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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2009, S. 900

BGBl. 2009 I S. 900 · 234.607 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2009, Seite 900 — Originalseite als Abbildung
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900                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2009

                                                          Verordnung
                                            zur Vereinfachung des Deponierechts1)2)
                                                              Vom 27. April 2009

      Es verordnen auf Grund

– des § 3 Absatz 11 Satz 3, § 7 Absatz 1 Nummer 1, 2
  und 4, § 12 Absatz 1, § 32 Absatz 4 Satz 4, § 36c
  Absatz 1 bis 3 und § 52 Absatz 2 Satz 1 des Kreis-
  laufwirtschafts- und Abfallgesetzes, von denen § 3
  Absatz 11 Satz 3, § 32 Absatz 4 Satz 4 und § 36c
  Absatz 1 bis 3 durch Artikel 8 Nummer 2 und 6 Buch-
  stabe c Doppelbuchstabe bb und Nummer 10 des
  Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950) und
  § 12 Absatz 1 durch Artikel 1 Nummer 4 des Geset-
  zes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1619; 2007 I
  S. 2316) geändert worden sind, nach Anhörung der
  beteiligten Kreise,
– des § 34 Absatz 1 Satz 2, § 36c Absatz 4 und § 57

  des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, von
  denen § 34 Absatz 1 Satz 2 und § 36c Absatz 4
  durch Artikel 8 Nummer 8 Buchstabe b und Num-
  mer 10 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I
  S. 1950) geändert worden sind,

im Hinblick auf § 7 Absatz 1 Nummer 1 und 4 und § 57
jeweils in Verbindung mit § 59 des Kreislaufwirtschafts-
und Abfallgesetzes unter Wahrung der Rechte des Bun-
destages sowie auf Grund

– des § 7 Absatz 1 bis 3 des Bundes-Immissions-

  schutzgesetzes, von denen Absatz 1 durch Artikel 7

  Nummer 1 des Gesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I

  S. 2) geändert worden ist, nach Anhörung der betei-

  ligten Kreise,

– des § 7 Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzge-
  setzes und
– des § 7a Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit Absatz 2
  des Wasserhaushaltsgesetzes in der Fassung der

1
    ) Diese Verordnung dient der Umsetzung der

     – Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
       vom 15. Januar 2008 über die integrierte Vermeidung und Vermin-
       derung der Umweltverschmutzung (kodifizierte Fassung ABl. L 24
       vom 29.1.2008, S. 8),

     – Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 zur Änderung
       der Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprü-
       fung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 73
       vom 14.3.1997, S. 5),
     – Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfall-
       deponien (ABl. L 182 vom 16.7.1999, S. 1),
     – Richtlinie 2006/12/EG des Europäischen Parlaments und des Ra-
       tes vom 5. April 2006 über Abfälle (ABl. L 114 vom 27.4.2006,
       S. 9),
     – Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Ra-
        tes vom 15. März 2006 über die Bewirtschaftung von Abfällen aus
        der mineralgewinnenden Industrie und zur Änderung der Richt-
        linie 2004/35/EG (ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 15).
2

  ) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen
    Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations-
    verfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften
    und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft
    (ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), zuletzt geändert durch die Richt-
    linie 2006/96/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. L 363 vom
    20.12.2006, S. 81), sind beachtet worden.

  Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I
  S. 3245)

die Bundesregierung sowie auf Grund des § 54 Absatz 1
Satz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes
nach Anhörung der beteiligten Kreise das Bundesmi-
nisterium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-
heit:

                         Artikel 1

                    Verordnung
          über Deponien und Langzeitlager
            (Deponieverordnung – DepV)

                   Inhaltsübersicht

                           Teil 1
                 Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen

                           Teil 2

                       Errichtung, Betrieb,
           Stilllegung und Nachsorge von Deponien

§ 3  Errichtung

§ 4  Organisation und Personal

§ 5  Inbetriebnahme

§ 6  Voraussetzungen für die Ablagerung

§ 7  Nicht zugelassene Abfälle
§ 8  Annahmeverfahren
§ 9  Handhabung der Abfälle
§ 10 Stilllegung
§ 11 Nachsorge
§ 12 Maßnahmen zur Kontrolle, Verminderung und Vermeidung
     von Emissionen, Immissionen, Belästigungen und Gefähr-

     dungen

§ 13 Information und Dokumentation

                           Teil 3

          Verwertung von Deponieersatzbaustoffen

§ 14   Grundsätze
§ 15   Einsatzbereiche und Zuordnung
§ 16   Inverkehrbringen von Abfällen
§ 17   Annahmeverfahren und Dokumentation

                           Teil 4

                    Sonstige Vorschriften

§ 18 Sicherheitsleistung

§ 19 Antrag, Anzeige
§ 20 Grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbetei-
     ligung
§ 21 Behördliche Entscheidungen

§ 22 Überprüfung behördlicher Entscheidungen
BGBl. 2009, Seite 901 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 901
                                Teil 5
                           Langzeitlager
§ 23 Errichtung und Betrieb
§ 24 Stilllegung und Nachsorge

                                Teil 6

                        Schlussvorschriften
§ 25   In der Ablagerungsphase befindliche Altdeponien
§ 26   In der Stilllegungsphase befindliche Altdeponien
§ 27   Ordnungswidrigkeiten
§ 28   Übergangsvorschriften

                                 Anhang 1
Anforderungen an den Standort, die geologische Barriere, Basis-
und Oberflächenabdichtungssysteme von Deponien der
Klasse 0, I, II und III (zu § 3 Absatz 1, § 10 Absatz 1, den §§ 23, 28)

                            Anhang 2
Anforderungen an den Standort, geologische Barriere, Lang-
zeitsicherheitsnachweis und Stilllegungsmaßnahmen von Depo-
nien der Klasse IV im Salzgestein (zu § 3 Absatz 2, § 10 Absatz 1,
§ 11 Absatz 2)
                           Anhang 3
Zulässigkeits- und Zuordnungskriterien (zu § 2 Nummer 5 bis 9,
20 bis 23, 33, § 6 Absatz 2 bis 5, § 8 Absatz 1, 3, 5 und 7, § 14
Absatz 3, den §§ 15, 23, 25 Absatz 1)

                           Anhang 4
Vorgaben zur Beprobung (Probenahme, Probevorbereitung und
Untersuchung von Abfällen und Deponieersatzbaustoffen) (zu § 6
Absatz 2, § 8 Absatz 1, 3 und 5, § 23)
                           Anhang 5
Information, Dokumentation, Kontrollen, Betrieb (zu § 4 Nummer 2,
den §§ 9, 10 Absatz 2, § 11 Absatz 2, § 12 Absatz 1 bis 3, § 13
Absatz 1 bis 3 und 5, § 17 Absatz 2, § 23 Satz 1)

                              Te i l 1
           Allgemeine Bestimmungen

                                 §1
                     Anwendungsbereich

   (1) Diese Verordnung gilt für

1. die Errichtung, den Betrieb, die Stilllegung und die
   Nachsorge von Deponien,
2. die Behandlung von Abfällen zum Zwecke der Abla-
   gerung auf Deponien und des Einsatzes als Depo-
   nieersatzbaustoff,

3. die Ablagerung von Abfällen auf Deponien,
4. den Einsatz von Abfällen als und zur Herstellung von
   Deponieersatzbaustoff,
5. die Errichtung, den Betrieb, die Stilllegung und die
   Nachsorge von Langzeitlagern sowie
6. die Lagerung von Abfällen in Langzeitlagern.
   (2) Diese Verordnung gilt für
1. Träger eines Deponievorhabens,
2. Betreiber und Inhaber von Deponien (Deponiebetrei-
   ber),
3. Betreiber von Langzeitlagern,
4. Erzeuger und Besitzer von Abfällen sowie
5. Betreiber von Anlagen zur Herstellung von Deponie-
   ersatzbaustoff.

   (3) Diese Verordnung gilt nicht für
1. private Haushaltungen,

2. die Lagerung und die Ablagerung von Baggergut
   (Abfallschlüssel 17 05 06 gemäß Anlage zur Abfall-
   verzeichnis-Verordnung) entlang von Wasserstraßen
   und oberirdischen Gewässern, aus denen es ausge-
   baggert wurde, ausgenommen die Wasserstraßen
   Donau, Elbe, Ems unterhalb von Papenburg, Mosel,
   Neckar, Oder, Rhein und Weser,

3. Deponien und Deponieabschnitte, auf denen die
   Stilllegungsphase
  a) vor dem 1. Januar 1997 begonnen hat oder

  b) vor dem 16. Juli 2001 begonnen hat und Festle-
     gungen für die Stilllegungsphase vor dem 16. Juli
     2001 in einer Planfeststellung, einer Plangeneh-
     migung oder einer behördlichen Anordnung ge-

     troffen worden sind,

4. Deponien und Deponieabschnitte, die am 16. Juli
   2009 nach § 36 Absatz 3 des Kreislaufwirtschafts-
   und Abfallgesetzes durch bestandskräftigen Be-
   scheid endgültig stillgelegt sind,
5. die Lagerung von Abfällen in Langzeitlagern, soweit
   die Abfälle vor der Verwertung über einen Zeitraum

   von weniger als drei Jahren gelagert werden, und
6. die ausschließliche Lagerung oder Ablagerung von
   Abfällen, die unmittelbar und üblicherweise beim
   Aufsuchen, Gewinnen, Aufbereiten und Weiterverar-
   beiten sowie bei der damit zusammenhängenden
   Lagerung von Bodenschätzen anfallen.

                          §2

                  Begriffsbestimmungen
  In dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestim-
mungen:
 1. Ablagerungsbereich:

   Bereich einer Deponie, auf oder in dem Abfälle zeit-
   lich unbegrenzt abgelagert werden;

 2. Ablagerungsphase:

   Zeitraum von der Abnahme der für den Betrieb
   einer Deponie oder eines Deponieabschnittes erfor-
   derlichen Einrichtungen durch die zuständige Be-
   hörde bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Ablagerung
   von Abfällen beendet wird;

 3. Altdeponie:
   Eine Deponie, die sich am 16. Juli 2009 in der Ab-
   lagerungs-, Stilllegungs- oder Nachsorgephase be-
   findet;
 4. Auslöseschwelle:
   Grundwasserüberwachungswerte, bei deren Über-
   schreitung Maßnahmen zum Schutz des Grund-
   wassers eingeleitet werden müssen;
 5. Behandlung:
   Mechanische, physikalische, thermische, chemi-
   sche oder biologische Verfahren oder Verfahrens-
   kombinationen, die das Volumen oder die schäd-
   lichen Eigenschaften der Abfälle verringern, ihre
   Handhabung erleichtern, ihre Verwertung oder
   Beseitigung begünstigen oder die Einhaltung der
   Zuordnungskriterien nach Anhang 3 gewährleisten;
BGBl. 2009, Seite 902 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 902
 6. Deponie der Klasse 0 (Deponieklasse 0, DK 0):
   Oberirdische Deponie für Inertabfälle, die die Zu-
   ordnungskriterien nach Anhang 3 Nummer 2 für
   die Deponieklasse 0 einhalten;

 7. Deponie der Klasse I (Deponieklasse I, DK I):

   Oberirdische Deponie für Abfälle, die die Zuord-
   nungskriterien nach Anhang 3 Nummer 2 für die
   Deponieklasse I einhalten;

 8. Deponie der Klasse II (Deponieklasse II, DK II):
   Oberirdische Deponie für Abfälle, die die Zuord-
   nungskriterien nach Anhang 3 Nummer 2 für die
   Deponieklasse II einhalten;
 9. Deponie der Klasse III (Deponieklasse III, DK III):
   Oberirdische Deponie für nicht gefährliche Abfälle
   und gefährliche Abfälle, die die Zuordnungskriterien
   nach Anhang 3 Nummer 2 für die Deponieklasse III
   einhalten;

10. Deponie der Klasse IV (Deponieklasse IV, DK IV):
   Untertagedeponie, in der Abfälle

   a) in einem Bergwerk mit eigenständigem Ablage-
      rungsbereich, der getrennt von einer Mineralge-
      winnung angelegt ist, oder
   b) in einer Kaverne, vollständig im Gestein einge-
      schlossen, abgelagert werden;
11. Deponieabschnitt:

   Räumlich oder bautechnisch abgegrenzter Teil des

   Ablagerungsbereiches einer Deponie, der einer
   bestimmten Deponieklasse zugeordnet ist und der
   getrennt betrieben werden kann;
12. Deponiebetreiber:

   Natürliche oder juristische Person, die die rechtli-
   che oder tatsächliche Verfügungsgewalt über eine
   Deponie innehat oder die die Betriebsführung wahr-
   nimmt;

13. Deponieersatzbaustoff:

   Für Maßnahmen nach § 15 auf oberirdischen Depo-
   nien

   a) unmittelbar einsetzbare Abfälle sowie
   b) unter Verwendung von Abfällen hergestellte Ma-
      terialien;
14. Deponiegas:

   Durch Reaktionen der abgelagerten Abfälle ent-
   standene Gase;

15. Eingangsbereich:

   Bereich auf dem Betriebsgelände der Deponie, in
   dem die Abfälle angeliefert, gewichts- oder volu-
   menmäßig erfasst und identifiziert werden;

16. Entgasung:

   Erfassung des Deponiegases in Fassungsele-
   menten und dessen Ableitung mittels Absaugung
   (aktive Entgasung) oder durch Nutzung des Druck-
   gradienten an Durchlässen im Oberflächenabdich-
   tungssystem (passive Entgasung);

17. Flüssige Abfälle:
    Abfälle mit flüssiger Konsistenz mit Ausnahme von
    pastösen, schlammigen und breiigen Abfällen;

18. Grundlegende Charakterisierung:

    Ermittlung und Bewertung aller für eine langfristig
    sichere Deponierung eines Abfalls erforderlichen
    Informationen, insbesondere Angaben über Art,
    Herkunft, Zusammensetzung, Homogenität, Aus-
    laugbarkeit, sonstige typische Eigenschaften sowie
    Vorschlag für Festlegung der Schlüsselparameter,
    der Untersuchungsverfahren und der Untersu-
    chungshäufigkeit;
19. Langzeitlager:
    Anlage zur Lagerung von Abfällen nach § 4 Absatz 1
    des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fas-
    sung der Bekanntmachung vom 26. September
    2002 (BGBl. I S. 3830), das zuletzt durch Artikel 1
    des Gesetzes vom 23. Oktober 2007 (BGBl. I
    S. 2470) geändert worden ist, in Verbindung mit
    Nummer 8.14 des Anhangs zur Verordnung über
    genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung
    der Bekanntmachung vom 14. März 1997 (BGBl. I
    S. 504), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes
    vom 23. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2470) geändert
    worden ist;
20. Langzeitlager der Klasse 0 (Langzeitlagerklasse 0,
    LK 0):
    Oberirdisches Langzeitlager für Inertabfälle, die die
    Zuordnungskriterien nach Anhang 3 Nummer 2 für

    die Deponieklasse 0 einhalten;

21. Langzeitlager der Klasse I (Langzeitlagerklasse I,
    LK I):
    Oberirdisches Langzeitlager für nicht gefährliche
    Abfälle, die die Zuordnungskriterien nach Anhang 3
    Nummer 2 für die Deponieklasse I einhalten;

22. Langzeitlager der Klasse II (Langzeitlagerklasse II,
    LK II):

    Oberirdisches Langzeitlager für nicht gefährliche
    Abfälle, die die Zuordnungskriterien nach Anhang 3
    Nummer 2 für die Deponieklasse II einhalten;

23. Langzeitlager der Klasse III (Langzeitlagerklasse III,
    LK III):
    Oberirdisches Langzeitlager für gefährliche Abfälle,
    die die Zuordnungskriterien nach Anhang 3 Num-
    mer 2 für die Deponieklasse III einhalten;

24. Langzeitlager der Klasse IV (Langzeitlagerklasse IV,
    LK IV):

    Untertägiges Langzeitlager für gefährliche Abfälle in
    einem Bergwerk mit eigenständigem Lagerbereich,
    der getrennt von einer Mineralgewinnung angelegt
    ist;

25. Mechanisch-biologisch behandelte Abfälle:

    Abfälle aus der Aufbereitung oder Umwandlung von
    Haushaltsabfällen und ähnlichen gewerblichen und
    industriellen Abfällen mit hohem biologisch abbau-
    baren Anteil in Anlagen, die unter den Anwen-
    dungsbereich der Verordnung über Anlagen zur
    biologischen Behandlung von Abfällen fallen;
BGBl. 2009, Seite 903 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 903
26. Monodeponie:

    Deponie oder Deponieabschnitt der Deponie-

    klasse 0, I, II, III oder IV, in der oder in dem aus-
    schließlich spezifische Massenabfälle, die nach Art,
    Schadstoffgehalt und Reaktionsverhalten ähnlich
    und untereinander verträglich sind, abgelagert wer-
    den;

27. Nachsorgephase:

    Zeitraum nach der endgültigen Stilllegung einer De-
    ponie oder eines Deponieabschnittes bis zu dem
    Zeitpunkt, zu dem die zuständige Behörde nach
    § 36 Absatz 5 des Kreislaufwirtschafts- und Abfall-
    gesetzes den Abschluss der Nachsorge der Depo-
    nie feststellt;
28. Profilierung:

    Gestaltung der Oberfläche des Deponiekörpers
    einer Deponie oder eines Deponieabschnittes, um
    darauf das Oberflächenabdichtungssystem in dem
    für die Entwässerung erforderlichen Gefälle aufbrin-
    gen zu können;

29. Schlüsselparameter:
    Parameter mit hoher Bedeutung für die im Rahmen
    der Annahmekontrolle durchzuführende Prüfung
    der Zulässigkeit der Ablagerung und der Überein-
    stimmung des Abfalls mit dem grundlegend charak-
    terisierten Abfall;
30. Sickerwasser:
    Jede Flüssigkeit, die die abgelagerten Abfälle
    durchsickert und aus der Deponie ausgetragen
    oder in der Deponie eingeschlossen wird;
31. Spezifische Massenabfälle:

    Straßenaufbruch sowie mineralische Abfälle, die bei
    definierten Prozessen in großen Mengen bei glei-

    cher Zusammensetzung entstehen, insbesondere

    Boden und Steine, Baggergut, Aschen, Schlacken

    und Stäube aus thermischen Prozessen, Abfälle
    aus der Abgasbehandlung, Schlämme aus indus-
    triellen Prozessen;

32. Stilllegungsphase:

    Zeitraum vom Ende der Ablagerungsphase der
    Deponie oder eines Deponieabschnittes bis zur
    endgültigen Stilllegung der Deponie oder eines

    Deponieabschnittes nach § 36 Absatz 3 des Kreis-

    laufwirtschafts- und Abfallgesetzes;
33. Zuordnungskriterien:
    Zuordnungswerte unter Einbeziehung der Fußnoten
    nach Anhang 3 Nummer 2 Tabelle 2 und unter Be-
    rücksichtigung des Eingangstextes von Anhang 3
    Nummer 2.

                         Te i l 2
                 Errichtung,
           Betrieb, Stilllegung und
           Nachsorge von Deponien

                           §3

                      Errichtung
    (1) Deponien oder Deponieabschnitte der Klasse 0, I,
II oder III sind so zu errichten, dass die Anforderungen

nach Absatz 3 sowie nach Anhang 1 an den Standort,
die geologische Barriere und das Basisabdichtungs-

system eingehalten werden.

  (2) Deponien der Klasse IV sind nur im Salzgestein
und so zu errichten, dass die Anforderungen nach Ab-
satz 3 und nach Anhang 2 Nummer 1 an Standort und
geologische Barriere sowie nach Anhang 2 Nummer 2
zur standortbezogenen Sicherheitsbeurteilung einge-

halten werden.
   (3) Der Deponiebetreiber hat auf der Deponie außer
einem Ablagerungsbereich mindestens einen Ein-
gangsbereich einzurichten. Er hat die Deponie so zu
sichern, dass ein unbefugter Zugang zu der Anlage ver-
hindert wird. Die zuständige Behörde kann für Depo-
nien der Klasse 0 und Monodeponien Ausnahmen von
den Anforderungen nach den Sätzen 1 und 2 zulassen,
wenn eine Beeinträchtigung des Wohles der Allgemein-
heit nicht zu besorgen ist.

   (4) Hat die zuständige Behörde bei Deponien der
Klasse 0 auf Grund einer Bewertung der Risiken für
die Umwelt entschieden, dass die Sammlung und Be-
handlung von Sickerwasser nicht erforderlich ist, oder
wurde festgestellt, dass die Deponie keine Gefährdung
für Boden, Grundwasser oder Oberflächenwasser dar-
stellt, so können die Anforderungen entsprechend
herabgesetzt werden.

                          §4
             Organisation und Personal
  Der Deponiebetreiber hat die Organisation einer De-
ponie so auszugestalten, dass
1. jederzeit ausreichend Personal, das über die für ihre
   jeweilige Tätigkeit erforderliche Fach- und Sach-
   kunde verfügt, für die wahrzunehmenden Aufgaben
   vorhanden ist,

2. die für die Leitung verantwortlichen Personen min-

   destens alle zwei Jahre an Lehrgängen nach An-

   hang 5 Nummer 9 teilnehmen,

3. das Personal durch geeignete Fortbildung über den
   für die Tätigkeit erforderlichen aktuellen Wissens-
   stand verfügt,

4. die erforderliche Überwachung und Kontrolle der
   durchgeführten abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten
   sichergestellt ist sowie

5. Unfälle vermieden und eventuelle Unfallfolgen be-

   grenzt werden.

                          §5
                   Inbetriebnahme
   Der Deponiebetreiber darf die Deponie oder einen
Deponieabschnitt erst in Betrieb nehmen, wenn die zu-
ständige Behörde die für den Betrieb erforderlichen
Einrichtungen abgenommen hat. Satz 1 gilt für wesent-
liche Änderungen der Deponie oder eines Deponie-
abschnittes entsprechend.

                          §6
        Voraussetzungen für die Ablagerung

   (1) Abfälle dürfen auf Deponien oder Deponieab-
schnitten nur abgelagert werden, wenn die jeweiligen
Annahmekriterien nach den Absätzen 3 bis 5, bei voll-
ständig stabilisierten Abfällen (Abfallschlüssel 19 03 05
BGBl. 2009, Seite 904 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 904
der Anlage zur Abfallverzeichnis-Verordnung) zusätzlich
die Anforderungen nach Absatz 2, eingehalten werden.
Die Annahmekriterien sind im einzelnen Abfall, ohne
Vermischung mit anderen Stoffen oder Abfällen, einzu-
halten. Soweit es zur Einhaltung der Annahmekriterien
erforderlich ist, sind Abfälle vor der Ablagerung zu
behandeln. Satz 2 gilt bei vorgemischten Abfällen (Ab-
fallschlüssel 19 02 03, 19 02 04 der Anlage zur Abfall-
verzeichnis-Verordnung) sowie bei teilweise stabilisier-
ten und verfestigten Abfällen (Abfallschlüssel 19 03 04,
19 03 06, 19 03 07 der Anlage zur Abfallverzeichnis-
Verordnung) für den jeweiligen Abfall vor der Behand-
lung.

   (2) Für vollständig stabilisierte Abfälle (Abfallschlüs-
sel 19 03 05 der Anlage zur Abfallverzeichnis-Verord-
nung) gilt, dass nach der Stabilisierung

1. die Bestimmung der Zuordnungswerte nach An-
   hang 3 Nummer 2 aus einem Eluat bei jeweils
   konstantem pH-Wert 4 und 11 nach Anhang 4 Num-
   mer 3.2.1.2 erfolgt,
2. die Abfallproben nach der Aushärtung bei einer Aus-
   härtungszeit von längstens 28 Tagen für die Elution
   auf die Korngröße kleiner oder gleich 10 Millimeter
   zerkleinert werden und
3. bei der Bewertung der Messergebnisse (Feststoff-
   und Eluatwerte) die Masse der zugesetzten Stoffe
   berücksichtigt wird,

es sei denn, die jeweiligen Abfälle halten die Annahme-

kriterien vor der Verfestigung oder Stabilisierung ein.

  (3) Gefährliche Abfälle dürfen nur abgelagert werden

1. auf Deponien oder Deponieabschnitten, die alle
   Anforderungen für die Deponieklasse III erfüllen und
   wenn die Zuordnungskriterien des Anhangs 3 Num-
   mer 2 für die Deponieklasse III eingehalten werden,
   oder

2. auf Deponien, die alle Anforderungen für die Depo-
   nieklasse IV erfüllen.

Abweichend von Satz 1 können gefährliche Abfälle, die
die Zuordnungskriterien des Anhangs 3 Nummer 2
1. für die Deponieklasse II einhalten, auf einer Deponie
   oder einem Deponieabschnitt der Klasse II oder
2. für die Deponieklasse I einhalten, auf einer Deponie
   oder einem Deponieabschnitt der Klasse I

abgelagert werden. Satz 2 gilt für asbesthaltige Abfälle
und Abfälle, die gefährliche Mineralfasern enthalten, mit
der Maßgabe, dass

1. keine Anhaltspunkte bestehen, dass die Abfälle die

   Zuordnungskriterien des Anhangs 3 Nummer 2 für

   die jeweilige Deponieklasse nicht einhalten und

2. die Ablagerung in einem gesonderten Teilabschnitt

   eines Deponieabschnittes oder in einem eigenen

   Deponieabschnitt erfolgt.

  (4) Nicht gefährliche Abfälle dürfen nur abgelagert
werden auf Deponien oder Deponieabschnitten, die
1. mindestens alle Anforderungen für die Deponie-
   klasse I erfüllen und wenn die Zuordnungskriterien
   des Anhangs 3 Nummer 2 für die Deponieklasse I
   eingehalten werden, oder
2. mindestens alle Anforderungen für die Deponie-
   klasse II erfüllen und wenn die Zuordnungskriterien

  des Anhangs 3 Nummer 2 für die Deponieklasse II
  eingehalten werden, oder
3. mindestens alle Anforderungen für die Deponie-
   klasse III erfüllen und wenn die Zuordnungskriterien
   des Anhangs 3 Nummer 2 für die Deponieklasse III
   eingehalten werden, oder

4. alle Anforderungen für die Deponieklasse IV erfüllen.
Satz 1 gilt für mechanisch-biologisch behandelte Ab-
fälle mit der Maßgabe, dass
1. die Ablagerung nur auf Deponien oder Deponieab-
   schnitten der Klasse II erfolgt,

2. auf der Deponie oder dem Deponieabschnitt keine
   gefährlichen Abfälle oder Abfälle auf Gipsbasis ab-
   gelagert werden und

3. im Rahmen der mechanisch-biologischen Behand-
   lung heizwertreiche Abfälle zur Verwertung oder
   thermischen Behandlung sowie sonstige verwert-
   bare oder schadstoffhaltige Fraktionen weitgehend
   abgetrennt wurden.
Für vollständig stabilisierte Abfälle (Abfallschlüs-
sel 19 03 05 der Anlage zur Abfallverzeichnis-Verord-
nung) gilt Satz 1 bei einer Ablagerung auf einer Deponie
oder einem Deponieabschnitt der Deponieklasse I
oder II mit der Maßgabe, dass organische Schadstoffe,
durch die die stabilisierten ursprünglichen Abfälle
gefährliche Eigenschaften oder Merkmale nach § 3 Ab-
satz 2 der Abfallverzeichnis-Verordnung aufwiesen,

durch die Stabilisierung zerstört worden sind.

  (5) Inertabfälle dürfen nur abgelagert werden auf

1. Deponien oder Deponieabschnitten, die mindestens
   alle Anforderungen für die Deponieklasse 0 erfüllen
   und wenn die Zuordnungskriterien des Anhangs 3
   Nummer 2 für die Deponieklasse 0 eingehalten wer-
   den, oder

2. auf Deponien, die alle Anforderungen für die Depo-
   nieklasse IV erfüllen.

   (6) Mit Zustimmung der zuständigen Behörde dürfen
auch bei Überschreitung einzelner Zuordnungswerte,
insbesondere des TOC und des Glühverlustes,
1. abweichend von Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 in Ver-
   bindung mit Absatz 1 Satz 1 gefährliche Abfälle aus
   Schadensfällen wie Brände und Naturkatastrophen
   auf einem gesonderten Teilabschnitt eines Deponie-
   abschnittes der Klasse III,

2. abweichend von Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 in Ver-
   bindung mit Absatz 1 Satz 1 nicht gefährliche Abfälle
   aus Schadensfällen wie Brände und Naturkatastro-

   phen auf einem gesonderten Teilabschnitt eines

   Deponieabschnittes der Klasse II und

3. abweichend von Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 in

   Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 nicht gefährlichen

   Abfällen aus Schadensfällen wie Brände und Natur-

   katastrophen auf einem gesonderten Teilabschnitt
   eines Deponieabschnittes der Klasse III
abgelagert werden, soweit zuvor eine möglichst weit-
gehende Aussortierung organischer Anteile erfolgt ist
und das Wohl der Allgemeinheit durch die Ablagerung
nicht beeinträchtigt wird. Satz 1 gilt auch
1. für Abfälle aus Schadensfällen, die Asbest oder an-
   dere gefährliche künstliche Mineralfasern enthalten
   oder vermischt mit ihnen anfallen, wenn der Nach-
BGBl. 2009, Seite 905 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 905
   weis erbracht wird, dass eine Abtrennung der Fasern
   nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist
   oder kein anderes Entsorgungsverfahren zur Verfü-
   gung steht, sowie

2. für Abfälle, die aus dem Rückbau einer Deponie oder
   einer Altlast nach § 2 Absatz 5 des Bundes-Boden-
   schutzgesetzes vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502),
   das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. De-
   zember 2004 (BGBl. I S. 3214) geändert worden ist,
   stammen, wenn die heizwertreichen Abfallanteile vor

   der Ablagerung weitgehend abgetrennt und energe-
   tisch verwertet oder thermisch behandelt werden.

                           §7
              Nicht zugelassene Abfälle
  (1) Folgende Abfälle dürfen nicht auf einer Deponie
der Klasse 0, I, II oder III abgelagert werden:

1. flüssige Abfälle,

2. Abfälle, die nach der Gefahrstoffverordnung vom
   23. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3758, 3759), die zu-
   letzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. Oktober
   2007 (BGBl. I S. 2382) geändert worden ist, in der
   jeweils geltenden Fassung als explosionsgefährlich,
   ätzend, brandfördernd, hoch entzündlich oder leicht
   entzündlich eingestuft werden,
3. infektiöse Abfälle (Abfallschlüssel 18 01 03 und
   18 02 02 der Anlage zur Abfallverzeichnis-Ver-
   ordnung), Körperteile und Organe (Abfallschlüs-
   sel 18 01 02 der Anlage zur Abfallverzeichnis-Ver-
   ordnung),

4. nicht identifizierte oder neue chemische Abfälle aus
   Forschungs-, Entwicklungs- und Ausbildungstätig-
   keiten, deren Auswirkungen auf den Menschen und
   die Umwelt nicht bekannt sind,
5. ganze oder zerteilte Altreifen,
6. Abfälle, die zu erheblichen Geruchsbelästigungen für
   die auf der Deponie Beschäftigten und für die Nach-
   barschaft führen, und
7. in Anhang V Teil 2 der Verordnung (EG) Nr. 850/2004
   des Europäischen Parlaments und des Rates vom
   29. April 2004 über persistente organische Schad-
   stoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG
   (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 7, L 229 vom
   29.6.2004, S. 5) aufgeführte Abfälle, sofern die unte-
   ren Zuordnungswerte nach der Verordnung (EG)
   Nr. 1195/2006 des Rates vom 18. Juli 2006 zur
   Änderung von Anhang IV der Verordnung (EG)
   Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und
   des Rates über persistente organische Schadstoffe

   (ABl. L 217 vom 8.8.2006, S. 1) überschritten wer-

   den, sowie andere Abfälle, bei denen auf Grund der

   Herkunft oder Beschaffenheit durch die Ablagerung
   wegen ihres Gehaltes an langlebigen oder bioakku-
   mulierbaren toxischen Stoffen eine Beeinträchtigung
   des Wohles der Allgemeinheit zu besorgen ist.

  (2) Folgende Abfälle dürfen nicht in einer Deponie

der Klasse IV abgelagert werden:

1. die in Absatz 1 Nr. 1, 3 bis 6 genannten Abfälle,
2. biologisch abbaubare Abfälle sowie Abfälle mit
   einem Brennwert (HO) von mehr als 6 000 Kilojoule
   pro Kilogramm,

3. Abfälle, die unter Ablagerungsbedingungen durch
   Reaktionen untereinander oder mit dem Gestein zu
  a) Volumenvergrößerungen,

  b) einer Bildung selbstentzündlicher, toxischer oder
     explosiver Stoffe oder Gase oder zu

  c) anderen gefährlichen Reaktionen
  führen, soweit die Betriebssicherheit und die Integri-
  tät der Barrieren dadurch in Frage gestellt werden,

4. Abfälle, die unter Ablagerungsbedingungen

  a) explosionsgefährlich, hoch      entzündlich    oder
     leicht entzündlich sind,
  b) stechenden Geruch freisetzen oder
  c) keine ausreichende Stabilität gegenüber den geo-
     mechanischen Bedingungen aufweisen.

                          §8

                 Annahmeverfahren

   (1) Der Abfallerzeuger, bei Sammelentsorgung der
Einsammler, hat dem Deponiebetreiber rechtzeitig vor
der ersten Anlieferung die grundlegende Charakterisie-
rung des Abfalls mit mindestens folgenden Angaben
vorzulegen:
 1. Abfallherkunft (Abfallerzeuger oder Einsammlungs-
    gebiet),
 2. Abfallbeschreibung (betriebsinterne Abfallbezeich-
    nung, Abfallschlüssel und Abfallbezeichnung nach
    der Anlage zur Abfallverzeichnis-Verordnung),

 3. Art der Vorbehandlung, soweit durchgeführt,
 4. Aussehen, Konsistenz, Geruch und Farbe,

 5. Masse des Abfalls als Gesamtmenge oder Menge
    pro Zeiteinheit,
 6. Probenahmeprotokoll nach Anhang 4 Nummer 2,
 7. Protokoll über die Probenvorbereitung nach An-
    hang 4 Nummer 3.1.1,
 8. zugehörige Analysenberichte über die Einhaltung
    der Zuordnungskriterien nach Anhang 3 Nummer 2
    für die jeweilige Deponieklasse, bei vorgemischten
    sowie bei teilweise stabilisierten und verfestigten
    Abfällen unter Beachtung von § 6 Absatz 1 Satz 4,
    bei vollständig stabilisierten Abfällen unter Beach-
    tung von § 6 Absatz 2,
 9. bei gefährlichen Abfällen zusätzlich Angaben über
    den Gesamtgehalt ablagerungsrelevanter Inhalts-
    stoffe im Feststoff, soweit dies für eine Beurteilung
    der Ablagerbarkeit erforderlich ist,

10. bei gefährlichen Abfällen im Fall von Spiegeleinträ-

    gen zusätzlich die relevanten gefährlichen Eigen-

    schaften,

11. bei Abfällen nach Anhang V Teil 2 der Verordnung
    (EG) Nr. 850/2004, die die unteren Zuordnungs-
    werte nach der Verordnung (EG) Nr. 1195/2006
    überschreiten und auf einer Deponie der Klasse IV

    abgelagert werden sollen, ein von der zuständigen

    Behörde genehmigter Nachweis nach Artikel 7 Ab-
    satz 4 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung (EG)
    Nr. 850/2004,
12. Vorschlag für die Schlüsselparameter und deren
    Untersuchungshäufigkeit.
BGBl. 2009, Seite 906 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 906
Soweit nach § 43 oder § 44 des Kreislaufwirtschafts-
und Abfallgesetzes in Verbindung mit Teil 2 der Nach-
weisverordnung Entsorgungsnachweise oder Sammel-
entsorgungsnachweise zu führen sind, können die nach
Satz 1 Nummer 1 bis 5 vorzulegenden Angaben durch
die verantwortliche Erklärung nach der Nachweisver-
ordnung ersetzt werden. Soweit im Fall von Satz 2
Deklarationsanalysen vorzulegen sind, sind die Analy-
senberichte nach Satz 1 Nummer 8 nur für die darüber
hinaus erforderlichen Zuordnungskriterien gesondert
vorzulegen. Zum 16. Juli 2009 vorliegende grund-
legende Charakterisierungen und festgelegte Schlüs-
selparameter gelten bis zum Ende einer eventuellen Be-
fristung fort. Der Deponiebetreiber hat vor der ersten
Annahme eines Abfalls die Schlüsselparameter für die
Kontrolluntersuchungen festzulegen. Führen Änderun-
gen im abfallerzeugenden Prozess zu relevanten Ände-
rungen des Auslaugverhaltens oder der Zusammen-
setzung des Abfalls, hat der Erzeuger, bei Sammelent-
sorgung der Einsammler, dem Deponiebetreiber erneut
die nach Satz 1 erforderlichen Angaben vorzulegen. Der
Deponiebetreiber hat in diesem Fall die Schlüsselpara-
meter für die Kontrolluntersuchungen erneut festzule-
gen. Die Beprobung sowie die Abfalluntersuchungen
für die Angaben nach den Sätzen 1, 3 und 6 sind nach
Maßgabe des Anhangs 4 durchzuführen.
   (2) Abfalluntersuchungen für die grundlegende
Charakterisierung nach Absatz 1 sind nicht erforderlich
bei asbesthaltigen Abfällen, bei Abfällen, die gefährli-
che Mineralfasern enthalten, sowie bei Abfällen, über
die alle notwendigen Informationen zum Auslaugverhal-
ten und zur Zusammensetzung bekannt und gegenüber
der zuständigen Behörde nachgewiesen sind. Satz 1
gilt bei asbesthaltigen Abfällen und bei Abfällen, die
gefährliche Mineralfasern enthalten, nur, wenn keine
Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese Abfälle an-
dere schädliche Verunreinigungen enthalten.

   (3) Der Abfallerzeuger, bei Sammelentsorgung der

Einsammler, hat die Abfälle, die abgelagert werden

sollen, stichprobenhaft je angefangene 1 000 Mega-

gramm, mindestens aber jährlich, zu beproben und die

Schlüsselparameter auf Einhaltung der Zuordnungs-

kriterien des Anhangs 3 Nummer 2 für die jeweilige De-

ponieklasse zu überprüfen. Bei spezifischen Massen-

abfällen kann die Häufigkeit der Beprobungen mit Zu-
stimmung der zuständigen Behörde auf einmal alle drei
Monate reduziert werden. Für die Probenahme gilt An-
hang 4 Nummer 1 und 2. Die Probenvorbereitung ist
nach Anhang 4 Nummer 3.1.1 durchzuführen. Die Über-
prüfung der Einhaltung der Zuordnungskriterien ist
nach Anhang 3 Nummer 2, bei vorgemischten sowie
bei teilweise stabilisierten und verfestigten Abfällen un-
ter Beachtung von § 6 Absatz 1 Satz 4, bei vollständig
stabilisierten Abfällen unter Beachtung von § 6 Absatz 2
durchzuführen und zu protokollieren. Bei Anlieferung
des Abfalls sind dem Deponiebetreiber die Protokolle

nach Satz 5 oder eine Erklärung der akkreditierten

Untersuchungsstelle nach Anhang 4 Nummer 1 vorzu-

legen, dass sich Auslaugverhalten und Zusammen-

setzung des Abfalls gegenüber der grundlegenden
Charakterisierung nicht geändert haben.

   (4) Der Deponiebetreiber hat bei jeder Abfallanliefe-
rung unverzüglich eine Annahmekontrolle durchzufüh-
ren, die mindestens umfasst:

1. Prüfung, ob für den Abfall die grundlegende Charak-
   terisierung vorliegt,
2. Feststellung der Masse, des Abfallschlüssels und
   der Abfallbezeichnung gemäß Anlage zur Abfallver-
   zeichnis-Verordnung,

3. Kontrolle der Unterlagen nach Absatz 3 Satz 5 auf
   Übereinstimmung mit den Angaben der grundlegen-
   den Charakterisierung,
4. Kontrolle auf Aussehen, Konsistenz, Farbe und
   Geruch, die in begründeten Einzelfällen auch beim
   Einbau des Abfalls erfolgen kann.
Soweit nach § 42 des Kreislaufwirtschafts- und Abfall-
gesetzes in Verbindung mit Teil 3 der Nachweisverord-
nung Register zu führen sind, können die nach Satz 1
Nummer 2 und 4 zu kontrollierenden Maßgaben durch
die Angaben im Register nach der Nachweisverord-
nung ersetzt werden.

   (5) Der Deponiebetreiber hat bei einem Abfall, der
erstmalig nach Absatz 1 Satz 1 oder erneut nach Ab-
satz 1 Satz 6 charakterisiert worden ist, bei einer Anlie-
ferungsmenge von mehr als
1. 50 Megagramm bei gefährlichen Abfällen oder
2. 500 Megagramm bei nicht gefährlichen Abfällen und
   Inertabfällen
von den ersten 50 beziehungsweise 500 Megagramm
eine Kontrolluntersuchung auf Einhaltung der Zuord-
nungskriterien durchzuführen. In begründeten Einzel-
fällen ist eine Kontrolluntersuchung auf die Schlüssel-
parameter ausreichend. Die zuständige Behörde kann
im Einzelfall eine höhere Anzahl von Kontrolluntersu-
chungen festlegen. Liegen für einen Abfall zum 16. Juli
2009 die grundlegende Charakterisierung sowie die Er-
gebnisse von mindestens einer Kontrolluntersuchung
vor, gilt Satz 1 als erfüllt. Im Übrigen hat der Deponie-
betreiber wie folgt zu verfahren:
1. Er hat eine Kontrolluntersuchung auf Einhaltung der

   Zuordnungskriterien durchzuführen, wenn sich bei

   der Annahmekontrolle nach Absatz 4 Anhaltspunkte

   dafür ergeben, dass die Anforderungen an die

   Beschaffenheit der Abfälle für die vorgesehene Ab-

   lagerung nicht eingehalten sind oder Differenzen

   zwischen Begleitpapieren und angeliefertem Abfall

   bestehen.

2. Bei nicht gefährlichen Abfällen hat er stichpro-
   benhaft eine Kontrolluntersuchung der Schlüs-
   selparameter je angefangene 5 000 Megagramm
   angelieferten Abfalls, mindestens aber eine Kontroll-
   untersuchung jährlich durchzuführen.
3. Bei gefährlichen Abfällen hat er stichprobenhaft eine
   Kontrolluntersuchung der Schlüsselparameter je an-
   gefangene 2 500 Megagramm angelieferten Abfalls,
   mindestens aber eine Kontrolluntersuchung jährlich
   durchzuführen.

4. Bei spezifischen Massenabfällen kann die Häufigkeit

   der Kontrolluntersuchungen abweichend von den

   Nummern 2 und 3 mit Zustimmung der zuständigen

   Behörde auf einmal jährlich reduziert werden.

Die Kontrolluntersuchungen sind nach Maßgabe des
Anhangs 4 Nummer 3, bei vorgemischten sowie bei
teilweise stabilisierten und verfestigten Abfällen unter
Beachtung von § 6 Absatz 1 Satz 4, bei vollständig
stabilisierten Abfällen unter Beachtung von § 6 Absatz 2
BGBl. 2009, Seite 907 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 907
durchzuführen und nach Anhang 4 Nummer 4 zu be-
werten. Bei asbesthaltigen Abfällen und Abfällen, die
gefährliche Mineralfasern enthalten, kann auf eine Kon-
trolluntersuchung verzichtet werden. In diesem Fall ist
vom Abfallerzeuger eine Erklärung abzugeben, dass

der angelieferte Abfall dem grundlegend charakterisier-

ten Abfall entspricht und eine Überschreitung der
Zuordnungskriterien der jeweiligen Deponieklasse nicht
zu erwarten ist.

   (6) Wird nach Maßgabe des Absatzes 5 eine Kon-
trolluntersuchung durchgeführt, hat der Deponiebetrei-
ber bei der Abfallanlieferung von dem angelieferten
Abfall eine Rückstellprobe zu nehmen und mindestens
einen Monat aufzubewahren.
   (7) Abweichend von den Absätzen 1, 4 und 5 sind
bei den in der nachfolgenden Tabelle aufgeführten
Inertabfällen Untersuchungen für die grundlegende
Charakterisierung sowie Kontrolluntersuchungen nicht
erforderlich, wenn
1. der Abfall von nur einer Anfallstelle stammt,

2. keine Anhaltspunkte bestehen, dass die Zuord-
   nungskriterien des Anhangs 3 für die Deponie-
   klasse 0 überschritten werden,

3. keine Anhaltspunkte bestehen, dass der Abfall durch

   Schadstoffe, für die in Anhang 3 keine Zuordnungs-

   kriterien festgelegt sind, so verunreinigt ist, dass das

   Wohl der Allgemeinheit bei einer Ablagerung beein-

   trächtigt wird, und

4. der Abfall nicht mehr als 5 Volumenprozent an
   Fremdstoffen, insbesondere Metalle, Kunststoffe,
   Humus, Holz und Gummi, enthält.

   Abfall-
  schlüssel
   gemäß
 Anlage zur      Beschreibung        Einschränkungen
  Abfallver-
  zeichnis-
 Verordnung

10 11 03       Glasfaserabfall   Nur ohne organische
                                 Bindemittel

15 01 07       Verpackungen
               aus Glas

17 01 01       Beton             Nur ausgewählte Abfälle
                                 aus Bau- und Abbruch-
                                 maßnahmen
17 01 02       Ziegel            Nur ausgewählte Abfälle
                                 aus Bau- und Abbruch-
                                 maßnahmen

17 01 03       Fliesen, Ziegel   Nur ausgewählte Abfälle

               und Keramik       aus Bau- und Abbruch-
                                 maßnahmen

17 01 07       Gemische aus    Nur ausgewählte Abfälle
               Beton, Ziegeln, aus Bau- und Abbruch-
               Fliesen und Ke- maßnahmen
               ramik

17 02 02       Glas

   Abfall-
  schlüssel
   gemäß
 Anlage zur     Beschreibung          Einschränkungen
  Abfallver-
  zeichnis-

 Verordnung

17 05 04       Boden und          Ausgenommen Ober-
               Steine             boden und Torf sowie
                                  Boden und Steine aus
                                  Flächen mit schädlichen
                                  Bodenveränderungen im
                                  Sinne von § 2 Absatz 3
                                  des Bundes-Boden-
                                  schutzgesetzes
19 12 05       Glas

20 01 02       Glas               Nur getrennt
                                  gesammeltes Glas
20 02 02       Boden und          Nur Abfälle aus Gärten
               Steine             und Parkanlagen; aus-
                                  genommen Oberboden
                                  und Torf

   (8) Der Deponiebetreiber hat für jede Abfallanlie-
ferung eine Eingangsbestätigung unter Angabe der

festgestellten Masse und des sechsstelligen Abfall-

schlüssels gemäß der Anlage zur Abfallverzeichnis-

Verordnung auszustellen. Wird die Übergabe der Ab-

fälle mittels Begleitschein oder Übernahmeschein nach

der Nachweisverordnung bestätigt, so ersetzen diese
Nachweise die Eingangsbestätigung nach Satz 1. Bei
Deponien der Klasse 0 und bei Monodeponien kann
die zuständige Behörde auf Antrag des Betreibers da-
von abweichende Regelungen treffen.
  (9) Der Deponiebetreiber hat die zuständige Behörde

unverzüglich über angelieferte, zur Ablagerung auf der
Deponie nicht zugelassene Abfälle zu informieren.

                           §9

                Handhabung der Abfälle
   Der Betreiber einer Deponie der Klasse 0, I, II oder III
hat sicherzustellen, dass durch die abgelagerten Ab-
fälle eine Beeinträchtigung der Standsicherheit des De-
poniekörpers nicht zu besorgen ist. Im Übrigen hat er
die abzulagernden Abfälle nach Anhang 5 Nummer 4 zu
handhaben. Der Betreiber einer Deponie der Klasse IV
hat Abfälle nach Anhang 5 Nummer 5 zu handhaben.

                           § 10
                       Stilllegung
  (1) In der Stilllegungsphase hat der Betreiber

1. einer Deponie der Klasse 0, I, II oder III unverzüglich
   alle erforderlichen Maßnahmen zur Errichtung des

   Oberflächenabdichtungssystems nach Anhang 1

   Nummer 2,
2. einer Deponie der Klasse IV unverzüglich alle erfor-
   derlichen Maßnahmen nach Anhang 2 Nummer 3
durchzuführen, um eine Beeinträchtigung des Wohles
der Allgemeinheit zu verhindern.

   (2) Der Deponiebetreiber hat die endgültige Still-
legung der Deponie oder eines Deponieabschnittes
nach § 36 Absatz 3 des Kreislaufwirtschafts- und Ab-
BGBl. 2009, Seite 908 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 908
fallgesetzes bei der zuständigen Behörde zu beantra-
gen. Dem Antrag sind mindestens bewertende Zusam-
menfassungen der Jahresberichte nach § 13 Absatz 5
sowie der Bestandspläne nach § 13 Absatz 6 beizufü-
gen.

                        § 11

                     Nachsorge

   (1) Der Deponiebetreiber hat in der Nachsorgephase
alle Maßnahmen, insbesondere die Kontroll- und Über-

wachungsmaßnahmen, nach § 12 durchzuführen, die

zur Verhinderung von Beeinträchtigungen des Wohles

der Allgemeinheit erforderlich sind.

   (2) Kommt die zuständige Behörde unter Berück-
sichtigung
1. der Prüfkriterien nach Anhang 5 Nummer 10 zu dem
   Schluss, dass aus dem Verhalten einer Deponie der
   Klasse 0, I, II oder III oder
2. der Dokumentation über den Zustand der Verwah-
   rung der Tageszugänge nach Anhang 2 Nummer 4
   zu dem Schluss, dass aus dem Verhalten einer De-
   ponie der Klasse IV
zukünftig keine Beeinträchtigungen des Wohles der All-
gemeinheit zu erwarten sind, kann sie auf Antrag des
Deponiebetreibers die Kontroll- und Überwachungs-
maßnahmen nach § 12 aufheben und nach § 36 Ab-
satz 5 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes
den Abschluss der Nachsorgephase feststellen.

                        § 12
                  Maßnahmen
           zur Kontrolle, Verminderung
        und Vermeidung von Emissionen,
  Immissionen, Belästigungen und Gefährdungen
  (1) Zur Feststellung, ob von einer Deponie die
Besorgnis einer schädlichen Verunreinigung des
Grundwassers oder sonstigen nachteiligen Verände-
rung seiner Eigenschaften ausgeht, legt die zuständige
Behörde vor Beginn der Ablagerungsphase unter
Berücksichtigung der jeweiligen hydrologischen Ge-
gebenheiten am Standort der Deponie und der Grund-
wasserqualität entsprechende Auslöseschwellen und
geeignete Grundwasser-Messstellen zur Kontrolle die-

ser Schwellen nach Anhang 5 Nummer 3.1 Ziffer 1 fest.

Auf Antrag des Deponiebetreibers kann die zuständige

Behörde bei Deponien der Klasse 0 Ausnahmen von

den Anforderungen nach Satz 1 zur Festlegung von

Auslöseschwellen zulassen.

   (2) Der Betreiber einer Deponie der Klasse 0, I, II
oder III hat vor Beginn der Ablagerungsphase Grund-
wasser-Messstellen nach Absatz 1 sowie sonstige
Messeinrichtungen nach Anhang 5 Nummer 3.1 zu
schaffen. Er hat die Grundwasser-Messstellen sowie
sonstigen Messeinrichtungen bis zum Ende der Nach-
sorgephase zu erhalten. Der Betreiber einer Deponie
der Klasse IV hat vor Beginn der Ablagerungsphase
Grundwasser-Messstellen nach Absatz 1 zu schaffen.
Er hat die Grundwasser-Messstellen bis zum Ende der
Nachsorgephase zu erhalten.
  (3) Der Deponiebetreiber hat bis zum Ende der
Nachsorgephase Messungen und Kontrollen nach An-
hang 5 Nummer 3.2 durchzuführen. Ergänzend hat der

Betreiber einer Deponie der Klasse 0, I, II oder III bis
zum Ende der Nachsorgephase
1. Sickerwasser nach Anhang 5 Nummer 6 zu hand-
   haben,

2. Deponiegas nach Anhang 5 Nummer 7 zu hand-
   haben und
3. sonstige von der Deponie ausgehende Belästigun-

   gen und Gefährdungen nach Anhang 5 Nummer 8
   zu minimieren.

Auf Antrag des Deponiebetreibers kann die zuständige

Behörde bei Deponien der Klasse 0 und bei Monode-

ponien Ausnahmen von den Anforderungen nach den

Sätzen 1 und 2 zulassen.
  (4) Der Deponiebetreiber hat die Maßnahmen, die
bei Überschreiten der Auslöseschwellen durchgeführt
werden, in Maßnahmenplänen zu beschreiben und der
zuständigen Behörde zur Zustimmung vorzulegen.
Werden die Auslöseschwellen überschritten, hat der
Deponiebetreiber
1. die zuständige Behörde unverzüglich zu informieren
   und
2. nach den Maßnahmenplänen zu verfahren.
   (5) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass der
Deponiebetreiber eventuelle Emissionen in Luft, Wasser
oder Boden, die von der Deponie ausgehen, durch eine
der Stellen, die von ihr bestimmt werden, ermitteln
lässt, wenn zu besorgen ist, dass durch die Deponie
das Wohl der Allgemeinheit beeinträchtigt wird. Die
Länder können Einzelheiten der Messungen und Kon-
trollen und über die Informationen nach Absatz 4 Satz 2
Nummer 1 regeln.

                         § 13
          Information und Dokumentation
  (1) Der Deponiebetreiber hat vor Beginn der Ablage-
rungsphase folgende Unterlagen zu erstellen:
1. eine Betriebsordnung nach Anhang 5 Nummer 1.1
   und

2. ein Betriebshandbuch nach Anhang 5 Nummer 1.2.
Er hat die Unterlagen bei Bedarf fortzuschreiben und
auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.

   (2) Der Betreiber einer Deponie der Klasse I, II, III

oder IV hat ein Abfallkataster nach Anhang 5 Num-

mer 1.3 anzulegen und die dort geforderten Angaben

zu dokumentieren. Die zuständige Behörde kann bei

Monodeponien den Deponiebetreiber von den Anforde-

rungen nach Satz 1 freistellen, wenn auf der Deponie
oder einem Deponieabschnitt nur eine Abfallart abge-
lagert wird.
  (3) Der Deponiebetreiber hat ein Betriebstagebuch
nach Anhang 5 Nummer 1.4 zu führen und bis zum
Ende der Nachsorgephase aufzubewahren. Auf Verlan-
gen der zuständigen Behörde hat er das Betriebstage-
buch vorzulegen.

  (4) Der Deponiebetreiber hat die zuständige Behörde
unverzüglich zu unterrichten über
1. alle festgestellten nachteiligen Auswirkungen der
   Deponie auf die Umwelt und
2. Störungen, die zu einer erheblichen Abweichung
   vom ordnungsgemäßen Deponiebetrieb führen.
BGBl. 2009, Seite 909 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 909
   (5) Der Deponiebetreiber hat der zuständigen Be-
hörde bis zum 31. März des Folgejahres einen Jahres-
bericht nach Anhang 5 Nummer 2 vorzulegen. Die Län-
der können Einzelheiten der Anforderungen, die an die
Jahresberichte zu stellen sind, und über deren Vorlage
regeln.

   (6) Der Deponiebetreiber hat bis spätestens sechs
Monate nach Verfüllung eines Deponieabschnittes
einen Bestandsplan zu erstellen. Im Bestandsplan ist

der gesamte Deponieabschnitt einschließlich der tech-

nischen Barrieren aufzunehmen und zu dokumentieren.

Ist ein Abfallkataster nach Absatz 2 zu erstellen, ist es

in den Bestandsplan mit aufzunehmen.

                         Te i l 3

              Ve r w e r t u n g v o n
          Deponieersatzbaustoffen

                          § 14

                      Grundsätze

   (1) Deponieersatzbaustoffe dürfen für Einsatzberei-
che im Sinne des § 15 auf Deponien der Klasse 0, I, II
oder III nur verwendet werden, soweit hierdurch das
Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Insbe-
sondere dürfen Deponieersatzbaustoffe nur in einer
Menge eingesetzt werden, die für die Durchführung
eines geordneten Deponiebetriebes und die hierfür er-
forderlichen Baumaßnahmen erforderlich ist. Als Depo-
nieersatzbaustoff oder als Ausgangsstoff zur Herstel-
lung von Deponieersatzbaustoffen sind, außer für die
Rekultivierungsschicht des Oberflächenabdichtungs-
systems, ausschließlich mineralische Abfälle zugelas-
sen.

  (2) Zur Herstellung von Deponieersatzbaustoff sowie

unmittelbar als Deponieersatzbaustoff dürfen nicht ver-

wendet werden:

1. Abfälle nach § 7 Absatz 1 sowie Abfälle, die Asbest
   oder künstliche Mineralfasern enthalten,
2. Abfälle, die die in Anlage 1 der Versatzverordnung
   vom 24. Juli 2002 (BGBl. I S. 2833), die zuletzt durch
   Artikel 11 des Gesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I
   S. 1619) geändert worden ist, aufgeführten Metall-
   gehalte erreichen, wenn die Gewinnung der Metalle
   aus den Abfällen technisch möglich und wirtschaft-
   lich zumutbar sowie unter Einhaltung der Anforde-
   rungen an die Zulässigkeit einer solchen Verwertung
   durchführbar ist, und

3. Abfälle, bei denen infolge der Art, Beschaffenheit

   oder Beständigkeit nicht gewährleistet ist, dass

   diese funktional oder bautechnisch geeignet sind.

   (3) Die Zuordnungskriterien nach Anhang 3 Num-
mer 2 sind im einzelnen Abfall, ohne Vermischung mit
anderen Stoffen oder Abfällen, einzuhalten. Satz 1 gilt
bei vorgemischten sowie bei teilweise stabilisierten
und verfestigten Abfällen (Abfallschlüssel 19 02 03,
19 02 04, 19 03 04, 19 03 06, 19 03 07 nach der An-
lage zur Abfallverzeichnis-Verordnung) für den jewei-
ligen Abfall vor der Vermischung. Satz 1 gilt für voll-
ständig stabilisierte Abfälle (Abfallschlüssel 19 03 05
der Anlage zur Abfallverzeichnis-Verordnung) mit der
Maßgabe, dass die Zuordnungskriterien nach § 6 Ab-
satz 2 bestimmt und eingehalten werden.

                           § 15
           Einsatzbereiche und Zuordnung

   Die Verwendung von Deponieersatzbaustoffen für
die Einsatzbereiche nach Anhang 3 Nummer 1 ist nur
zulässig, wenn die Zuordnungskriterien nach Anhang 3
Nummer 2 für den jeweiligen Einsatzbereich eingehal-
ten werden. Beim Einsatz von Deponieersatzbaustoffen
zur Profilierung ist ergänzend zu beachten, dass

1. sich die Deponie oder der Deponieabschnitt in der

   Stilllegungsphase befindet und die Ablagerungs-

   phase auf Grund der Anforderungen der Abfallab-

   lagerungsverordnung vom 20. Februar 2001 (BGBl. I

   S. 305), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung
   vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2860) geändert

   worden ist, oder der Deponieverordnung vom 24. Juli
   2002 (BGBl. I S. 2807), die zuletzt durch Artikel 2 der
   Verordnung vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I
   S. 2860) geändert worden ist, beendet worden ist,
   ohne dass die Deponie oder der Deponieabschnitt
   vollständig verfüllt ist, und

2. die Profilierung deponiebautechnisch erforderlich
   und nicht durch Änderung der zugelassenen Depo-
   nieform oder Umlagerung bereits abgelagerter Ab-
   fälle – soweit technisch möglich und wirtschaftlich
   zumutbar – zu erreichen ist.

                           § 16

            Inverkehrbringen von Abfällen
   Abfälle dürfen zur Herstellung von Deponieersatz-
baustoff nur in Verkehr gebracht werden, um sie Anla-
gen zur Herstellung von Deponieersatzbaustoffen zuzu-
führen, in denen die Anforderungen nach § 14 Absatz 2
und 3 eingehalten werden. Deponieersatzbaustoffe und
unmittelbar als Deponieersatzbaustoff zu verwendende

Abfälle dürfen nur in Verkehr gebracht werden, um sie

Deponien zuzuführen, in denen die Anforderungen nach

den §§ 14 und 15 eingehalten werden.

                           § 17
      Annahmeverfahren und Dokumentation
   (1) Für die Annahme von Deponieersatzbaustoffen
gilt § 8 entsprechend.

  (2) Der Deponiebetreiber registriert die Herkunft der
Deponieersatzbaustoffe in dem Register nach § 24 der
Nachweisverordnung. Für die Dokumentation der De-
ponieersatzbaustoffe im Abfallkataster gilt § 13 Ab-
satz 2 entsprechend.
   (3) Der Betreiber von Anlagen zur Herstellung von

Deponieersatzbaustoffen hat die Abfallherkunft und An-

gaben über den Entsorgungsweg in das Register nach

§ 24 der Nachweisverordnung zu übernehmen.

                          Te i l 4
            S o n s t i g e Vo rs c h r i ft e n

                           § 18

                  Sicherheitsleistung
   (1) Der Deponiebetreiber hat vor Beginn der Ablage-
rungsphase der zuständigen Behörde die Sicherheit für
die Erfüllung von Auflagen und Bedingungen zu leisten,
die mit dem Planfeststellungsbeschluss oder der Plan-
genehmigung für die Ablagerungs-, Stilllegungs- oder
BGBl. 2009, Seite 910 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 910
Nachsorgephase zur Verhinderung oder Beseitigung
von Beeinträchtigungen des Wohles der Allgemeinheit
angeordnet wird. Satz 1 gilt zur Erfüllung der Auflagen
und Bedingungen einer Änderungsgenehmigung ent-
sprechend.
   (2) Die Behörde setzt Art und Umfang der Sicherheit
fest. Neben den in § 232 Absatz 1 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs vorgesehenen Arten der Sicherheit kann
die Behörde zulassen, dass die Sicherheit bewirkt wird
durch
1. die Stellung eines tauglichen Bürgen, insbesondere
   einer Konzernbürgschaft, oder

2. eine Garantie oder ein Zahlungsversprechen eines

   Kreditinstituts.

Bürgen nach Satz 2 Nummer 1 und Kreditinstitute nach
Satz 2 Nummer 2 haben sich unwiderruflich gegenüber
der Behörde zu verpflichten, auf deren erstes Anfordern
den festgesetzten Betrag zu zahlen. Die Behörde kann
vom Deponiebetreiber verlangen, die Tauglichkeit eines
Bürgen nachzuweisen. Bei der Festsetzung des Um-
fangs der Sicherheit ist ein planmäßiger Nachsorgebe-
trieb zu Grunde zu legen und bei Deponien der Klasse 0
von einem Nachsorgezeitraum von mindestens zehn
Jahren, bei den Deponien der Klassen I bis IV von min-
destens 30 Jahren auszugehen.
   (3) Die finanzielle Sicherheit ist regelmäßig von der
zuständigen Behörde mit dem Ziel der Erhaltung des
realen Wertes der Sicherheit zu überprüfen. Sie ist er-
neut festzusetzen, wenn sich das Verhältnis zwischen
Sicherheit und angestrebtem Sicherungszweck erheb-
lich geändert hat. Hat sich das Verhältnis zwischen
Sicherheit und angestrebtem Sicherungszweck erheb-
lich geändert, kann der Deponiebetreiber bei der zu-
ständigen Behörde eine Überprüfung der Sicherheit be-
antragen. Gebildete Rücklagen sollen bei der Höhe der
erforderlichen Sicherheit angerechnet werden, soweit
sie in der zur Sicherung des Sicherungszweckes
erforderlichen Höhe der Verfügungsbefugnis des Depo-
niebetreibers entzogen sind. Ergibt die Überprüfung,
dass die Sicherheit zu erhöhen ist, kann die zuständige
Behörde dem Deponiebetreiber für die Stellung der er-
höhten Sicherheit eine Frist von längstens sechs Mo-
naten setzen. Ergibt die Überprüfung, dass die Sicher-
heit zu verringern ist, hat die zuständige Behörde die
nicht mehr erforderliche Sicherheit umgehend freizuge-
ben. Die Sicherheit ist insgesamt freizugeben, wenn die
zuständige Behörde den Abschluss der Nachsorge-
phase festgestellt hat.

    (4) Abweichend von Absatz 1 soll die zuständige Be-
hörde von der Stellung einer Sicherheit absehen, wenn
eine öffentlich-rechtliche Körperschaft, ein Eigenbe-
trieb oder eine Eigengesellschaft einer öffentlich-recht-

lichen Körperschaft, ein Zweckverband oder eine An-

stalt des öffentlichen Rechts die Deponie betreibt und
sichergestellt ist, dass über Einstandspflichten von

Bund, Ländern oder Kommunen der angestrebte Siche-

rungszweck jederzeit gewährleistet ist.

                          § 19

                   Antrag, Anzeige
  (1) Für Errichtung und Betrieb einer Deponie nach
§ 31 Absatz 2 und 3 des Kreislaufwirtschafts- und
Abfallgesetzes sowie für die Zulassung vorzeitigen

Beginns nach § 33 des Kreislaufwirtschafts- und Abfall-
gesetzes hat der Träger des Vorhabens einen schrift-
lichen Antrag bei der zuständigen Behörde einzurei-
chen, der mindestens enthalten muss:
 1. den Namen und Wohnsitz oder Sitz des Trägers des
    Vorhabens, des Betreibers und des Entwurfsverfas-
    sers,
 2. die Angabe, ob eine Planfeststellung oder eine
    Plangenehmigung oder ob eine Zulassung des vor-
    zeitigen Beginns beantragt wird,
 3. Standort und Bezeichnung der Deponie,

 4. Begründung der Notwendigkeit der Maßnahme,

 5. Kapazität der Deponie,

 6. Liste der Abfälle mit Angabe der Abfallschlüssel
    und Abfallbezeichnungen nach der Anlage zur Ab-
    fallverzeichnis-Verordnung und einer Beschreibung
    nach Art und Beschaffenheit,

 7. Angaben zu den planungsrechtlichen Ausweisun-
    gen des Standortes, den Standortverhältnissen,
    der Hydrologie, der Hydrogeologie, den geologi-
    schen Verhältnissen, den ingenieurgeologischen
    und geotechnischen Verhältnissen,
 8. Maßnahmen der Bau- und Ablagerungsphase ein-
    schließlich der vorgesehenen Maßnahmen zur
    Verhütung und Bekämpfung von Verschmutzungen
    sowie der Kontroll- und Überwachungsmaßnah-
    men,
 9. Maßnahmen der Stilllegungs- und Nachsorge-
    phase,
10. Angaben zur Sicherheitsleistung,

11. bei einem Einsatz von Deponieersatzbaustoffen
    eine Liste der zu verwendenden Abfälle mit Angabe
    der Abfallschlüssel und Abfallbezeichnungen nach
    der Anlage zur Abfallverzeichnis-Verordnung ein-
    schließlich Angaben über die einzusetzende Ge-
    samtmenge und Beschaffenheit sowie Beschrei-
    bung der Einsatzbereiche und Begründung der Not-
    wendigkeit des Einsatzes.
Der Antrag auf Erteilung der Zulassung des vorzeitigen
Beginns muss zusätzlich enthalten:
1. die Darlegung des öffentlichen Interesses oder des
   berechtigten Interesses des Vorhabensträgers an
   dem vorzeitigen Beginn und

2. die Verpflichtung des Vorhabensträgers, alle bis zur
   Erteilung der Genehmigung durch die Errichtung,
   den Probebetrieb und den Betrieb der Anlage verur-
   sachten Schäden zu ersetzen und, falls das Vorha-
   ben nicht genehmigt wird, den früheren Zustand
   wiederherzustellen.

Satz 1 gilt für die wesentliche Änderung einer Deponie

oder ihres Betriebes entsprechend, beschränkt auf die

die Änderung betreffenden Angaben. Die Antragstel-
lung kann mit Zustimmung der zuständigen Behörde

elektronisch oder in elektronischer Form erfolgen. Die

Anforderungen nach § 6 des Gesetzes über die Um-
weltverträglichkeitsprüfung an die vorzulegenden Un-

terlagen bleiben unberührt.
   (2) Für die anzeigebedürftige Änderung einer Depo-
nie oder ihres Betriebes nach § 31 Absatz 4 und 5 des
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes hat der Träger
des Vorhabens mindestens einen Monat vor der beab-
BGBl. 2009, Seite 911 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 911
sichtigten Änderung eine schriftliche Anzeige bei der
zuständigen Behörde einzureichen. Absatz 1 Satz 1, 4
und 5 gilt entsprechend, beschränkt auf die die Ände-
rung betreffenden Angaben.

   (3) Die Stilllegung einer Deponie oder eines Depo-
nieabschnittes nach § 36 Absatz 1 des Kreislaufwirt-
schafts- und Abfallgesetzes hat der Deponiebetreiber
mindestens ein Jahr vor dem beabsichtigten Ende der
Ablagerungsphase bei der zuständigen Behörde
schriftlich anzuzeigen. Absatz 1 Satz 1, 4 und 5 gilt ent-
sprechend, beschränkt auf die die Stilllegung betreffen-
den Angaben.

                          § 20

             Grenzüberschreitende
     Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung
   Kann ein nach § 31 Absatz 2 des Kreislaufwirt-
schafts- und Abfallgesetzes planfeststellungspflich-
tiges Vorhaben erhebliche Auswirkungen in einem
anderen Staat haben, die in den Antragsunterlagen zu
beschreiben sind, oder ersucht ein anderer Staat, der
möglicherweise von den Auswirkungen erheblich be-
rührt wird, darum, hat die zuständige Behörde die von

dem anderen Staat benannten Behörden zum gleichen

Zeitpunkt und im gleichen Umfang über das Vorhaben

zu unterrichten wie die nach § 73 Absatz 2 des Verwal-

tungsverfahrensgesetzes zu beteiligenden Behörden.
Für das weitere Verfahren der grenzüberschreitenden
Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung ist § 11a der
Verordnung über das Genehmigungsverfahren entspre-
chend anzuwenden.

                          § 21
            Behördliche Entscheidungen

   (1) Im Planfeststellungsbeschluss oder in der Plan-
genehmigung nach § 31 Absatz 2 oder Absatz 3 des
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes hat die zu-
ständige Behörde für eine Deponie mindestens festzu-
legen:
 1. die Angabe des Namens und des Wohnsitzes oder
    des Sitzes des Trägers des Vorhabens und des De-
    poniebetreibers,

 2. die Angabe, dass eine Planfeststellung oder eine
    Plangenehmigung erteilt wird, und die Angabe der
    Rechtsgrundlage,
 3. die Deponieklasse,

 4. die Bezeichnung der Deponie,
 5. die Standortangaben,
 6. die Abfallarten durch Angabe der Abfallschlüssel
    und Abfallbezeichnungen nach der Anlage zur Ab-
    fallverzeichnis-Verordnung,

 7. die Zuordnungswerte,
 8. das zulässige Deponievolumen sowie bei ober-
    irdischen Deponien die zulässige Größe der Abla-
    gerungsfläche und die Oberflächengestaltung und
    Endhöhen,

 9. die Anforderungen vor Inbetriebnahme der Depo-
    nie,
10. die Anforderungen an den Deponiebetrieb während
    der Ablagerungsphase, die Mess- und Überwa-

    chungsverfahren, einschließlich der Maßnahmen-
    pläne,

11. die Anforderungen an die Stilllegungs- und Nach-
    sorgephase,

12. die Verpflichtung des Trägers des Vorhabens, der
    zuständigen Behörde Jahresberichte vorzulegen,

13. die Art und Höhe der Sicherheit oder des gleichwer-
    tigen Sicherungsmittels, soweit erforderlich,

14. die Auslöseschwellen,

15. bei einem Einsatz von Deponieersatzbaustoffen
    diese nach Art, Menge und Beschaffenheit und die
    Baumaßnahmen nach Art und Umfang, in denen
    Deponieersatzbaustoffe verwendet werden dürfen,
    sowie

16. die Begründung, aus der die wesentlichen tatsäch-
    lichen und rechtlichen Gründe, die die Behörde zu
    ihrer Entscheidung bewogen haben, und die Be-
    handlung der Einwendungen hervorgehen sollen.

   (2) Im Bescheid über die Zulassung des vorzeitigen

Beginns nach § 33 des Kreislaufwirtschafts- und Abfall-

gesetzes hat die zuständige Behörde mindestens fest-

zulegen:

1. die Angabe des Namens und des Wohnsitzes oder
   des Sitzes des Trägers des Vorhabens,

2. die Angabe, dass der vorzeitige Beginn zugelassen
   wird, und die Angabe der Rechtsgrundlage,

3. die Nebenbestimmungen der Zulassung des vorzei-
   tigen Beginns einschließlich der Bezeichnung der
   Deponie und der Standortangaben und eine Sicher-
   heitsleistung gemäß § 33 Absatz 2 des Kreislaufwirt-
   schafts- und Abfallgesetzes.

  (3) Absatz 1 gilt bei einer Planfeststellung oder Plan-
genehmigung zur Änderung einer Deponie entspre-
chend, beschränkt auf die die Änderung betreffenden
Angaben.

   (4) Die zuständige Behörde kann zur Vorbereitung
des Bescheides über die Zulassung des vorzeitigen
Beginns, des Planfeststellungsbeschlusses oder der
Plangenehmigung Teile der oder die gesamten Antrags-
unterlagen durch einen Sachverständigen überprüfen
lassen, den sie nach Anhörung des Trägers des Vorha-
bens bestimmt.

                          § 22

     Überprüfung behördlicher Entscheidungen

   Die zuständige Behörde hat die behördlichen Ent-
scheidungen nach § 21 alle vier Jahre darauf zu über-
prüfen, ob zur Einhaltung des Standes der Technik im
Sinne des § 3 Absatz 12 des Kreislaufwirtschafts- und
Abfallgesetzes sowie der in § 32 Absatz 1 Nummer 1
bis 3 und 5 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgeset-
zes genannten Anforderungen weitere Bedingungen,
Auflagen oder Befristungen angeordnet oder beste-
hende geändert werden müssen.
BGBl. 2009, Seite 912 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 912
                         Te i l 5

                  Langzeitlager

                          § 23

                Errichtung und Betrieb

  Für die Errichtung und den Betrieb von Langzeitla-
gern

1. der Klasse 0, I, II und III gelten § 3 Absatz 1 und 3,
   die §§ 4 bis 6, 7 Absatz 1, die §§ 8, 9, 12, 13 und 18,

2. der Klasse IV gelten § 3 Absatz 2 und 3, die §§ 4
   bis 6, 7 Absatz 2, die §§ 8, 9, 12, 13 und 18

jeweils unter Beachtung der Sätze 2 bis 4 entspre-
chend. Abweichend von

1. § 7 Absatz 1 Nummer 1 können in einem Langzeit-
   lager der Klasse III,

2. § 7 Absatz 2 Nummer 1 können in einem Langzeit-
   lager der Klasse IV

metallische Quecksilberabfälle angenommen werden.
Im Fall von Satz 2 Nummer 1 muss das Langzeitlager
ausdrücklich für die Lagerung von metallischem

Quecksilber bestimmt und betrieblich/technisch ausge-

stattet sein. Im Fall von Satz 2 Nummer 2 muss das

Langzeitlager an die Beseitigung von metallischem

Quecksilber angepasst sein und die standortbezogene

Sicherheitsbeurteilung dies besonders berücksichtigen.

§ 8 Absatz 4 gilt mit der Maßgabe, dass nur Abfälle

angenommen werden dürfen, für die ein schriftlicher

Nachweis darüber vorliegt, dass die nachfolgende ord-

nungsgemäße und schadlose Verwertung oder gemein-

wohlverträgliche Beseitigung gesichert ist. § 18 Ab-

satz 2 gilt mit der Maßgabe, dass für die Berechnung

der Höhe der Sicherheit anstelle der Berücksichtigung

eines Nachsorgezeitraums die Kosten für die umwelt-

verträgliche Entsorgung der maximal zugelassenen La-

germenge und die Kosten der Wiederherrichtung des

Anlagengeländes rechnerisch zu erfassen sind.

                          § 24

              Stilllegung und Nachsorge

   Besteht die Besorgnis, dass nach Stilllegung des

Langzeitlagers von der Anlage oder dem Anlagen-
grundstück schädliche Umwelteinwirkungen oder
sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche

Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nach-
barschaft im Sinne von § 5 Absatz 3 Nummer 1 des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes hervorgerufen wer-
den können, hat der Betreiber auf Verlangen der zu-
ständigen Behörde durch einen im Einvernehmen mit
der Behörde bestimmten Sachverständigen überprüfen
zu lassen, ob die Anforderungen nach § 5 Absatz 3
Nummer 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes er-
füllt sind. Die sonstigen Anforderungen des Bundes-Im-
missionsschutzgesetzes an Stilllegung und Nachsorge
bleiben unberührt.

                         Te i l 6

              Schlussvorschriften

                          § 25

              In der Ablagerungsphase
               befindliche Altdeponien
   (1) Abweichend von den §§ 3 bis 6, § 9, § 12 Ab-
satz 1 und 2, § 13 Absatz 1 und 2 sowie den §§ 14
bis 16 kann eine Deponie oder ein Deponieabschnitt,
die oder der sich am 16. Juli 2009 im Bau oder in der
Ablagerungsphase befindet und für die Festlegungen
für die Errichtung und für die weitere Ablagerungsphase
nach

1. der Abfallablagerungsverordnung vom 20. Februar
   2001 (BGBl. I S. 305), die zuletzt durch Artikel 1 der
   Verordnung vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I
   S. 2860) geändert worden ist,
2. der Deponieverordnung vom 24. Juli 2002 (BGBl. I
   S. 2807), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung
   vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2860) geändert
   worden ist, oder

3. der Deponieverwertungsverordnung vom 25. Juli
   2005 (BGBl. I S. 2252), die zuletzt durch Artikel 3
   der Verordnung vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I
   S. 2860) geändert worden ist,

in einer Planfeststellung nach § 31 Absatz 2, einer Plan-

genehmigung nach § 31 Absatz 3 oder einer Anord-

nung nach § 35 oder § 36 Absatz 2 des Kreislaufwirt-

schafts- und Abfallgesetzes bestandskräftig getroffen

wurden oder für die eine Anzeige nach § 14 Absatz 1

Satz 1 der Deponieverordnung vom 24. Juli 2002

(BGBl. I S. 2807), die zuletzt durch Artikel 2 der Verord-

nung vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2860) ge-

ändert worden ist, vorliegt, weiter betrieben werden.

Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass die abzulagernden

Abfälle oder die zu verwendenden Deponieersatz-

baustoffe die Zuordnungskriterien für den Glühverlust

oder den Gesamtkohlenstoff (TOC) und den gelösten

organischen Kohlenstoff (DOC) nach Anhang 3 Num-

mer 2 für die jeweilige Deponieklasse einhalten. Sind

Festlegungen nach Satz 1 auch für die Stilllegungspha-

se, die endgültige Stilllegung und die Nachsorgephase
getroffen worden, kann die Deponie oder der Deponie-
abschnitt nach diesen Festlegungen stillgelegt und
nachgesorgt werden.

    (2) Eine vor dem 16. Juli 2009 von der zuständigen
Behörde anerkannte oder zugelassene Sicherheit gilt

bei einer Deponie oder einem Deponieabschnitt nach
Absatz 1 Satz 1 als Sicherheit nach § 18 Absatz 1 wei-
ter. Satz 1 gilt auch für handelsrechtlich gebildete be-

triebliche Rückstellungen.

   (3) Bei Deponien oder Deponieabschnitten, auf de-
nen Hausmüll, hausmüllähnliche Gewerbeabfälle, Klär-
schlämme und andere Abfälle mit hohen organischen
Anteilen abgelagert worden sind, kann die zuständige
Behörde abweichend von § 10 Absatz 1 zulassen, dass
bis zum Abklingen der Hauptsetzungen eine temporäre
Abdeckung eingebaut wird, wenn große Setzungen
erwartet werden. Diese temporäre Abdeckung soll
Sickerwasserneubildung und Deponiegasfreisetzungen
minimieren.
BGBl. 2009, Seite 913 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 913
   (4) Bei Deponien oder Deponieabschnitten nach
Absatz 3 kann die zuständige Behörde auf Antrag des
Deponiebetreibers zur Beschleunigung biologischer
Abbauprozesse und zur Verbesserung des Langzeitver-
haltens ergänzend zu den Anforderungen nach den §§ 6
und 9 eine gezielte Befeuchtung durch Infiltration von
Wasser oder, abweichend von § 7 Absatz 1 Nummer 1,
von deponieeigenem Sickerwasser, eine Belüftung des
Abfallkörpers oder eine Kombination der Verfahren
zulassen, wenn nachfolgende Mindestanforderungen

erfüllt sind:

1. Bei einer gezielten Befeuchtung durch Infiltration
   a) wird anfallendes Sickerwasser gefasst,
   b) werden Maßnahmen zur aktiven Fassung von De-
      poniegas und zur weitgehenden Verhinderung

      von Deponiegasfreisetzungen und zu dessen

      Kontrolle getroffen,

   c) sind relevante Mengen noch biologisch abbauba-
      rer organischer Substanz im Deponiekörper
      nachgewiesen,

   d) sind Einrichtungen zur geregelten und kontrollier-
      ten Infiltration und zur Kontrolle des Gas- und
      Wasserhaushalts der Deponie vorhanden und
   e) ist der Nachweis der ausreichenden Standsicher-
      heit des Deponiekörpers unter Berücksichtigung
      der zusätzlichen Wasserzugaben erbracht.
2. Bei einer Belüftung des Abfallkörpers
   a) sind Einrichtungen zur gezielten und kontrollier-
      ten Belüftung und Ablufterfassung und -behand-
      lung vorhanden, sodass unkontrollierte gasför-
      mige Emissionen weitgehend vermieden werden,
   b) wird eine an die Abluftbeschaffenheit angepasste
      Abluftbehandlung durchgeführt, sodass schäd-
      liche Emissionen weitgehend vermieden werden,
   c) sind relevante Mengen noch biologisch abbauba-
      rer organischer Substanz im Deponiekörper
      nachgewiesen.
3. Bei einer gezielten Befeuchtung oder Belüftung des

   Abfallkörpers sind der Wasserhaushalt, der Gas-

   haushalt, die Temperaturentwicklung und die Set-

   zungen des Deponiekörpers zu kontrollieren, um

   nachzuweisen, dass keine nachteiligen Auswirkun-
   gen auf den Deponiekörper und die Umwelt auftre-
   ten und ausreichend intensivierte oder beschleu-
   nigte biologische Abbauprozesse stattfinden.

                          § 26
               In der Stilllegungsphase
               befindliche Altdeponien
   (1) Abweichend von den §§ 10, 11, 12 Absatz 1
und 2, § 13 Absatz 1 und 2 sowie den §§ 14 bis 16
kann bei einer Deponie oder einem Deponieabschnitt,
die oder der sich am 16. Juli 2009 in der Stilllegungs-
phase befindet und für die Festlegungen für die weitere
Stilllegungsphase nach § 12 oder § 14 der Deponiever-

ordnung vom 24. Juli 2002 (BGBl. I S. 2807), die zuletzt

durch Artikel 2 der Verordnung vom 13. Dezember 2006

(BGBl. I S. 2860) geändert worden ist, und der Deponie-
verwertungsverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I
S. 2252), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung
vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2860) geändert
worden ist, in einer Planfeststellung nach § 31 Absatz 2,

einer Plangenehmigung nach § 31 Absatz 3 oder einer
Anordnung nach § 35 oder § 36 Absatz 2 des Kreislauf-
wirtschafts- und Abfallgesetzes bestandskräftig getrof-
fen wurden, nach den getroffenen Festlegungen weiter-
hin stillgelegt werden. Sind Festlegungen nach Satz 1
auch für die endgültige Stilllegung und die Nachsorge-
phase getroffen worden, kann die Deponie oder der De-
ponieabschnitt nach diesen Festlegungen endgültig
stillgelegt und nachgesorgt werden.

  (2) § 25 Absatz 4 gilt für Deponien oder Deponie-

abschnitte nach Absatz 1 entsprechend.

                          § 27
                Ordnungswidrigkeiten

  (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Absatz 1

Nummer 5 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes

handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

 1. entgegen § 3 Absatz 3 Satz 2 eine Deponie nicht
    oder nicht richtig sichert,

 2. entgegen § 4 Satz 1 die Organisation einer Deponie
    nicht oder nicht richtig ausgestaltet,
 3. entgegen § 5 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2,
    eine Deponie, einen Deponieabschnitt oder eine
    wesentliche Änderung einer solchen Anlage in Be-
    trieb nimmt,
 4. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 oder § 7 Absatz 1
    oder Absatz 2 Nummer 1, 2 oder Nummer 3 Abfälle
    ablagert,
 5. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 6 eine
    grundlegende Charakterisierung nicht, nicht richtig,
    nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
 6. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 5 oder Satz 7 Schlüs-
    selparameter nicht oder nicht rechtzeitig festlegt,
 7. entgegen § 8 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung
    mit § 17 Absatz 1, Abfälle nicht oder nicht rechtzei-
    tig überprüft,

 8. entgegen § 8 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung

    mit § 17 Absatz 1, eine Annahmekontrolle nicht,

    nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig

    durchführt,

 9. entgegen § 8 Absatz 5 Satz 1 oder Satz 5 Num-
    mer 1, 2 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit
    § 17 Absatz 1, eine Kontrolluntersuchung nicht,
    nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
    durchführt,
10. entgegen § 8 Absatz 6, auch in Verbindung mit § 17
    Absatz 1, eine Rückstellprobe nicht oder nicht
    rechtzeitig nimmt oder nicht oder nicht mindestens
    einen Monat aufbewahrt,
11. entgegen § 9 Satz 2 in Verbindung mit Anhang 5
    Nummer 4 Ziffer 2 oder 3 Abfälle nicht besprengt
    oder nicht oder nicht rechtzeitig abdeckt,

12. entgegen § 9 Satz 2 in Verbindung mit Anhang 5

    Nummer 4 Ziffer 4 Satz 1 die Deponie so aufbaut,

    dass nachteilige Reaktionen erfolgen,

13. entgegen § 9 Satz 2 in Verbindung mit Anhang 5
    Nummer 4 Ziffer 5 nicht dafür Sorge trägt, dass Ab-
    fälle entwässern, konsolidieren oder sich verfesti-
    gen,
BGBl. 2009, Seite 914 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 914
14. entgegen § 9 Satz 2 in Verbindung mit Anhang 5
    Nummer 4 Ziffer 6 Abfälle nicht richtig einbaut,
15. entgegen § 9 Satz 3 in Verbindung mit Anhang 5
    Nummer 5 Ziffer 2 Abfälle nicht richtig konditioniert,
16. entgegen § 9 Satz 3 in Verbindung mit Anhang 5
    Nummer 5 Ziffer 4 Abfälle so handhabt, dass sie
    nach Ablagerung untereinander reagieren,
17. entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung
    mit Anhang 1 Nummer 2.1 Satz 1 einen Geokunst-
    stoff, ein Polymer, ein Dichtungskontrollsystem, ei-
    nen Baustoff, eine Abdichtungskomponente oder
    ein Abdichtungssystem einsetzt,

18. entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung
    mit Anhang 1 Nummer 2.3 Satz 2 eine Ausgleichs-
    schicht nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig
    einbaut,
19. entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung
    mit Anhang 1 Nummer 2.3 Satz 4 oder Satz 5 ein
    Kontrollfeld nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig
    einrichtet oder nicht oder nicht für die vorgesehene
    Dauer betreibt,

20. entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung
    mit Anhang 1 Nummer 2.3.1 Ziffer 1 Satz 1 oder
    Satz 2 oder Nummer 2.3.1.1 Ziffer 1 die Dicke der
    Rekultivierungsschicht nicht oder nicht richtig be-
    misst,
21. entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung
    mit Anhang 1 Nummer 2.3.1 Ziffer 4 Satz 2 oder
    Nummer 2.3.2 Satz 3 Nummer 2 nicht sicherstellt,
    dass nur dort genanntes Material eingesetzt wird,
22. entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung
    mit Anhang 2 Nummer 3.1 Satz 1 oder Satz 2 eine
    Abschlussmaßnahme nicht, nicht richtig, nicht voll-
    ständig oder nicht rechtzeitig durchführt,
23. entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung
    mit Anhang 2 Nummer 3.1 Satz 3 eine Sicherheits-
    zone nicht oder nicht rechtzeitig anlegt,

24. entgegen § 12 Absatz 2 eine Messstelle oder Mess-
    einrichtung nicht oder nicht rechtzeitig schafft oder
    nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer er-
    hält,
25. entgegen § 12 Absatz 3 Satz 1 eine Messung oder
    eine Kontrolle nicht oder nicht rechtzeitig durch-
    führt,

26. entgegen § 12 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 oder
    Nummer 2 in Verbindung mit Anhang 5 Nummer 7
    Satz 1, 2 oder 3 Sickerwasser oder Deponiegas
    nicht oder nicht richtig handhabt,
27. entgegen § 12 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 die Be-
    hörde nicht oder nicht rechtzeitig informiert,
28. entgegen § 12 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 nicht
    nach den Maßnahmenplänen verfährt,
29. entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1 eine Betriebsord-
    nung oder ein Betriebshandbuch nicht oder nicht
    rechtzeitig erstellt,

30. entgegen § 13 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit
    Anhang 5 Nummer 1.3 Satz 5, jeweils auch in
    Verbindung mit § 17 Absatz 2 Satz 2, eine dort
    genannte Angabe nicht, nicht richtig oder nicht
    vollständig dokumentiert,
31. entgegen § 13 Absatz 3 Satz 1 ein Betriebstage-
    buch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,

32. entgegen § 13 Absatz 4 Nummer 1 und 2 nicht
    unverzüglich zu festgestellten nachteiligen Auswir-
    kungen der Deponie auf die Umwelt und Störungen
    unterrichtet,

33. entgegen § 13 Absatz 5 Satz 1 den Jahresbericht
    nicht oder nicht rechtzeitig, nicht richtig oder nicht
    vollständig vorlegt,
34. entgegen § 13 Absatz 6 Satz 1 einen Bestandsplan
    nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
    rechtzeitig erstellt oder
35. entgegen § 14 Absatz 2 Abfälle verwendet.
   (2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 Nummer 1
bis 16 und 24 bis 34 gelten auch für Langzeitlager im
Sinne des § 23 Satz 1.

                           § 28
                Übergangsvorschriften

   Abweichend von § 3 Absatz 1, § 10 Absatz 1 und
§ 23, jeweils in Verbindung mit Anhang 1 Nummer 2.1
Ziffer 1, können bis zum 29. April 2010 Geokunststoffe
(mit Ausnahme von Kunststoffdichtungsbahnen und
Schutzschichten), Polymere und Dichtungskontrollsys-
teme, für die Eignungsgutachten der Bundesanstalt für
Materialforschung und -prüfung oder eines anderen ge-
eigneten Gutachters vorliegen, eingesetzt werden.
BGBl. 2009, Seite 915 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 915

                                               Anhang 1

                                         Anforderungen
                      an den Standort, die geologische Barriere, Basis- und
              Oberflächenabdichtungssysteme von Deponien der Klasse 0, I, II und III
                         (zu § 3 Absatz 1, § 10 Absatz 1, den §§ 23, 28)

1.    Standort und geologische Barriere
1.1   Eignung des Standortes
      Die Eignung des Standortes für eine Deponie ist eine notwendige Voraussetzung dafür, dass das Wohl der
      Allgemeinheit nach § 10 Absatz 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes durch die Deponie nicht
      beeinträchtigt wird. Bei der Wahl des Standortes ist insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:
      1. geologische und hydrogeologische Bedingungen des Gebietes einschließlich eines permanent zu ge-
         währleistenden Abstandes der Oberkante der geologischen Barriere vom höchsten zu erwartenden
         freien Grundwasserspiegel von mindestens 1 m,
      2. besonders geschützte oder schützenswerte Flächen wie Trinkwasser- und Heilquellenschutzgebiete,
         Wasservorranggebiete, Wald- und Naturschutzgebiete, Biotopflächen,
      3. ausreichender Schutzabstand zu sensiblen Gebieten wie z. B. zu Wohnbebauungen, Erholungsge-
         bieten,
      4. Gefahr von Erdbeben, Überschwemmungen, Bodensenkungen, Erdfällen, Hangrutschen oder Lawinen
         auf dem Gelände,
      5. Ableitbarkeit gesammelten Sickerwassers im freien Gefälle.
1.2   Untergrund einer Deponie
      Der Untergrund einer Deponie muss folgende Anforderungen erfüllen:
      1. Der Untergrund muss sämtliche bodenmechanischen Belastungen aus der Deponie aufnehmen
         können, auftretende Setzungen dürfen keine Schäden am Basisabdichtungs- und Sickerwassersam-
         melsystem verursachen.
      2. Der Untergrund der Deponie und der im weiteren Umfeld soll auf Grund seiner geringen Durchlässig-
         keit, seiner Mächtigkeit und Homogenität sowie seines Schadstoffrückhaltevermögens eine Schad-
         stoffausbreitung aus der Deponie maßgeblich behindern können (Wirkung als geologische Barriere),
         sodass eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers oder sonstige nachteilige Veränderung sei-
         ner Beschaffenheit nicht zu besorgen ist.
      3. Die Mindestanforderungen an die Wasserdurchlässigkeit (k) und Dicke (d) der geologischen Barriere
         gemäß Ziffer 2 ergeben sich aus Tabelle 1 Nummer 1. Erfüllt die geologische Barriere in ihrer natür-
         lichen Beschaffenheit nicht diese Anforderungen, kann sie durch technische Maßnahmen geschaffen,
         vervollständigt oder verbessert werden. Im Fall von Satz 2 kann die Dicke (d) auf eine Mindestdicke
         von 0,5 Meter reduziert werden, wenn über eine entsprechend geringere Wasserdurchlässigkeit die
         gleiche Schutzwirkung wie nach Satz 1 erzielt wird.
      4. Abweichend von Ziffer 2 gilt bei einer Deponie, die über keine geologische Barriere gemäß Ziffer 2
         verfügt, die Ziffer 3 Satz 2 mit der Maßgabe, dass die technischen Maßnahmen in der Mindestdicke
         nach Tabelle 1 Nummer 1 ausgeführt werden.
2.    Abdichtungssysteme
2.1   Allgemeine Anforderungen
      Für das Abdichtungssystem dürfen nur dem Stand der Technik nach Nummer 2.1.1 entsprechende
      1. von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung nach Nummer 2.4 zugelassene oder
         eignungsfestgestellte Geokunststoffe (Kunststoffdichtungsbahnen, Schutzschichten, Kunststoff-Drän-
         elemente, Bewehrungsgitter aus Kunststoff etc.), Polymere und serienmäßig hergestellte Dichtungs-
         kontrollsysteme,
      2. sonstige Baustoffe, Abdichtungskomponenten und Abdichtungssysteme, die einem Qualitätsstandard
         entsprechen, der bundeseinheitlich gewährleistet und deren Eignung gegenüber der zuständigen
         Behörde nachgewiesen ist,
      eingesetzt werden. Soweit für Bauprodukte in Abdichtungssystemen harmonisierte technische Spezifika-
      tionen nach Richtlinie 89/106/EWG vorliegen und deren Leistungsmerkmale den für den Verwendungs-
      zweck vorgesehenen Stand der Technik, insbesondere die Dauerhaftigkeit, vollständig berücksichtigen,
      bedarf es nicht der Zulassung nach Satz 1. Zulassungen der Bundesanstalt für Materialforschung und
      -prüfung sowie Eignungsbeurteilungen der Länder gelten fort, soweit sie nicht für ungültig erklärt worden
      sind. Der Nachweis nach Satz 1 Nummer 2 gilt als geführt, wenn eine bundeseinheitliche Eignungsbe-
      urteilung der Länder für einen sonstigen Baustoff, eine Abdichtungskomponente oder ein Abdichtungs-
      system vorliegt.

BGBl. 2009, Seite 916 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 916

        Die Herstellbarkeit der Abdichtungskomponenten und des Abdichtungssystems ist vor Errichtung des
        Abdichtungssystems unter Baustellenbedingungen durch Ausführung von Probefeldern gegenüber der
        zuständigen Behörde nachzuweisen. Die zuständige Behörde kann hiervon Ausnahmen zulassen, soweit
        die Herstellbarkeit unter Baustellenbedingungen durch andere Nachweise belegt werden kann.
        Sämtliche Bauteile sind standsicher zu errichten. Hierüber ist der zuständigen Behörde ein Nachweis
        vorzulegen, der insbesondere die Gleitsicherheit der Schichten berücksichtigt.
        Die Herstellung der Abdichtungskomponenten ist in der Vorfertigung und während der Bauausführung
        einem Qualitätsmanagement zu unterwerfen. Das Qualitätsmanagement besteht für die Vorfertigung aus
        Eigenüberwachung des Herstellers und Fremdüberwachung eines beauftragten Dritten, für die Bauaus-
        führung aus Eigenprüfung der ausführenden Firma, der Fremdprüfung durch einen beauftragten Dritten
        und aus der Überwachung durch die zuständige Behörde. Der mit der Fremdprüfung beauftragte Dritte
        muss über ausreichendes fach- und sachkundiges Personal verfügen. Die fremdprüfende Stelle und der
        Leistungsumfang der Fremdprüfungen sind mit der zuständigen Behörde abzustimmen. Die Kosten der
        Fremdprüfung trägt der Deponiebetreiber.
        Es ist ein Qualitätsmanagementplan nach den Grundsätzen des Qualitätsmanagements Kapitel E5-1 der
        GDA-Empfehlungen des Arbeitskreises 6.1 – Geotechnik der Deponiebauwerke – der Deutschen Ge-
        sellschaft für Geotechnik e. V., 3. Auflage 1997, Ernst & Sohn Verlag, Berlin, aufzustellen. Dieser soll die
        speziellen Elemente des Qualitätsmanagements sowie die Verantwortlichkeiten, sachlichen Mittel und
        Tätigkeiten so festlegen, dass die in diesem Anhang genannten Qualitätsmerkmale der Deponieabdich-
        tungssysteme eingehalten werden.
2.1.1   Anforderungen zum Stand der Technik
        Das Abdichtungssystem, die Materialien und die Herstellung der Systemkomponenten und deren Einbau
        sowie die Eigenschaften dieser Komponenten im Einbauzustand müssen so gewählt werden, dass die
        Funktionserfüllung der einzelnen Komponenten und des Gesamtsystems unter allen äußeren und gegen-
        seitigen Einwirkungen über einen Zeitraum von mindestens 100 Jahren nachgewiesen ist. Abweichend
        hiervon gilt bei Kontrollsystemen für Konvektionssperren ein Zeitraum von mindestens 30 Jahren.
        Im Übrigen sind mindestens folgende Kriterien und Einwirkmechanismen unter den besonderen Rand-
        bedingungen in Deponieabdichtungssystemen zu berücksichtigen:
         1. Dichtigkeit, gemessen an den Anforderungen der Tabellen 1 und 2,
         2. Verformungsvermögen, um unvermeidbare Setzungen aufzunehmen,
         3. Widerstandsfähigkeit gegenüber mechanisch einwirkenden Kräften,
         4. Widerstandsfähigkeit gegen hydraulische Einwirkungen (Suffosion und Erosion),
         5. Beständigkeit gegenüber chemischen und biologischen Einwirkungen,
         6. Beständigkeit gegenüber Witterungseinflüssen,
         7. Beständigkeit gegenüber alterungsbedingten nachteiligen Materialveränderungen,
         8. gesicherte, reproduzierbare und qualitätsüberwachte Vorfertigung von Abdichtungskomponenten,
         9. gesicherte, die Funktionalität wahrende und qualitätsüberwachte Herstellung sowie Einbau der
            Systemkomponenten und des Abdichtungssystems, insbesondere unter Einbeziehung geeigneter
            Maßnahmen zum Schutz vor auflastbedingten Beschädigungen,
        10. bei Vorgabe einer einzuhaltenden Durchflussrate: geeignete Nachweise,
        11. bei mineralischen Abdichtungskomponenten: Materialzusammensetzung, Einbautechnik und Einbin-
            dung im Abdichtungssystem, um eine sehr niedrige Durchlässigkeit zu erreichen und die Gefahr einer
            Trockenrissbildung zu minimieren,
        12. bei Deponieersatzbaustoffen: Einhaltung der zusätzlichen Anforderungen der §§ 14 und 15 dieser
            Verordnung,
        13. bei einer mineralischen Entwässerungsschicht: DIN 19667, Ausgabe Mai 1991, Dränung von Depo-
            nien – Technische Regeln für Planung, Bauausführung und Betrieb.
        Für die Herstellung des Abdichtungssystems soll ein einziger verantwortlicher Auftragnehmer bestellt
        werden.
2.2     Besondere Anforderungen an die geologische Barriere und das Basisabdichtungssystem
        Der dauerhafte Schutz des Bodens und des Grundwassers ist durch die Kombination aus geologischer
        Barriere nach Nummer 1.2 und einem Basisabdichtungssystem im Ablagerungsbereich nach Tabelle 1
        Nummer 2 bis 4 zu erreichen. Beim Erfordernis von zwei Abdichtungskomponenten sollen diese aus einer
        Konvektionssperre (Kunststoffdichtungsbahn oder Asphaltdichtung) über einer mineralischen Kompo-
        nente bestehen. Die mineralische Komponente ist mehrlagig herzustellen. Die Abdichtungskomponenten
        sind vor auflastbedingten Beschädigungen zu schützen.

BGBl. 2009, Seite 917 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 917

                                                     Tabelle 1
                         Aufbau der geologischen Barriere und des Basisabdichtungssystems

             Nr.          Systemkomponente                       DK 0                  DK I                  DK II                 DK III

            1      geologische Barriere1)                k ≤ 1x10-7 m/s         k ≤ 1x10-9 m/s        k ≤ 1x10-9 m/s        k ≤ 1x10-9 m/s
                                                         d ≥ 1,00 m             d ≥ 1,00 m            d ≥ 1,00 m            d ≥ 5,00 m
            2      Erste Abdichtungs-                    nicht                  erforderlich          erforderlich          erforderlich
                   komponente2)                          erforderlich
            3      Zweite Abdichtungs-                   nicht                  nicht                 erforderlich          erforderlich
                   komponente2)                          erforderlich           erforderlich
            4      Mineralische Entwäs-                  d ≥ 0,30 m             d ≥ 0,50 m            d ≥ 0,50 m            d ≥ 0,50 m
                   serungsschicht3),
                   Körnung gemäß DIN 19667

        1
            ) Der Durchlässigkeitsbeiwert k ist bei einem Druckgradienten i = 30 (Laborwert nach DIN 18130-1, Ausgabe Mai 1998, Baugrund
              – Untersuchung von Bodenproben; Bestimmung des Wasserdurchlässigkeitsbeiwerts – Teil 1: Laborversuche) einzuhalten.
        2
            ) Werden Abdichtungskomponenten aus mineralischen Bestandteilen hergestellt, müssen diese eine Mindestdicke von 0,50 m und
              einen Durchlässigkeitsbeiwert von k ≤ 5 x 10-10 m/s bei einem Druckgradienten von i = 30 (Laborwert nach DIN 18130-1, Ausgabe
              Mai 1998, Baugrund – Untersuchung von Bodenproben; Bestimmung des Wasserdurchlässigkeitsbeiwerts – Teil 1: Laborversuche)
              einhalten. Werden Kunststoffdichtungsbahnen als Abdichtungskomponente eingesetzt, darf ihre Dicke 2,5 mm nicht unterschreiten.
        3
            ) Wenn nachgewiesen wird, dass es langfristig zu keinem Wasseranstau im Deponiekörper kommt, kann mit Zustimmung der zustän-
              digen Behörde bei Deponien der Klasse I, II und III die Entwässerungsschicht mit einer geringeren Schichtstärke oder anderer Körnung
              hergestellt werden.


2.3     Besondere Anforderungen an das Oberflächenabdichtungssystem
        Das Oberflächenabdichtungssystem ist nach Tabelle 2 zu errichten.
        Müssen Unebenheiten der Oberfläche des abgelagerten Abfalls ausgeglichen oder bestimmte Tragfähig-
        keiten hergestellt werden, um die Systemkomponenten ordnungsgemäß einbauen zu können, ist auf der
        Oberfläche eine ausreichend dimensionierte Ausgleichsschicht einzubauen.
        Beim Erfordernis von zwei Systemkomponenten sollen diese Komponenten aus verschiedenen Materia-
        lien bestehen, die auf eine Einwirkung (z. B. Austrocknung, mechanische Perforation) so unterschiedlich
        reagieren, dass sie hinsichtlich der Dichtigkeit fehlerausgleichend wirken.
        Wird das Oberflächenabdichtungssystem ohne eine Konvektionssperre hergestellt, ist bei Deponien der
        Klasse I, II und III ein Kontrollfeld von wenigstens 300 m2 Größe an repräsentativer Stelle im Oberflächen-
        abdichtungssystem einzurichten, mit dem der Durchfluss durch das Oberflächenabdichtungssystem be-
        stimmt werden kann. Das Kontrollfeld ist bis zum Ende der Nachsorgephase zu betreiben.
        Für den Fall, dass es die angestrebte und zulässige Folgenutzung erfordert, kann die Rekultivierungs-
        schicht durch eine auf die entsprechende Nutzung abgestimmte technische Funktionsschicht ersetzt
        werden.
2.3.1   Rekultivierungsschicht
        Für eine Rekultivierungsschicht, die nicht als technische Funktionsschicht genutzt wird, gilt Folgendes:
        1. Die Dicke, die Materialauswahl und der Bewuchs der Rekultivierungsschicht sind nach den Schutz-
           erfordernissen der darunter liegenden Systemkomponenten (weitestgehende Vermeidung einer
           Durchwurzelung der Entwässerungsschicht, keine sonstige Beeinträchtigung der langfristigen Funk-
           tionsfähigkeit der Entwässerungsschicht, Schutz der Systemkomponenten vor Wurzel- und Frostein-
           wirkung sowie vor Austrocknung, Folgenutzungen) zu bemessen. Eine Mindestdicke von 1 m darf nicht
           unterschritten werden.
        2. Das Material soll eine nutzbare Feldkapazität von wenigstens 140 mm, bezogen auf die Gesamtdicke
           der Rekultivierungsschicht, aufweisen.
        3. Durch die Auswahl eines geeigneten Bewuchses soll die Oberfläche vor Wind- und Wassererosion
           geschützt und eine möglichst hohe Evapotranspiration erreicht werden.
        4. Das eingesetzte Material muss Anhang 3 Nummer 2 entsprechen. Es muss sichergestellt sein, dass
           nur solches Material eingesetzt wird, dass das in der Entwässerungsschicht gefasste Wasser nach den
           wasserrechtlichen Vorschriften eingeleitet werden kann.
2.3.1.1 Wasserhaushaltsschicht
        Wird die Rekultivierungsschicht als Wasserhaushaltsschicht ausgeführt, gilt:
        1. Abweichend von Nummer 2.3.1 Ziffer 1 Satz 2 muss die Mindestdicke 1,50 m betragen.
        2. Abweichend von Nummer 2.3.1 Ziffer 2 soll die Wasserhaushaltsschicht eine nutzbare Feldkapazität
           von wenigstens 220 mm, bezogen auf die Gesamtdicke der Wasserhaushaltsschicht, aufweisen.

BGBl. 2009, Seite 918 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 918

        3. Die Durchsickerung darf höchstens 10 Prozent vom langjährigen Mittel des Niederschlags (in der Regel
           30 Jahre), höchstens 60 mm pro Jahr, spätestens fünf Jahre nach Herstellung betragen.
        Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Deponiebetreibers bei niederschlagsarmen Standorten (we-
        niger als 600 mm pro Jahr) Abweichungen von der nutzbaren Feldkapazität nach Ziffer 2 zulassen, wenn
        durch Erhöhung der Mächtigkeit nachgewiesen wird, dass eine gleichwertige Dicht- und Schutzwirkung
        erreicht wird.
2.3.1.2 Methanoxidationsschicht
        Soll die Rekultivierungsschicht zugleich Aufgaben einer Methanoxidation von Restgasen übernehmen,
        sind zusätzliche Anforderungen an die Schicht mit der zuständigen Behörde abzustimmen. Wechselwir-
        kungen der Methanoxidation und des Wasserhaushalts der Rekultivierungsschicht sind zu bewerten.
2.3.2   Technische Funktionsschicht
        Wird die Deponieoberfläche nach endgültiger Stilllegung als Verkehrsfläche, Parkplatz, zur Bebauung
        oder in ähnlicher Weise genutzt, kann die Rekultivierungsschicht durch eine technische Funktionsschicht
        ersetzt werden. Dabei muss das in diese technische Funktionsschicht einzubauende Material mindestens
        die Anforderungen an Schadstoffgehalt und Auslaugbarkeit einhalten, unter denen eine Verwendung
        außerhalb des Deponiestandortes unter vergleichbaren Randbedingungen zulässig wäre. Für die tech-
        nische Funktionsschicht gilt:
        1. Die Dicke ist nach den Schutzerfordernissen der darunter liegenden Systemkomponenten (keine Be-
           einträchtigung der langfristigen Funktionsfähigkeit der Entwässerungsschicht, Schutz der Abdich-
           tungskomponenten vor Wurzel- und Frosteinwirkung sowie vor Austrocknung) zu bemessen.
        2. Es muss sichergestellt sein, dass nur solches Material eingesetzt wird, dass das in der Entwässerungs-
           schicht gefasste Wasser nach den wasserrechtlichen Vorschriften eingeleitet werden kann.
        3. Nach Aufgabe der die technische Funktionsschicht begründenden Nutzung ist die Fläche so herzu-
           stellen, dass sie eine natürliche Funktion des Standortes erfüllen kann und die Schutzerfordernisse
           nach Ziffer 1 gewahrt bleiben.

                                                         Tabelle 2
                                        Aufbau des Oberflächenabdichtungssystems

             Nr.         Systemkomponente                     DK 0                 DK I5)              DK II6)               DK III

            1      Ausgleichsschicht1)                 nicht                ggf.7)               ggf.7)               ggf.7)
                                                       erforderlich         erforderlich         erforderlich         erforderlich

            2      Gasdränschicht1)                    nicht                nicht                ggf.8)               ggf.8)
                                                       erforderlich         erforderlich         erforderlich         erforderlich

            3      Erste Abdichtungs-                  nicht                erforderlich2)       erforderlich2)       erforderlich3)
                   komponente                          erforderlich

            4      Zweite Abdichtungs-                 nicht                nicht                erforderlich2)       erforderlich3)
                   komponente                          erforderlich         erforderlich

            5      Dichtungskontrollsystem             nicht                nicht                nicht                erforderlich
                                                       erforderlich         erforderlich         erforderlich

            6      Entwässerungsschicht4)              nicht                erforderlich         erforderlich         erforderlich
                   d ≥ 0,30 m, k ≥ 1x10-3 m/s,         erforderlich
                   Gefälle > 5 %

            7      Rekultivierungsschicht/             erforderlich         erforderlich         erforderlich         erforderlich
                   technische Funktionsschicht

        1
            ) Die Ausgleichsschicht kann bei ausreichender Gasdurchlässigkeit und Dicke die Funktion der Gasdränschicht nach Nummer 2 mit
              erfüllen.
        2
            ) Werden Abdichtungskomponenten aus mineralischen Materialien verwendet, darf deren rechnerische Permeationsrate nicht größer
              sein als die einer 50 cm dicken mineralischen Dichtung mit einem Durchlässigkeitsbeiwert von k ≤ 5x10-9 m/s bei einem Druck-
              gradienten von i = 30 (Laborwert nach DIN 18130-1, Ausgabe Mai 1998, Baugrund – Untersuchung von Bodenproben; Bestimmung
              des Wasserdurchlässigkeitsbeiwerts – Teil 1: Laborversuche) und einen permanenten Wasserüberstau von 0,30 m einhalten. Abwei-
              chend von Satz 1 können mineralische Abdichtungskomponenten, deren Wirksamkeit nicht mit Durchlässigkeitsbeiwerten beschrie-
              ben werden kann, eingesetzt werden, wenn sie im fünfjährigen Mittel nicht mehr als 20 mm/Jahr Durchfluss aufweisen. Werden
              Kunststoffdichtungsbahnen als Abdichtungskomponente eingesetzt, darf ihre Dicke 2,5 mm nicht unterschreiten.
        3
            ) Werden Abdichtungskomponenten aus mineralischen Materialien verwendet, darf deren rechnerische Permeationsrate nicht größer
              sein als die einer 50 cm dicken mineralischen Dichtung mit einem Durchlässigkeitsbeiwert von k ≤ 5x10-10 m/s bei einem Druck-
              gradienten von i = 30 (Laborwert nach DIN 18130-1, Ausgabe Mai 1998, Baugrund – Untersuchung von Bodenproben; Bestimmung
              des Wasserdurchlässigkeitsbeiwerts – Teil 1: Laborversuche) und einen permanenten Wasserüberstau von 0,30 m einhalten. Abwei-
              chend von Satz 1 können mineralische Abdichtungskomponenten, deren Wirksamkeit nicht mit Durchlässigkeitsbeiwerten beschrie-
              ben werden kann, eingesetzt werden, wenn sie im fünfjährigen Mittel nicht mehr als 10 mm/Jahr Durchfluss aufweisen. Werden
              Kunststoffdichtungsbahnen als Abdichtungskomponente eingesetzt, darf ihre Dicke 2,5 mm nicht unterschreiten.

BGBl. 2009, Seite 919 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 919

        4
            ) Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Deponiebetreibers Abweichungen von Mindestdicke, Durchlässigkeitsbeiwert und Ge-
              fälle der Entwässerungsschicht zulassen, wenn nachgewiesen wird, dass die hydraulische Leistungsfähigkeit der Entwässerungs-
              schicht und die Standsicherheit der Rekultivierungsschicht dauerhaft gewährleistet sind.
        5
            ) Anstelle der Abdichtungskomponente, der Entwässerungsschicht und der Rekultivierungsschicht kann eine als Wasserhaushalts-
              schicht ausgeführte Rekultivierungsschicht zugelassen werden, wenn abweichend von den Anforderungen nach Nummer 2.3.1.1
              Ziffer 3 der Durchfluss durch die Wasserhaushaltsschicht im fünfjährigen Mittel nicht mehr als 20 mm/Jahr beträgt.
        6
            ) Anstelle der zweiten Abdichtungskomponente und der Rekultivierungsschicht kann eine als Wasserhaushaltsschicht nach Num-
              mer 2.3.1.1 bemessene Rekultivierungsschicht eingebaut werden. Wird die erste Abdichtungskomponente als Konvektionssperre
              ausgeführt, kann anstelle der zweiten Abdichtungskomponente auch ein Kontrollsystem für die Konvektionssperre eingebaut werden.
              In diesem Fall ist im Bereich von Stellen, an denen das Dränwasser gesammelt und abgeleitet wird, unmittelbar unter der Konvekti-
              onssperre eine zweite Abdichtungskomponente einzubauen oder gleichwertige Systeme vorzusehen. Die Sätze 1 bis 3 gelten bei
              Deponien oder Deponieabschnitten, auf denen Hausmüll, hausmüllähnliche Gewerbeabfälle, Klärschlämme und andere Abfälle mit
              hohen organischen Anteilen abgelagert worden sind, mit der Maßgabe, dass der Deponiebetreiber Maßnahmen nach § 25 Absatz 4
              zur Beschleunigung biologischer Abbauprozesse und zur Verbesserung des Langzeitverhaltens nachweislich erfolgreich durchführt
              oder durchgeführt hat.
        7
            ) Das Erfordernis richtet sich nach Nummer 2.3 Satz 2.
        8
            ) Das Erfordernis richtet sich nach Anhang 5 Nummer 7.


2.4     Zulassung von Geokunststoffen, Polymeren und Dichtungskontrollsystemen
2.4.1   Zuständigkeiten und Aufgaben
        Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung ist zuständig für die Prüfung und Zulassung von
        Geokunststoffen wie Kunststoffdichtungsbahnen, Schutzschichten, Kunststoff-Dränelemente, Beweh-
        rungsgitter aus Kunststoff, von Polymeren und von Dichtungskontrollsystemen für die Anwendung in
        Basis- und Oberflächenabdichtungen von Deponien auf der Basis eigener Untersuchungen und von
        Ergebnissen akkreditierter Stellen. Sie hat in diesem Zusammenhang folgende Aufgaben:
        1. Definition von Prüfkriterien,
        2. Aufnahme von Nebenbestimmungen in die Zulassung,
        3. Festlegung von Anforderungen an den fachgerechten Einbau und das Qualitätsmanagement.
2.4.2   Zulassung
        Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung berücksichtigt bei der Zulassung von Geokunst-
        stoffen, Polymeren und Kontrollsystemen mindestens die Kriterien und Einwirkmechanismen nach Num-
        mer 2.1.1 zum Stand der Technik.
2.4.3   Antrag
        Die Zulassung wird vom Hersteller des Geokunststoff-, Polymer- oder Kontrollsystem-Produkts bean-
        tragt.
2.4.4   Fachbeirat
        Bei der Bearbeitung der Zulassungsrichtlinien, die die Voraussetzungen und Anforderungen der Zulas-
        sung der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung beschreiben, wirkt ein Fachbeirat beratend
        mit, in dem Vertreter der Länderfachbehörden, des Umweltbundesamtes und Fachleute aus anderen
        relevanten Bereichen vertreten sind. Die Geschäftsführung des Fachbeirats liegt bei der Bundesanstalt
        für Materialforschung und -prüfung.
2.4.5   Veröffentlichung
        Die Zulassungsrichtlinien sowie die Zulassungsscheine bestandskräftiger Zulassungen werden von der
        Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung in geeigneter Form öffentlich zugänglich gemacht.
3.      Monodeponien
        Hat die zuständige Behörde bei einer Monodeponie für Baggergut aus Gewässern, bei einer Monodepo-
        nie für regionalspezifisch belastetes Bodenmaterial oder bei einer betriebseigenen Monodeponie, auf der
        ausschließlich betriebseigene spezifische Massenabfälle oder spezifische Massenabfälle eines ver-
        bundenen Unternehmens abgelagert werden, auf Grund einer Bewertung der Risiken für die Umwelt
        entschieden, dass die Sammlung und Behandlung von Sickerwasser nicht erforderlich ist, oder wurde
        festgestellt, dass die Monodeponie keine Gefährdung für Boden, Grundwasser oder Oberflächenwasser
        darstellt, können die Anforderungen nach den Nummern 1 und 2 entsprechend herabgesetzt werden.
4.      Bekanntmachungen sachverständiger Stellen
        DIN-Normen sind bei der Beuth-Verlag GmbH, Berlin, erschienen und zu beziehen, beim Deutschen
        Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.

BGBl. 2009, Seite 920 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 920

                                                 Anhang 2

                                             Anforderungen
                  an den Standort, geologische Barriere, Langzeitsicherheitsnachweis
                und Stilllegungsmaßnahmen von Deponien der Klasse IV im Salzgestein
                             (zu § 3 Absatz 2, § 10 Absatz 1, § 11 Absatz 2)

1.      Standort und geologische Barriere
        Bei der Standortwahl für eine Deponie der Klasse IV im Salzgestein (Untertagedeponie) ist zu berück-
        sichtigen, dass die Abfälle dauerhaft von der Biosphäre ferngehalten werden und die Ablagerung so
        erfolgen kann, dass keine Nachsorgemaßnahmen erforderlich sind. Das Salzgestein als maßgebliche
        geologische Barriere am Standort muss
        1. gegenüber Flüssigkeiten und Gasen dicht sein,
        2. eine ausreichende räumliche Ausdehnung besitzen,
        3. im ausgewählten Ablagerungsbereich eine ausreichende unverritzte Salzmächtigkeit besitzen, die so
           groß ist, dass die Barrierefunktion auf Dauer nicht beeinträchtigt wird und
        4. durch sein Konvergenzverhalten die Abfälle allmählich umschließen und am Ende des Verformungs-
           prozesses kraftschlüssig einschließen.
        Darüber hinaus müssen
        5. die mit der Deponie genutzten untertägigen Hohlräume mindestens für die Dauer der Ablagerungs- und
           Stilllegungsphase standsicher sein und
        6. Standorte, in denen die regionale Erdbebenintensität mit einer Wahrscheinlichkeit von 99 Prozent den
           Wert 8 nach der Medwedjew-Sponheuer-Karnik-Skala (MSK-Skala) überschritten wird, gemieden wer-
           den.
2.      Standortbezogene Sicherheitsbeurteilung
        Der Nachweis der Eignung des Gebirges für die Anlage einer Untertagedeponie muss durch eine stand-
        ortbezogene Sicherheitsbeurteilung erbracht werden. Grundlage der standortbezogenen Sicherheitsbe-
        urteilung ist die Analyse der zu beachtenden Gefährdungsmöglichkeiten bei Errichtung, beim Betrieb und
        in der Nachbetriebsphase. Hieraus sind die erforderlichen Kontroll- und Schutzmaßnahmen abzuleiten.
        Zur standortbezogenen Sicherheitsbeurteilung sind folgende Einzelnachweise zu führen:
        1. geotechnischer Standsicherheitsnachweis,
        2. Sicherheitsnachweis für die Ablagerungs- und Stilllegungsphase und
        3. Langzeitsicherheitsnachweis.
        Für die Führung der Einzelnachweise sind die Hinweise nach Nummer 2.1 zu beachten.
2.1     Hinweise zur Durchführung des Langzeitsicherheitsnachweises
2.1.1   Umfang und Anforderungen
        Bei der Beseitigung von gefährlichen Abfällen in Deponien der Klasse IV ist der Langzeitsicherheitsnach-
        weis für das Gesamtsystem „Abfall/Untertagebauwerk/Gebirgskörper“ unter Berücksichtigung planmäßi-
        ger und außerplanmäßiger (hypothetischer) Ereignisabläufe zu führen, wobei den standortspezifischen
        Gegebenheiten Rechnung zu tragen ist.
        Der Langzeitsicherheitsnachweis als übergreifender und zusammenfassender Einzelnachweis im Rahmen
        der standortbezogenen Sicherheitsbeurteilung basiert im Wesentlichen auf den Ergebnissen der beiden
        Einzelnachweise,
        1. dem geotechnischen Standsicherheitsnachweis und
        2. dem Sicherheitsnachweis für die Ablagerungs- und Stilllegungsphase.
        Insbesondere dem geotechnischen Standsicherheitsnachweis kommt zur Beurteilung der langfristigen
        Wirksamkeit und Integrität der Salzbarriere eine entscheidende Bedeutung zu.
        Ist der vollständige Einschluss durch den geotechnischen Standsicherheitsnachweis belegt, kann auf
        Modellrechnungen zu nicht planbaren Ereignisabläufen verzichtet werden, sofern plausibel dargelegt
        wird, ob und wie sich nicht planbare Ereignisse auswirken werden. Hierzu wird in der Regel eine verbal-
        argumentative Betrachtung als ausreichend angesehen, die jedoch standortbezogen zu verifizieren ist. Ist
        der vollständige Einschluss im geotechnischen Standsicherheitsnachweis belegt, kann auch beim Lang-
        zeitsicherheitsnachweis auf Modellrechnungen zur Schadstoffausbreitung im Deckgebirge verzichtet
        werden.
2.1.2   Notwendige Basisinformationen
        Für die Beurteilung der Langzeitsicherheit sind detaillierte Basisinformationen zu den geologischen,
        geotechnischen, hydrogeologischen und geochemischen Parametern des Standortes sowie zur Konzen-
        tration und zum Mobilitätsverhalten der einzubringenden Schadstoffe erforderlich. Dazu gehören u. a.:

BGBl. 2009, Seite 921 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 921

2.1.2.1 Geologische Verhältnisse
         1. Geologische Barriere; vertikaler Abstand Hangendzone Salz bis zu den nächstgelegenen obersten
            Grubenbauen; horizontale Hohlraumabstände zu den Salzgesteinsflanken und vertikaler Abstand
            zum Liegenden; Mächtigkeit der gesamten Salzlagerstätte oder des Salzgesteinskörpers;
         2. Aufschlussgrad der Lagerstätte;
         3. Aufschlussbohrungen von über Tage und unter Tage;
         4. Stratigraphie im Grubenfeld (incl. Mächtigkeiten, fazielle Übergänge);
         5. Stoffbestand der Salzlagerstätte mit Verhältnis von Steinsalz zu Kalisalzen, Tonen, Anhydriten, Kar-
            bonatgesteinen;
         6. Salzlagerstättenstruktur/Innenbau, Strukturentwicklung einschließlich Bewegungen der Salzlager-
            stätte und ihrer Umgebung, Konvergenz, Streichen und Einfallen der Lagerstätte, Flankenausbildung,
            Umwandlungen an der Oberfläche der Salzlagerstätte, Lage und Ausbildung potenzieller Laugen-
            reservoire (z. B. Hauptanhydrit);
         7. Grad der tektonischen Beanspruchung der Salzstruktur, vorherrschende Störungsrichtungen;
         8. Geologische Schnitte durch das Grubengebäude;
         9. Geothermische Tiefenstufe;
        10. Regionale seismische Aktivität in Vergangenheit und Gegenwart;
        11. Subrosion, Ausbildung von Erdfällen an der Oberfläche;
        12. Halokinese;
2.1.2.2 Angaben zum Grubengebäude
        1. Zuschnitt (Teufe der Grubenbaue, Hohlraumvolumen, Streckenquerschnitte, Schächte, Blindschächte,
           Wendeln und Rampen, horizontale Ausdehnung des Grubengebäudes, Lage und Teufe aller Schächte
           des Grubengebäudes, Grundflächen und Lage der Sohlen oder Teilsohlen, Sohlen- oder Teilsohlen-
           abstand, Sohlen, die mit einem Füllort am Tagesschacht angeschlossen sind, Lage und Größe der
           geplanten Ablagerungsräume);
        2. Sicherheit:
           a) Standsicherheit der Schächte, Strecken, Blindschächte und Abbauräume,
           b) ggf. Firstfälle, Stoßabschalungen und Liegendaufbrüche im Bereich des Grubenfeldes,
           c) ggf. Lösungszuflüsse (Orte, Mengen je Zeiteinheit, Auftreten, Temperatur/Dichte, gesättigt/unge-
              sättigt, pH-Wert/chemische Analyse, Auswirkungen auf Grubenbetrieb, ggf. einzelne Grubenteile),
              Ursache und Herkunft,
           d) ggf. Gasfreisetzung/-gefährdung (Ort, Menge, Zusammensetzung, Ursache),
           e) ggf. Erdöl-/Erdgasvorkommen (im Innern oder im Salzhang/Flankenbereich von Salzlagerstätten),
           f) Sicherheitspfeiler zu Deckgebirge/Flanken/Basis/Lösungsnestern/Bohrungen/Schächten/Nachbar-
              bergwerken,
           g) vorhandene Erkundungsbohrungen von über Tage und unter Tage (siehe auch Nummer 2.1.2.1),
           h) abgedämmte oder abzudämmende Teile des Grubengebäudes;
2.1.2.3 Hydrogeologische Verhältnisse
        1. Stratigraphie, Petrographie, Tektonik, Mächtigkeit und Lagerungsverhältnisse der Schichten im Deck-
           gebirge und Nebengestein;
        2. Angaben zum Aufbau von Grundwasserstockwerken und zur Grundwasserbewegung;
        3. Durchlässigkeiten und Fließgeschwindigkeiten;
        4. Mineralisation des Grundwassers, Grundwasserchemismus, Lage der Salz-/Süßwassergrenze;
        5. Nutzung des Grundwassers, festgesetzte oder geplante Trinkwasser- und Heilquellenschutzgebiete
           sowie Vorranggebiete;
        6. Lage, Ausbildung und Beschaffenheit von oberirdischen Fließ- und Standgewässern und in wasser-
           erfüllten unterirdischen Kavernen;
2.1.2.4 Abfalleinbringung
        1. Abfallarten und -mengen, Abfallbeschaffenheit;
        2. Ablagerungskonzept und -technik;
        3. Geomechanisches Verhalten der Abfälle;
        4. Reaktionsverhalten der Abfälle im Fall des Zutritts von Wasser und salinaren Lösungen:
           a) Löslichkeitsverhalten,
           b) Gasentwicklung bei erhöhter Temperatur unter Tage,
           c) Wechselwirkungen untereinander oder mit dem Wirtsgestein.

BGBl. 2009, Seite 922 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 922

2.1.3   Entwicklung eines Sicherheitskonzeptes
        Auf der Grundlage der Basisinformationen nach Nummer 2.1.2 soll zunächst ein Sicherheitskonzept
        aufgestellt werden. Hierbei erfolgt im Rahmen der standortbezogenen Sicherheitsbeurteilung eine erste
        Bewertung, ob ein Nachweis des vollständigen Einschlusses der eingebrachten Abfälle unter den Stand-
        ortbedingungen langzeitlich möglich erscheint. Gleichzeitig wird erkennbar, ob ggf. ergänzende oder
        zusätzliche Erkundungsarbeiten erforderlich sind.
2.1.4   Geotechnischer Standsicherheitsnachweis
        Um den dauerhaften Abschluss der Abfälle von der Biosphäre zu gewährleisten, ist für die Standsicherheit
        der Hohlräume im Einzelnen nachzuweisen, dass
        1. während und nach der Erstellung der Hohlräume keine Verformungen – weder im Hohlraum selbst noch
           an der Tagesoberfläche – zu erwarten sind, die die Funktionsfähigkeit des Bergwerkes beeinträchtigen
           können,
        2. das Tragverhalten des Gebirges ausreicht, um Verbrüche von Hohlräumen zu verhindern, die die Lang-
           zeitsicherheit der Deponie der Klasse IV beeinträchtigen können, und
        3. dass die eingebrachten Abfälle auf längere Sicht stabilisierend wirken.
        Der Nachweis der Standsicherheit in der Ablagerungs-, Stilllegungs- und Nachsorgephase ist durch ein
        gebirgsmechanisches Gutachten zu erbringen. Dabei sind insbesondere folgende Aufgabenstellungen
        abzuarbeiten:
         1. Einordnung und Bewertung der geologischen/tektonischen und hydrogeologischen/hydrologischen
            Kenntnisse hinsichtlich ihrer Relevanz für die angetroffene und zu prognostizierende gebirgsmecha-
            nische Situation im Bereich des Grubengebäudes;
         2. Analyse der bergbaulichen Situation anhand von Betriebserfahrungen (soweit vorhanden), insbeson-
            dere zur Dimensionierung der untertägigen Grubenbaue und zur Bewertung der Standsicherheit;
         3. Analyse des Gebirgsverhaltens auf der Basis von Messungen über Tage und unter Tage, von
            Ergebnissen geotechnischer Laborversuche sowie auf Grund markscheiderischer Prognosen und
            gebirgsmechanischer Bewertungen. Vorhandene Ergebnisse und Datenbestände eines Bergwerksbe-
            triebes können genutzt werden;
         4. Ableitung der Darlegung eventueller gebirgsmechanischer Gefährdungssituationen auf der Basis der
            durchgeführten Analysen;
         5. Erstellung eines Sicherheitsplanes zum Nachweis der Standsicherheit sowie zur gebirgsmechani-
            schen Bewertung der Langzeitsicherheit (Integrität/Intaktheit) der geologischen Barrieren; dabei sind
            die möglichen Risiken zu beschreiben und die zu beachtenden Gefährdungsmöglichkeiten zu definie-
            ren, die den rechnerischen Nachweisen zu Grunde zu legen sind;
         6. Festlegung der zu berücksichtigenden möglichen Einwirkungsfaktoren geologischer/tektonischer Art
            (u. a. Primärspannungszustand, Temperaturfeld, Erdbeben) oder anthropogener Art (z. B. durch Hohl-
            raumauffahrungen, Abfalleinbringung);
         7. Durchführung von Laborversuchen zur Ermittlung der gesteinsmechanischen Eigenschaften (Festig-
            keits- und Verformungseigenschaften) der anstehenden Salzgesteine, ggf. auch der einzubringenden
            Abfälle;
         8. In-situ-Messungen zur Bewertung des Beanspruchungszustandes (Verformungs- und Spannungs-
            zustand) der Lagerstätte infolge des durchgeführten Bergbaus; in kritischen Bereichen auch in-situ-
            Messungen zur Permeabilität;
         9. Rechnerische gebirgsmechanische Modellierung zur Simulation des Beanspruchungszustandes des
            Gebirges und des Langzeitverhaltens des Einlagerungsbereiches und des Grubengebäudes unter
            Berücksichtigung der langfristigen Konvergenz, der stabilisierenden Wirkung der Abfälle sowie seis-
            mologisch bedingter dynamischer Wirkungen;
        10. Bewertung von gebirgsmechanischen Gegebenheiten:
           a) Standsicherheit (Einschätzung der Möglichkeit eines Festigkeits-Verformungsversagens, seismi-
              sche Systemstabilität),
           b) Konvergenz des Grubengebäudes und Oberflächenabsenkungen und
           c) langfristige Wirksamkeit der geologischen Barrieren;
        11. Erarbeitung der aus gebirgsmechanischer Sicht erforderlichen Maßnahmen während des Einlage-
            rungsbetriebes und zum Betriebsabschluss durch:
           a) betriebsbegleitende geotechnische Messungen und
           b) gebirgsmechanische Grundsätze für die Verwahrung und für Abschlussbauwerke.

BGBl. 2009, Seite 923 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 923

2.1.5   Nachweis der Langzeitsicherheit
        Aufbauend auf den vorlaufenden Untersuchungsergebnissen sind in dem übergreifenden und zusammen-
        fassenden Langzeitsicherheitsnachweis für das Gesamtsystem „Abfall/Untertagebauwerk/Gebirgskörper“
        auf der Grundlage des Mehrbarrierensystems folgende Einzelsysteme zu bewerten:
        1. Bewertung der natürlichen Barrieren – Verhalten des Wirtsgesteins, des Nebengesteins und des Deck-
           gebirges;
        2. Bewertung von technischen Eingriffen:
          a) Schächte,
          b) andere Grubenbaue (z. B. Strecken, Blindschächte),
          c) Übertagebohrungen,
          d) Untertagebohrungen und
          e) bergbaubedingte Gebirgsauflockerungen
          auf die natürlichen Barrieren;
        3. Bewertung der Barrieren:
          a) Abfallbeschaffenheit und ggf. Konditionierung,
          b) Art der Einbringung,
          c) Streckendämme und
          d) Schachtverschlüsse;
        4. Bewertung von natürlich bedingten Ereignissen, sofern sie den vollständigen Einschluss der Abfälle
           gefährden und ggf. eine Schadstoffmobilisierung bewirken können:
          a) Diapirismus und Subrosion,
          b) Erdbeben;
        5. Bewertung von technisch bedingten Ereignissen und Prozessen, sofern sie den vollständigen Ein-
           schluss der Abfälle gefährden und ggf. eine Schadstoffmobilisierung bewirken können:
          a) Undichtwerden von Erkundungsbohrungen,
          b) Wassereinbruch während der Ablagerungs- und Stilllegungsphase, z. B. über die Schächte,
          c) Laugen- oder Gaseinbruch während der Ablagerungs- und Stilllegungsphase,
          d) Versagen der Schachtverschlüsse,
          e) bergbaubedingte Gebirgsauflockerungen,
          f) Bohrungen oder sonstige Eingriffe in der Nachbetriebsphase;
          Die Auswahl zusätzlicher Ereignisse hat sich an den jeweiligen standortspezifischen Gegebenheiten
          auszurichten;
        6. Zusammenfassende Bewertung des Gesamtsystems unter Berücksichtigung aller sicherheitsrelevan-
           ten Gesichtspunkte.
3.      Stilllegung
3.1     Allgemeines
        Im Zuge der Stilllegung einer Deponie der Klasse IV sind Abschlussmaßnahmen durchzuführen, die
        gewährleisten, dass die abgelagerten Abfälle der Biosphäre zuverlässig entzogen sind. Hierzu sind die
        Anforderungen der Nummer 3.2 oder 3.3 zu beachten.
        Um Schachtparzellen und sonstige Zugänge der Deponie ist eine Sicherheitszone anzulegen, die abzu-
        sperren und dauerhaft zu markieren ist. Diese Bereiche sind einer eventuellen Nutzung auf dem Gelände
        nicht zugänglich und zusätzlich durch eine Bauverbotszone zu sichern. Nach Abschluss der Maßnahmen
        ist das übrige Gelände wieder nutzbar zu machen.
        Mit der Anzeige der Beendigung der Ablagerung von Abfällen sind der zuständigen Behörde prüffähige
        Unterlagen für die Abschlussmaßnahmen vorzulegen.
3.2     Bergwerke
        Vor Beginn der Abschlussmaßnahmen ist unter Tage eine Gebirgsüberwachungs-Schlussmessung durch-
        zuführen.
        Die Schächte sind voll zu verfüllen.
        Der technische Aufbau der Verfüllsäule ist unter Berücksichtigung des geologischen Profils und des Aus-
        baus im Einzelnen so festzulegen, dass eine Verbindung zwischen Ablagerungsbereich und Biosphäre
        langzeitsicher verhindert wird.
        Im Bereich der Geländeoberfläche sind die Schächte und sonstigen Zugänge sicher abzudecken. Die
        Abdeckung ist so auszuführen, dass die unterliegende Verfüllsäule kontrolliert werden kann.

BGBl. 2009, Seite 924 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 924

      Wird eine Deponie der Klasse IV im Verbund mit einem Salzbergwerk betrieben und überdauert die Mi-
      neralgewinnung den Ablagerungsbetrieb, muss nach Beendigung der Ablagerung ein hydraulisch dichter
      und gegen den zu erwartenden Druck berechneter untertägiger Abschluss des Ablagerungsbereiches
      gegen den Gewinnungsbereich erfolgen, der in seiner technischen Auslegung die im Langzeitsicherheits-
      nachweis betrachteten Ereignisse nach Nummer 2.1.5 Ziffer 4 und 5 zu berücksichtigen hat.
      Für den Entwurf des technischen Aufbaus der Verfüllsäule von Schächten, die Qualitätssicherung und die
      Maßnahmen nach Abschluss der Verfüllung sind die Hinweise des Leitfadens für das Verwahren von
      Tagesschächten vom 5.12.2007, insbesondere Anhang 2, heranzuziehen.
3.3   Kavernen
      Im Bereich des Kavernendaches und des Kavernenhalses ist ein Verschlussbauwerk zu errichten. Aus der
      Kavernenbohrung sind alle ziehbaren Verrohrungen zu entfernen. Die letzte zementierte Rohrtour ist
      vollständig mit geeignetem Dichtungsmaterial zu verfüllen. Der Verschluss der Kavernenbohrung ist so
      herzustellen, dass der Zufluss von Grund- und Formationswasser zu den abgelagerten Abfällen und die
      Freisetzung von Schadstoffen in die Biosphäre verhindert werden. Er muss mindestens den folgenden
      Anforderungen genügen:
      1. Die Langzeitstabilität und die Wartungsfreiheit des Verschlusses müssen gewährleistet sein.
      2. Die Dichtwirkung des Verschlusses muss der des natürlichen Salz- oder Nebengesteins nahe kommen.
      3. Zur Erzielung einer schnellen Dichtwirkung muss ein schneller Form- und Kraftschluss zwischen Ver-
         schluss und Salzgestein gewährleistet sein.
      4. Das Verschlussmaterial muss den festigkeitsmechanischen Eigenschaften der Umgebung angeglichen
         sein.
      5. Der Volumenschwund des Verschlussmaterials muss nach Einbringung gering sein.
4.    Dokumentation der Verwahrung der Tageszugänge
      Über die Verwahrung der Tageszugänge ist eine Dokumentation anzufertigen und der zuständigen Berg-
      behörde zu übergeben. Die Dokumentation muss mindestens folgende Unterlagen enthalten:
      1. Gesamtprojekt einschließlich rechtlicher Rahmenbedingungen sowie Zielvorgaben,
      2. Zustand des Schachtes oder der Bohrung und des relevanten Umfeldes vor dem Beginn der Verwah-
         rung oder des Verschlusses,
      3. Zustand des Schachtes oder der Bohrung und des relevanten Umfeldes nach der Herrichtung zur
         Verfüllung oder zum Verschluss einschließlich der durchgeführten Arbeitsschritte und der ausführen-
         den Firmen,
      4. Zustand des Schachtes oder der Bohrung und des relevanten Umfeldes nach der Verwahrung oder
         dem Verschluss einschließlich der durchgeführten Arbeitsschritte und der ausführenden Firmen,
      5. textliche Erläuterung der Verwahrungs- oder Verschlussmaßnahmen mit dem Ergebnis der Ermittlung
         eines möglicherweise verbleibenden Gefährdungsbereiches,
      6. zeichnerische Darstellungen (Lageplan mit Darstellung des Schachtes oder der Bohrung, Schacht-
         oder Bohrungsprofil mit Aufbau der Verfüllung, ggf. Gefährdungsbereich),
      7. Mengennachweise,
      8. Nachweis der qualitätsgerechten Ausführung der Verwahrung oder des Verschlusses,
      9. Fotodokumentation.
      Die Ergebnisse fortlaufender Messungen zur Höhenlage der Oberkante der Verfüllsäule entsprechend
      Anhang 5 Nummer 3.2 Tabelle Nummer 6 sowie die Mengennachweise bei gegebenenfalls erforderlichen
      Nachverfüllungen in der Nachsorgephase sind gesondert zu dokumentieren und der zuständigen Berg-
      behörde zu übergeben.
5.    Bekanntmachungen sachverständiger Stellen
      1. Die MSK-Skala ist veröffentlicht im Brockhaus Naturwissenschaft und Technik, Bibliographisches
         Institut & F. A. Brockhaus AG, Mannheim, 2003.
      2. Der Leitfaden für das Verwahren von Tagesschächten ist veröffentlicht im Sammelblatt der Bezirks-
         regierung Arnsberg, Abteilung 6, Az.: 86.18.13.1-8-35.

BGBl. 2009, Seite 925 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 925
                                                            Anhang 3

                                     Zulässigkeits- und Zuordnungskriterien
                           (zu § 2 Nummer 5 bis 9, 20 bis 23, 33, § 6 Absatz 2 bis 5,
                      § 8 Absatz 1, 3, 5 und 7, § 14 Absatz 3, den §§ 15, 23, 25 Absatz 1)

1.   Verwendung von Abfällen zur Herstellung von Deponieersatzbaustoff sowie für den
     Einsatz als Deponieersatzbaustoff bei Deponien der Klasse 0, I, II oder III
     Bei der Verwendung von Abfällen zur Herstellung von Deponieersatzbaustoff sowie
     Verwendung als Deponieersatzbaustoff für die in Tabelle 1 Nummer 2.2, 2.3 und 3

unmittelbaren

für die unmittelbare
beschriebenen Einsatz-
     bereiche sind die Zuordnungskriterien nach Nummer 2, für die Einsatzbereiche nach Tabelle 1 Num-
     mer 1.1, 2.1 sowie 4.1 bis 4.3 die Zuordnungswerte nach Tabelle 2 einzuhalten. Die Zahlen 4 bis 9, die
     in den Spalten 3 bis 6 zu den Einsatzbereichen der Nummern 1 bis 4 der Tabelle 1 stehen, stehen für die
     jeweiligen Zuordnungswerte, die in den Spalten 4 bis 9 der Tabelle 2 aufgenommen sind.

                                                       Tabelle 1
                         Zulässigkeitskriterien für den Einsatz von Deponieersatzbaustoffen

             1                            2                                  3
             Nr.                    Einsatzbereich                          DK 0

         1           Geologische Barriere
         1.1         Technische Maßnahmen zur Schaffung,                      4
                     Vervollständigung oder Verbesserung der
                     geologischen Barriere
         2           Basisabdichtungssystem
         2.1         Mineralische Abdichtungskomponente
         2.2         Schutzlage/Schutzschicht
         2.3         Mineralische Entwässerungsschicht                        5
         3           Deponietechnisch notwendige
                     Baumaßnahmen im Deponiekörper
                     (z. B. Trenndämme, Fahrstraßen, Gas-
                     kollektoren), Profilierung des Deponie-
                     körpers sowie Ausgleichsschicht und
                     Gasdränschicht des Oberflächen-
                     abdichtungssystems bei Deponien
                     oder Deponieabschnitten, die1)
         3.1         alle Anforderungen an die geologische                    5
                     Barriere und das Basisabdichtungssystem
                     nach Anhang 1 einhalten
         3.2         mindestens alle Anforderungen an                         5
                     die geologische Barriere oder an das
                     Basisabdichtungssystem nach Anhang 1
                     einhalten
         3.3         weder die Anforderungen an die                           3)
                     geologische Barriere noch die Anforde-
                     rungen an das Basisabdichtungssystem
                     nach Anhang 1 vollständig einhalten
         4           Oberflächenabdichtungssystem
         4.1         Mineralische Abdichtungskomponente
         4.2         Schutzlage/Schutzschicht

         4.3         Entwässerungsschicht

         4.4.1       Rekultivierungsschicht                                   9
         4.4.2       Technische Funktionsschicht                         Anhang 1
                                                                         Nr. 2.3.2

     1

    4                5                6
   DK I             DK II            DK III

     4                4                4

     5                5                5
     6                7                8
     6                7                8

     6                7                8

    52)               6                7

    52)              52)              52)

    52)              52)              52)
                      4)               4)

     4)               4)               4)

     9                9                9
Anhang 1         Anhang 1         Anhang 1
Nr. 2.3.2        Nr. 2.3.2        Nr. 2.3.2
         ) Bei erhöhten Gehalten des natürlich anstehenden Bodens im Umfeld von Deponien kann die zuständige Behörde zulassen, dass
           Bodenmaterial aus diesem Umfeld für die genannten Einsatzbereiche verwendet wird, auch wenn einzelne Zuordnungswerte nach
           Nummer 2 Tabelle 2 überschritten werden. Dabei dürfen keine nachteiligen Auswirkungen auf das Deponieverhalten zu erwarten sein.
BGBl. 2009, Seite 926 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 926

      2
          ) Kann der Deponiebetreiber gegenüber der zuständigen Behörde auf Grund einer Bewertung der Risiken für die Umwelt den Nachweis
            erbringen, dass die Verwendung von Deponieersatzbaustoffen, die einzelne Zuordnungswerte nach Nummer 2 Tabelle 2 Spalte 5 nicht
            einhalten, keine Gefährdung für Boden oder Grundwasser darstellt, kann sie auch höher belastete Deponieersatzbaustoffe zulassen.
            Im Fall von Satz 1 müssen die Deponieersatzbaustoffe aber mindestens die Anforderungen einhalten, unter denen eine Verwertung
            entsprechender Abfälle außerhalb des Deponiekörpers in technischen Bauwerken mit definierten technischen Sicherungsmaßnahmen
            zulässig wäre. Im Fall von Satz 1 müssen Deponieersatzbaustoffe bei einem Einsatz in der ersten Abdichtungskomponente unter einer
            zweiten Abdichtungskomponente aber mindestens die Zuordnungswerte nach Tabelle 2 Spalte 6 einhalten. Unberührt von der Be-
            grenzung nach Satz 2 bleibt der Einsatz in Bereichen nach Nummer 3, wenn im Fall von Satz 1 bei einer Deponie der Klasse II
            mindestens die Zuordnungswerte nach Tabelle 2 Spalte 6 und bei einer Deponie der Klasse III mindestens die Zuordnungswerte nach
            Tabelle 2 Spalte 7 eingehalten werden.
      3
          ) Deponieersatzbaustoffe müssen bei einem Einsatz auf einer Deponie der Klasse 0, die über keine vollständige geologische Barriere
            nach Anhang 1 Tabelle 1 verfügt, mindestens die Anforderungen einhalten, unter denen eine Verwertung entsprechender Abfälle
            außerhalb des Deponiekörpers zulässig wäre.
      4
          ) In diesen Einsatzbereichen müssen die Deponieersatzbaustoffe mindestens die Anforderungen für ein vergleichbares Einsatzgebiet
            außerhalb von Deponien in technischen Bauwerken ohne besondere Anforderungen an den Standort und ohne technische Siche-
            rungsmaßnahmen einhalten.


2.    Zuordnungskriterien für Deponien der Klasse 0, I, II oder III
      Bei der Zuordnung von Abfällen und von Deponieersatzbaustoffen zu Deponien oder Deponieabschnitten
      der Klasse 0, I, II oder III sind die Zuordnungswerte der Tabelle 2 einzuhalten.
      Abweichend von Satz 1 dürfen Abfälle und Deponieersatzbaustoffe im Einzelfall mit Zustimmung der
      zuständigen Behörde auch bei Überschreitung einzelner Zuordnungswerte abgelagert oder eingesetzt
      werden, wenn der Deponiebetreiber nachweist, dass das Wohl der Allgemeinheit – gemessen an den
      Anforderungen dieser Verordnung – nicht beeinträchtigt wird.
      Bei einer Überschreitung nach Satz 2 darf der den Zuordnungswert überschreitende Messwert maximal
      das Dreifache des jeweiligen Zuordnungswertes betragen, soweit nicht durch die Fußnoten der Tabelle
      höhere Überschreitungen zugelassen werden.
      Abweichend von Satz 3 gilt Satz 2 für spezifische Massenabfälle, die auf einer Monodeponie oder einem
      Monodeponieabschnitt der Klasse I beseitigt werden, mit der Maßgabe, dass die Überschreitung maximal
      das Dreifache des jeweiligen Zuordnungswertes für die Klasse II (Tabelle 2 Spalte 7) betragen darf, soweit
      nicht durch die Fußnoten der Tabelle höhere Überschreitungen zugelassen werden.
      Eine Überschreitung nach den Sätzen 2 bis 4 ist nicht zulässig bei den Parametern Glühverlust, TOC,
      BTEX, PCB, Mineralölkohlenwasserstoffe, pH-Wert und DOC, soweit nicht durch die Fußnoten der Tabelle
      Überschreitungen zugelassen werden.
      Eine Überschreitung nach den Sätzen 2 bis 4 ist nicht zulässig bei mechanisch-biologisch behandelten
      Abfällen. Satz 6 gilt mit folgenden Maßgaben:
      a) der organische Anteil des Trockenrückstandes der Originalsubstanz gilt als eingehalten, wenn ein TOC
         von 18 Masseprozent oder ein Brennwert (HO) von 6 000 kJ/kg nicht überschritten wird,
      b) es gilt ein DOC von max. 300 mg/l und
      c) die biologische Abbaubarkeit des Trockenrückstandes der Originalsubstanz von 5 mg/g (bestimmt als
         Atmungsaktivität-AT4) oder von 20 l/kg (bestimmt als Gasbildungsrate im Gärtest – GB21) wird nicht
         überschritten.
      Weitere Parameter sowie die Bestimmung der Feststoff-Gesamtgehalte ausgewählter Parameter können
      im Hinblick auf die Abfallart, Vorbehandlungsschritte und besondere Ablagerungs- oder Einsatzbedingun-
      gen festgelegt werden.
      Für Probenahme, Probenvorbereitung und Untersuchung ist Anhang 4 und bei vollständig stabilisierten
      Abfällen § 6 Absatz 2 zu beachten.
      Die zuständige Behörde führt ein Register über die nach Satz 2 getroffenen Entscheidungen.

                                                             Tabelle 2
                                                         Zuordnungswerte

              1              2                 3               4             5             6             7             8            9
                                                                                                                                 Rekulti-
              Nr.        Parameter                                         DK 0          DK I          DK II         DK III     vierungs-
                                                                                                                                 schicht

          1          Organischer
                     Anteil des
                     Trockenrück-
                     standes der
                     Original-
                     substanz1)

          1.01       bestimmt als       In Masse%         ≤3            ≤ 32)         ≤ 32)3)       ≤ 52)3)       ≤ 102)3)
                     Glühverlust

BGBl. 2009, Seite 927 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 927
    1               2               3            4

    Nr.        Parameter

1.02       bestimmt als       In Masse%     ≤1
           TOC
2          Feststoff-
           kriterien
2.01       Summe BTEX       In mg/kg TM ≤ 1
           (Benzol, Toluol,
           Ethylbenzol,
           o-, m-, p-Xylol,
           Styrol, Cumol)
2.02       PCB (Summe         In mg/kg TM ≤ 0,02
           der 6 PCB-
           Kongenere
           nach Ball-
           schmiter,
           PCB -28, -52,
           -101, -138,
           -153, -180)
2.03       Mineralölkoh-   In mg/kg TM ≤ 100
           lenwasserstoffe
           (C 10 bis C 40)
2.04       Summe PAK          In mg/kg TM ≤ 1
           nach EPA
2.05       Benzo(a)pyren      In mg/kg TM
2.06       Säure-           In mmol/kg
           neutralisations-
           kapazität
2.07       Extrahierbare      In Masse%
           lipophile Stoffe
           in der Original-
           substanz
2.08       Blei               In mg/kg TM
2.09       Cadmium            In mg/kg TM
2.10       Chrom              In mg/kg TM
2.11       Kupfer             In mg/kg TM
2.12       Nickel             In mg/kg TM
2.13       Quecksilber        In mg/kg TM
2.14       Zink               In mg/kg TM
3          Eluatkriterien
3.01       pH-Wert6)                        6,5–9
3.02       DOC7)              In mg/l
3.03       Phenole            In mg/l       ≤ 0,05
3.04       Arsen              In mg/l       ≤ 0,01
3.05       Blei               In mg/l       ≤ 0,02
3.06       Cadmium            In mg/l       ≤ 0,002
3.07       Kupfer             In mg/l       ≤ 0,05
3.08       Nickel             In mg/l       ≤ 0,04
3.09       Quecksilber        In mg/l       ≤ 0,0002
3.10       Zink               In mg/l       ≤ 0,1
3.11       Chlorid11)         In mg/l       ≤ 10

     5         6         7          8          9
                                            Rekulti-
  DK 0       DK I      DK II      DK III   vierungs-
                                            schicht

≤ 12)     ≤ 12)3)   ≤ 32)3)    ≤ 62)3)

≤6

≤1                                         ≤ 0,1

≤ 500

≤ 30                                       ≤ 54)

                                           ≤ 0,6

≤ 0,1     ≤ 0,45)   ≤ 0,85)    ≤ 45)

                                           ≤ 140
                                           ≤ 1,0
                                           ≤ 120
                                           ≤ 80
                                           ≤ 100
                                           ≤ 1,0
                                           ≤ 300

5,5–13    5,5–13    5,5–13     4–13        ≤ 6,5–9
≤ 50      ≤ 508)    ≤ 808)9)   ≤ 10010)
≤ 0,1     ≤ 0,2     ≤ 50       ≤ 100
≤ 0,05    ≤ 0,2     ≤ 0,2      ≤ 2,5       ≤ 0,01
≤ 0,05    ≤ 0,2     ≤1         ≤5          ≤ 0,04
≤ 0,004   ≤ 0,05    ≤ 0,1      ≤ 0,5       ≤ 0,002
≤ 0,2     ≤1        ≤5         ≤ 10        ≤ 0,05
≤ 0,04    ≤ 0,2     ≤1         ≤4          ≤ 0,05
≤ 0,001   ≤ 0,005   ≤ 0,02     ≤ 0,2       ≤ 0,0002
≤ 0,4     ≤2        ≤5         ≤ 20        ≤ 0,1
≤ 80      ≤ 1 50012) ≤ 1 50012) ≤ 2 500    ≤ 1013)
BGBl. 2009, Seite 928 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 928


             1               2                  3               4              5             6             7             8             9
                                                                                                                                    Rekulti-
            Nr.        Parameter                                            DK 0           DK I          DK II         DK III      vierungs-
                                                                                                                                    schicht

       3.12        Sulfat11)            In mg/l            ≤ 50          ≤ 10014)      ≤ 2 00012) ≤ 2 00012) ≤ 5 000              ≤ 5013)
       3.13        Cyanid, leicht       In mg/l            ≤ 0,01        ≤ 0,01        ≤ 0,1          ≤ 0,5         ≤1
                   freisetzbar
       3.14        Fluorid              In mg/l                          ≤1            ≤5             ≤ 15          ≤ 50
       3.15        Barium               In mg/l                          ≤2            ≤ 512)         ≤ 1012)       ≤ 30
       3.16        Chrom, gesamt In mg/l                                 ≤ 0,05        ≤ 0,3          ≤1            ≤7            ≤ 0,03
       3.17        Molybdän             In mg/l                          ≤ 0,05        ≤ 0,312)       ≤ 112)        ≤3
       3.18a       Antimon15)           In mg/l                          ≤ 0,006       ≤ 0,0312)      ≤ 0,0712)     ≤ 0,5
       3.18b Antimon –                  In mg/l                          ≤ 0,1         ≤ 0,1212)      ≤ 0,1512)     ≤ 1,0
             CO-Wert15)
       3.19        Selen                In mg/l                          ≤ 0,01        ≤ 0,0312)      ≤ 0,0512)     ≤ 0,7
       3.20        Wasserlös-           In Masse%          ≤ 0,4         ≤ 0,4         ≤3             ≤ 616)        ≤ 1016)
                   licher Anteil
                   (Abdampf-
                   rückstand)
                   des Trocken-
                   rückstandes
                   der Original-
                   substanz11)
       3.21        Elektrische          In μS/cm                                                                                  ≤ 500
                   Leitfähigkeit

       1
           ) Nummer 1.01 kann gleichwertig zu Nummer 1.02 angewandt werden.
       2
           ) Überschreitungen des TOC und des Glühverlustes sind mit Zustimmung der zuständigen Behörde zulässig, wenn die Überschrei-
             tungen des TOC und des Glühverlustes durch elementaren Kohlenstoff verursacht werden oder wenn
            a) der jeweilige Zuordnungswert für den DOC, jeweils unter Berücksichtigung der Fußnoten 7, 8 oder 9, eingehalten wird,
            b) die biologische Abbaubarkeit des Trockenrückstandes der Originalsubstanz von 5 mg/g (bestimmt als Atmungsaktivität-AT4)
               oder von 20 l/kg (bestimmt als Gasbildungsrate im Gärtest – GB21) unterschritten wird und
            c) der Brennwert (HO) von 6 000 kJ/kg nicht überschritten wird.
            Boden (Abfallschlüssel 17 05 04, 20 02 02 nach der Anlage zur Abfallverzeichnis-Verordnung) und Baggergut (Abfallschlüssel
            17 05 06 nach der Anlage zur Abfallverzeichnis-Verordnung) darf nicht mehr als 5 Volumenprozent an Fremdstoffen enthalten.
            Überschreitungen des TOC nach Satz 1 sind bei Deponien der Klasse 0 bis max. 6 Masseprozent zulässig.
       3
           ) Der Zuordnungswert gilt nicht für Aschen aus der Braunkohlefeuerung sowie für Abfälle oder Deponieersatzbaustoffe aus Hoch-
             temperaturprozessen, insbesondere Abfälle aus der Verarbeitung von Schlacke, unbearbeitete Schlacke, Stäube und Schlämme aus
             der Abgasreinigung von Sinteranlagen, Hochöfen, Schachtöfen und Stahlwerken der Eisen- und Stahlindustrie.
       4
           ) Bei PAK-Gehalten von mehr als 3 mg/kg ist mit Hilfe eines Säulenversuches nachzuweisen, dass in dem zu erwartenden Sicker-
             wasser ein Wert von 0,20 mg/l nicht überschritten wird.
       5
           ) Gilt nicht für Straßenaufbruch auf Asphaltbasis. Die Einschränkung nach Nummer 2 Satz 3 des Anhangs findet keine Anwendung.
       6
           ) Abweichende pH-Werte stellen allein kein Ausschlusskriterium dar. Bei Über- oder Unterschreitungen ist die Ursache zu prüfen.
       7
           ) Der Zuordnungswert für DOC ist auch eingehalten, wenn der Abfall oder der Deponiebauersatzstoff den Zuordnungswert nicht bei
             seinem eigenen pH-Wert, aber bei einem pH-Wert zwischen 7,5 und 8,0 einhält.
       8
           ) Gilt nicht für Abfälle oder Deponieersatzbaustoffe auf Gipsbasis, sofern sie nicht gemeinsam mit biologisch abbaubaren oder gefähr-
             lichen Abfällen abgelagert oder eingesetzt werden.
       9
           ) Überschreitungen des DOC bis max. 100 mg/l sind zulässig, wenn auf der Deponie oder dem Deponieabschnitt seit dem 16. Juli
             2005 ausschließlich nicht gefährliche Abfälle oder Deponieersatzbaustoffe abgelagert oder eingesetzt werden.
      10
           ) Mit Zustimmung der zuständigen Behörde sind Überschreitungen des DOC bis 200 mg/l zulässig, wenn das Wohl der Allgemeinheit
             nicht beeinträchtigt wird und bis max. 300 mg/l, wenn sie auf anorganisch gebundenem Kohlenstoff basieren.
      11
           ) Nummer 3.20 kann gleichwertig zu den Nummern 3.11 und 3.12 angewandt werden.
      12
           ) Der Zuordnungswert gilt nicht, wenn auf der Deponie oder dem Deponieabschnitt seit dem 16. Juli 2005 ausschließlich nicht gefähr-
             liche Abfälle oder Deponieersatzbaustoffe abgelagert oder eingesetzt werden.
      13
           ) Untersuchung nur bei Bodenmaterial mit mineralischen Fremdbestandteilen (max. 10 Volumenprozent).
      14
           ) Überschreitungen des Sulfatwertes bis zu einem Wert von 600 mg/l sind zulässig, wenn der CO-Wert der Perkolationsprüfung den
             Wert von 1 500 mg/l bei L/S = 0,1 l/kg nicht überschreitet.
      15
           ) Überschreitungen des Antimonwertes nach Nummer 3.18a sind zulässig, wenn der CO-Wert der Perkolationsprüfung nach Num-
             mer 3.18b nicht überschritten wird.
      16
           ) Gilt nicht für Aschen aus Anlagen zur Verbrennung von Holz gemäß der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen und
             gemäß Nummer 1.2 Spalte 2 Buchstabe a und Nummer 8.2 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen, ausgenommen
             Zyklon- und Filteraschen.

BGBl. 2009, Seite 929 — Originalseite als Abbildung
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                                                  Anhang 4

                                       Vorgaben zur Beprobung
                                 (Probenahme, Probevorbereitung und
                        Untersuchung von Abfällen und Deponieersatzbaustoffen)
                             (zu § 6 Absatz 2, § 8 Absatz 1, 3 und 5, § 23)

1.        Fachkunde und Akkreditierung
          Die Probenahme ist von Personen durchzuführen, die über die für die Durchführung der Probenahme
          erforderliche Fachkunde verfügen. Für die Entnahme von Proben bei der Anlieferung von Abfällen auf
          Deponien ist entgegen Satz 1 Sachkunde beim Probenehmer ausreichend. Die Probenuntersuchungen
          sind von unabhängigen, nach DIN EN ISO/IEC 17025, Ausgabe August 2005, 2. Berichtigung Mai 2007,
          Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien; akkreditierten Unter-
          suchungsstellen durchzuführen oder von Stellen, die von der zuständigen Behörde unter Beachtung der
          Anforderungen nach Nummer 3 widerruflich zugelassen worden sind.
2.        Probenahme
          Die Probenahme für die Durchführung der Untersuchungen hat nach der LAGA PN 98 – Richtlinie für das
          Vorgehen bei physikalischen, chemischen und biologischen Untersuchungen im Zusammenhang mit der
          Verwertung/Beseitigung von Abfällen, Stand 2002, ISBN: 978-3-503-07037-4, zu erfolgen. Die Probe-
          nahme ist zu protokollieren. Die Probenahmeprotokolle sind fünf Jahre aufzubewahren und der zustän-
          digen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
3.        Bestimmung der Gesamtgehalte im Feststoff sowie des eluierbaren Anteils
          Die Bestimmung der in Anhang 3 aufgeführten Zuordnungswerte ist nach folgenden Verfahren durch-
          zuführen. Gleichwertige Verfahren nach dem Stand der Technik sind mit Zustimmung der zuständigen
          Behörde zulässig. Soweit weitere, nachfolgend nicht genannte Parameter zu untersuchen sind, legt die
          zuständige Behörde das Untersuchungsverfahren fest. Dabei muss die Bestimmungsgrenze eines
          gewählten Analysenverfahrens um mindestens einen Faktor von drei kleiner sein als der Wert des ent-
          sprechenden Parameters. Die Ermittlung der Nachweis- und Bestimmungsgrenze erfolgt nach DIN 32645,
          Ausgabe November 2008, Chemische Analytik – Nachweis-, Erfassungs- und Bestimmungsgrenze unter
          Wiederholbedingungen –, Begriffe, Verfahren, Auswertung.
3.1       Bestimmung der Gesamtgehalte im Feststoff
3.1.1     Probenvorbereitung
          Die Probe von festen Abfällen ist gemäß DIN 19747, Ausgabe Dezember 2006, Untersuchung von
          Feststoffen – Probenvorbehandlung, -vorbereitung und -aufarbeitung für chemische, biologische und
          physikalische Untersuchungen, durch Vierteln, Brechen und Mahlen so aufzubereiten, dass aus einer
          Ausgangsprobe von 5 bis 50 kg eine homogene Probe von 1 000 g gewonnen wird. Die Probe von
          pastösen und schlammigen Abfällen ist durch Kollern so aufzubereiten, dass aus einer Ausgangsprobe
          von 5 bis 50 kg eine homogene Probe von 1 000 g gewonnen wird. Die Trockenmasse der Probe ist
          gemäß DIN EN 14346, Ausgabe März 2007 – Charakterisierung von Abfällen – Berechnung der Trocken-
          masse durch Bestimmung des Trockenrückstandes oder des Wassergehaltes, zu bestimmen. Die
          Probenvorbereitung ist zu protokollieren.
3.1.2     Aufschlussverfahren
          DIN EN 13657, Ausgabe Januar 2003
          Charakterisierung von Abfällen – Aufschluss zur anschließenden Bestimmung des in Königswasser lös-
          lichen Anteils an Elementen in Abfällen.
3.1.3     Organischer Anteil des Trockenrückstandes der Originalsubstanz
3.1.3.1   Glühverlust
          DIN EN 15169, Ausgabe Mai 2007
          Charakterisierung von Abfall – Bestimmung des Glühverlustes in Abfall, Schlamm und Sedimenten
3.1.3.2   TOC (Total organic carbon – gesamter organischer Kohlenstoff)
          DIN EN 13137, Ausgabe Dezember 2001
          Charakterisierung von Abfall – Bestimmung des gesamten organischen Kohlenstoffs (TOC) in Abfall,
          Schlämmen und Sedimenten
3.1.4     BTEX (Benzol, Toluol, Ethylbenzol, o-, m-, p-Xylol, Styrol, Cumol)
          DIN 38407-9, Ausgabe Mai 1991
          Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung; Gemeinsam erfassbare
          Stoffgruppen (Gruppe F); Bestimmung von Benzol und einigen Derivaten mittels Gaschromatogra-
          phie (F9)

BGBl. 2009, Seite 930 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 930

          Alternativ:
          Handbuch Altlasten, Bd. 7: Analysenverfahren; Teil 4 – Bestimmung von BTEX/LHKW in Feststoffen aus
          dem Altlastenbereich, Ausgabe 2000, Hessische Landesanstalt für Umwelt und Geologie
3.1.5     PCB (Polychlorierte Biphenyle – Summe der 6 PCB-Kongenere nach Ballschmiter, PCB-28, -52,
          -101, -138, -153, -180)
          DIN EN 15308, Ausgabe Mai 2008
          Charakterisierung von Abfällen – Bestimmung ausgewählter polychlorierter Biphenyle (PCB) in festem
          Abfall, unter Anwendung der Kapillar-Gaschromatographie mit Elektroneneinfang-Detektion oder Mas-
          senspektrometrischer Detektion
          Alternativ:
          DIN 38414-20, Ausgabe Januar 1996
          Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung – Schlamm und Sedi-
          mente (Gruppe S) – Teil 20: Bestimmung von 6 polychlorierten Biphenylen (PCB) (S 20)
3.1.6     Mineralölkohlenwasserstoffe (C 10 bis C 40)
          DIN EN 14039, Ausgabe Januar 2005
          Charakterisierung von Abfällen – Bestimmung des Gehalts an Kohlenwasserstoffen von C 10 bis C 40
          mittels Gaschromatographie
          in Verbindung mit
          LAGA-Mitteilung 35, Bestimmung des Gehaltes an Kohlenwasserstoffen in Abfällen – Untersuchungs-
          und Analysenstrategie (LAGA-Richtlinie KW/04), Stand: 16. November 2004, ISBN: 978-3-503-08396-1
3.1.7     PAK (Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe)
          DIN EN 15527, Ausgabe September 2008
          Charakterisierung von Abfällen – Bestimmung von polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffen
          (PAK) in Abfall mittels Gaschromatographie-Massenspektrometrie (GC/MS)
3.1.8     Dichte
          DIN 18125-2, Ausgabe August 1999
          Baugrund, Untersuchung von Bodenproben – Bestimmung der Dichte des Bodens – Teil 2: Feldversuche
3.1.9     Brennwert
          DIN EN 15170, Ausgabe November 2006
          Charakterisierung von Schlämmen – Bestimmung des Brenn- und Heizwertes
3.2       Bestimmung der Gehalte im Eluat
3.2.1     Eluatherstellung
3.2.1.1   Eluatherstellung mit Flüssigkeits-/Feststoffverhältnis 10/1
          DIN EN 12457-4, Ausgabe Januar 2003
          Charakterisierung von Abfällen – Auslaugung; Übereinstimmungsuntersuchung für die Auslaugung von
          körnigen Abfällen und Schlämmen – Teil 4: Einstufiges Schüttelverfahren mit einem Flüssigkeits-/Fest-
          stoffverhältnis von 10 l/kg für Materialien mit einer Korngröße unter 10 mm (ohne oder mit Korngrößen-
          reduzierung)
          Abweichend von den Vorgaben der DIN EN 12457-4 ist das Material erst ab einer Korngröße von 40 mm
          zu brechen. Die Einwaage für das Eluatverfahren hat in Anlehnung an die DIN EN 12457-4 zu erfolgen.
          Die Phasentrennung ist gemäß der im Anhang E der in der DIN EN 12457-4 beschriebenen Vorgehens-
          weise durchzuführen. Ist bei grobstückigen Materialien mit Korngröße > 40 mm das Grobkorn unter den
          Ablagerungsbedingungen mechanisch stabil, ist das Eluat gegebenenfalls nach LAGA EW 98 (Richtlinie
          für das Vorgehen bei physikalischen und chemischen Untersuchungen von Abfällen, verunreinigten
          Böden und Materialien aus dem Altlastenbereich, Stand 2002, ISBN: 978-503-07038-1), Kap. 4 (Trog-
          verfahren, EW 98 T) herzustellen.
3.2.1.2   Eluatherstellung mit jeweils konstantem pH-Wert 4 und 11/Säureneutralisationskapazität
          Bestimmung der Eluierbarkeit mit wässrigen Medien bei konstantem pH-Wert – Kapitel 5 der von der
          Länderarbeitsgemeinschaft Abfall herausgegebenen Richtlinie für das Vorgehen bei physikalischen und
          chemischen Untersuchungen von Abfällen, verunreinigten Böden und Materialien aus dem Altlastenbe-
          reich (LAGA-Richtlinie EW 98), Stand 2002, ISBN: 978-3-503-07038-1
3.2.2     Perkolationsprüfung im Aufwärtsstrom
          DIN CEN/TS 14405, Ausgabe September 2004
          Charakterisierung von Abfällen – Auslaugverhalten – Perkolationsprüfung im Aufwärtsstrom (unter fest-
          gelegten Bedingungen)
          Alternativ:
          DIN 19528, Ausgabe Juli 2007
          Elution von Feststoffen – Perkolationsverfahren zur gemeinsamen Untersuchung des Elutionsverhaltens
          von organischen und anorganischen Stoffen für Materialien mit einer Korngröße bis 32 mm – Grund-

BGBl. 2009, Seite 931 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 931

          legende Charakterisierung mit einem ausführlichen Säulenversuch und Übereinstimmungsuntersuchung
          mit einem Säulenschnelltest
3.2.3     pH-Wert
          DIN 38404-5, Ausgabe August 2005
          Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung – Physikalische und
          physikalisch-chemische Kenngrößen (Gruppe C) Bestimmung des pH-Wertes (C 5)
3.2.4     DOC (Gelöster organischer Kohlenstoff)
3.2.4.1   DOC
          DIN EN 1484, Ausgabe August 1997
          Wasseranalytik – Anleitungen zur Bestimmung des gesamten organischen Kohlenstoffs (TOC) und des
          gelösten organischen Kohlenstoffs (DOC)
3.2.4.2   DOC bei einem pH-Wert zwischen 7,5 und 8
          Bestimmung der Eluierbarkeit mit wässrigen Medien bei konstantem pH-Wert – Kapitel 5 der Richtlinie für
          das Vorgehen bei physikalischen und chemischen Untersuchungen von Abfällen, verunreinigten Böden
          und Materialien aus dem Altlastenbereich – Herstellung und Untersuchung von wässrigen Eluaten
          (LAGA-Richtlinie EW 98), Stand 2002, ISBN: 978-3-503-07038-1
3.2.5     Phenole
          DIN 38409-16, Ausgabe Juni 1984
          Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung; Summarische Wir-
          kungs- und Stoffkenngrößen (Gruppe H); Bestimmung des Phenol-Index (H 16)
3.2.6     Arsen
          DIN EN ISO 11969, Ausgabe November 1996
          Bestimmung von Arsen – Atomabsorptionsspektrometrie (Hydridverfahren)
          Alternativ:
          DIN EN ISO 11885, Ausgabe April 1998
          Bestimmung von 33 Elementen durch induktiv gekoppelte Plasma-Atom-Emissionsspektrometrie
          Alternativ:
          DIN EN ISO 15586, Ausgabe Februar 2004
          Wasserbeschaffenheit – Bestimmung von Spurenelementen mittels Atomabsorptionsspektrometrie mit
          dem Graphitrohr-Verfahren
          Alternativ:
          DIN EN ISO 17294-2, Ausgabe Februar 2005
          Wasserbeschaffenheit – Anwendung der induktiv gekoppelten Plasma-Massenspektrometrie (ICP-MS) –
          Teil 2: Bestimmung von 62 Elementen
3.2.7     Blei
          DIN EN ISO 15586, Ausgabe Februar 2004
          Wasserbeschaffenheit – Bestimmung von Spurenelementen mittels Atomabsorptionsspektrometrie mit
          dem Graphitrohr-Verfahren
          Alternativ:
          DIN EN ISO 17294-2, Ausgabe Februar 2005
          Wasserbeschaffenheit – Anwendung der induktiv gekoppelten Plasma-Massenspektrometrie (ICP-MS) –
          Teil 2: Bestimmung von 62 Elementen
          Alternativ:
          DIN EN ISO 11885, Ausgabe April 1998
          Bestimmung von 33 Elementen durch induktiv gekoppelte Plasma-Atom-Emissionsspektrometrie
3.2.8     Cadmium
          DIN EN ISO 15586, Ausgabe Februar 2004
          Wasserbeschaffenheit – Bestimmung von Spurenelementen mittels Atomabsorptionsspektrometrie mit
          dem Graphitrohr-Verfahren
          Alternativ:
          DIN EN ISO 17294-2, Ausgabe Februar 2005
          Wasserbeschaffenheit – Anwendung der induktiv gekoppelten Plasma-Massenspektrometrie (ICP-MS) –
          Teil 2: Bestimmung von 62 Elementen
          Alternativ:
          DIN EN ISO 11885, Ausgabe April 1998
          Bestimmung von 33 Elementen durch induktiv gekoppelte Plasma-Atom-Emissionsspektrometrie

BGBl. 2009, Seite 932 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 932

3.2.9    Kupfer
         DIN EN ISO 15586, Ausgabe Februar 2004
         Wasserbeschaffenheit – Bestimmung von Spurenelementen mittels Atomabsorptionsspektrometrie mit
         dem Graphitrohr-Verfahren
         Alternativ:
         DIN EN ISO 17294-2, Ausgabe Februar 2005
         Wasserbeschaffenheit – Anwendung der induktiv gekoppelten Plasma-Massenspektrometrie (ICP-MS) –
         Teil 2: Bestimmung von 62 Elementen
         Alternativ:
         DIN EN ISO 11885, Ausgabe April 1998
         Bestimmung von 33 Elementen durch induktiv gekoppelte Plasma-Atom-Emissionsspektrometrie
3.2.10   Nickel
         DIN EN ISO 15586, Ausgabe Februar 2004
         Wasserbeschaffenheit – Bestimmung von Spurenelementen mittels Atomabsorptionsspektrometrie mit
         dem Graphitrohr-Verfahren
         Alternativ:
         DIN EN ISO 17294-2, Ausgabe Februar 2005
         Wasserbeschaffenheit – Anwendung der induktiv gekoppelten Plasma-Massenspektrometrie (ICP-MS) –
         Teil 2: Bestimmung von 62 Elementen
         Alternativ:
         DIN EN ISO 11885, Ausgabe April 1998
         Bestimmung von 33 Elementen durch induktiv gekoppelte Plasma-Atom-Emissionsspektrometrie
3.2.11   Quecksilber
         DIN EN 1483, Ausgabe Juli 2007
         Wasserbeschaffenheit – Bestimmung von Quecksilber – Verfahren mittels Atomabsorptionsspektrometrie
         Alternativ:
         DIN EN ISO 17852, Ausgabe April 2008
         Wasserbeschaffenheit – Bestimmung von Quecksilber – Verfahren mittels Atomfluoreszenzspektrometrie
3.2.12   Zink
         DIN EN ISO 15586, Ausgabe Februar 2004
         Wasserbeschaffenheit – Bestimmung von Spurenelementen mittels Atomabsorptionsspektrometrie mit
         dem Graphitrohr-Verfahren
         Alternativ:
         DIN EN ISO 17294-2, Ausgabe Februar 2005
         Wasserbeschaffenheit – Anwendung der induktiv gekoppelten Plasma-Massenspektrometrie (ICP-MS) –
         Teil 2: Bestimmung von 62 Elementen
         Alternativ:
         DIN EN ISO 11885, Ausgabe April 1998
         Bestimmung von 33 Elementen durch induktiv gekoppelte Plasma-Atom-Emissionsspektrometrie
3.2.13   Chlorid
         DIN EN ISO 10304-2, Ausgabe November 1996
         Wasserbeschaffenheit – Bestimmung der gelösten Anionen mittels Ionenchromatographie             –
         Teil 2: Bestimmung von Bromid, Chlorid, Nitrat, Nitrit, Orthophosphat und Sulfat in Abwasser
         Alternativ:
         DIN 38405-1, Ausgabe Dezember 1985
         Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung; Anionen (Gruppe D)
         – Bestimmung der Chlorid-Ionen (D 1)
         Alternativ:
         DIN EN ISO 15682, Ausgabe Januar 2002
         Wasserbeschaffenheit – Bestimmung von Chlorid mittels Fließanalyse (CFA und FIA) und photometri-
         scher oder potentiometrischer Detektion
3.2.14   Sulfat
         DIN EN ISO 10304-2, Ausgabe November 1996
         Wasserbeschaffenheit – Bestimmung der gelösten Anionen mittels Ionenchromatographie             –
         Teil 2: Bestimmung von Bromid, Chlorid, Nitrat, Nitrit, Orthophosphat und Sulfat in Abwasser
         Alternativ:
         DIN 38405-5, Ausgabe Januar 1985
         Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung; Anionen (Gruppe D)
         – Bestimmung der Sulfat-Ionen (D 5)

BGBl. 2009, Seite 933 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 933

3.2.15   Cyanide, leicht freisetzbar
         DIN 38405-14, Ausgabe Dezember 1988
         Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung; Anionen (Gruppe D)
         – Bestimmung von Cyaniden in Trinkwasser, gering belastetem Grund- und Oberflächenwasser (D 14)
         Bei sulfidhaltigen Abfällen erfolgt die Bestimmung nach DIN 38405-13, Ausgabe November 2006,
         Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung; Anionen (Gruppe D);
         Bestimmung von Cyaniden (D 13)
3.2.16   Fluorid
         DIN 38405-4, Ausgabe Juli 1985
         Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung; Anionen (Gruppe D);
         Bestimmung von Fluorid (D 4)
         Alternativ:
         DIN EN ISO 10304-1, Ausgabe April 1995
         Wasserbeschaffenheit – Bestimmung der gelösten Anionen Fluorid, Chlorid, Nitrit, Orthophosphat, Bro-
         mid, Nitrat und Sulfat mittels Ionenchromatographie – Teil 1: Verfahren für gering belastete Wässer
3.2.17   Barium
         DIN EN ISO 11885, Ausgabe April 1998
         Bestimmung von 33 Elementen durch induktiv gekoppelte Plasma-Atom-Emissionsspektrometrie
3.2.18   Chrom, gesamt
         DIN EN ISO 11885, Ausgabe April 1998
         Bestimmung von 33 Elementen durch induktiv gekoppelte Plasma-Atom-Emissionsspektrometrie
         Alternativ:
         DIN EN ISO 15586, Ausgabe Februar 2004
         Wasserbeschaffenheit – Bestimmung von Spurenelementen mittels Atomabsorptionsspektrometrie mit
         dem Graphitrohr-Verfahren
         Alternativ:
         DIN EN ISO 17294-2, Ausgabe Februar 2005
         Wasserbeschaffenheit – Anwendung der induktiv gekoppelten Plasma-Massenspektrometrie (ICP-MS) –
         Teil 2: Bestimmung von 62 Elementen
3.2.19   Molybdän
         DIN EN ISO 11885, Ausgabe April 1998
         Bestimmung von 33 Elementen durch induktiv gekoppelte Plasma-Atom-Emissionsspektrometrie
3.2.20   Antimon
         DIN EN ISO 11885, Ausgabe April 1998
         Bestimmung von 33 Elementen durch induktiv gekoppelte Plasma-Atom-Emissionsspektrometrie
         Alternativ:
         DIN EN ISO 15586, Ausgabe Februar 2004
         Wasserbeschaffenheit – Bestimmung von Spurenelementen mittels Atomabsorptionsspektrometrie mit
         dem Graphitrohr-Verfahren
         Alternativ:
         DIN 38405-32, Ausgabe Mai 2000
         Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung; Anionen (Gruppe D)
         – Bestimmung von Antimon mittels Atomabsorptionsspektrometrie (D 32)
         Alternativ:
         DIN EN ISO 17294-2, Ausgabe Februar 2005
         Wasserbeschaffenheit – Anwendung der induktiv gekoppelten Plasma-Massenspektrometrie (ICP-MS) –
         Teil 2: Bestimmung von 62 Elementen
3.2.21   Selen
         DIN EN ISO 11885, Ausgabe April 1998
         Bestimmung von 33 Elementen durch induktiv gekoppelte Plasma-Atom-Emissionsspektrometrie
         Alternativ:
         DIN EN ISO 17294-2, Ausgabe Februar 2005
         Wasserbeschaffenheit – Anwendung der induktiv gekoppelten Plasma-Massenspektrometrie (ICP-MS) –
         Teil 2: Bestimmung von 62 Elementen
3.2.22   Wasserlöslicher Anteil des Trockenrückstandes der Originalsubstanz bestimmt über Filtrat-
         trockenrückstand des Eluats
         DIN EN 14346, Ausgabe März 2007
         Charakterisierung von Abfällen – Berechnung der Trockenmasse durch Bestimmung des Trockenrück-
         standes oder des Wassergehaltes

BGBl. 2009, Seite 934 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 934

3.2.23    Leitfähigkeit des Eluats
          DIN EN 27888, Ausgabe November 1993
          Wasserbeschaffenheit – Bestimmung der elektrischen Leitfähigkeit
3.3       Biologische Abbaubarkeit des Trockenrückstandes der Originalsubstanz
3.3.1     Atmungsaktivität, bestimmt über 4 Tage im Laborversuch (AT4):
3.3.1.1   Testgerät:
          Die Bestimmung des AT4 erfolgt mit einem Sapromat, Respiromat oder einem gleichwertigen Gerät. Alle
          Abweichungen von der nachfolgend aufgeführten Methode sind zu dokumentieren.
3.3.1.2   Temperatur:
          20 ± 1 °C im temperierten Wasserbad oder Klimaraum.
3.3.1.3   Probenlagerung:
          Innerhalb von 48 Stunden nach der Probennahme müssen die Probenaufbereitungen abgeschlossen und
          der Test gestartet sein. In diesem Zeitraum sind Temperaturen über 4 °C maximal 24 Stunden zulässig. Ist
          diese Vorgehensweise nicht zu gewährleisten, so ist die Probe innerhalb von 24 Stunden nach der Pro-
          bennahme bei –18 bis –20 °C einzufrieren. Das Einfrieren der Probe ist bei der Auswertung zu dokumen-
          tieren. Das schonende Auftauen der Probe soll innerhalb von 24 Stunden erfolgen, dabei darf die Tem-
          peratur 20 °C nicht überschreiten.
3.3.1.4   Probenaufbereitung:
          Die Originalprobe ist in ihrer Gesamtheit feucht auf eine Korngröße kleiner oder gleich 10 mm zu zer-
          kleinern. Gegebenenfalls können Störstoffe (Glas, Steine und Metalle) vor dem Zerkleinern ausgeschleust
          werden. Ihre Massenanteile sind bei der Auswertung des Versuchs zu berücksichtigen.
3.3.1.5   Einstellung des Wassergehaltes:
          300 g der aufbereiteten Probe werden mit 300 ml Leitungswasser angefeuchtet und in die in Bild 1
          beschriebene Apparatur überführt. Nach Auflegen des Deckels und Abdichtung wird ein Unterdruck
          von ca. 100 000 Pa (Wasserstrahlvakuum) angelegt und über 30 Minuten gehalten. Das abfiltrierte Was-
          servolumen ist zu bestimmen und von den zugegebenen 300 ml Leitungswasser abzuziehen. Die so
          ermittelte Wassermasse ist dem Teil der Probe zuzugeben, der in die Testapparatur eingebaut wird.
          Liegt der Wassergehalt der einzusetzenden Probe über dem ermittelten Wassergehalt, so ist die Probe
          ohne weiteres Anfeuchten in die in Bild 1 beschriebene Apparatur zu überführen, über 30 Minuten dem
          Unterdruck in der Saugnutsche auszusetzen und in die Testapparatur einzubauen.

                                                                   Geräte:

                                                                   Saugflasche, vakuumfest, Inhalt 1 bis 2 Liter,
                                                                   mit Gummikonus

                                                                   Filternutsche, Durchmesser 120 mm, Filterplatte
                                                                   (P1), Inhalt 1 Liter

                                                                   Ausführung mit senkrechten Seitenwänden

                                                                   Aluminiumplatte, Durchmesser gleich Innendurch-
                                                                   messer Nutsche

                                                                   Vakuumpumpe und Unterdruckmanometer




                                     Bild 1: Apparatur zur Einstellung des Wassergehaltes

3.3.1.6   Probemenge:
          Es werden 40 g Probe, die auf den oben ermittelten Wassergehalt eingestellt wurde, eingesetzt.
3.3.1.7   Anzahl der Parallelansätze:
          Die Proben werden in drei Parallelansätzen untersucht.

BGBl. 2009, Seite 935 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 935

3.3.1.8   Versuchsdauer und Auswertung:
          Der Bewertungszeitraum beträgt vier Tage und beginnt nach der anfänglichen lag-Phase. Die lag-Phase
          ist beendet, wenn der mittlere Sauerstoffverbrauch, ausgedrückt als Drei-Stunden-Mittelwert, 25 Prozent
          des Wertes beträgt, der sich als Drei-Stunden-Mittelwert im Bereich der größten Steigung des Sauer-
          stoffverbrauchs innerhalb der ersten vier Tage ergibt.
          Die Masse des in der lag-Phase verbrauchten Sauerstoffs wird von der Masse des in der gesamten
          Versuchsdauer (lag-Phase plus vier Tage) verbrauchten Sauerstoffs abgezogen und darf nicht mehr als
          10 Prozent des Gesamtwertes betragen. Ansonsten darf die Bestimmung nicht gewertet werden.
          Die Messwerte sind stündlich zu erfassen.
          Zur Darstellung der Analysenfunktion und der Drei-Stunden-Mittelwerte werden auf der x-Achse die
          Versuchsdauer (in Stunden) und auf der y-Achse die summierten Sauerstoffmassen (in mg O2 je g Tro-
          ckenmasse) aufgetragen.
3.3.1.9   Angabe des Ergebnisses:
          Das Ergebnis wird mit zwei signifikanten Stellen in mg O2 je g Trockenmasse angegeben. Es sind der
          Mittelwert und die Standardabweichung anzugeben. Weicht ein einzelner Wert der Dreifachbestimmung
          mehr als 20 Prozent vom Mittelwert ab, so ist der Wert als Ausreißer zu eliminieren. Die Berechnung des
          neuen Mittelwertes erfolgt aus den zwei verbleibenden Werten.
3.3.2     Gasbildung, bestimmt über 21 Tage im Laborversuch (GB21):
3.3.2.1   Allgemeines:
          Der Gärtest wird auf Grundlage der DIN 38414-8, Ausgabe Juni 1985, Deutsche Einheitsverfahren zur
          Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung; Schlamm und Sedimente (Gruppe S); Bestimmung des
          Faulverhaltens (S8) mit Modifikationen (siehe die Nummern 3.3.2.4 bis 3.3.2.11) durchgeführt. Alle Ab-
          weichungen von der nachfolgend aufgeführten Methode sind zu dokumentieren.
3.3.2.2   Versuchsaufbau und Gasmessung:
          Für die Durchführung der Bestimmung wird eine Apparatur nach Bild 2 verwendet. „Sie besteht aus
          einem Eudiometerrohr (B) mit einem Volumen von 300 bis 400 ml, das von oben nach unten graduiert
          ist (Skalenteilungswert 5 ml) und mit einem Glasschliff auf die Standflasche (A), Volumen etwa 500 ml,
          aufgesetzt wird. Durch den Boden des Eudiometerrohres geht ein Verbindungsrohr (C), das dem in der
          Standflasche entwickelten Faulgas den Eintritt in das Messrohr ermöglicht. Das Verbindungsrohr wird
          durch vierseitig angebrachte Glasstäbe in der Position gehalten (E). Am unteren Ende des Eudimeter-
          rohres ist eine Glasolive angebracht, von der eine ausreichend lang bemessene Schlauchverbindung (F)
          zu einem Niveaugefäß (G) aus Glas oder Kunststoff (Volumen mindestens 750 ml) führt. Am oberen Ende
          des Eudiometerrohres ist ein Kegelhahn (H) zur Entnahme von Gasproben und zur Einstellung des Null-
          punktes (D) angebracht.“ [DIN 38414-8, Seite 3 (Ausgabe Juni 1985)]
          „Sperrflüssigkeit: 30 ml Schwefelsäure, H2SO4 (p = 1,84 g/ml), werden zu 1 l destilliertem Wasser
          gegeben; in dieser Mischung werden unter leichtem Erwärmen 200 g Natriumsulfat-Decahydrat,
          Na2SO4 * 10 H2O, gelöst. Die Lösung wird durch Zugabe einiger Tropfen Methylorange-Lösung (0,1 g
          Methylorange-Natriumsalz gelöst in 100 ml destilliertem Wasser) rotorange gefärbt. Die Sperrflüssigkeit
          ist bei Raumtemperatur aufzubewahren. Bei niedrigen Temperaturen kann Natriumsulfat auskristallisie-
          ren, das erst durch Erwärmen der Mischung wieder in Lösung gebracht werden muss.“ [DIN 38414-8,
          Seite 3, Ausgabe Juni 1985]
          „Die Standflasche (A) wird mit der angegebenen ...“ Menge Probe, Impfschlamm und Wasser „... gefüllt;
          die in der Flasche enthaltene Luft wird mit Stickstoff verdrängt und das Eudiometerrohr (B) aufgesetzt.
          Mit Hilfe des Niveaugefäßes (G) wird bei geöffnetem Hahn (H) des Eudiometerrohres das Niveau der
          Sperrflüssigkeit auf die 0-Marke eingestellt. Dabei darf auf keinen Fall Sperrflüssigkeit in das Verbin-
          dungsrohr (C) und damit in ...“ den Probenraum „... übertreten. Das Niveaugefäß muss noch etwa zu
          einem Viertel gefüllt sein. Anschließend wird der Hahn (H) geschlossen. Die Standflasche (A) mit der
          ...“ Probenmischung „... ist im Dunkeln aufzubewahren. Das entwickelte Gasvolumen wird jeweils bei
          Niveaugleichheit der Sperrflüssigkeit mit dem Eudiometerrohr und Niveaugefäß abgelesen, nachdem
          vorher der Inhalt der Standflasche (A) vorsichtig umgeschwenkt wurde.“ [DIN 38414-8, Seite 5, Ausgabe
          Juni 1985]
          „Bei jeder Ablesung des Gasvolumens im Eudiometerrohr sind Temperatur und Luftdruck zu bestimmen,
          um das Gasvolumen auf den Normzustand umrechnen zu können. Das Niveau der Sperrflüssigkeit wird
          – je nach Gasentwicklung – nach jeder oder nach mehreren Ablesungen bei geöffnetem Hahn (H) auf 0
          eingestellt; dabei darf keine Luft durch den Hahn (H) angesaugt werden.“ [DIN 38414-8, Seite 5, Ausgabe
          Juni 1985]

BGBl. 2009, Seite 936 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 936

                                                                    A       Standflasche mit Schlammprobe, Inhalt
                                                                            500 ml
                                                                    B       Eudiometerrohr, Inhalt 300 bis 400 ml,
                                                                            Durchmesser 30 bis 35 mm, Skalen-
                                                                            teilungswert 5 ml
                                                                    C       Verbindungsrohr, Durchmesser etwa
                                                                            6 mm
                                                                    D       Nullmarke
                                                                    E       Haltestifte bzw. Abstandshalter oder
                                                                            Lochverbindung zwischen Mantel des
                                                                            Eudiometerrohres und Verbindungsrohr
                                                                    F       Schlauchverbindung
                                                                    G       Niveaugefäß, Inhalt min. 750 ml
                                                                    H       Einweg-Kegelhahn, z. B. Küken




                        Bild 2: Versuchsapparatur zur Bestimmung des Faulverhaltens von Schlämmen
                                        nach DIN 38414-8, Seite 6, Ausgabe Juni 1985

3.3.2.3   Temperatur:
          35 ± 1 °C im temperierten Wasserbad oder Klimaraum [nach DIN 38414-8, Ausgabe Juni 1985].
3.3.2.4   Probenlagerung:
          Innerhalb von 48 Stunden nach der Probennahme müssen die Probenaufbereitungen abgeschlossen und
          der Test gestartet sein. In diesem Zeitraum sind Temperaturen über 4 °C maximal 24 Stunden zulässig. Ist
          diese Vorgehensweise nicht zu gewährleisten, so ist die Probe innerhalb von 24 Stunden nach der
          Probennahme bei –18 bis –20 °C einzufrieren. Das Einfrieren der Probe ist bei der Auswertung zu doku-
          mentieren. Das schonende Auftauen der Probe soll innerhalb von 24 Stunden erfolgen, dabei darf die
          Temperatur 35 °C nicht überschreiten.
3.3.2.5   Probenaufbereitung:
          Die Originalprobe ist in ihrer Gesamtheit feucht auf eine Korngröße kleiner oder gleich 10 mm zu zer-
          kleinern. Gegebenenfalls können Störstoffe (Glas, Steine und Metalle) vor dem Zerkleinern ausgeschleust
          werden. Ihre Massenanteile sind bei der Auswertung des Versuchs zu berücksichtigen.
3.3.2.6   Impfschlamm:
          „Als Impfschlamm eignet sich Faulschlamm einer kommunalen Kläranlage, der keiner messbaren
          Hemmung während der Faulung unterlegen ist und der etwa einen Monat unter den nachstehenden
          Bedingungen gehalten wurde. Er darf keine gröberen Teile enthalten und soll möglichst wenig Gas ent-
          wickeln. Es ist zweckmäßig, ein größeres Volumen (etwa 10 Liter) des Impfschlammes mit etwa 5 Prozent
          Trockenrückstand unter anaeroben Bedingungen im geschlossenen System bei (35 ± 1) °C bereitzuhal-
          ten, um eine größere Anzahl von Untersuchungen gleichzeitig durchführen zu können. Im letzten Fall ist
          dafür Sorge zu tragen, dass die Umgebungstemperatur keinen größeren Schwankungen unterliegt (z. B.
          Abdeckung der Apparatur durch eine Haube o. Ä.). Dem Impfschlamm kann bei der weiteren Lagerung
          alle zwei Wochen ein geringer Volumenanteil an faulfähigen Stoffen (etwa 0,1 Prozent) in Form von Roh-
          schlamm zugesetzt werden. Der Rohschlamm muss frei von toxischen Stoffen sein und sollte keine
          größeren Teile enthalten. Nach jeder Zugabe muss gründlich gemischt werden. Dieser Impfschlamm darf
          erst 1 Woche nach der letzten Rohschlammzugabe für den Versuchsansatz verwendet werden.“
          [DIN 38414-8, Seite 4, Ausgabe Juni 1985]
3.3.2.7   Probenmasse:
          Es werden 50 g der aufbereiteten Probe in die Versuchsapparatur eingesetzt. Die Proben werden mit
          50 ml Impfschlamm versetzt und der Ansatz mit Leitungswasser auf 300 ml aufgefüllt.

BGBl. 2009, Seite 937 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 937

3.3.2.8   Referenzansatz:
          Zur Kontrolle der Gasbildung des Impfschlammes wird mikrokristalline Cellulose eingesetzt. Dazu werden
          1 g Cellulose mit 50 ml Impfschlamm versetzt und der Ansatz mit Leitungswasser auf 300 ml aufgefüllt.
          Der Referenzansatz kann während der gesamten Versuchsdauer gerührt werden.
          Bei dem Referenzansatz müssen mindestens 400 Nl/kg erreicht werden, anderenfalls sind die Ergebnisse
          zu verwerfen und die Versuchsbedingungen und der Impfschlamm müssen überprüft werden.
3.3.2.9   pH-Wert:
          Der pH-Wert des Testansatzes muss bei Beginn und Ende gemessen werden.
          Wird ein pH-Wert von 6,8 unter- oder von 8,2 überschritten, so darf die Bestimmung nicht gewertet
          werden. Wird der pH-Wert schon zu Beginn über- oder unterschritten und zur Einstellung des pH-Wertes
          ein Alkalisierungsmittel (Natronlauge oder Kalilauge) oder Salzsäure zum Senken des pH-Wertes verwen-
          det, so ist dies bei der Angabe des Ergebnisses zu dokumentieren.
3.3.2.10 Anzahl der Parallelansätze:
          Die Proben werden in drei Parallelansätzen untersucht.
          Impfschlamm und Cellulose werden in zwei Parallelansätzen untersucht.
3.3.2.11 Versuchsdauer und Auswertung:
          Die Ermittlung der gebildeten Gasvolumina erfolgt analog DIN 38414-8, Nr. 10, Ausgabe Juni 1985:
          Vorlage für die Datensammlung und Berechnung für jeden Ansatz ist Tabelle 1. Mit folgender Gleichung
          ist die Berechnung des Normvolumens des in den einzelnen Zeitabschnitten gebildeten Gases durch-
          zuführen:
                    (PL – PW) · TO
          VO = V · _____________
                        PO · T
                                 Formel 1 nach DIN 38414-8, Seite 8, Ausgabe Juni 1985
          VO         Gasvolumen, in ml
          V          gebildetes Gasvolumen, in ml
          PL         Luftdruck zum Zeitpunkt der Ablesung, in mbar
          PW         Dampfdruck des Wassers bei der Temperatur des umgebenden Raumes, in mbar
          TO         Normtemperatur, TO = 273 K
          PO         Normdruck, PO = 1 013 mbar
          T          Temperatur des Gases bzw. des umgebenden Raumes, in K

                                                       Tabelle 1
                                         Muster für die Auswertung des Tests
                                    [nach DIN 38414-8, Seite 9 (Ausgabe Juni 1985)]

                1          2                3                  4              5              6             7
           Datum        Uhrzeit Gebildetes Gasvolumen Temperatur         Dampfdruck      Luftdruck    Normvolumen
                                                                         des Wassers
                                            V                  T             PW             PL            VO
                                            ml                 K            mbar           mbar           Nml

          Das Versuchsprotokoll nach Tabelle 1 ist für jede angesetzte Mischung aus der Probe (VO ≡ VP), dem
          Referenzansatz (VO ≡ VR) und dem Impfschlamm (VO ≡ VIS) zu führen. Das angefallene Gasvolumen wird
          schrittweise in der Reihenfolge der Ablesungen summiert. Änderungen des Totvolumens, aufgrund ver-
          änderter Temperatur- und Druckverhältnisse zwischen den Ablesungen, sind unerheblich und können
          deshalb vernachlässigt werden (DIN 38414-8). Für die weitere Berechnung sind die Gasvolumina der
          Probe sowie des Impfschlammes (als arithmetische Mittel des Doppelansatzes) in Tabelle 2 einzutragen.
          Das Netto-Gasvolumen (VN) der Probe ergibt sich für gleiche Versuchszeiten als Differenz der Gasvolu-
          mina von Probe sowie des arithmetischen Mittels des Doppelansatzes für den Impfschlamm. Die spezi-
          fische Gasbildung VS von der Probe während der Versuchsdauer berechnet man von Ablesung zu
          Ablesung schrittweise nach der Gleichung:
                ∑Vn · 102
          VS = __________
                 m · WT
                                 Formel 2 nach DIN 38414-8, Seite 8, Ausgabe Juni 1985
          VS         spezifisches, auf die Trockenmasse bezogenes gebildetes Gasvolumen während der Versuchs-
                     zeit, in l/kg
          ∑Vn        gebildetes Netto-Gasvolumen für die betrachtete Versuchsdauer, in ml
          m          Masse der eingewogenen Probe, in g
          WT         Trockenmasse der Probe, in Prozent

BGBl. 2009, Seite 938 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 938
                                                    Tabelle 2
                  Muster für die Ermittlung der auf die Trockenmasse bezogenen Gasbildung
                               [nach DIN 38414-8, Seite 10, Ausgabe
              1                  2                            3
         Versuchs-        Summe der              Anteiliges aus dem
Juni 1985]
                         4                      5
    Netto-Gasvolumen                      Spezifische
           dauer         Normvolumina         Impfschlamm entwickeltes      der Probe                    Gasbildung, bezogen
                                                    Normvolumen
              d                VP                         VIS
                               Nml                       Nml
(Spalte 2 – Spalte 3)             auf die Trockenmasse
         VN                                 VS
        Nml                                Nl/kg
        Bezugsgröße für die Gasbildung ist die Trockenmasse der Probe [Nl/kg TS].
        Der Bewertungszeitraum beträgt 21 Tage und beginnt nach der
anfänglichen lag-Phase. Die lag-Phase ist
        beendet, wenn die mittlere Gasbildung, ausgedrückt als Drei-Tage-Mittelwert, 25 Prozent des Wertes
        beträgt, der sich als Drei-Tage-Mittelwert im Bereich der größten Steigung der Gasbildungsfunktion in-
        nerhalb der ersten 21 Tage ergibt.
        Das Volumen des in der lag-Phase gebildeten Gases wird vom Volumen des in der gesamten Versuchs-
        dauer (lag-Phase plus 21 Tage) gebildeten Gases abgezogen und darf nicht mehr als 10 Prozent des
        Gesamtwertes betragen. Ansonsten darf die Bestimmung nicht gewertet werden.
        Bis zum Erreichen der maximalen Gasbildungsrate ist arbeitstäglich abzulesen.
        Zur Darstellung der Analysenfunktion und der Drei-Tage-Mittelwerte werden auf der x-Achse die Ver-
        suchsdauer (in Tagen) und auf der y-Achse die summierten Gasvolumina (in Nl/kg Trockenmasse) auf-
        getragen.
3.3.2.12 Angabe des Ergebnisses:
        Das Ergebnis wird mit zwei signifikanten Stellen in Nl/kg Trockenmasse angegeben. Es sind der Mittel-
        wert und die Standardabweichung der Dreifachbestimmung anzugeben. Weicht ein einzelner Wert der
        Dreifachbestimmung mehr als 20 Prozent vom Mittelwert ab, so ist der Wert als Ausreißer zu eliminieren.
        Die Berechnung des neuen Mittelwertes erfolgt aus den zwei verbleibenden Werten.
        Das Ergebnis für die Referenzansätze ist anzugeben.
4.      Bewertung der Messergebnisse
        Bei Kontrollanalysen gilt die Einhaltung der Zuordnungswerte nach Anhang 3 Nummer 2 dieser Verord-
        nung noch als gegeben, wenn die in der Tabelle angeführten Abweichungen von den Werten der grund-
        legenden Charakterisierung nicht überschritten werden und der Median aller Messwerte das entspre-
        chende für die Deponie in der behördlichen Entscheidung nach § 21 dieser Verordnung festgelegte
        Zuordnungskriterium eingehalten hat.
                    Parameter nach Anhang 3 Nummer 2
        Glühverlust
        TOC
        Brennwert (HO)
        sonstige Feststoffkriterien
        pH-Wert
        Eluatkriterien
        weitere Parameter:
            Eluatkriterien
            Feststoffgesamtgehalte
        AT4 und GB21

              maximal zulässige Abweichung*)
100 Prozent
100 Prozent
1 000 kJ/kg
jeweils 100 Prozent
1,0 pH-Einheit
jeweils 100 Prozent
jeweils 100 Prozent

jeweils 50 Prozent
        *) Bei Parametern, die in Prozent angegeben sind: relative Abweichungsmöglichkeit.
        Abweichend von Satz 1 gilt bei Kontrollanalysen für mechanisch-biologisch behandelte Abfälle die Ein-
        haltung der Zuordnungswerte für folgende Parameter als noch
gegeben, wenn ein Parameter den nach-
        folgend aufgeführten jeweiligen Zuordnungswert zwar überschreitet, aber dieser Zuordnungswert vom
        Perzentilwert P80 aller Messwerte nicht überschritten wurde
        sprechende für die Deponie in der behördlichen Entscheidung
        Zuordnungskriterium eingehalten hat:
        1. TOC:             = 21 Masse Prozent
        2. DOC:             = 600 mg/l
        3. AT4 :            = 10 mg/g
        4. GB21:            = 30 l/kg
        5. Brennwert (HO): = 7 000 kJ/kg.
und der Median aller Messwerte das ent-
nach § 21 dieser Verordnung festgelegte
BGBl. 2009, Seite 939 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 939

5.   Bekanntmachungen sachverständiger Stellen
     Die in diesem Anhang genannten Bekanntmachungen sachverständiger Stellen sind beim Deutschen
     Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt. Es sind erschienen:
     1. ISO-Normen, EN-Normen und DIN-Normen im Beuth Verlag GmbH, Berlin.
     2. LAGA-Mitteilung 32, LAGA PN 98 – Richtlinie für das Vorgehen bei physikalischen, chemischen und
        biologischen Untersuchungen im Zusammenhang mit der Verwertung/Beseitigung von Abfällen, Stand
        2002, Erich Schmidt Verlag, Berlin, ISBN: 978-3-503-07037-4.
     3. LAGA-Mitteilung 33, LAGA EW 98 – Richtlinie für das Vorgehen bei physikalischen und chemischen
        Untersuchungen von Abfällen, verunreinigten Böden und Materialien aus dem Altlastenbereich – Her-
        stellung und Untersuchung von wässrigen Eluaten – Kapitel 5 Bestimmung der Eluierbarkeit mit wäss-
        rigen Medien bei konstantem pH-Wert (Kurzbezeichnung EW 98 p), Stand 2002, Erich Schmidt Verlag,
        Berlin, ISBN: 978-3-503-07038-1.
     4. LAGA-Mitteilung 35, Bestimmung des Gehaltes an Kohlenwasserstoffen in Abfällen – Untersuchungs-
        und Analysenstrategie (Kurzbezeichnung KW/04), Stand: 16. November 2004, Erich Schmidt Verlag,
        Berlin, ISBN: 978-3-503-08396-1.
     5. Handbuch Altlasten, Bd. 7: Analysenverfahren; Teil 4 – Bestimmung von BTEX/LHKW in Feststoffen
        aus dem Altlastenbereich, Ausgabe 2000, Herausgeber: Hessische Landesanstalt für Umwelt und
        Geologie.

BGBl. 2009, Seite 940 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 940

                                                   Anhang 5

                             Information, Dokumentation, Kontrollen, Betrieb
                        (zu § 4 Nummer 2, den §§ 9, 10 Absatz 2, § 11 Absatz 2,
                § 12 Absatz 1 bis 3, § 13 Absatz 1 bis 3 und 5, § 17 Absatz 2, § 23 Satz 1)


1.    Information und Dokumentation
1.1   Betriebsordnung
      Die Betriebsordnung hat die für einen sicheren und ordnungsgemäßen Betrieb notwendigen Vorschriften zu
      enthalten. Sie gilt auch für Benutzer der Deponie und muss an geeigneter Stelle im Eingangsbereich der
      Deponie gut sichtbar ausgehängt sein.
1.2   Betriebshandbuch
      Im Betriebshandbuch sind festzulegen:
      1. für den Normalbetrieb, für die Instandhaltung und für Betriebsstörungen die für eine gemeinwohlverträg-
         liche Ablagerung der Abfälle und für die Betriebssicherheit der Deponie erforderlichen Maßnahmen, die mit
         den Alarm- und Notfallplänen abzustimmen sind,
      2. Maßnahmen nach § 12 Absatz 4, die bei Überschreiten der Auslöseschwellen durchzuführen sind,
      3. die Aufgaben und Verantwortungsbereiche des Personals, die Arbeitsanweisungen, die Kontroll- und War-
         tungsmaßnahmen sowie Informations-, Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten.
1.3   Abfallkataster
      Eine Deponie oder ein Deponieabschnitt der Klasse I, II oder III ist in Raster aufzuteilen, die bei Abfällen
      unterschiedlicher Zusammensetzung höchstens 2 500 m2 Grundfläche haben dürfen. Bei Abfällen gleich-
      bleibender Zusammensetzung sind größere Rasterweiten zulässig. Bei einer Deponie der Klasse IV in einem
      Bergwerk ist die Deponie oder der Deponieabschnitt in Ablagerungskammern zu unterteilen. Bei einer
      Deponie der Klasse IV in einer Kaverne ist die Deponie in Höhenraster aufzuteilen, die bei Abfällen unter-
      schiedlicher Zusammensetzung höchstens 10 m Höhe haben dürfen.
      Der Deponiebetreiber hat mindestens folgende Angaben für die in jedem Raster oder in jeder Ablagerungs-
      kammer abgelagerten Abfälle oder Deponieersatzbaustoffe im Abfallkataster zu dokumentieren:
      1. Masse, Abfallschlüssel und Abfallbezeichnung gemäß Anlage zur Abfallverzeichnis-Verordnung, Abfall-
         herkunft,
      2. Ort der Ablagerung/des Einbaus (Angabe der Rasternummern bzw. Angabe der Ablagerungskammer-
         nummern),
      3. Art der Ablagerung/des Einbaus,
      4. Zeitpunkt der Ablagerung/des Einbaus.
1.4   Betriebstagebuch
      Das Betriebstagebuch hat alle für die Deponie wesentlichen Daten zu enthalten, insbesondere:
      1. Abfallkataster,
      2. grundlegende Charakterisierung der angelieferten Abfälle oder Deponieersatzbaustoffe sowie die festge-
         legten Schlüsselparameter,
      3. Protokolle oder Erklärungen nach § 8 Absatz 3,
      4. Angaben zur Annahmekontrolle nach § 8 Absatz 4,
      5. Ergebnisse der Kontrolluntersuchung nach § 8 Absatz 5 sowie Angabe der getroffenen Maßnahmen bei
         fehlender Übereinstimmung des Abfalls oder Deponieersatzbaustoffs mit den Angaben der grundlegenden
         Charakterisierung oder bei Verzicht auf Kontrolluntersuchungen nach § 8 Absatz 5 die Erklärung des
         Abfallerzeugers,
      6. Angaben über Art, Menge und Herkunft zurückgewiesener Abfälle oder Deponieersatzbaustoffe,
      7. Protokolle der Abnahme der für den Ablagerungsbetrieb erforderlichen Einrichtungen,
      8. besondere Vorkommnisse, insbesondere Betriebsstörungen, die Auswirkungen auf die ordnungsgemäße
         Ablagerung haben können, einschließlich der möglichen Ursachen und erfolgter Abhilfemaßnahmen,
      9. die Ergebnisse von sonstigen anlagen- und stoffbezogenen Kontrollen (Eigen- und Fremdkontrollen).
      Zur Erfüllung der Anforderungen nach Satz 1 kann auf Nachweise und Register nach der Nachweis-
      verordnung und Aufzeichnungen nach der Entsorgungsfachbetriebeverordnung zurückgegriffen werden,
      soweit diese die erforderlichen Angaben enthalten. Das Betriebstagebuch ist dokumentensicher anzulegen.
      Es muss jederzeit von der zuständigen Behörde eingesehen werden können.

BGBl. 2009, Seite 941 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 941

2.    Jahresbericht
      Der Jahresbericht besteht aus:
      1. Stammdaten (Nummer 2.1),
      2. Auswertung der Messungen und Kontrollen sowie Darstellung der Ergebnisse (Nummer 2.2),
      3. Erklärung zum Deponieverhalten (Nummer 2.3),
      4. Auswertung zu angenommenen und abgegebenen Abfällen (Nummer 2.4).
2.1   Stammdaten
      Stammdaten sind:
       1. Name, Anschrift, Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse der Deponie, des Deponie-
          betreibers, des Inhabers der Deponie (soweit abweichend) und des Ansprechpartners oder der
          Ansprechpartnerin sowie des Betreibers von Nebenanlagen auf der Deponie,
       2. Lagebezeichnung der Deponie und des zugelassenen Einzugsgebietes,
       3. Laufzeiten und Kapazitäten,
       4. zugelassene Abfallarten mit Bezeichnung und Abfallschlüssel, ggf. zugelassene Deponieersatzbaustoffe,
       5. geologische Barriere und Basisabdichtung und ggf. technische Nachbesserungen oder Vertikal-
          abdichtung,
       6. durchgeführte Einsatzfälle von Deponieersatzbaustoffen,
       7. ausgeführte Oberflächenabdichtungen, temporäre Abdeckungen und Endabdeckungen,
       8. Sicker- und Oberflächenwasserfassungs- und -behandlungseinrichtungen,
       9. Messstellen und Messeinrichtungen nach Nummer 3.1,
      10. Deponiegasfassungs- und -behandlungs- oder -verwertungsanlagen,
      11. Abfallbehandlungsanlagen und Zwischenlager,
      12. Nebenanlagen (z. B. Fackeln, Blockheizkraftwerke),
      13. sonstige Infrastruktureinrichtungen (z. B. Bahnanschluss, Fahrzeugwaage, Tankanlage),
      14. Kurzbeschreibung der erteilten, beantragten und gegebenenfalls geplanten Zulassungen zum Betrieb der
          Deponie mit Datum und Art des Bescheides,
      15. Lageplan mit Darstellung aller relevanten Überwachungseinrichtungen und Angabe der Grundwasser-
          fließrichtung.
      Der Jahresbericht hat bei Deponien der Klassen 0, I, II und III die Stammdaten nach Satz 1 Nummer 1 bis 15,
      bei Deponien der Klasse IV die Stammdaten nach Satz 1 Nummer 1 bis 5, 9 (nur Grundwassermessstellen)
      und 11 bis 15 zu enthalten. Bei Veränderungen gegenüber dem Vorjahr sind nur die aktualisierten Stamm-
      daten neu aufzunehmen, im Übrigen kann auf die Stammdaten des Vorjahresberichtes verwiesen werden.
2.2   Auswertung der Messungen und Kontrollen sowie Darstellung der Ergebnisse
      Der Betreiber einer Deponie der Klasse I, II oder III hat die nach Nummer 3.2 und Tabelle 1 ermittelten Daten
      auszuwerten und hierbei mindestens die folgenden Kriterien und Zusammenhänge nach Ort, Zeit und ggf.
      Ablagerungsverfahren zu berücksichtigen und darzustellen:
       1. Niederschlagsmengen – Sickerwassermengen,
       2. Sickerwassermenge und -zusammensetzung einschließlich Frachtenabschätzung,
       3. Grundwasserbeschaffenheit – Einhaltung der Auslöseschwellen,
       4. charakteristische Querprofile von der Deponie mit den aktuellen und zugelassenen Einbauhöhen sowie
          den Vorjahreshöhen; Ermittlung des Restvolumens,
       5. Temperaturprofile an der Basis,
       6. Setzungen, Verformungen und Gefälle der Entwässerungsleitungen an der Deponiebasis,
       7. Setzungen und Setzungsgeschwindigkeit der Deponieoberfläche und ggf. des Deponiekörpers,
       8. gefasste Gasmengen und -qualitäten,
       9. Emissionen über die Deponieoberfläche und Gaskonzentrationen im näheren Umfeld der Deponie,
      10. Ergebnisse der Kamerabefahrung in den Sickerwasserrohren/-schächten.
      Satz 1 gilt für den Betreiber einer Deponie der Klasse 0 oder IV mit der Maßgabe, dass nur die Kriterien und
      Zusammenhänge nach Ziffer 3 zu berücksichtigen und darzustellen sind.
      Über die Auswertung der Daten soll der zeitliche Verlauf des Deponieverhaltens vom Beginn der Ablage-
      rungsphase an dargestellt und mit den in der abfallrechtlichen Zulassung getroffenen Annahmen verglichen
      werden. Abweichend kann sich bei einer Deponie, die sich am 16. Juli 2009 in der Ablagerungsphase befin-
      det, der Beginn der Darstellung auf die letzten sechs Jahre vor diesem Termin beschränken.

BGBl. 2009, Seite 942 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 942

2.3   Erklärung zum Deponieverhalten
      Der Deponiebetreiber hat auf Grund der in Nummer 2.2 ausgewerteten Kriterien und Zusammenhänge den
      Zustand der Deponie zu beurteilen und zu erklären, dass sich die Deponie in einem plangemäßen Zustand
      befindet. Andernfalls hat er darzustellen, ob und welche Maßnahmen erforderlich sind bzw. eingeleitet oder
      getroffen wurden.
2.4   Auswertung zu angenommenen und abgegebenen Abfällen
      Der Deponiebetreiber hat eine Auswertung nach Art, Menge und Herkunft über die Summe der im
      Berichtsjahr angenommenen und abgegebenen Abfallmengen jeweils bezogen auf den sechsstelligen Abfall-
      schlüssel gemäß der Anlage zur Abfallverzeichnis-Verordnung zu erstellen. Die Auswertung ist nach den
      folgenden Kriterien zu differenzieren:
      1. auf der Deponie abgelagerte Abfälle,
      2. auf der Deponie innerhalb von Baumaßnahmen verwertete Abfälle,
      3. abgegebene Abfälle zu Verwertung,
      4. abgegebene Abfälle zur Beseitigung.
3.    Messeinrichtungen, Messungen und Kontrollen
3.1   Messeinrichtungen
      Der Betreiber einer Deponie der Klasse 0, I, II oder III hat mindestens die für die in den Ziffern 1 bis 6, der
      Betreiber einer Deponie der Klasse IV die für die in Ziffer 1 aufgeführten Messungen und Kontrollen erforder-
      lichen Messeinrichtungen herzustellen und funktionstüchtig zu erhalten oder die Bereitstellung der Daten
      abzusichern:
      1. Grundwasserüberwachung mit mindestens einer Messstelle im Grundwasseranstrom und einer ausrei-
         chenden Zahl von Messstellen, mindestens aber zwei Messstellen, im Grundwasserabstrom der Deponie;
         die Grundwassermessstellen müssen Informationen über den Grundwasserkörper liefern, der durch die
         Ablagerung von Abfällen beeinträchtigt werden könnte (gilt nicht für Deponien der Klasse 0, auf denen nur
         nicht verunreinigter Boden abgelagert wird).
      2. Überwachung der Setzungen und Verformungen der nach Anhang 1 erforderlichen Deponieabdichtungs-
         systeme.
      3. Überwachung der Setzungen und Verformungen sowie Verfüllzustände des Deponiekörpers. Auf Ergeb-
         nisse der Datenauswertung von Flug- oder Satellitenüberwachungen kann zurückgegriffen werden.
      4. Menge und Qualität von in einer Entwässerungsschicht nach Anhang 1 gefasstem Sickerwasser und
         sonstigem von Oberflächen stammenden gefassten Abwasser (Oberflächenwasser). Falls die Mengener-
         fassung des Oberflächenwassers einen nicht verhältnismäßigen Aufwand darstellt, kann hierauf mit
         Zustimmung der zuständigen Behörde verzichtet werden.
      5. Erfassung von folgenden meteorologischen Daten:
         a) Niederschlag,
         b) Temperatur,
         c) Windrichtung und -geschwindigkeit,
         d) Verdunstung.
         Auf die Datenerfassung von meteorologischen Messstationen an einem vergleichbaren Standort in der
         Umgebung kann zurückgegriffen werden.
      6. Überwachung von Deponiegas und Deponiegasemissionen nach Maßgabe von Nummer 7.
      Soweit auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
      18. Januar 2006 über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters
      und zur Änderung der Richtlinien 91/689/EWG und 96/61/EG des Rates (ABl. L 33 vom 4.2.2006, S. 1) eine
      Emissionserklärung über die von der Deponie ausgehenden Schadstoffemissionen abzugeben ist, und die
      Emissionen auf der Grundlage von Messungen ermittelt worden sind, hat der Deponiebetreiber dies bei der
      Schaffung und Erhaltung der Voraussetzungen nach Satz 1 zu beachten.
3.2   Mess- und Kontrollprogramm
      Der Betreiber einer Deponie der Klasse 0, I, II oder III hat die in der Tabelle Nummer 1 bis 5, der Betreiber einer
      Deponie der Klasse IV hat die in der Tabelle Nummer 3 und 6 genannten Kontrollen und Messungen in der
      dort genannten Häufigkeit durchzuführen oder durchführen zu lassen, soweit diese Messungen und Kontrol-
      len nach dieser Verordnung vorgeschrieben werden. Die mit den Kontrollen und Messungen beauftragten
      Personen müssen über die erforderliche Sach- und Fachkunde verfügen. Mit Zustimmung der zuständigen
      Behörde können bei Deponien oder Deponieabschnitten Abweichungen von Umfang und Häufigkeit der nach
      Satz 1 durchzuführenden Kontrollen und Messungen festgelegt werden.

BGBl. 2009, Seite 943 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 943
                                                           Tabelle
    Nr.                        Messung/Kontrolle

1          Meteorologische Daten
1.1        Niederschlagsmenge

1.2        Temperatur (min., max., um 14:00 Uhr MEZ/
           15.00 Uhr MESZ)
1.3        Windrichtung und -geschwindigkeit des
           vorherrschenden Windes
1.4        Verdunstung

2          Emissionsdaten
2.1        Sickerwassermenge

2.2        Zusammensetzung des Sickerwassers1)
2.3        Menge und Zusammensetzung
           des Oberflächenwassers1)
2.4        Aktiv gefasste Gasmenge und
           Zusammensetzung (CH4, CO2, O2, N2,
           ausgewählte Spurengase)

2.5        Wirksamkeitskontrollen der Entgasung2)

2.6        Geruchsemissionen
3          Grundwasserdaten
3.1        Grundwasserstände
3.2        Grundwasserbeschaffenheit/
           Kontrolle der Auslöseschwellen4)
4          Daten zum Deponiekörper
4.1        Setzungsmessungen und
           Stabilitätsuntersuchungen5)6)
4.2        Struktur und Zusammensetzung
           des Deponiekörpers7)
5          Abdichtungssysteme
5.1        Verformung des Basisabdichtungssystems6)8)
5.2        Prüfung der Entwässerungsleitungen und der
           zugehörigen Schächte durch Kamerabefahrung
5.3        Temperaturen im Deponiebasisabdichtungs-
           system9)
5.4        Funktionsfähigkeit und Verformung
           des Oberflächenabdichtungssystems5)6)
5.5        Dichtungskontrollsystem
6          Untertagedeponie
           Höhenlage der Oberkante
           der Verfüllsäule nach Anhang 2 Nummer 3.2

1

                  Häufigkeit/Darstellung

     Ablagerungs- und
                                    Nachsorgephase
     Stilllegungsphase

täglich,                       täglich, summiert
als Tagessummenwert            zu Monatswerten
täglich                        Monatsdurch-
                               schnittswert
täglich                        nicht erforderlich

täglich                        täglich, summiert
                               zu Monatswerten

täglich,                       halbjährlich
als Tagessummenwert
vierteljährlich                halbjährlich
vierteljährlich                halbjährlich

Gasmenge täglich,              Gasmenge wöchentlich,
als Tagessummenwert;           als Halbjahressummen-
Zusammensetzung                wert; Zusammensetzung
einmal monatlich; aus-         einmal halbjährlich
gewählte Spurengase
einmal halbjährlich
wöchentlich                    halbjährlich
bzw. halbjährlich
bei Geruchsproblemen           bei Geruchsproblemen

halbjährlich3)                 halbjährlich3)
vierteljährlich                halbjährlich

jährlich                       jährlich

jährlich

jährlich                       jährlich
jährlich                       jährlich

standortspezifische            standortspezifische
Häufigkeit                     Häufigkeit
jährlich2)                     jährlich

vierteljährlich                vierteljährlich

nicht relevant                 jährlich10)
    ) Die zu messenden Parameter sind in der Deponiezulassung festzulegen. Mit Ausnahme der Häufigkeit der Kontrollen ist die LAGA-
      Mitteilung 28 „Technische Regeln für die Überwachung von Grund-, Sicker- und Oberflächenwasser sowie oberirdischer Gewässer bei
      Abfallentsorgungsanlagen – WÜ 98 Teil 1: Deponien“ (Stand 1999
      Verlag, Berlin, ISBN: 978-3-503-05094-9, zu beachten.
– mit redaktionellen Änderungen vom Februar 2008), Erich Schmidt
BGBl. 2009, Seite 944 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 944
944                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2009

       2
           ) Organoleptische Kontrollen sind an noch offenen Deponieabschnitten wöchentlich vom Deponiebetreiber durchzuführen. An temporär
             oder endgültig abgedeckten oder abgedichteten Deponieabschnitten oder Deponien hat der Deponiebetreiber die Wirksamkeit einer
             eventuellen Entgasung oder der Restgasoxidation halbjährlich mittels Messungen mit Flammenionisationsdetektor, Laser-Adsorptions-
             spektrometrie oder mittels anderer gleichwertiger Verfahren auf der Deponieoberfläche und an Gaspegeln im näheren Deponieumfeld zu
             kontrollieren.
       3
           ) Die Grundwasserstände sind mindestens bei jeder Probennahme für die Bestimmung der Grundwasserbeschaffenheit zu messen. Bei
             stark schwankendem Grundwasserspiegel sind die Messungen häufiger vorzunehmen.
       4
           ) Es ist eine Nullmessung vor dem Beginn der Ablagerungsphase durchzuführen, die mindestens die Parameter des zu erwartenden
             Sickerwassers umfasst. Danach ergeben sich die zu messenden Parameter auf Grund der Zusammensetzung des Sickerwassers und
             der Grundwasserqualität. Die von der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall herausgegebenen Technischen Regeln für die Überwachung von
             Grund-, Sicker- und Oberflächenwasser sowie oberirdischer Gewässer bei Abfallentsorgungsanlagen (LAGA-Richtlinie WÜ 98, Teil 1:
             Deponien) Stand 1999 – mit redaktionellen Änderungen vom Februar 2008, ISBN: 978-3-50305094-9, sind zu beachten.
       5
           ) Setzungsmessungen sind an repräsentativen Schnitten der Deponie durchzuführen.
       6
           ) Die Messergebnisse müssen auch bei einem Wechsel des Messverfahrens miteinander verglichen werden können und als Zeitreihen der
             Höhenlinien darstellbar sein. Bei größeren Abweichungen von den Setzungsprognosen sind die Ursachen zu klären und die Prognosen zu
             korrigieren.
       7
           ) Daten für den Bestandsplan der betreffenden Deponie: Fläche, die mit Abfällen bedeckt ist, Volumen und Zusammensetzung der Abfälle,
             Arten der Ablagerung, Zeitpunkt und Dauer der Ablagerung, Berechnung der noch verfügbaren Restkapazität der Deponie.
       8
           ) Höhenvermessungen der Sickerrohre im Entwässerungssystem oder in speziell für diesen Zweck verlegten Rohren.
       9
           ) Durchgehende Temperaturprofile des Rohrmaterials gemessen am Scheitel der Sickerrohre; bis zu 5 m Überdeckung alle sechs Monate,
             danach nur noch bei Vorkommnissen, durch die es zu einer wesentlichen Erwärmung des Deponiekörpers kommt wie Deponiebränden,
             Deponiebelüftung.
      10
           ) Nach 20 Jahren ohne auffälligen Befund genügt eine fünfjährliche Kontrolle.

4.    Abfallablagerung in einer Deponie der Klasse 0, I, II oder III
      Der Betreiber einer Deponie der Klasse 0, I, II oder III hat mindestens Folgendes sicherzustellen:
      1. Abfälle oder Deponieersatzbaustoffe, die erheblich stauben, sind so zu handhaben, dass von ihnen keine
         erheblichen Emissionen ausgehen. Hinweise zur Minderung der Staubemissionen enthält die VDI-Richt-
         linie, VDI 3790 Blatt 2, (Ausgabe Dezember 2000 – Umweltmeteorologie – Emissionen von Gasen, Gerü-
         chen und Stäuben aus diffusen Quellen – Deponien, Beuth Verlag, Berlin).
      2. Unverpackte Abfälle, die gefährliche Mineralfasern enthalten, müssen ausreichend besprengt werden,
         bevor es zu einer Faserausbreitung kommen kann. Sie sind vor jeder Verdichtung, mindestens aber
         arbeitstäglich, mit geeigneten Materialien abzudecken.
      3. Verpackte asbesthaltige Abfälle sowie verpackte Abfälle, die gefährliche Mineralfasern enthalten, sind vor
         jeder Verdichtung, mindestens einmal wöchentlich, mit geeigneten Materialien abzudecken. Für Abfälle in
         beschädigten Verpackungen gilt Ziffer 2 entsprechend.
      4. Die Deponie ist so aufzubauen, dass keine nachteiligen Reaktionen der Abfälle oder Deponieersatzbau-
         stoffe untereinander oder mit dem Sickerwasser erfolgen. Insbesondere ist dafür Sorge zu tragen, dass
         Temperaturentwicklungen im Deponiekörper nicht zu Beeinträchtigungen der deponietechnischen Einrich-
         tungen führen. Erforderlichenfalls sind getrennt zu entwässernde oder getrennt zu entgasende Bereiche
         für Abfälle, bei denen Reaktionen nach Satz 1 zu besorgen sind, einzurichten.
      5. Werden pastöse, schlammige und breiige Abfälle abgelagert, ist dafür Sorge zu tragen, dass die Abfälle
         unter Ablagerungsbedingungen entwässern und konsolidieren oder sich verfestigen, so dass unter Be-
         rücksichtigung des Deponieaufbaus eine Beeinträchtigung der Standsicherheit des Deponiekörpers nicht
         zu besorgen ist und die Funktion des Entwässerungssystems der Basisabdichtung nicht beeinträchtigt
         wird.
      6. Die Abfälle oder Deponieersatzbaustoffe sind in der Deponie hohlraumarm einzubauen. Der Einbau hat so
         zu erfolgen, dass langfristig nur geringe Setzungen des Deponiekörpers zu erwarten sind.
      7. Der Deponiekörper muss in sich selber und in Bezug zu seiner Umgebung in allen Verfüllzuständen stand-
         sicher sein. Hierzu hat der Deponiebetreiber einen Standsicherheitsnachweis zu führen. Sofern die Stand-
         sicherheit von Dichtungskomponenten auf der Wirkung nicht dauerhaft beständiger Baustoffe beruht,
         muss der Nachweis auch die Dauer der nachgewiesenen Standsicherheit erkennen lassen. Die Richtigkeit
         der Planungsannahmen insbesondere der Abfallkenndaten für den Standsicherheitsnachweis ist regelmä-
         ßig zu überprüfen.
5.    Abfallablagerung in einer Deponie der Klasse IV
      Der Betreiber einer Deponie der Klasse IV hat mindestens Folgendes sicherzustellen:
      1. Abfälle, die stauben, sind so zu handhaben und abzulagern, dass von ihnen keine Emissionen ausgehen.
      2. Werden Abfälle im pumpfähigen Zustand in den Ablagerungsbereich gefördert, sind sie so zu konditionie-
         ren, dass sie die erforderliche Endfestigkeit nach der Ablagerung erreichen.
      3. Zur Gewährleistung eines störungsfreien Förderbetriebs sind geeignete Vorkehrungen gegen ein Verstop-
         fen der Befüllleitung zu treffen.

BGBl. 2009, Seite 945 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 945

      4. Abfälle dürfen nach Ablagerung nicht untereinander reagieren. Sind Reaktionen möglich oder nicht aus-
         zuschließen, sind die verschiedenen Abfälle entweder in getrennten Hohlräumen abzulagern oder in den
         Hohlräumen sind durch bauliche Maßnahmen getrennte Abschnitte zu schaffen. Das gilt auch für Abfälle,
         die in Behältnissen abgelagert werden.
6.    Sickerwasser
      Der Deponiebetreiber hat den Anfall von Sickerwasser so gering zu halten, wie dies nach dem Stand der
      Technik möglich ist. Wird eine Entwässerungsschicht nach Anhang 1 Nummer 2.2 Tabelle 1 Nummer 4 er-
      richtet, hat der Deponiebetreiber das anfallende Sickerwasser zu fassen und nach Maßgabe von Nummer 3.2
      Tabelle Nummer 2.1 und 2.2 zu kontrollieren. Gefasstes Sickerwasser und eventuelle Rückstände aus einer
      Sickerwasserreinigung sind ordnungsgemäß unter Beachtung von Anhang 51 der Abwasserverordnung zu
      entsorgen, soweit es nicht in den Deponiekörper nach § 25 Absatz 4 infiltriert wird.
7.    Deponiegas
      Entsteht auf einer Deponie auf Grund biologischer Abbauprozesse Deponiegas in relevanten Mengen, hat der
      Betreiber einer Deponie der Klasse I, II oder III dieses Deponiegas schon in der Ablagerungsphase zu fassen
      und zu behandeln, nach Möglichkeit energetisch zu verwerten. Deponiegaserfassung, -behandlung und -ver-
      wertung sind nach dem Stand der Technik durchzuführen. Quantität und Qualität des Deponiegases sind
      nach Nummer 3.2 Tabelle Nummer 2.4 zu untersuchen. Abweichend von Satz 1 kann der Deponiebetreiber
      mit Zustimmung der zuständigen Behörde auf die Fassung geringer Restemissionen an Deponiegas ver-
      zichten. In diesem Fall hat er gegenüber der zuständigen Behörde nachzuweisen, dass das im Deponiegas
      enthaltene Methan vor Austritt in die Atmosphäre weitestgehend oxidiert wird.
8.    Belästigungen und Gefährdungen
      Der Deponiebetreiber hat Maßnahmen zu treffen, um folgende von der Deponie ausgehende Belästigungen
      und Gefährdungen zu minimieren:
      1. Geruchs- und Staubemissionen,
      2. Brände,
      3. Aerosolbildung,
      4. Vögel, Ungeziefer, Insekten,
      5. Lärm und Verkehr.
      Die Deponie ist so zu betreiben, dass eine Verschmutzung öffentlicher Straßen und umliegender Gebiete
      vermieden wird. Sollte es dennoch zu Verschmutzungen kommen, hat der Deponiebetreiber unverzüglich
      für deren Beseitigung zu sorgen.
9.    Lehrgänge zur Weiterbildung des Leitungspersonals
      Die Lehrgänge zur Weiterbildung des Leitungspersonals müssen mindestens Kenntnisse zu folgenden Sach-
      gebieten vermitteln:
      1. Vorschriften des Abfallrechts und des für die abfallrechtlichen Tätigkeiten geltenden sonstigen Umwelt-
         rechts,
      2. Deponieerrichtung, -betrieb, -stilllegung und -nachsorge,
      3. Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren und Belästigungen, die von Deponien ausgehen können, und
         Maßnahmen zu ihrer Verhinderung oder Beseitigung,
      4. Art und Beschaffenheit, Verhalten und Reaktionen von Abfällen,
      5. Bezüge zum Gefahrgutrecht,
      6. Vorschriften der betrieblichen Haftung und
      7. Arbeits- und Gesundheitsschutz.
10.   Kriterien für die Feststellung des Abschlusses der Nachsorgephase
      In Abhängigkeit der jeweiligen Deponieklasse sind insbesondere die nachfolgenden Kriterien für die Fest-
      stellung des Abschlusses der Nachsorgephase zu Grunde zu legen:
      1. Umsetzungs- oder Reaktionsvorgänge sowie biologische Abbauprozesse sind weitgehend abgeklungen.
      2. Eine Gasbildung findet nicht statt oder ist so weit zum Erliegen gekommen, dass keine aktive Entgasung
         erforderlich ist, austretende Restgase ausreichend oxidiert werden und schädliche Einwirkungen auf die
         Umgebung durch Gasmigration ausgeschlossen werden können. Eine ausreichende Methanoxidation des
         Restgases ist nachzuweisen.
      3. Setzungen sind so weit abgeklungen, dass setzungsbedingte Beschädigungen des Oberflächenabdich-
         tungssystems für die Zukunft ausgeschlossen werden können. Hierzu ist die Setzungsentwicklung der
         letzten zehn Jahre zu bewerten.
      4. Das Oberflächenabdichtungssystem ist in einem funktionstüchtigen und stabilen Zustand, der durch die
         derzeitige und geplante Nutzung nicht beeinträchtigt werden kann; es ist sicherzustellen, dass dies auch
         bei Nutzungsänderungen gewährleistet ist.

BGBl. 2009, Seite 946 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 946

      5. Die Deponie ist insgesamt dauerhaft standsicher.
      6. Die Unterhaltung baulicher und technischer Einrichtungen ist nicht mehr erforderlich; ein Rückbau ist
         gegebenenfalls erfolgt.
      7. Das in ein oberirdisches Gewässer eingeleitete Sickerwasser hält ohne Behandlung die Konzentra-
         tionswerte des Anhangs 51 Abschnitt C Absatz 1 und Abschnitt D Absatz 1 der Abwasserverordnung ein.
      8. Das Sickerwasser, das in den Untergrund versickert, verursacht keine Überschreitung der Auslöseschwel-
         len in den nach § 12 Absatz 1 festgelegten Grundwasser-Messstellen, und eine Überschreitung ist auch
         für die Zukunft nicht zu besorgen.
      9. Wurden auf der Deponie asbesthaltige Abfälle oder Abfälle, die gefährliche Mineralfasern enthalten, ab-
         gelagert, müssen geeignete Maßnahmen getroffen worden sein, um zu vermeiden, dass Menschen in
         Kontakt mit diesem Abfall geraten können.
11.   Bekanntmachungen sachverständiger Stellen
      Die in diesem Anhang genannten Bekanntmachungen sachverständiger Stellen sind beim Deutschen Patent-
      und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.

BGBl. 2009, Seite 947 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 947
                       Artikel 2

                   Verordnung

    zur Umsetzung der Richtlinie 2006/21/EG
  des Europäischen Parlaments und des Rates
  vom 15. März 2006 über die Bewirtschaftung
von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie

    und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG

  (Gewinnungsabfallverordnung – GewinnungsAbfV)

                          §1
                Anwendungsbereich
  (1) Diese Verordnung gilt für

1. die Errichtung, den Betrieb, die Stilllegung und die
   Nachsorge einer Beseitigungsanlage für Gewin-
   nungsabfälle in nicht der Bergaufsicht unterstehen-
   den Betrieben,
2. die Lagerung und Ablagerung von Gewinnungsab-
   fällen zu Beseitigungszwecken sowie

3. die Verwertung von Gewinnungsabfällen zu Bau-
   und Sanierungszwecken im Abgrabungsbetrieb.
  (2) Diese Verordnung gilt für
1. den Erzeuger von Gewinnungsabfällen und

2. den Betreiber einer Beseitigungsanlage für Gewin-
   nungsabfälle.
  (3) Die Verordnung gilt nicht für
1. Beseitigungsanlagen für Gewinnungsabfälle,

  a) die vor dem 1. Mai 2008 stillgelegt worden sind
     oder
  b) bei denen die Annahme von Gewinnungsabfällen
     vor dem 1. Mai 2006 beendet worden ist, die sich
     am 1. Mai 2008 in der Stilllegungsphase befan-
     den und die spätestens am 31. Dezember 2010
     endgültig stillgelegt sind,
2. die Lagerung von Gewinnungsabfällen in Anlagen
   zur zeitweiligen Lagerung, soweit es sich um

  a) gefährliche Abfälle, die unerwartet anfallen, han-
     delt und die Lagerung nicht länger als sechs
     Monate dauert,
  b) nicht gefährliche Abfälle mit Ausnahme von Inert-
     abfällen handelt und die Lagerung nicht länger als
     ein Jahr dauert,

  c) nicht gefährliche Abfälle handelt, die beim Auf-

     suchen entstehen und die Lagerung nicht länger
     als drei Jahre dauert,
  d) Abfälle aus der Gewinnung, Aufbereitung und La-
     gerung von Torf handelt und die Lagerung nicht
     länger als drei Jahre dauert oder

  e) Inertabfälle oder unverschmutzter Boden handelt
     und die Lagerung nicht länger als drei Jahre dau-
     ert.

                          §2
               Begriffsbestimmungen

  Im Sinne dieser Verordnung sind:
1. Gewinnungsabfälle:
   Abfälle, die unmittelbar beim Aufsuchen, Gewinnen
   und Aufbereiten sowie bei der damit zusammenhän-
   genden Lagerung von Bodenschätzen anfallen.

2. Beseitigungsanlage für Gewinnungsabfälle:
   Eine Anlage zur zeitweiligen Lagerung oder dauer-

   haften Ablagerung, in der ausschließlich Gewin-
   nungsabfälle mit dem Ziel der Beseitigung gelagert
   oder abgelagert werden.

3. Anlage der Kategorie A:
   Beseitigungsanlage für Gewinnungsabfälle, die

   nach den Kriterien aus dem Anhang III der Richtli-
   nie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und
   des Rates vom 15. März 2006 über die Bewirtschaf-
   tung von Abfällen aus der mineralgewinnenden In-
   dustrie und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG
   (ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 15) als eine solche
   eingestuft wird.

                         §3
                  Errichtung, Betrieb,
             Stilllegung und Nachsorge

   Eine Beseitigungsanlage für Gewinnungsabfälle ist
so zu errichten, zu betreiben, stillzulegen und nachzu-
sorgen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beein-
trächtigt wird. Dies ist durch eine geeignete Standort-
wahl und geeignete Maßnahmen zum Schutz des
Bodens und des Grundwassers, die dem Stand der
Technik entsprechen, zu gewährleisten. Hierzu können,
in Abhängigkeit von Gefährdungspotenzial und Art der
Anlage, die Kriterien nach Anhang 1 der Deponiever-
ordnung vom 27. April 2009 (BGBl. I S. 900) herange-
zogen werden. Für die sonstigen Anforderungen, dass
das Wohl der Allgemeinheit nach § 10 Absatz 4 des
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes durch die
Anlage nicht beeinträchtigt wird, gelten § 3 Absatz 3,
§ 4, § 7 Absatz 1, die §§ 8, 9, 11, 12 und 13 der Depo-
nieverordnung entsprechend.

                         §4

                 Stabilitätsnachweis

   Setzt der Erzeuger von Gewinnungsabfällen diese zu
Bau- oder Sanierungszwecken im Abgrabungsbetrieb
ein, hat er geeignete Maßnahmen zu treffen, durch die
1. die Stabilität der Gewinnungsabfälle am Einsatzort
   gewährleistet wird,

2. eine Verunreinigung des Gewässers und des Bodens

   verhindert wird und

3. der ordnungsgemäße Einsatz kontrolliert wird.

                         §5

             Abfallbewirtschaftungsplan

   Der Erzeuger von Gewinnungsabfällen hat einen Ab-
fallbewirtschaftungsplan nach Anhang für die Entsor-
gung von Gewinnungsabfällen aufzustellen und diesen
durch Vorlage bei der zuständigen Behörde rechtzeitig,
spätestens zwei Wochen vor Aufnahme der Tätigkeiten,
anzuzeigen. Er hat den Abfallbewirtschaftungsplan alle
fünf Jahre zu überprüfen und anzupassen, soweit sich
der Betrieb der Anlage, das Ablagerungsverfahren oder
der Gewinnungsabfall wesentlich verändert haben. Alle
Anpassungen nach Satz 2 sind der zuständigen Be-
hörde anzuzeigen.
BGBl. 2009, Seite 948 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 948
                          §6
                    Vermeidung
          schwerer Unfälle und Information

   (1) Der Betreiber einer Anlage der Kategorie A hat
vor Inbetriebnahme der Anlage ein schriftliches Kon-
zept zur Vermeidung schwerer Unfälle zu erstellen,
das die Faktoren nach Anhang I Abschnitt 1 der
Richtlinie 2006/21/EG beinhaltet. Zur Umsetzung des

Konzepts hat er ein Sicherheitsmanagementsystem
einzuführen. Das Konzept ist alle drei Jahre zu überprü-
fen und nötigenfalls zu aktualisieren. Das Konzept ist
für die zuständige Behörde jederzeit verfügbar zu
halten.
   (2) Der Betreiber einer Anlage der Kategorie A hat
vor ihrer Inbetriebnahme einen internen Notfallplan zu
erstellen, der mindestens die Informationen nach An-
hang I Abschnitt 2 der Richtlinie 2006/21/EG enthält.
Er hat den internen Notfallplan alle drei Jahre zu über-
prüfen. Soweit sich bei der Überprüfung herausstellt,
dass sich erhebliche Auswirkungen hinsichtlich der
Maßnahmen zur Vermeidung schwerer Unfälle ergeben
können, hat der Betreiber den internen Notfallplan un-
verzüglich zu aktualisieren. Er hat die Beschäftigten vor
ihrer erstmaligen Beschäftigungsaufnahme und danach
in regelmäßigen Abständen über die im Notfallplan ent-
haltenen Verhaltensregeln zu unterrichten und hierzu
anzuhören.

   (3) Der Betreiber einer Anlage der Kategorie A hat
einen Betriebsbeauftragten für Abfall zu bestellen, der
insbesondere die ordnungsgemäße Umsetzung, Über-
prüfung und Aktualisierung des Konzepts nach Absatz 1
sowie die Aufstellung, Aktualisierung des internen Not-
fallplans und Unterweisung der Beschäftigten nach
Absatz 2 überwacht.

   (4) Kann eine Anlage der Kategorie A erhebliche

Auswirkungen in einem anderen Staat haben oder
ersucht ein anderer Staat, der möglicherweise von
solchen Auswirkungen erheblich berührt wird, darum,
hat die zuständige Behörde die von dem anderen Staat
benannten Behörden zum gleichen Zeitpunkt und im
gleichen Umfang zu informieren wie die nach § 73
Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu betei-
ligenden Behörden.

   (5) Der Betreiber einer Anlage der Kategorie A hat
die Informationen nach Absatz 2 der zuständigen
Behörde für die Erstellung externer Notfallpläne zu-
gänglich zu machen.

   (6) Der Betreiber einer Anlage der Kategorie A hat im
Fall eines schweren Unfalls der zuständigen Behörde
unverzüglich alle erforderlichen Informationen zur Ver-
fügung zu stellen, um die Folgen des Unfalls für das
Wohl der Allgemeinheit zu minimieren.

                          §7
                 Sicherheitsleistung
   Der Betreiber einer Anlage der Kategorie A hat vor
dem Beginn der Lagerungs- oder Ablagerungsphase
eine Sicherheit zur Erfüllung der Auflagen und Be-
dingungen, die mit der Betriebszulassung angeordnet
werden, gegenüber der zuständigen Behörde zu leis-
ten. Die zuständige Behörde kann vom Betreiber einer

Beseitigungsanlage für Gewinnungsabfälle, die nicht
Anlage der Kategorie A ist, die Leistung einer Sicherheit
verlangen, wenn die Besorgnis besteht, dass Auflagen
und Bedingungen zur Rekultivierung der Anlage, die mit
der Betriebszulassung angeordnet werden, nicht erfüllt
werden. Für die Sicherheit gilt § 18 der Deponieverord-
nung entsprechend.

                           §8

                    Antrag, Anzeige
   (1) Für Errichtung und Betrieb sowie für die wesent-
liche Änderung des Betriebes einer Beseitigungsanlage
für Gewinnungsabfälle hat der Betreiber einen schrift-
lichen Antrag bei der zuständigen Behörde einzurei-
chen. Der Antrag muss den Abfallbewirtschaftungsplan
beinhalten. Im Übrigen gilt für den Umfang der Anga-
ben und Unterlagen § 19 Absatz 1 der Deponieverord-
nung entsprechend.
   (2) Die Stilllegung einer Beseitigungsanlage für Ge-
winnungsabfälle hat der Betreiber mindestens ein Jahr
vor dem beabsichtigten Ende der Lagerungs- oder Ab-
lagerungsphase bei der zuständigen Behörde schrift-
lich anzuzeigen. Für die Anzeige gilt § 19 Absatz 1
Satz 1, 4 und 5 der Deponieverordnung entsprechend,
beschränkt auf die die Stilllegung betreffenden Anga-
ben.

   (3) Die zuständige Behörde hat Entscheidungen
über Errichtung, Betrieb oder Stilllegung einer Beseiti-
gungsanlage für Gewinnungsabfälle alle vier Jahre da-
rauf zu überprüfen, ob zur Einhaltung des Standes der
Technik weitere Bedingungen, Auflagen oder Befristun-
gen angeordnet oder geändert werden müssen.

                           §9

                Ordnungswidrigkeiten

  Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Absatz 1 Num-
mer 5 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 4 Nummer 1 oder Nummer 2 eine Maß-
   nahme nicht oder nicht rechtzeitig trifft,

2. entgegen § 5 Satz 2 den Abfallbewirtschaftungsplan
   nicht oder nicht rechtzeitig überprüft oder nicht oder
   nicht rechtzeitig anpasst,

3. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 3 einen in-
   ternen Notfallplan nicht, nicht richtig, nicht vollstän-
   dig oder nicht rechtzeitig erstellt oder ihn nicht oder
   nicht rechtzeitig aktualisiert oder

4. entgegen § 6 Absatz 6 eine Information nicht, nicht
   richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur
   Verfügung stellt.

                           § 10
                Übergangsvorschriften
   Beseitigungsanlagen für Gewinnungsabfälle, die am
1. Mai 2008 zugelassen waren oder die bis zu diesem
Zeitpunkt bereits in Betrieb sind, müssen spätestens
am 1. Mai 2012 die Anforderungen der §§ 3 bis 6 und
bis zum 1. Mai 2014 die Anforderungen nach § 7 erfül-
len.
BGBl. 2009, Seite 949 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 949

                                                                                                        Anhang
                                                                                                        (zu § 5)

                                         Abfallbewirtschaftungsplan

1. Der Erzeuger von Gewinnungsabfällen hat den Abfallbewirtschaftungsplan für die Entsorgung von Gewinnungs-
   abfällen unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Nachhaltigkeit und der in Nummer 2 aufgeführten Ziele
   aufzustellen. In dem Plan sind alle wesentlichen Aspekte der Entstehung und Entsorgung der Gewinnungsab-
   fälle und die vorgesehenen Vorkehrungen und Maßnahmen zum Schutz der Umwelt und der menschlichen
   Gesundheit darzustellen. Sofern die für den Abfallbewirtschaftungsplan geforderten Angaben Bestandteil einer
   Abgrabungsgenehmigung, anderer behördlicher Verfahren oder anderer auf Grund von Rechtsvorschriften er-
   stellter Unterlagen sind, kann auf diese im Abfallbewirtschaftungsplan verwiesen werden.
2. Ziele des Abfallbewirtschaftungsplanes sind, die Entstehung von Abfällen und deren Schadstoffpotenzial zu
   minimieren, die Verwertung von Gewinnungsabfällen zu fördern sowie die ordnungsgemäße Beseitigung sicher-
   zustellen. Dazu soll die Abfallentsorgung bereits in der Planungsphase und bei der Wahl des Verfahrens zur
   Gewinnung und Aufbereitung, bei den Auswirkungen über Tage, der Verfüllung von Abgrabungen sowie beim
   Einsatz weniger schädlicher Stoffe bei der Aufbereitung berücksichtigt werden.
3. Für die Beseitigung der Gewinnungsabfälle soll bereits in der Planungsphase ein Konzept gewählt werden, das
  a) langfristig negative Auswirkungen der Beseitigungsanlage für Gewinnungsabfälle verhindert oder zumindest
     so weit wie möglich verringert,
  b) die geotechnische Stabilität der Anlage bis zum Ende der Nachsorgephase sicherstellt,
  c) so weit wie möglich keine Nachsorge der stillgelegten Anlage erforderlich macht.
4. Der Abfallbewirtschaftungsplan muss mindestens enthalten:
  a) die Charakterisierung der Gewinnungsabfälle nach Anhang II der Richtlinie 2006/21/EG und die voraussicht-
     lich während der Betriebsphase anfallende Gesamtmenge der Gewinnungsabfälle,
  b) die Verfahren, bei denen diese Abfälle entstehen, und jegliche Nachbehandlung, der diese unterzogen
     werden,
  c) Angaben über den Standort der Beseitigungsanlage für die Gewinnungsabfälle sowie eine Erhebung der
     Beschaffenheit der von der Anlage betroffenen Geländeoberfläche,
  d) die Beschreibung möglicher nachteiliger Auswirkungen auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit
     durch die Ablagerung der Gewinnungsabfälle und die zu treffenden Vorkehrungen zur Minimierung der Um-
     weltauswirkungen, insbesondere durch verschmutztes Wasser, Sickerwasser, Wasser- und Winderosion,
     während des Betriebes und nach der Stilllegung unter Berücksichtigung der geologischen, hydrologischen
     und hydrogeologischen, seismischen und geotechnologischen Gegebenheiten des Standortes der Anlage,
  e) die Maßnahmen zum Schutz von Gewässern, des Bodens und der Luft, insbesondere durch Überwachung
     der physikalischen und chemischen Stabilität der Anlage, zum Beispiel durch stets einsatzbereite Mess- und
     Überwachungsgeräte, regelmäßige Reinigung von Überlaufkanälen und -rinnen,
  f) die Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen durch verantwortliche Personen,
  g) die Konzeption zur Stilllegung, einschließlich Wiedernutzbarmachung, Nachsorge und Überwachung,
  h) die Einstufung der Anlage nach den Kriterien aus dem Anhang III der Richtlinie 2006/21/EG einschließlich der
     erforderlichen Informationen über die maßgeblichen Tatsachen und Gründe für die Einstufung,
  i) Vorkehrungen und Maßnahmen zur Begrenzung schwerer Unfälle einschließlich der für die Aufstellung inter-
     ner Notfallpläne erforderlichen Informationen nach § 6 bei Anlagen der Kategorie A,
  j) eine Einschätzung der möglichen Gefährdung durch Unfälle bei Anlagen, die nicht der Kategorie A zuzuord-
     nen sind.

BGBl. 2009, Seite 950 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 950

                                           Artikel 3
                                         Änderung
                               der Verordnung über Anlagen
                        zur biologischen Behandlung von Abfällen
          Die Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen vom
        20. Februar 2001 (BGBl. I S. 305, 317) wird wie folgt geändert:
        1. In § 1 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „im Sinne von § 2 Nr. 1 und 2 der
           Abfallablagerungsverordnung“ gestrichen.
        2. In § 16 wird die Angabe „Anhang 4 Nr. 2.5 der Verordnung über die umwelt-
           verträgliche Ablagerung von Siedlungsabfällen vom 20. Februar 2001 (BGBl. I
           S. 305)“ durch die Angabe „Anhang 4 Nummer 3.3.1 der Deponieverordnung
           vom 27. April 2009 (BGBl. I S. 900)“ ersetzt.

                                           Artikel 4
                               Inkrafttreten, Außerkrafttreten
          Diese Verordnung tritt am 16. Juli 2009 in Kraft. Gleichzeitig treten außer
        Kraft:
        1. die Deponieverordnung vom 24. Juli 2002 (BGBl. I S. 2807), die zuletzt durch
           Artikel 2 der Verordnung vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2860) geändert
           worden ist,
        2. die Abfallablagerungsverordnung vom 20. Februar 2001 (BGBl. I S. 305), die
           zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I
           S. 2860) geändert worden ist,
        3. die Deponieverwertungsverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2252), die
           durch Artikel 3 der Verordnung vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2860)
           geändert worden ist.



          Der Bundesrat hat zugestimmt.


          Berlin, den 27. April 2009

                                 Die Bundeskanzlerin
                                   Dr. A n g e l a M e r k e l

                            Der Bundesminister
               für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
                               Sigmar Gabriel

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2009 I S. 900. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

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