAGA-Mitteilung 35, Bestimmung des Gehaltes an Kohlenwasserstoffen in Abfällen – Untersuchungs-
und Analysenstrategie (LAGA-Richtlinie KW/04), Stand: 16. November 2004, ISBN: 978-3-503-08396-1
3.1.7 PAK (Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe)
DIN EN 15527, Ausgabe September 2008
Charakterisierung von Abfällen – Bestimmung von polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffen
(PAK) in Abfall mittels Gaschromatographie-Massenspektrometrie (GC/MS)
3.1.8 Dichte
DIN 18125-2, Ausgabe August 1999
Baugrund, Untersuchung von Bodenproben – Bestimmung der Dichte des Bodens – Teil 2: Feldversuche
3.1.9 Brennwert
DIN EN 15170, Ausgabe November 2006
Charakterisierung von Schlämmen – Bestimmung des Brenn- und Heizwertes
3.2 Bestimmung der Gehalte im Eluat
3.2.1 Eluatherstellung
3.2.1.1 Eluatherstellung mit Flüssigkeits-/Feststoffverhältnis 10/1
DIN EN 12457-4, Ausgabe Januar 2003
Charakterisierung von Abfällen – Auslaugung; Übereinstimmungsuntersuchung für die Auslaugung von
körnigen Abfällen und Schlämmen – Teil 4: Einstufiges Schüttelverfahren mit einem Flüssigkeits-/Fest-
stoffverhältnis von 10 l/kg für Materialien mit einer Korngröße unter 10 mm (ohne oder mit Korngrößen-
reduzierung)
Abweichend von den Vorgaben der DIN EN 12457-4 ist das Material erst ab einer Korngröße von 40 mm
zu brechen. Die Einwaage für das Eluatverfahren hat in Anlehnung an die DIN EN 12457-4 zu erfolgen.
Die Phasentrennung ist gemäß der im Anhang E der in der DIN EN 12457-4 beschriebenen Vorgehens-
weise durchzuführen. Ist bei grobstückigen Materialien mit Korngröße > 40 mm das Grobkorn unter den
Ablagerungsbedingungen mechanisch stabil, ist das Eluat gegebenenfalls nach LAGA EW 98 (Richtlinie
für das Vorgehen bei physikalischen und chemischen Untersuchungen von Abfällen, verunreinigten
Böden und Materialien aus dem Altlastenbereich, Stand 2002, ISBN: 978-503-07038-1), Kap. 4 (Trog-
verfahren, EW 98 T) herzustellen.
3.2.1.2 Eluatherstellung mit jeweils konstantem pH-Wert 4 und 11/Säureneutralisationskapazität
Bestimmung der Eluierbarkeit mit wässrigen Medien bei konstantem pH-Wert – Kapitel 5 der von der
Länderarbeitsgemeinschaft Abfall herausgegebenen Richtlinie für das Vorgehen bei physikalischen und
chemischen Untersuchungen von Abfällen, verunreinigten Böden und Materialien aus dem Altlastenbe-
reich (LAGA-Richtlinie EW 98), Stand 2002, ISBN: 978-3-503-07038-1
3.2.2 Perkolationsprüfung im Aufwärtsstrom
DIN CEN/TS 14405, Ausgabe September 2004
Charakterisierung von Abfällen – Auslaugverhalten – Perkolationsprüfung im Aufwärtsstrom (unter fest-
gelegten Bedingungen)
Alternativ:
DIN 19528, Ausgabe Juli 2007
Elution von Feststoffen – Perkolationsverfahren zur gemeinsamen Untersuchung des Elutionsverhaltens
von organischen und anorganischen Stoffen für Materialien mit einer Korngröße bis 32 mm – Grund-

legende Charakterisierung mit einem ausführlichen Säulenversuch und Übereinstimmungsuntersuchung
mit einem Säulenschnelltest
3.2.3 pH-Wert
DIN 38404-5, Ausgabe August 2005
Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung – Physikalische und
physikalisch-chemische Kenngrößen (Gruppe C) Bestimmung des pH-Wertes (C 5)
3.2.4 DOC (Gelöster organischer Kohlenstoff)
3.2.4.1 DOC
DIN EN 1484, Ausgabe August 1997
Wasseranalytik – Anleitungen zur Bestimmung des gesamten organischen Kohlenstoffs (TOC) und des
gelösten organischen Kohlenstoffs (DOC)
3.2.4.2 DOC bei einem pH-Wert zwischen 7,5 und 8
Bestimmung der Eluierbarkeit mit wässrigen Medien bei konstantem pH-Wert – Kapitel 5 der Richtlinie für
das Vorgehen bei physikalischen und chemischen Untersuchungen von Abfällen, verunreinigten Böden
und Materialien aus dem Altlastenbereich – Herstellung und Untersuchung von wässrigen Eluaten
(LAGA-Richtlinie EW 98), Stand 2002, ISBN: 978-3-503-07038-1
3.2.5 Phenole
DIN 38409-16, Ausgabe Juni 1984
Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung; Summarische Wir-
kungs- und Stoffkenngrößen (Gruppe H); Bestimmung des Phenol-Index (H 16)
3.2.6 Arsen
DIN EN ISO 11969, Ausgabe November 1996
Bestimmung von Arsen – Atomabsorptionsspektrometrie (Hydridverfahren)
Alternativ:
DIN EN ISO 11885, Ausgabe April 1998
Bestimmung von 33 Elementen durch induktiv gekoppelte Plasma-Atom-Emissionsspektrometrie
Alternativ:
DIN EN ISO 15586, Ausgabe Februar 2004
Wasserbeschaffenheit – Bestimmung von Spurenelementen mittels Atomabsorptionsspektrometrie mit
dem Graphitrohr-Verfahren
Alternativ:
DIN EN ISO 17294-2, Ausgabe Februar 2005
Wasserbeschaffenheit – Anwendung der induktiv gekoppelten Plasma-Massenspektrometrie (ICP-MS) –
Teil 2: Bestimmung von 62 Elementen
3.2.7 Blei
DIN EN ISO 15586, Ausgabe Februar 2004
Wasserbeschaffenheit – Bestimmung von Spurenelementen mittels Atomabsorptionsspektrometrie mit
dem Graphitrohr-Verfahren
Alternativ:
DIN EN ISO 17294-2, Ausgabe Februar 2005
Wasserbeschaffenheit – Anwendung der induktiv gekoppelten Plasma-Massenspektrometrie (ICP-MS) –
Teil 2: Bestimmung von 62 Elementen
Alternativ:
DIN EN ISO 11885, Ausgabe April 1998
Bestimmung von 33 Elementen durch induktiv gekoppelte Plasma-Atom-Emissionsspektrometrie
3.2.8 Cadmium
DIN EN ISO 15586, Ausgabe Februar 2004
Wasserbeschaffenheit – Bestimmung von Spurenelementen mittels Atomabsorptionsspektrometrie mit
dem Graphitrohr-Verfahren
Alternativ:
DIN EN ISO 17294-2, Ausgabe Februar 2005
Wasserbeschaffenheit – Anwendung der induktiv gekoppelten Plasma-Massenspektrometrie (ICP-MS) –
Teil 2: Bestimmung von 62 Elementen
Alternativ:
DIN EN ISO 11885, Ausgabe April 1998
Bestimmung von 33 Elementen durch induktiv gekoppelte Plasma-Atom-Emissionsspektrometrie

3.2.9 Kupfer
DIN EN ISO 15586, Ausgabe Februar 2004
Wasserbeschaffenheit – Bestimmung von Spurenelementen mittels Atomabsorptionsspektrometrie mit
dem Graphitrohr-Verfahren
Alternativ:
DIN EN ISO 17294-2, Ausgabe Februar 2005
Wasserbeschaffenheit – Anwendung der induktiv gekoppelten Plasma-Massenspektrometrie (ICP-MS) –
Teil 2: Bestimmung von 62 Elementen
Alternativ:
DIN EN ISO 11885, Ausgabe April 1998
Bestimmung von 33 Elementen durch induktiv gekoppelte Plasma-Atom-Emissionsspektrometrie
3.2.10 Nickel
DIN EN ISO 15586, Ausgabe Februar 2004
Wasserbeschaffenheit – Bestimmung von Spurenelementen mittels Atomabsorptionsspektrometrie mit
dem Graphitrohr-Verfahren
Alternativ:
DIN EN ISO 17294-2, Ausgabe Februar 2005
Wasserbeschaffenheit – Anwendung der induktiv gekoppelten Plasma-Massenspektrometrie (ICP-MS) –
Teil 2: Bestimmung von 62 Elementen
Alternativ:
DIN EN ISO 11885, Ausgabe April 1998
Bestimmung von 33 Elementen durch induktiv gekoppelte Plasma-Atom-Emissionsspektrometrie
3.2.11 Quecksilber
DIN EN 1483, Ausgabe Juli 2007
Wasserbeschaffenheit – Bestimmung von Quecksilber – Verfahren mittels Atomabsorptionsspektrometrie
Alternativ:
DIN EN ISO 17852, Ausgabe April 2008
Wasserbeschaffenheit – Bestimmung von Quecksilber – Verfahren mittels Atomfluoreszenzspektrometrie
3.2.12 Zink
DIN EN ISO 15586, Ausgabe Februar 2004
Wasserbeschaffenheit – Bestimmung von Spurenelementen mittels Atomabsorptionsspektrometrie mit
dem Graphitrohr-Verfahren
Alternativ:
DIN EN ISO 17294-2, Ausgabe Februar 2005
Wasserbeschaffenheit – Anwendung der induktiv gekoppelten Plasma-Massenspektrometrie (ICP-MS) –
Teil 2: Bestimmung von 62 Elementen
Alternativ:
DIN EN ISO 11885, Ausgabe April 1998
Bestimmung von 33 Elementen durch induktiv gekoppelte Plasma-Atom-Emissionsspektrometrie
3.2.13 Chlorid
DIN EN ISO 10304-2, Ausgabe November 1996
Wasserbeschaffenheit – Bestimmung der gelösten Anionen mittels Ionenchromatographie –
Teil 2: Bestimmung von Bromid, Chlorid, Nitrat, Nitrit, Orthophosphat und Sulfat in Abwasser
Alternativ:
DIN 38405-1, Ausgabe Dezember 1985
Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung; Anionen (Gruppe D)
– Bestimmung der Chlorid-Ionen (D 1)
Alternativ:
DIN EN ISO 15682, Ausgabe Januar 2002
Wasserbeschaffenheit – Bestimmung von Chlorid mittels Fließanalyse (CFA und FIA) und photometri-
scher oder potentiometrischer Detektion
3.2.14 Sulfat
DIN EN ISO 10304-2, Ausgabe November 1996
Wasserbeschaffenheit – Bestimmung der gelösten Anionen mittels Ionenchromatographie –
Teil 2: Bestimmung von Bromid, Chlorid, Nitrat, Nitrit, Orthophosphat und Sulfat in Abwasser
Alternativ:
DIN 38405-5, Ausgabe Januar 1985
Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung; Anionen (Gruppe D)
– Bestimmung der Sulfat-Ionen (D 5)

3.2.15 Cyanide, leicht freisetzbar
DIN 38405-14, Ausgabe Dezember 1988
Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung; Anionen (Gruppe D)
– Bestimmung von Cyaniden in Trinkwasser, gering belastetem Grund- und Oberflächenwasser (D 14)
Bei sulfidhaltigen Abfällen erfolgt die Bestimmung nach DIN 38405-13, Ausgabe November 2006,
Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung; Anionen (Gruppe D);
Bestimmung von Cyaniden (D 13)
3.2.16 Fluorid
DIN 38405-4, Ausgabe Juli 1985
Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung; Anionen (Gruppe D);
Bestimmung von Fluorid (D 4)
Alternativ:
DIN EN ISO 10304-1, Ausgabe April 1995
Wasserbeschaffenheit – Bestimmung der gelösten Anionen Fluorid, Chlorid, Nitrit, Orthophosphat, Bro-
mid, Nitrat und Sulfat mittels Ionenchromatographie – Teil 1: Verfahren für gering belastete Wässer
3.2.17 Barium
DIN EN ISO 11885, Ausgabe April 1998
Bestimmung von 33 Elementen durch induktiv gekoppelte Plasma-Atom-Emissionsspektrometrie
3.2.18 Chrom, gesamt
DIN EN ISO 11885, Ausgabe April 1998
Bestimmung von 33 Elementen durch induktiv gekoppelte Plasma-Atom-Emissionsspektrometrie
Alternativ:
DIN EN ISO 15586, Ausgabe Februar 2004
Wasserbeschaffenheit – Bestimmung von Spurenelementen mittels Atomabsorptionsspektrometrie mit
dem Graphitrohr-Verfahren
Alternativ:
DIN EN ISO 17294-2, Ausgabe Februar 2005
Wasserbeschaffenheit – Anwendung der induktiv gekoppelten Plasma-Massenspektrometrie (ICP-MS) –
Teil 2: Bestimmung von 62 Elementen
3.2.19 Molybdän
DIN EN ISO 11885, Ausgabe April 1998
Bestimmung von 33 Elementen durch induktiv gekoppelte Plasma-Atom-Emissionsspektrometrie
3.2.20 Antimon
DIN EN ISO 11885, Ausgabe April 1998
Bestimmung von 33 Elementen durch induktiv gekoppelte Plasma-Atom-Emissionsspektrometrie
Alternativ:
DIN EN ISO 15586, Ausgabe Februar 2004
Wasserbeschaffenheit – Bestimmung von Spurenelementen mittels Atomabsorptionsspektrometrie mit
dem Graphitrohr-Verfahren
Alternativ:
DIN 38405-32, Ausgabe Mai 2000
Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung; Anionen (Gruppe D)
– Bestimmung von Antimon mittels Atomabsorptionsspektrometrie (D 32)
Alternativ:
DIN EN ISO 17294-2, Ausgabe Februar 2005
Wasserbeschaffenheit – Anwendung der induktiv gekoppelten Plasma-Massenspektrometrie (ICP-MS) –
Teil 2: Bestimmung von 62 Elementen
3.2.21 Selen
DIN EN ISO 11885, Ausgabe April 1998
Bestimmung von 33 Elementen durch induktiv gekoppelte Plasma-Atom-Emissionsspektrometrie
Alternativ:
DIN EN ISO 17294-2, Ausgabe Februar 2005
Wasserbeschaffenheit – Anwendung der induktiv gekoppelten Plasma-Massenspektrometrie (ICP-MS) –
Teil 2: Bestimmung von 62 Elementen
3.2.22 Wasserlöslicher Anteil des Trockenrückstandes der Originalsubstanz bestimmt über Filtrat-
trockenrückstand des Eluats
DIN EN 14346, Ausgabe März 2007
Charakterisierung von Abfällen – Berechnung der Trockenmasse durch Bestimmung des Trockenrück-
standes oder des Wassergehaltes

3.2.23 Leitfähigkeit des Eluats
DIN EN 27888, Ausgabe November 1993
Wasserbeschaffenheit – Bestimmung der elektrischen Leitfähigkeit
3.3 Biologische Abbaubarkeit des Trockenrückstandes der Originalsubstanz
3.3.1 Atmungsaktivität, bestimmt über 4 Tage im Laborversuch (AT4):
3.3.1.1 Testgerät:
Die Bestimmung des AT4 erfolgt mit einem Sapromat, Respiromat oder einem gleichwertigen Gerät. Alle
Abweichungen von der nachfolgend aufgeführten Methode sind zu dokumentieren.
3.3.1.2 Temperatur:
20 ± 1 °C im temperierten Wasserbad oder Klimaraum.
3.3.1.3 Probenlagerung:
Innerhalb von 48 Stunden nach der Probennahme müssen die Probenaufbereitungen abgeschlossen und
der Test gestartet sein. In diesem Zeitraum sind Temperaturen über 4 °C maximal 24 Stunden zulässig. Ist
diese Vorgehensweise nicht zu gewährleisten, so ist die Probe innerhalb von 24 Stunden nach der Pro-
bennahme bei –18 bis –20 °C einzufrieren. Das Einfrieren der Probe ist bei der Auswertung zu dokumen-
tieren. Das schonende Auftauen der Probe soll innerhalb von 24 Stunden erfolgen, dabei darf die Tem-
peratur 20 °C nicht überschreiten.
3.3.1.4 Probenaufbereitung:
Die Originalprobe ist in ihrer Gesamtheit feucht auf eine Korngröße kleiner oder gleich 10 mm zu zer-
kleinern. Gegebenenfalls können Störstoffe (Glas, Steine und Metalle) vor dem Zerkleinern ausgeschleust
werden. Ihre Massenanteile sind bei der Auswertung des Versuchs zu berücksichtigen.
3.3.1.5 Einstellung des Wassergehaltes:
300 g der aufbereiteten Probe werden mit 300 ml Leitungswasser angefeuchtet und in die in Bild 1
beschriebene Apparatur überführt. Nach Auflegen des Deckels und Abdichtung wird ein Unterdruck
von ca. 100 000 Pa (Wasserstrahlvakuum) angelegt und über 30 Minuten gehalten. Das abfiltrierte Was-
servolumen ist zu bestimmen und von den zugegebenen 300 ml Leitungswasser abzuziehen. Die so
ermittelte Wassermasse ist dem Teil der Probe zuzugeben, der in die Testapparatur eingebaut wird.
Liegt der Wassergehalt der einzusetzenden Probe über dem ermittelten Wassergehalt, so ist die Probe
ohne weiteres Anfeuchten in die in Bild 1 beschriebene Apparatur zu überführen, über 30 Minuten dem
Unterdruck in der Saugnutsche auszusetzen und in die Testapparatur einzubauen.
Geräte:
Saugflasche, vakuumfest, Inhalt 1 bis 2 Liter,
mit Gummikonus
Filternutsche, Durchmesser 120 mm, Filterplatte
(P1), Inhalt 1 Liter
Ausführung mit senkrechten Seitenwänden
Aluminiumplatte, Durchmesser gleich Innendurch-
messer Nutsche
Vakuumpumpe und Unterdruckmanometer
Bild 1: Apparatur zur Einstellung des Wassergehaltes
3.3.1.6 Probemenge:
Es werden 40 g Probe, die auf den oben ermittelten Wassergehalt eingestellt wurde, eingesetzt.
3.3.1.7 Anzahl der Parallelansätze:
Die Proben werden in drei Parallelansätzen untersucht.

3.3.1.8 Versuchsdauer und Auswertung:
Der Bewertungszeitraum beträgt vier Tage und beginnt nach der anfänglichen lag-Phase. Die lag-Phase
ist beendet, wenn der mittlere Sauerstoffverbrauch, ausgedrückt als Drei-Stunden-Mittelwert, 25 Prozent
des Wertes beträgt, der sich als Drei-Stunden-Mittelwert im Bereich der größten Steigung des Sauer-
stoffverbrauchs innerhalb der ersten vier Tage ergibt.
Die Masse des in der lag-Phase verbrauchten Sauerstoffs wird von der Masse des in der gesamten
Versuchsdauer (lag-Phase plus vier Tage) verbrauchten Sauerstoffs abgezogen und darf nicht mehr als
10 Prozent des Gesamtwertes betragen. Ansonsten darf die Bestimmung nicht gewertet werden.
Die Messwerte sind stündlich zu erfassen.
Zur Darstellung der Analysenfunktion und der Drei-Stunden-Mittelwerte werden auf der x-Achse die
Versuchsdauer (in Stunden) und auf der y-Achse die summierten Sauerstoffmassen (in mg O2 je g Tro-
ckenmasse) aufgetragen.
3.3.1.9 Angabe des Ergebnisses:
Das Ergebnis wird mit zwei signifikanten Stellen in mg O2 je g Trockenmasse angegeben. Es sind der
Mittelwert und die Standardabweichung anzugeben. Weicht ein einzelner Wert der Dreifachbestimmung
mehr als 20 Prozent vom Mittelwert ab, so ist der Wert als Ausreißer zu eliminieren. Die Berechnung des
neuen Mittelwertes erfolgt aus den zwei verbleibenden Werten.
3.3.2 Gasbildung, bestimmt über 21 Tage im Laborversuch (GB21):
3.3.2.1 Allgemeines:
Der Gärtest wird auf Grundlage der DIN 38414-8, Ausgabe Juni 1985, Deutsche Einheitsverfahren zur
Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung; Schlamm und Sedimente (Gruppe S); Bestimmung des
Faulverhaltens (S8) mit Modifikationen (siehe die Nummern 3.3.2.4 bis 3.3.2.11) durchgeführt. Alle Ab-
weichungen von der nachfolgend aufgeführten Methode sind zu dokumentieren.
3.3.2.2 Versuchsaufbau und Gasmessung:
Für die Durchführung der Bestimmung wird eine Apparatur nach Bild 2 verwendet. „Sie besteht aus
einem Eudiometerrohr (B) mit einem Volumen von 300 bis 400 ml, das von oben nach unten graduiert
ist (Skalenteilungswert 5 ml) und mit einem Glasschliff auf die Standflasche (A), Volumen etwa 500 ml,
aufgesetzt wird. Durch den Boden des Eudiometerrohres geht ein Verbindungsrohr (C), das dem in der
Standflasche entwickelten Faulgas den Eintritt in das Messrohr ermöglicht. Das Verbindungsrohr wird
durch vierseitig angebrachte Glasstäbe in der Position gehalten (E). Am unteren Ende des Eudimeter-
rohres ist eine Glasolive angebracht, von der eine ausreichend lang bemessene Schlauchverbindung (F)
zu einem Niveaugefäß (G) aus Glas oder Kunststoff (Volumen mindestens 750 ml) führt. Am oberen Ende
des Eudiometerrohres ist ein Kegelhahn (H) zur Entnahme von Gasproben und zur Einstellung des Null-
punktes (D) angebracht.“ [DIN 38414-8, Seite 3 (Ausgabe Juni 1985)]
„Sperrflüssigkeit: 30 ml Schwefelsäure, H2SO4 (p = 1,84 g/ml), werden zu 1 l destilliertem Wasser
gegeben; in dieser Mischung werden unter leichtem Erwärmen 200 g Natriumsulfat-Decahydrat,
Na2SO4 * 10 H2O, gelöst. Die Lösung wird durch Zugabe einiger Tropfen Methylorange-Lösung (0,1 g
Methylorange-Natriumsalz gelöst in 100 ml destilliertem Wasser) rotorange gefärbt. Die Sperrflüssigkeit
ist bei Raumtemperatur aufzubewahren. Bei niedrigen Temperaturen kann Natriumsulfat auskristallisie-
ren, das erst durch Erwärmen der Mischung wieder in Lösung gebracht werden muss.“ [DIN 38414-8,
Seite 3, Ausgabe Juni 1985]
„Die Standflasche (A) wird mit der angegebenen ...“ Menge Probe, Impfschlamm und Wasser „... gefüllt;
die in der Flasche enthaltene Luft wird mit Stickstoff verdrängt und das Eudiometerrohr (B) aufgesetzt.
Mit Hilfe des Niveaugefäßes (G) wird bei geöffnetem Hahn (H) des Eudiometerrohres das Niveau der
Sperrflüssigkeit auf die 0-Marke eingestellt. Dabei darf auf keinen Fall Sperrflüssigkeit in das Verbin-
dungsrohr (C) und damit in ...“ den Probenraum „... übertreten. Das Niveaugefäß muss noch etwa zu
einem Viertel gefüllt sein. Anschließend wird der Hahn (H) geschlossen. Die Standflasche (A) mit der
...“ Probenmischung „... ist im Dunkeln aufzubewahren. Das entwickelte Gasvolumen wird jeweils bei
Niveaugleichheit der Sperrflüssigkeit mit dem Eudiometerrohr und Niveaugefäß abgelesen, nachdem
vorher der Inhalt der Standflasche (A) vorsichtig umgeschwenkt wurde.“ [DIN 38414-8, Seite 5, Ausgabe
Juni 1985]
„Bei jeder Ablesung des Gasvolumens im Eudiometerrohr sind Temperatur und Luftdruck zu bestimmen,
um das Gasvolumen auf den Normzustand umrechnen zu können. Das Niveau der Sperrflüssigkeit wird
– je nach Gasentwicklung – nach jeder oder nach mehreren Ablesungen bei geöffnetem Hahn (H) auf 0
eingestellt; dabei darf keine Luft durch den Hahn (H) angesaugt werden.“ [DIN 38414-8, Seite 5, Ausgabe
Juni 1985]

A Standflasche mit Schlammprobe, Inhalt
500 ml
B Eudiometerrohr, Inhalt 300 bis 400 ml,
Durchmesser 30 bis 35 mm, Skalen-
teilungswert 5 ml
C Verbindungsrohr, Durchmesser etwa
6 mm
D Nullmarke
E Haltestifte bzw. Abstandshalter oder
Lochverbindung zwischen Mantel des
Eudiometerrohres und Verbindungsrohr
F Schlauchverbindung
G Niveaugefäß, Inhalt min. 750 ml
H Einweg-Kegelhahn, z. B. Küken
Bild 2: Versuchsapparatur zur Bestimmung des Faulverhaltens von Schlämmen
nach DIN 38414-8, Seite 6, Ausgabe Juni 1985
3.3.2.3 Temperatur:
35 ± 1 °C im temperierten Wasserbad oder Klimaraum [nach DIN 38414-8, Ausgabe Juni 1985].
3.3.2.4 Probenlagerung:
Innerhalb von 48 Stunden nach der Probennahme müssen die Probenaufbereitungen abgeschlossen und
der Test gestartet sein. In diesem Zeitraum sind Temperaturen über 4 °C maximal 24 Stunden zulässig. Ist
diese Vorgehensweise nicht zu gewährleisten, so ist die Probe innerhalb von 24 Stunden nach der
Probennahme bei –18 bis –20 °C einzufrieren. Das Einfrieren der Probe ist bei der Auswertung zu doku-
mentieren. Das schonende Auftauen der Probe soll innerhalb von 24 Stunden erfolgen, dabei darf die
Temperatur 35 °C nicht überschreiten.
3.3.2.5 Probenaufbereitung:
Die Originalprobe ist in ihrer Gesamtheit feucht auf eine Korngröße kleiner oder gleich 10 mm zu zer-
kleinern. Gegebenenfalls können Störstoffe (Glas, Steine und Metalle) vor dem Zerkleinern ausgeschleust
werden. Ihre Massenanteile sind bei der Auswertung des Versuchs zu berücksichtigen.
3.3.2.6 Impfschlamm:
„Als Impfschlamm eignet sich Faulschlamm einer kommunalen Kläranlage, der keiner messbaren
Hemmung während der Faulung unterlegen ist und der etwa einen Monat unter den nachstehenden
Bedingungen gehalten wurde. Er darf keine gröberen Teile enthalten und soll möglichst wenig Gas ent-
wickeln. Es ist zweckmäßig, ein größeres Volumen (etwa 10 Liter) des Impfschlammes mit etwa 5 Prozent
Trockenrückstand unter anaeroben Bedingungen im geschlossenen System bei (35 ± 1) °C bereitzuhal-
ten, um eine größere Anzahl von Untersuchungen gleichzeitig durchführen zu können. Im letzten Fall ist
dafür Sorge zu tragen, dass die Umgebungstemperatur keinen größeren Schwankungen unterliegt (z. B.
Abdeckung der Apparatur durch eine Haube o. Ä.). Dem Impfschlamm kann bei der weiteren Lagerung
alle zwei Wochen ein geringer Volumenanteil an faulfähigen Stoffen (etwa 0,1 Prozent) in Form von Roh-
schlamm zugesetzt werden. Der Rohschlamm muss frei von toxischen Stoffen sein und sollte keine
größeren Teile enthalten. Nach jeder Zugabe muss gründlich gemischt werden. Dieser Impfschlamm darf
erst 1 Woche nach der letzten Rohschlammzugabe für den Versuchsansatz verwendet werden.“
[DIN 38414-8, Seite 4, Ausgabe Juni 1985]
3.3.2.7 Probenmasse:
Es werden 50 g der aufbereiteten Probe in die Versuchsapparatur eingesetzt. Die Proben werden mit
50 ml Impfschlamm versetzt und der Ansatz mit Leitungswasser auf 300 ml aufgefüllt.

3.3.2.8 Referenzansatz:
Zur Kontrolle der Gasbildung des Impfschlammes wird mikrokristalline Cellulose eingesetzt. Dazu werden
1 g Cellulose mit 50 ml Impfschlamm versetzt und der Ansatz mit Leitungswasser auf 300 ml aufgefüllt.
Der Referenzansatz kann während der gesamten Versuchsdauer gerührt werden.
Bei dem Referenzansatz müssen mindestens 400 Nl/kg erreicht werden, anderenfalls sind die Ergebnisse
zu verwerfen und die Versuchsbedingungen und der Impfschlamm müssen überprüft werden.
3.3.2.9 pH-Wert:
Der pH-Wert des Testansatzes muss bei Beginn und Ende gemessen werden.
Wird ein pH-Wert von 6,8 unter- oder von 8,2 überschritten, so darf die Bestimmung nicht gewertet
werden. Wird der pH-Wert schon zu Beginn über- oder unterschritten und zur Einstellung des pH-Wertes
ein Alkalisierungsmittel (Natronlauge oder Kalilauge) oder Salzsäure zum Senken des pH-Wertes verwen-
det, so ist dies bei der Angabe des Ergebnisses zu dokumentieren.
3.3.2.10 Anzahl der Parallelansätze:
Die Proben werden in drei Parallelansätzen untersucht.
Impfschlamm und Cellulose werden in zwei Parallelansätzen untersucht.
3.3.2.11 Versuchsdauer und Auswertung:
Die Ermittlung der gebildeten Gasvolumina erfolgt analog DIN 38414-8, Nr. 10, Ausgabe Juni 1985:
Vorlage für die Datensammlung und Berechnung für jeden Ansatz ist Tabelle 1. Mit folgender Gleichung
ist die Berechnung des Normvolumens des in den einzelnen Zeitabschnitten gebildeten Gases durch-
zuführen:
(PL – PW) · TO
VO = V · _____________
PO · T
Formel 1 nach DIN 38414-8, Seite 8, Ausgabe Juni 1985
VO Gasvolumen, in ml
V gebildetes Gasvolumen, in ml
PL Luftdruck zum Zeitpunkt der Ablesung, in mbar
PW Dampfdruck des Wassers bei der Temperatur des umgebenden Raumes, in mbar
TO Normtemperatur, TO = 273 K
PO Normdruck, PO = 1 013 mbar
T Temperatur des Gases bzw. des umgebenden Raumes, in K
Tabelle 1
Muster für die Auswertung des Tests
[nach DIN 38414-8, Seite 9 (Ausgabe Juni 1985)]
1 2 3 4 5 6 7
Datum Uhrzeit Gebildetes Gasvolumen Temperatur Dampfdruck Luftdruck Normvolumen
des Wassers
V T PW PL VO
ml K mbar mbar Nml
Das Versuchsprotokoll nach Tabelle 1 ist für jede angesetzte Mischung aus der Probe (VO ≡ VP), dem
Referenzansatz (VO ≡ VR) und dem Impfschlamm (VO ≡ VIS) zu führen. Das angefallene Gasvolumen wird
schrittweise in der Reihenfolge der Ablesungen summiert. Änderungen des Totvolumens, aufgrund ver-
änderter Temperatur- und Druckverhältnisse zwischen den Ablesungen, sind unerheblich und können
deshalb vernachlässigt werden (DIN 38414-8). Für die weitere Berechnung sind die Gasvolumina der
Probe sowie des Impfschlammes (als arithmetische Mittel des Doppelansatzes) in Tabelle 2 einzutragen.
Das Netto-Gasvolumen (VN) der Probe ergibt sich für gleiche Versuchszeiten als Differenz der Gasvolu-
mina von Probe sowie des arithmetischen Mittels des Doppelansatzes für den Impfschlamm. Die spezi-
fische Gasbildung VS von der Probe während der Versuchsdauer berechnet man von Ablesung zu
Ablesung schrittweise nach der Gleichung:
∑Vn · 102
VS = __________
m · WT
Formel 2 nach DIN 38414-8, Seite 8, Ausgabe Juni 1985
VS spezifisches, auf die Trockenmasse bezogenes gebildetes Gasvolumen während der Versuchs-
zeit, in l/kg
∑Vn gebildetes Netto-Gasvolumen für die betrachtete Versuchsdauer, in ml
m Masse der eingewogenen Probe, in g
WT Trockenmasse der Probe, in Prozent

Tabelle 2
Muster für die Ermittlung der auf die Trockenmasse bezogenen Gasbildung
[nach DIN 38414-8, Seite 10, Ausgabe
1 2 3
Versuchs- Summe der Anteiliges aus dem
Juni 1985]
4 5
Netto-Gasvolumen Spezifische
dauer Normvolumina Impfschlamm entwickeltes der Probe Gasbildung, bezogen
Normvolumen
d VP VIS
Nml Nml
(Spalte 2 – Spalte 3) auf die Trockenmasse
VN VS
Nml Nl/kg
Bezugsgröße für die Gasbildung ist die Trockenmasse der Probe [Nl/kg TS].
Der Bewertungszeitraum beträgt 21 Tage und beginnt nach der
anfänglichen lag-Phase. Die lag-Phase ist
beendet, wenn die mittlere Gasbildung, ausgedrückt als Drei-Tage-Mittelwert, 25 Prozent des Wertes
beträgt, der sich als Drei-Tage-Mittelwert im Bereich der größten Steigung der Gasbildungsfunktion in-
nerhalb der ersten 21 Tage ergibt.
Das Volumen des in der lag-Phase gebildeten Gases wird vom Volumen des in der gesamten Versuchs-
dauer (lag-Phase plus 21 Tage) gebildeten Gases abgezogen und darf nicht mehr als 10 Prozent des
Gesamtwertes betragen. Ansonsten darf die Bestimmung nicht gewertet werden.
Bis zum Erreichen der maximalen Gasbildungsrate ist arbeitstäglich abzulesen.
Zur Darstellung der Analysenfunktion und der Drei-Tage-Mittelwerte werden auf der x-Achse die Ver-
suchsdauer (in Tagen) und auf der y-Achse die summierten Gasvolumina (in Nl/kg Trockenmasse) auf-
getragen.
3.3.2.12 Angabe des Ergebnisses:
Das Ergebnis wird mit zwei signifikanten Stellen in Nl/kg Trockenmasse angegeben. Es sind der Mittel-
wert und die Standardabweichung der Dreifachbestimmung anzugeben. Weicht ein einzelner Wert der
Dreifachbestimmung mehr als 20 Prozent vom Mittelwert ab, so ist der Wert als Ausreißer zu eliminieren.
Die Berechnung des neuen Mittelwertes erfolgt aus den zwei verbleibenden Werten.
Das Ergebnis für die Referenzansätze ist anzugeben.
4. Bewertung der Messergebnisse
Bei Kontrollanalysen gilt die Einhaltung der Zuordnungswerte nach Anhang 3 Nummer 2 dieser Verord-
nung noch als gegeben, wenn die in der Tabelle angeführten Abweichungen von den Werten der grund-
legenden Charakterisierung nicht überschritten werden und der Median aller Messwerte das entspre-
chende für die Deponie in der behördlichen Entscheidung nach § 21 dieser Verordnung festgelegte
Zuordnungskriterium eingehalten hat.
Parameter nach Anhang 3 Nummer 2
Glühverlust
TOC
Brennwert (HO)
sonstige Feststoffkriterien
pH-Wert
Eluatkriterien
weitere Parameter:
Eluatkriterien
Feststoffgesamtgehalte
AT4 und GB21
maximal zulässige Abweichung*)
100 Prozent
100 Prozent
1 000 kJ/kg
jeweils 100 Prozent
1,0 pH-Einheit
jeweils 100 Prozent
jeweils 100 Prozent
jeweils 50 Prozent
*) Bei Parametern, die in Prozent angegeben sind: relative Abweichungsmöglichkeit.
Abweichend von Satz 1 gilt bei Kontrollanalysen für mechanisch-biologisch behandelte Abfälle die Ein-
haltung der Zuordnungswerte für folgende Parameter als noch
gegeben, wenn ein Parameter den nach-
folgend aufgeführten jeweiligen Zuordnungswert zwar überschreitet, aber dieser Zuordnungswert vom
Perzentilwert P80 aller Messwerte nicht überschritten wurde
sprechende für die Deponie in der behördlichen Entscheidung
Zuordnungskriterium eingehalten hat:
1. TOC: = 21 Masse Prozent
2. DOC: = 600 mg/l
3. AT4 : = 10 mg/g
4. GB21: = 30 l/kg
5. Brennwert (HO): = 7 000 kJ/kg.
und der Median aller Messwerte das ent-
nach § 21 dieser Verordnung festgelegte

5. Bekanntmachungen sachverständiger Stellen
Die in diesem Anhang genannten Bekanntmachungen sachverständiger Stellen sind beim Deutschen
Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt. Es sind erschienen:
1. ISO-Normen, EN-Normen und DIN-Normen im Beuth Verlag GmbH, Berlin.
2. LAGA-Mitteilung 32, LAGA PN 98 – Richtlinie für das Vorgehen bei physikalischen, chemischen und
biologischen Untersuchungen im Zusammenhang mit der Verwertung/Beseitigung von Abfällen, Stand
2002, Erich Schmidt Verlag, Berlin, ISBN: 978-3-503-07037-4.
3. LAGA-Mitteilung 33, LAGA EW 98 – Richtlinie für das Vorgehen bei physikalischen und chemischen
Untersuchungen von Abfällen, verunreinigten Böden und Materialien aus dem Altlastenbereich – Her-
stellung und Untersuchung von wässrigen Eluaten – Kapitel 5 Bestimmung der Eluierbarkeit mit wäss-
rigen Medien bei konstantem pH-Wert (Kurzbezeichnung EW 98 p), Stand 2002, Erich Schmidt Verlag,
Berlin, ISBN: 978-3-503-07038-1.
4. LAGA-Mitteilung 35, Bestimmung des Gehaltes an Kohlenwasserstoffen in Abfällen – Untersuchungs-
und Analysenstrategie (Kurzbezeichnung KW/04), Stand: 16. November 2004, Erich Schmidt Verlag,
Berlin, ISBN: 978-3-503-08396-1.
5. Handbuch Altlasten, Bd. 7: Analysenverfahren; Teil 4 – Bestimmung von BTEX/LHKW in Feststoffen
aus dem Altlastenbereich, Ausgabe 2000, Herausgeber: Hessische Landesanstalt für Umwelt und
Geologie.

Anhang 5
Information, Dokumentation, Kontrollen, Betrieb
(zu § 4 Nummer 2, den §§ 9, 10 Absatz 2, § 11 Absatz 2,
§ 12 Absatz 1 bis 3, § 13 Absatz 1 bis 3 und 5, § 17 Absatz 2, § 23 Satz 1)
1. Information und Dokumentation
1.1 Betriebsordnung
Die Betriebsordnung hat die für einen sicheren und ordnungsgemäßen Betrieb notwendigen Vorschriften zu
enthalten. Sie gilt auch für Benutzer der Deponie und muss an geeigneter Stelle im Eingangsbereich der
Deponie gut sichtbar ausgehängt sein.
1.2 Betriebshandbuch
Im Betriebshandbuch sind festzulegen:
1. für den Normalbetrieb, für die Instandhaltung und für Betriebsstörungen die für eine gemeinwohlverträg-
liche Ablagerung der Abfälle und für die Betriebssicherheit der Deponie erforderlichen Maßnahmen, die mit
den Alarm- und Notfallplänen abzustimmen sind,
2. Maßnahmen nach § 12 Absatz 4, die bei Überschreiten der Auslöseschwellen durchzuführen sind,
3. die Aufgaben und Verantwortungsbereiche des Personals, die Arbeitsanweisungen, die Kontroll- und War-
tungsmaßnahmen sowie Informations-, Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten.
1.3 Abfallkataster
Eine Deponie oder ein Deponieabschnitt der Klasse I, II oder III ist in Raster aufzuteilen, die bei Abfällen
unterschiedlicher Zusammensetzung höchstens 2 500 m2 Grundfläche haben dürfen. Bei Abfällen gleich-
bleibender Zusammensetzung sind größere Rasterweiten zulässig. Bei einer Deponie der Klasse IV in einem
Bergwerk ist die Deponie oder der Deponieabschnitt in Ablagerungskammern zu unterteilen. Bei einer
Deponie der Klasse IV in einer Kaverne ist die Deponie in Höhenraster aufzuteilen, die bei Abfällen unter-
schiedlicher Zusammensetzung höchstens 10 m Höhe haben dürfen.
Der Deponiebetreiber hat mindestens folgende Angaben für die in jedem Raster oder in jeder Ablagerungs-
kammer abgelagerten Abfälle oder Deponieersatzbaustoffe im Abfallkataster zu dokumentieren:
1. Masse, Abfallschlüssel und Abfallbezeichnung gemäß Anlage zur Abfallverzeichnis-Verordnung, Abfall-
herkunft,
2. Ort der Ablagerung/des Einbaus (Angabe der Rasternummern bzw. Angabe der Ablagerungskammer-
nummern),
3. Art der Ablagerung/des Einbaus,
4. Zeitpunkt der Ablagerung/des Einbaus.
1.4 Betriebstagebuch
Das Betriebstagebuch hat alle für die Deponie wesentlichen Daten zu enthalten, insbesondere:
1. Abfallkataster,
2. grundlegende Charakterisierung der angelieferten Abfälle oder Deponieersatzbaustoffe sowie die festge-
legten Schlüsselparameter,
3. Protokolle oder Erklärungen nach § 8 Absatz 3,
4. Angaben zur Annahmekontrolle nach § 8 Absatz 4,
5. Ergebnisse der Kontrolluntersuchung nach § 8 Absatz 5 sowie Angabe der getroffenen Maßnahmen bei
fehlender Übereinstimmung des Abfalls oder Deponieersatzbaustoffs mit den Angaben der grundlegenden
Charakterisierung oder bei Verzicht auf Kontrolluntersuchungen nach § 8 Absatz 5 die Erklärung des
Abfallerzeugers,
6. Angaben über Art, Menge und Herkunft zurückgewiesener Abfälle oder Deponieersatzbaustoffe,
7. Protokolle der Abnahme der für den Ablagerungsbetrieb erforderlichen Einrichtungen,
8. besondere Vorkommnisse, insbesondere Betriebsstörungen, die Auswirkungen auf die ordnungsgemäße
Ablagerung haben können, einschließlich der möglichen Ursachen und erfolgter Abhilfemaßnahmen,
9. die Ergebnisse von sonstigen anlagen- und stoffbezogenen Kontrollen (Eigen- und Fremdkontrollen).
Zur Erfüllung der Anforderungen nach Satz 1 kann auf Nachweise und Register nach der Nachweis-
verordnung und Aufzeichnungen nach der Entsorgungsfachbetriebeverordnung zurückgegriffen werden,
soweit diese die erforderlichen Angaben enthalten. Das Betriebstagebuch ist dokumentensicher anzulegen.
Es muss jederzeit von der zuständigen Behörde eingesehen werden können.

2. Jahresbericht
Der Jahresbericht besteht aus:
1. Stammdaten (Nummer 2.1),
2. Auswertung der Messungen und Kontrollen sowie Darstellung der Ergebnisse (Nummer 2.2),
3. Erklärung zum Deponieverhalten (Nummer 2.3),
4. Auswertung zu angenommenen und abgegebenen Abfällen (Nummer 2.4).
2.1 Stammdaten
Stammdaten sind:
1. Name, Anschrift, Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse der Deponie, des Deponie-
betreibers, des Inhabers der Deponie (soweit abweichend) und des Ansprechpartners oder der
Ansprechpartnerin sowie des Betreibers von Nebenanlagen auf der Deponie,
2. Lagebezeichnung der Deponie und des zugelassenen Einzugsgebietes,
3. Laufzeiten und Kapazitäten,
4. zugelassene Abfallarten mit Bezeichnung und Abfallschlüssel, ggf. zugelassene Deponieersatzbaustoffe,
5. geologische Barriere und Basisabdichtung und ggf. technische Nachbesserungen oder Vertikal-
abdichtung,
6. durchgeführte Einsatzfälle von Deponieersatzbaustoffen,
7. ausgeführte Oberflächenabdichtungen, temporäre Abdeckungen und Endabdeckungen,
8. Sicker- und Oberflächenwasserfassungs- und -behandlungseinrichtungen,
9. Messstellen und Messeinrichtungen nach Nummer 3.1,
10. Deponiegasfassungs- und -behandlungs- oder -verwertungsanlagen,
11. Abfallbehandlungsanlagen und Zwischenlager,
12. Nebenanlagen (z. B. Fackeln, Blockheizkraftwerke),
13. sonstige Infrastruktureinrichtungen (z. B. Bahnanschluss, Fahrzeugwaage, Tankanlage),
14. Kurzbeschreibung der erteilten, beantragten und gegebenenfalls geplanten Zulassungen zum Betrieb der
Deponie mit Datum und Art des Bescheides,
15. Lageplan mit Darstellung aller relevanten Überwachungseinrichtungen und Angabe der Grundwasser-
fließrichtung.
Der Jahresbericht hat bei Deponien der Klassen 0, I, II und III die Stammdaten nach Satz 1 Nummer 1 bis 15,
bei Deponien der Klasse IV die Stammdaten nach Satz 1 Nummer 1 bis 5, 9 (nur Grundwassermessstellen)
und 11 bis 15 zu enthalten. Bei Veränderungen gegenüber dem Vorjahr sind nur die aktualisierten Stamm-
daten neu aufzunehmen, im Übrigen kann auf die Stammdaten des Vorjahresberichtes verwiesen werden.
2.2 Auswertung der Messungen und Kontrollen sowie Darstellung der Ergebnisse
Der Betreiber einer Deponie der Klasse I, II oder III hat die nach Nummer 3.2 und Tabelle 1 ermittelten Daten
auszuwerten und hierbei mindestens die folgenden Kriterien und Zusammenhänge nach Ort, Zeit und ggf.
Ablagerungsverfahren zu berücksichtigen und darzustellen:
1. Niederschlagsmengen – Sickerwassermengen,
2. Sickerwassermenge und -zusammensetzung einschließlich Frachtenabschätzung,
3. Grundwasserbeschaffenheit – Einhaltung der Auslöseschwellen,
4. charakteristische Querprofile von der Deponie mit den aktuellen und zugelassenen Einbauhöhen sowie
den Vorjahreshöhen; Ermittlung des Restvolumens,
5. Temperaturprofile an der Basis,
6. Setzungen, Verformungen und Gefälle der Entwässerungsleitungen an der Deponiebasis,
7. Setzungen und Setzungsgeschwindigkeit der Deponieoberfläche und ggf. des Deponiekörpers,
8. gefasste Gasmengen und -qualitäten,
9. Emissionen über die Deponieoberfläche und Gaskonzentrationen im näheren Umfeld der Deponie,
10. Ergebnisse der Kamerabefahrung in den Sickerwasserrohren/-schächten.
Satz 1 gilt für den Betreiber einer Deponie der Klasse 0 oder IV mit der Maßgabe, dass nur die Kriterien und
Zusammenhänge nach Ziffer 3 zu berücksichtigen und darzustellen sind.
Über die Auswertung der Daten soll der zeitliche Verlauf des Deponieverhaltens vom Beginn der Ablage-
rungsphase an dargestellt und mit den in der abfallrechtlichen Zulassung getroffenen Annahmen verglichen
werden. Abweichend kann sich bei einer Deponie, die sich am 16. Juli 2009 in der Ablagerungsphase befin-
det, der Beginn der Darstellung auf die letzten sechs Jahre vor diesem Termin beschränken.

2.3 Erklärung zum Deponieverhalten
Der Deponiebetreiber hat auf Grund der in Nummer 2.2 ausgewerteten Kriterien und Zusammenhänge den
Zustand der Deponie zu beurteilen und zu erklären, dass sich die Deponie in einem plangemäßen Zustand
befindet. Andernfalls hat er darzustellen, ob und welche Maßnahmen erforderlich sind bzw. eingeleitet oder
getroffen wurden.
2.4 Auswertung zu angenommenen und abgegebenen Abfällen
Der Deponiebetreiber hat eine Auswertung nach Art, Menge und Herkunft über die Summe der im
Berichtsjahr angenommenen und abgegebenen Abfallmengen jeweils bezogen auf den sechsstelligen Abfall-
schlüssel gemäß der Anlage zur Abfallverzeichnis-Verordnung zu erstellen. Die Auswertung ist nach den
folgenden Kriterien zu differenzieren:
1. auf der Deponie abgelagerte Abfälle,
2. auf der Deponie innerhalb von Baumaßnahmen verwertete Abfälle,
3. abgegebene Abfälle zu Verwertung,
4. abgegebene Abfälle zur Beseitigung.
3. Messeinrichtungen, Messungen und Kontrollen
3.1 Messeinrichtungen
Der Betreiber einer Deponie der Klasse 0, I, II oder III hat mindestens die für die in den Ziffern 1 bis 6, der
Betreiber einer Deponie der Klasse IV die für die in Ziffer 1 aufgeführten Messungen und Kontrollen erforder-
lichen Messeinrichtungen herzustellen und funktionstüchtig zu erhalten oder die Bereitstellung der Daten
abzusichern:
1. Grundwasserüberwachung mit mindestens einer Messstelle im Grundwasseranstrom und einer ausrei-
chenden Zahl von Messstellen, mindestens aber zwei Messstellen, im Grundwasserabstrom der Deponie;
die Grundwassermessstellen müssen Informationen über den Grundwasserkörper liefern, der durch die
Ablagerung von Abfällen beeinträchtigt werden könnte (gilt nicht für Deponien der Klasse 0, auf denen nur
nicht verunreinigter Boden abgelagert wird).
2. Überwachung der Setzungen und Verformungen der nach Anhang 1 erforderlichen Deponieabdichtungs-
systeme.
3. Überwachung der Setzungen und Verformungen sowie Verfüllzustände des Deponiekörpers. Auf Ergeb-
nisse der Datenauswertung von Flug- oder Satellitenüberwachungen kann zurückgegriffen werden.
4. Menge und Qualität von in einer Entwässerungsschicht nach Anhang 1 gefasstem Sickerwasser und
sonstigem von Oberflächen stammenden gefassten Abwasser (Oberflächenwasser). Falls die Mengener-
fassung des Oberflächenwassers einen nicht verhältnismäßigen Aufwand darstellt, kann hierauf mit
Zustimmung der zuständigen Behörde verzichtet werden.
5. Erfassung von folgenden meteorologischen Daten:
a) Niederschlag,
b) Temperatur,
c) Windrichtung und -geschwindigkeit,
d) Verdunstung.
Auf die Datenerfassung von meteorologischen Messstationen an einem vergleichbaren Standort in der
Umgebung kann zurückgegriffen werden.
6. Überwachung von Deponiegas und Deponiegasemissionen nach Maßgabe von Nummer 7.
Soweit auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
18. Januar 2006 über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters
und zur Änderung der Richtlinien 91/689/EWG und 96/61/EG des Rates (ABl. L 33 vom 4.2.2006, S. 1) eine
Emissionserklärung über die von der Deponie ausgehenden Schadstoffemissionen abzugeben ist, und die
Emissionen auf der Grundlage von Messungen ermittelt worden sind, hat der Deponiebetreiber dies bei der
Schaffung und Erhaltung der Voraussetzungen nach Satz 1 zu beachten.
3.2 Mess- und Kontrollprogramm
Der Betreiber einer Deponie der Klasse 0, I, II oder III hat die in der Tabelle Nummer 1 bis 5, der Betreiber einer
Deponie der Klasse IV hat die in der Tabelle Nummer 3 und 6 genannten Kontrollen und Messungen in der
dort genannten Häufigkeit durchzuführen oder durchführen zu lassen, soweit diese Messungen und Kontrol-
len nach dieser Verordnung vorgeschrieben werden. Die mit den Kontrollen und Messungen beauftragten
Personen müssen über die erforderliche Sach- und Fachkunde verfügen. Mit Zustimmung der zuständigen
Behörde können bei Deponien oder Deponieabschnitten Abweichungen von Umfang und Häufigkeit der nach
Satz 1 durchzuführenden Kontrollen und Messungen festgelegt werden.

Tabelle
Nr. Messung/Kontrolle
1 Meteorologische Daten
1.1 Niederschlagsmenge
1.2 Temperatur (min., max., um 14:00 Uhr MEZ/
15.00 Uhr MESZ)
1.3 Windrichtung und -geschwindigkeit des
vorherrschenden Windes
1.4 Verdunstung
2 Emissionsdaten
2.1 Sickerwassermenge
2.2 Zusammensetzung des Sickerwassers1)
2.3 Menge und Zusammensetzung
des Oberflächenwassers1)
2.4 Aktiv gefasste Gasmenge und
Zusammensetzung (CH4, CO2, O2, N2,
ausgewählte Spurengase)
2.5 Wirksamkeitskontrollen der Entgasung2)
2.6 Geruchsemissionen
3 Grundwasserdaten
3.1 Grundwasserstände
3.2 Grundwasserbeschaffenheit/
Kontrolle der Auslöseschwellen4)
4 Daten zum Deponiekörper
4.1 Setzungsmessungen und
Stabilitätsuntersuchungen5)6)
4.2 Struktur und Zusammensetzung
des Deponiekörpers7)
5 Abdichtungssysteme
5.1 Verformung des Basisabdichtungssystems6)8)
5.2 Prüfung der Entwässerungsleitungen und der
zugehörigen Schächte durch Kamerabefahrung
5.3 Temperaturen im Deponiebasisabdichtungs-
system9)
5.4 Funktionsfähigkeit und Verformung
des Oberflächenabdichtungssystems5)6)
5.5 Dichtungskontrollsystem
6 Untertagedeponie
Höhenlage der Oberkante
der Verfüllsäule nach Anhang 2 Nummer 3.2
1
Häufigkeit/Darstellung
Ablagerungs- und
Nachsorgephase
Stilllegungsphase
täglich, täglich, summiert
als Tagessummenwert zu Monatswerten
täglich Monatsdurch-
schnittswert
täglich nicht erforderlich
täglich täglich, summiert
zu Monatswerten
täglich, halbjährlich
als Tagessummenwert
vierteljährlich halbjährlich
vierteljährlich halbjährlich
Gasmenge täglich, Gasmenge wöchentlich,
als Tagessummenwert; als Halbjahressummen-
Zusammensetzung wert; Zusammensetzung
einmal monatlich; aus- einmal halbjährlich
gewählte Spurengase
einmal halbjährlich
wöchentlich halbjährlich
bzw. halbjährlich
bei Geruchsproblemen bei Geruchsproblemen
halbjährlich3) halbjährlich3)
vierteljährlich halbjährlich
jährlich jährlich
jährlich
jährlich jährlich
jährlich jährlich
standortspezifische standortspezifische
Häufigkeit Häufigkeit
jährlich2) jährlich
vierteljährlich vierteljährlich
nicht relevant jährlich10)
) Die zu messenden Parameter sind in der Deponiezulassung festzulegen. Mit Ausnahme der Häufigkeit der Kontrollen ist die LAGA-
Mitteilung 28 „Technische Regeln für die Überwachung von Grund-, Sicker- und Oberflächenwasser sowie oberirdischer Gewässer bei
Abfallentsorgungsanlagen – WÜ 98 Teil 1: Deponien“ (Stand 1999
Verlag, Berlin, ISBN: 978-3-503-05094-9, zu beachten.
– mit redaktionellen Änderungen vom Februar 2008), Erich Schmidt

944 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2009
2
) Organoleptische Kontrollen sind an noch offenen Deponieabschnitten wöchentlich vom Deponiebetreiber durchzuführen. An temporär
oder endgültig abgedeckten oder abgedichteten Deponieabschnitten oder Deponien hat der Deponiebetreiber die Wirksamkeit einer
eventuellen Entgasung oder der Restgasoxidation halbjährlich mittels Messungen mit Flammenionisationsdetektor, Laser-Adsorptions-
spektrometrie oder mittels anderer gleichwertiger Verfahren auf der Deponieoberfläche und an Gaspegeln im näheren Deponieumfeld zu
kontrollieren.
3
) Die Grundwasserstände sind mindestens bei jeder Probennahme für die Bestimmung der Grundwasserbeschaffenheit zu messen. Bei
stark schwankendem Grundwasserspiegel sind die Messungen häufiger vorzunehmen.
4
) Es ist eine Nullmessung vor dem Beginn der Ablagerungsphase durchzuführen, die mindestens die Parameter des zu erwartenden
Sickerwassers umfasst. Danach ergeben sich die zu messenden Parameter auf Grund der Zusammensetzung des Sickerwassers und
der Grundwasserqualität. Die von der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall herausgegebenen Technischen Regeln für die Überwachung von
Grund-, Sicker- und Oberflächenwasser sowie oberirdischer Gewässer bei Abfallentsorgungsanlagen (LAGA-Richtlinie WÜ 98, Teil 1:
Deponien) Stand 1999 – mit redaktionellen Änderungen vom Februar 2008, ISBN: 978-3-50305094-9, sind zu beachten.
5
) Setzungsmessungen sind an repräsentativen Schnitten der Deponie durchzuführen.
6
) Die Messergebnisse müssen auch bei einem Wechsel des Messverfahrens miteinander verglichen werden können und als Zeitreihen der
Höhenlinien darstellbar sein. Bei größeren Abweichungen von den Setzungsprognosen sind die Ursachen zu klären und die Prognosen zu
korrigieren.
7
) Daten für den Bestandsplan der betreffenden Deponie: Fläche, die mit Abfällen bedeckt ist, Volumen und Zusammensetzung der Abfälle,
Arten der Ablagerung, Zeitpunkt und Dauer der Ablagerung, Berechnung der noch verfügbaren Restkapazität der Deponie.
8
) Höhenvermessungen der Sickerrohre im Entwässerungssystem oder in speziell für diesen Zweck verlegten Rohren.
9
) Durchgehende Temperaturprofile des Rohrmaterials gemessen am Scheitel der Sickerrohre; bis zu 5 m Überdeckung alle sechs Monate,
danach nur noch bei Vorkommnissen, durch die es zu einer wesentlichen Erwärmung des Deponiekörpers kommt wie Deponiebränden,
Deponiebelüftung.
10
) Nach 20 Jahren ohne auffälligen Befund genügt eine fünfjährliche Kontrolle.
4. Abfallablagerung in einer Deponie der Klasse 0, I, II oder III
Der Betreiber einer Deponie der Klasse 0, I, II oder III hat mindestens Folgendes sicherzustellen:
1. Abfälle oder Deponieersatzbaustoffe, die erheblich stauben, sind so zu handhaben, dass von ihnen keine
erheblichen Emissionen ausgehen. Hinweise zur Minderung der Staubemissionen enthält die VDI-Richt-
linie, VDI 3790 Blatt 2, (Ausgabe Dezember 2000 – Umweltmeteorologie – Emissionen von Gasen, Gerü-
chen und Stäuben aus diffusen Quellen – Deponien, Beuth Verlag, Berlin).
2. Unverpackte Abfälle, die gefährliche Mineralfasern enthalten, müssen ausreichend besprengt werden,
bevor es zu einer Faserausbreitung kommen kann. Sie sind vor jeder Verdichtung, mindestens aber
arbeitstäglich, mit geeigneten Materialien abzudecken.
3. Verpackte asbesthaltige Abfälle sowie verpackte Abfälle, die gefährliche Mineralfasern enthalten, sind vor
jeder Verdichtung, mindestens einmal wöchentlich, mit geeigneten Materialien abzudecken. Für Abfälle in
beschädigten Verpackungen gilt Ziffer 2 entsprechend.
4. Die Deponie ist so aufzubauen, dass keine nachteiligen Reaktionen der Abfälle oder Deponieersatzbau-
stoffe untereinander oder mit dem Sickerwasser erfolgen. Insbesondere ist dafür Sorge zu tragen, dass
Temperaturentwicklungen im Deponiekörper nicht zu Beeinträchtigungen der deponietechnischen Einrich-
tungen führen. Erforderlichenfalls sind getrennt zu entwässernde oder getrennt zu entgasende Bereiche
für Abfälle, bei denen Reaktionen nach Satz 1 zu besorgen sind, einzurichten.
5. Werden pastöse, schlammige und breiige Abfälle abgelagert, ist dafür Sorge zu tragen, dass die Abfälle
unter Ablagerungsbedingungen entwässern und konsolidieren oder sich verfestigen, so dass unter Be-
rücksichtigung des Deponieaufbaus eine Beeinträchtigung der Standsicherheit des Deponiekörpers nicht
zu besorgen ist und die Funktion des Entwässerungssystems der Basisabdichtung nicht beeinträchtigt
wird.
6. Die Abfälle oder Deponieersatzbaustoffe sind in der Deponie hohlraumarm einzubauen. Der Einbau hat so
zu erfolgen, dass langfristig nur geringe Setzungen des Deponiekörpers zu erwarten sind.
7. Der Deponiekörper muss in sich selber und in Bezug zu seiner Umgebung in allen Verfüllzuständen stand-
sicher sein. Hierzu hat der Deponiebetreiber einen Standsicherheitsnachweis zu führen. Sofern die Stand-
sicherheit von Dichtungskomponenten auf der Wirkung nicht dauerhaft beständiger Baustoffe beruht,
muss der Nachweis auch die Dauer der nachgewiesenen Standsicherheit erkennen lassen. Die Richtigkeit
der Planungsannahmen insbesondere der Abfallkenndaten für den Standsicherheitsnachweis ist regelmä-
ßig zu überprüfen.
5. Abfallablagerung in einer Deponie der Klasse IV
Der Betreiber einer Deponie der Klasse IV hat mindestens Folgendes sicherzustellen:
1. Abfälle, die stauben, sind so zu handhaben und abzulagern, dass von ihnen keine Emissionen ausgehen.
2. Werden Abfälle im pumpfähigen Zustand in den Ablagerungsbereich gefördert, sind sie so zu konditionie-
ren, dass sie die erforderliche Endfestigkeit nach der Ablagerung erreichen.
3. Zur Gewährleistung eines störungsfreien Förderbetriebs sind geeignete Vorkehrungen gegen ein Verstop-
fen der Befüllleitung zu treffen.

4. Abfälle dürfen nach Ablagerung nicht untereinander reagieren. Sind Reaktionen möglich oder nicht aus-
zuschließen, sind die verschiedenen Abfälle entweder in getrennten Hohlräumen abzulagern oder in den
Hohlräumen sind durch bauliche Maßnahmen getrennte Abschnitte zu schaffen. Das gilt auch für Abfälle,
die in Behältnissen abgelagert werden.
6. Sickerwasser
Der Deponiebetreiber hat den Anfall von Sickerwasser so gering zu halten, wie dies nach dem Stand der
Technik möglich ist. Wird eine Entwässerungsschicht nach Anhang 1 Nummer 2.2 Tabelle 1 Nummer 4 er-
richtet, hat der Deponiebetreiber das anfallende Sickerwasser zu fassen und nach Maßgabe von Nummer 3.2
Tabelle Nummer 2.1 und 2.2 zu kontrollieren. Gefasstes Sickerwasser und eventuelle Rückstände aus einer
Sickerwasserreinigung sind ordnungsgemäß unter Beachtung von Anhang 51 der Abwasserverordnung zu
entsorgen, soweit es nicht in den Deponiekörper nach § 25 Absatz 4 infiltriert wird.
7. Deponiegas
Entsteht auf einer Deponie auf Grund biologischer Abbauprozesse Deponiegas in relevanten Mengen, hat der
Betreiber einer Deponie der Klasse I, II oder III dieses Deponiegas schon in der Ablagerungsphase zu fassen
und zu behandeln, nach Möglichkeit energetisch zu verwerten. Deponiegaserfassung, -behandlung und -ver-
wertung sind nach dem Stand der Technik durchzuführen. Quantität und Qualität des Deponiegases sind
nach Nummer 3.2 Tabelle Nummer 2.4 zu untersuchen. Abweichend von Satz 1 kann der Deponiebetreiber
mit Zustimmung der zuständigen Behörde auf die Fassung geringer Restemissionen an Deponiegas ver-
zichten. In diesem Fall hat er gegenüber der zuständigen Behörde nachzuweisen, dass das im Deponiegas
enthaltene Methan vor Austritt in die Atmosphäre weitestgehend oxidiert wird.
8. Belästigungen und Gefährdungen
Der Deponiebetreiber hat Maßnahmen zu treffen, um folgende von der Deponie ausgehende Belästigungen
und Gefährdungen zu minimieren:
1. Geruchs- und Staubemissionen,
2. Brände,
3. Aerosolbildung,
4. Vögel, Ungeziefer, Insekten,
5. Lärm und Verkehr.
Die Deponie ist so zu betreiben, dass eine Verschmutzung öffentlicher Straßen und umliegender Gebiete
vermieden wird. Sollte es dennoch zu Verschmutzungen kommen, hat der Deponiebetreiber unverzüglich
für deren Beseitigung zu sorgen.
9. Lehrgänge zur Weiterbildung des Leitungspersonals
Die Lehrgänge zur Weiterbildung des Leitungspersonals müssen mindestens Kenntnisse zu folgenden Sach-
gebieten vermitteln:
1. Vorschriften des Abfallrechts und des für die abfallrechtlichen Tätigkeiten geltenden sonstigen Umwelt-
rechts,
2. Deponieerrichtung, -betrieb, -stilllegung und -nachsorge,
3. Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren und Belästigungen, die von Deponien ausgehen können, und
Maßnahmen zu ihrer Verhinderung oder Beseitigung,
4. Art und Beschaffenheit, Verhalten und Reaktionen von Abfällen,
5. Bezüge zum Gefahrgutrecht,
6. Vorschriften der betrieblichen Haftung und
7. Arbeits- und Gesundheitsschutz.
10. Kriterien für die Feststellung des Abschlusses der Nachsorgephase
In Abhängigkeit der jeweiligen Deponieklasse sind insbesondere die nachfolgenden Kriterien für die Fest-
stellung des Abschlusses der Nachsorgephase zu Grunde zu legen:
1. Umsetzungs- oder Reaktionsvorgänge sowie biologische Abbauprozesse sind weitgehend abgeklungen.
2. Eine Gasbildung findet nicht statt oder ist so weit zum Erliegen gekommen, dass keine aktive Entgasung
erforderlich ist, austretende Restgase ausreichend oxidiert werden und schädliche Einwirkungen auf die
Umgebung durch Gasmigration ausgeschlossen werden können. Eine ausreichende Methanoxidation des
Restgases ist nachzuweisen.
3. Setzungen sind so weit abgeklungen, dass setzungsbedingte Beschädigungen des Oberflächenabdich-
tungssystems für die Zukunft ausgeschlossen werden können. Hierzu ist die Setzungsentwicklung der
letzten zehn Jahre zu bewerten.
4. Das Oberflächenabdichtungssystem ist in einem funktionstüchtigen und stabilen Zustand, der durch die
derzeitige und geplante Nutzung nicht beeinträchtigt werden kann; es ist sicherzustellen, dass dies auch
bei Nutzungsänderungen gewährleistet ist.

5. Die Deponie ist insgesamt dauerhaft standsicher.
6. Die Unterhaltung baulicher und technischer Einrichtungen ist nicht mehr erforderlich; ein Rückbau ist
gegebenenfalls erfolgt.
7. Das in ein oberirdisches Gewässer eingeleitete Sickerwasser hält ohne Behandlung die Konzentra-
tionswerte des Anhangs 51 Abschnitt C Absatz 1 und Abschnitt D Absatz 1 der Abwasserverordnung ein.
8. Das Sickerwasser, das in den Untergrund versickert, verursacht keine Überschreitung der Auslöseschwel-
len in den nach § 12 Absatz 1 festgelegten Grundwasser-Messstellen, und eine Überschreitung ist auch
für die Zukunft nicht zu besorgen.
9. Wurden auf der Deponie asbesthaltige Abfälle oder Abfälle, die gefährliche Mineralfasern enthalten, ab-
gelagert, müssen geeignete Maßnahmen getroffen worden sein, um zu vermeiden, dass Menschen in
Kontakt mit diesem Abfall geraten können.
11. Bekanntmachungen sachverständiger Stellen
Die in diesem Anhang genannten Bekanntmachungen sachverständiger Stellen sind beim Deutschen Patent-
und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.

Artikel 2
Verordnung
zur Umsetzung der Richtlinie 2006/21/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 15. März 2006 über die Bewirtschaftung
von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie
und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG
(Gewinnungsabfallverordnung – GewinnungsAbfV)
§1
Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für
1. die Errichtung, den Betrieb, die Stilllegung und die
Nachsorge einer Beseitigungsanlage für Gewin-
nungsabfälle in nicht der Bergaufsicht unterstehen-
den Betrieben,
2. die Lagerung und Ablagerung von Gewinnungsab-
fällen zu Beseitigungszwecken sowie
3. die Verwertung von Gewinnungsabfällen zu Bau-
und Sanierungszwecken im Abgrabungsbetrieb.
(2) Diese Verordnung gilt für
1. den Erzeuger von Gewinnungsabfällen und
2. den Betreiber einer Beseitigungsanlage für Gewin-
nungsabfälle.
(3) Die Verordnung gilt nicht für
1. Beseitigungsanlagen für Gewinnungsabfälle,
a) die vor dem 1. Mai 2008 stillgelegt worden sind
oder
b) bei denen die Annahme von Gewinnungsabfällen
vor dem 1. Mai 2006 beendet worden ist, die sich
am 1. Mai 2008 in der Stilllegungsphase befan-
den und die spätestens am 31. Dezember 2010
endgültig stillgelegt sind,
2. die Lagerung von Gewinnungsabfällen in Anlagen
zur zeitweiligen Lagerung, soweit es sich um
a) gefährliche Abfälle, die unerwartet anfallen, han-
delt und die Lagerung nicht länger als sechs
Monate dauert,
b) nicht gefährliche Abfälle mit Ausnahme von Inert-
abfällen handelt und die Lagerung nicht länger als
ein Jahr dauert,
c) nicht gefährliche Abfälle handelt, die beim Auf-
suchen entstehen und die Lagerung nicht länger
als drei Jahre dauert,
d) Abfälle aus der Gewinnung, Aufbereitung und La-
gerung von Torf handelt und die Lagerung nicht
länger als drei Jahre dauert oder
e) Inertabfälle oder unverschmutzter Boden handelt
und die Lagerung nicht länger als drei Jahre dau-
ert.
§2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung sind:
1. Gewinnungsabfälle:
Abfälle, die unmittelbar beim Aufsuchen, Gewinnen
und Aufbereiten sowie bei der damit zusammenhän-
genden Lagerung von Bodenschätzen anfallen.
2. Beseitigungsanlage für Gewinnungsabfälle:
Eine Anlage zur zeitweiligen Lagerung oder dauer-
haften Ablagerung, in der ausschließlich Gewin-
nungsabfälle mit dem Ziel der Beseitigung gelagert
oder abgelagert werden.
3. Anlage der Kategorie A:
Beseitigungsanlage für Gewinnungsabfälle, die
nach den Kriterien aus dem Anhang III der Richtli-
nie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 15. März 2006 über die Bewirtschaf-
tung von Abfällen aus der mineralgewinnenden In-
dustrie und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG
(ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 15) als eine solche
eingestuft wird.
§3
Errichtung, Betrieb,
Stilllegung und Nachsorge
Eine Beseitigungsanlage für Gewinnungsabfälle ist
so zu errichten, zu betreiben, stillzulegen und nachzu-
sorgen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beein-
trächtigt wird. Dies ist durch eine geeignete Standort-
wahl und geeignete Maßnahmen zum Schutz des
Bodens und des Grundwassers, die dem Stand der
Technik entsprechen, zu gewährleisten. Hierzu können,
in Abhängigkeit von Gefährdungspotenzial und Art der
Anlage, die Kriterien nach Anhang 1 der Deponiever-
ordnung vom 27. April 2009 (BGBl. I S. 900) herange-
zogen werden. Für die sonstigen Anforderungen, dass
das Wohl der Allgemeinheit nach § 10 Absatz 4 des
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes durch die
Anlage nicht beeinträchtigt wird, gelten § 3 Absatz 3,
§ 4, § 7 Absatz 1, die §§ 8, 9, 11, 12 und 13 der Depo-
nieverordnung entsprechend.
§4
Stabilitätsnachweis
Setzt der Erzeuger von Gewinnungsabfällen diese zu
Bau- oder Sanierungszwecken im Abgrabungsbetrieb
ein, hat er geeignete Maßnahmen zu treffen, durch die
1. die Stabilität der Gewinnungsabfälle am Einsatzort
gewährleistet wird,
2. eine Verunreinigung des Gewässers und des Bodens
verhindert wird und
3. der ordnungsgemäße Einsatz kontrolliert wird.
§5
Abfallbewirtschaftungsplan
Der Erzeuger von Gewinnungsabfällen hat einen Ab-
fallbewirtschaftungsplan nach Anhang für die Entsor-
gung von Gewinnungsabfällen aufzustellen und diesen
durch Vorlage bei der zuständigen Behörde rechtzeitig,
spätestens zwei Wochen vor Aufnahme der Tätigkeiten,
anzuzeigen. Er hat den Abfallbewirtschaftungsplan alle
fünf Jahre zu überprüfen und anzupassen, soweit sich
der Betrieb der Anlage, das Ablagerungsverfahren oder
der Gewinnungsabfall wesentlich verändert haben. Alle
Anpassungen nach Satz 2 sind der zuständigen Be-
hörde anzuzeigen.

§6
Vermeidung
schwerer Unfälle und Information
(1) Der Betreiber einer Anlage der Kategorie A hat
vor Inbetriebnahme der Anlage ein schriftliches Kon-
zept zur Vermeidung schwerer Unfälle zu erstellen,
das die Faktoren nach Anhang I Abschnitt 1 der
Richtlinie 2006/21/EG beinhaltet. Zur Umsetzung des
Konzepts hat er ein Sicherheitsmanagementsystem
einzuführen. Das Konzept ist alle drei Jahre zu überprü-
fen und nötigenfalls zu aktualisieren. Das Konzept ist
für die zuständige Behörde jederzeit verfügbar zu
halten.
(2) Der Betreiber einer Anlage der Kategorie A hat
vor ihrer Inbetriebnahme einen internen Notfallplan zu
erstellen, der mindestens die Informationen nach An-
hang I Abschnitt 2 der Richtlinie 2006/21/EG enthält.
Er hat den internen Notfallplan alle drei Jahre zu über-
prüfen. Soweit sich bei der Überprüfung herausstellt,
dass sich erhebliche Auswirkungen hinsichtlich der
Maßnahmen zur Vermeidung schwerer Unfälle ergeben
können, hat der Betreiber den internen Notfallplan un-
verzüglich zu aktualisieren. Er hat die Beschäftigten vor
ihrer erstmaligen Beschäftigungsaufnahme und danach
in regelmäßigen Abständen über die im Notfallplan ent-
haltenen Verhaltensregeln zu unterrichten und hierzu
anzuhören.
(3) Der Betreiber einer Anlage der Kategorie A hat
einen Betriebsbeauftragten für Abfall zu bestellen, der
insbesondere die ordnungsgemäße Umsetzung, Über-
prüfung und Aktualisierung des Konzepts nach Absatz 1
sowie die Aufstellung, Aktualisierung des internen Not-
fallplans und Unterweisung der Beschäftigten nach
Absatz 2 überwacht.
(4) Kann eine Anlage der Kategorie A erhebliche
Auswirkungen in einem anderen Staat haben oder
ersucht ein anderer Staat, der möglicherweise von
solchen Auswirkungen erheblich berührt wird, darum,
hat die zuständige Behörde die von dem anderen Staat
benannten Behörden zum gleichen Zeitpunkt und im
gleichen Umfang zu informieren wie die nach § 73
Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu betei-
ligenden Behörden.
(5) Der Betreiber einer Anlage der Kategorie A hat
die Informationen nach Absatz 2 der zuständigen
Behörde für die Erstellung externer Notfallpläne zu-
gänglich zu machen.
(6) Der Betreiber einer Anlage der Kategorie A hat im
Fall eines schweren Unfalls der zuständigen Behörde
unverzüglich alle erforderlichen Informationen zur Ver-
fügung zu stellen, um die Folgen des Unfalls für das
Wohl der Allgemeinheit zu minimieren.
§7
Sicherheitsleistung
Der Betreiber einer Anlage der Kategorie A hat vor
dem Beginn der Lagerungs- oder Ablagerungsphase
eine Sicherheit zur Erfüllung der Auflagen und Be-
dingungen, die mit der Betriebszulassung angeordnet
werden, gegenüber der zuständigen Behörde zu leis-
ten. Die zuständige Behörde kann vom Betreiber einer
Beseitigungsanlage für Gewinnungsabfälle, die nicht
Anlage der Kategorie A ist, die Leistung einer Sicherheit
verlangen, wenn die Besorgnis besteht, dass Auflagen
und Bedingungen zur Rekultivierung der Anlage, die mit
der Betriebszulassung angeordnet werden, nicht erfüllt
werden. Für die Sicherheit gilt § 18 der Deponieverord-
nung entsprechend.
§8
Antrag, Anzeige
(1) Für Errichtung und Betrieb sowie für die wesent-
liche Änderung des Betriebes einer Beseitigungsanlage
für Gewinnungsabfälle hat der Betreiber einen schrift-
lichen Antrag bei der zuständigen Behörde einzurei-
chen. Der Antrag muss den Abfallbewirtschaftungsplan
beinhalten. Im Übrigen gilt für den Umfang der Anga-
ben und Unterlagen § 19 Absatz 1 der Deponieverord-
nung entsprechend.
(2) Die Stilllegung einer Beseitigungsanlage für Ge-
winnungsabfälle hat der Betreiber mindestens ein Jahr
vor dem beabsichtigten Ende der Lagerungs- oder Ab-
lagerungsphase bei der zuständigen Behörde schrift-
lich anzuzeigen. Für die Anzeige gilt § 19 Absatz 1
Satz 1, 4 und 5 der Deponieverordnung entsprechend,
beschränkt auf die die Stilllegung betreffenden Anga-
ben.
(3) Die zuständige Behörde hat Entscheidungen
über Errichtung, Betrieb oder Stilllegung einer Beseiti-
gungsanlage für Gewinnungsabfälle alle vier Jahre da-
rauf zu überprüfen, ob zur Einhaltung des Standes der
Technik weitere Bedingungen, Auflagen oder Befristun-
gen angeordnet oder geändert werden müssen.
§9
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Absatz 1 Num-
mer 5 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 4 Nummer 1 oder Nummer 2 eine Maß-
nahme nicht oder nicht rechtzeitig trifft,
2. entgegen § 5 Satz 2 den Abfallbewirtschaftungsplan
nicht oder nicht rechtzeitig überprüft oder nicht oder
nicht rechtzeitig anpasst,
3. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 3 einen in-
ternen Notfallplan nicht, nicht richtig, nicht vollstän-
dig oder nicht rechtzeitig erstellt oder ihn nicht oder
nicht rechtzeitig aktualisiert oder
4. entgegen § 6 Absatz 6 eine Information nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur
Verfügung stellt.
§ 10
Übergangsvorschriften
Beseitigungsanlagen für Gewinnungsabfälle, die am
1. Mai 2008 zugelassen waren oder die bis zu diesem
Zeitpunkt bereits in Betrieb sind, müssen spätestens
am 1. Mai 2012 die Anforderungen der §§ 3 bis 6 und
bis zum 1. Mai 2014 die Anforderungen nach § 7 erfül-
len.

Anhang
(zu § 5)
Abfallbewirtschaftungsplan
1. Der Erzeuger von Gewinnungsabfällen hat den Abfallbewirtschaftungsplan für die Entsorgung von Gewinnungs-
abfällen unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Nachhaltigkeit und der in Nummer 2 aufgeführten Ziele
aufzustellen. In dem Plan sind alle wesentlichen Aspekte der Entstehung und Entsorgung der Gewinnungsab-
fälle und die vorgesehenen Vorkehrungen und Maßnahmen zum Schutz der Umwelt und der menschlichen
Gesundheit darzustellen. Sofern die für den Abfallbewirtschaftungsplan geforderten Angaben Bestandteil einer
Abgrabungsgenehmigung, anderer behördlicher Verfahren oder anderer auf Grund von Rechtsvorschriften er-
stellter Unterlagen sind, kann auf diese im Abfallbewirtschaftungsplan verwiesen werden.
2. Ziele des Abfallbewirtschaftungsplanes sind, die Entstehung von Abfällen und deren Schadstoffpotenzial zu
minimieren, die Verwertung von Gewinnungsabfällen zu fördern sowie die ordnungsgemäße Beseitigung sicher-
zustellen. Dazu soll die Abfallentsorgung bereits in der Planungsphase und bei der Wahl des Verfahrens zur
Gewinnung und Aufbereitung, bei den Auswirkungen über Tage, der Verfüllung von Abgrabungen sowie beim
Einsatz weniger schädlicher Stoffe bei der Aufbereitung berücksichtigt werden.
3. Für die Beseitigung der Gewinnungsabfälle soll bereits in der Planungsphase ein Konzept gewählt werden, das
a) langfristig negative Auswirkungen der Beseitigungsanlage für Gewinnungsabfälle verhindert oder zumindest
so weit wie möglich verringert,
b) die geotechnische Stabilität der Anlage bis zum Ende der Nachsorgephase sicherstellt,
c) so weit wie möglich keine Nachsorge der stillgelegten Anlage erforderlich macht.
4. Der Abfallbewirtschaftungsplan muss mindestens enthalten:
a) die Charakterisierung der Gewinnungsabfälle nach Anhang II der Richtlinie 2006/21/EG und die voraussicht-
lich während der Betriebsphase anfallende Gesamtmenge der Gewinnungsabfälle,
b) die Verfahren, bei denen diese Abfälle entstehen, und jegliche Nachbehandlung, der diese unterzogen
werden,
c) Angaben über den Standort der Beseitigungsanlage für die Gewinnungsabfälle sowie eine Erhebung der
Beschaffenheit der von der Anlage betroffenen Geländeoberfläche,
d) die Beschreibung möglicher nachteiliger Auswirkungen auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit
durch die Ablagerung der Gewinnungsabfälle und die zu treffenden Vorkehrungen zur Minimierung der Um-
weltauswirkungen, insbesondere durch verschmutztes Wasser, Sickerwasser, Wasser- und Winderosion,
während des Betriebes und nach der Stilllegung unter Berücksichtigung der geologischen, hydrologischen
und hydrogeologischen, seismischen und geotechnologischen Gegebenheiten des Standortes der Anlage,
e) die Maßnahmen zum Schutz von Gewässern, des Bodens und der Luft, insbesondere durch Überwachung
der physikalischen und chemischen Stabilität der Anlage, zum Beispiel durch stets einsatzbereite Mess- und
Überwachungsgeräte, regelmäßige Reinigung von Überlaufkanälen und -rinnen,
f) die Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen durch verantwortliche Personen,
g) die Konzeption zur Stilllegung, einschließlich Wiedernutzbarmachung, Nachsorge und Überwachung,
h) die Einstufung der Anlage nach den Kriterien aus dem Anhang III der Richtlinie 2006/21/EG einschließlich der
erforderlichen Informationen über die maßgeblichen Tatsachen und Gründe für die Einstufung,
i) Vorkehrungen und Maßnahmen zur Begrenzung schwerer Unfälle einschließlich der für die Aufstellung inter-
ner Notfallpläne erforderlichen Informationen nach § 6 bei Anlagen der Kategorie A,
j) eine Einschätzung der möglichen Gefährdung durch Unfälle bei Anlagen, die nicht der Kategorie A zuzuord-
nen sind.

Artikel 3
Änderung
der Verordnung über Anlagen
zur biologischen Behandlung von Abfällen
Die Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen vom
20. Februar 2001 (BGBl. I S. 305, 317) wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „im Sinne von § 2 Nr. 1 und 2 der
Abfallablagerungsverordnung“ gestrichen.
2. In § 16 wird die Angabe „Anhang 4 Nr. 2.5 der Verordnung über die umwelt-
verträgliche Ablagerung von Siedlungsabfällen vom 20. Februar 2001 (BGBl. I
S. 305)“ durch die Angabe „Anhang 4 Nummer 3.3.1 der Deponieverordnung
vom 27. April 2009 (BGBl. I S. 900)“ ersetzt.
Artikel 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 16. Juli 2009 in Kraft. Gleichzeitig treten außer
Kraft:
1. die Deponieverordnung vom 24. Juli 2002 (BGBl. I S. 2807), die zuletzt durch
Artikel 2 der Verordnung vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2860) geändert
worden ist,
2. die Abfallablagerungsverordnung vom 20. Februar 2001 (BGBl. I S. 305), die
zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I
S. 2860) geändert worden ist,
3. die Deponieverwertungsverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2252), die
durch Artikel 3 der Verordnung vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2860)
geändert worden ist.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 27. April 2009
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Sigmar Gabriel
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2009 I S. 900. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes f35589031dbcc99c….