Gesetze / Verordnung zur Begrenzung von Emissionen aus der Titandioxid-Industrie
25. BImSchV§ 1 Anwendungsbereich
Stand: 10.06.2019
Diese Verordnung gilt für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von
1.
Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von Titandioxid nach dem Sulfat- und Chloridverfahren,
2.
Anlagen zum fabrikmäßigen Aufkonzentrieren von Abfallsäuren.