Gesetze / Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung
27. BImSchV§ 12 Zulassung von Ausnahmen
Stand: 25.10.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2027/12#abs-1 (1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Betreibers Ausnahmen von Vorschriften dieser Verordnung zulassen, soweit unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2027/12#abs-2 (2) Eine Ausnahme von § 5 kommt insbesondere in Betracht, wenn Belange des Denkmalschutzes berührt sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2027/12#abs-3 (3) Die zuständige Behörde kann die Ausnahme unter Bedingungen erteilen, mit Auflagen verbinden oder befristen.