Gesetze / Achtundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsmotoren)
BImSchV 28 2004§ 2 Inverkehrbringen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2028%202004/2#abs-1 (1) Motoren nach § 1 dieser Verordnung dürfen gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2028%202004/2#abs-2 (2) Bei Motoren, deren Herstellungsdatum vor den in Absatz 1 genannten Terminen liegt, verlängert sich für jede Kategorie der Zeitpunkt für die Erfüllung der in Absatz 1 genannten Anforderungen um zwei Jahre.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2028%202004/2#abs-3 (3) Ein Austauschmotor außer zum Antrieb von Triebwagen und Lokomotiven muss den Grenzwerten entsprechen, die von dem zu ersetzenden Motor beim ersten Inverkehrbringen einzuhalten waren.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2028%202004/2#abs-4 (4) Ein Austauschmotor zum Antrieb von Triebwagen und Lokomotiven muss den gültigen Grenzwerten für neue Motoren entsprechen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2028%202004/2#abs-5 (5) Weist der Schienenfahrzeugbesitzer nach, dass ein Austauschmotor, der den Anforderungen nach Absatz 4 entspricht, nur mit erheblichen technischen Schwierigkeiten verwendet werden könnte, kann die Genehmigungsbehörde auf Antrag folgende Austauschmotoren für Triebwagen und Lokomotiven genehmigen:
Der Antragsteller hat seinen Antrag zu begründen und die von der Genehmigungsbehörde angeforderten Unterlagen vorzulegen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2028%202004/2#abs-6 (6) An Motoren, die unter die Absätze 3 bis 5 fallen, hat der Hersteller eine Kennzeichnung mit dem Schriftzug „AUSTAUSCHMOTOR“ und der Referenznummer der Ausnahmegenehmigung, die von der Genehmigungsbehörde im Genehmigungsverfahren vergeben wird, anzubringen.