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§ 1 BImSchV 25 — Anwendungsbereich

Verordnung zur Begrenzung von Emissionen aus der Titandioxid-Industrie

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Diese Verordnung gilt für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von

1.
Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von Titandioxid nach dem Sulfat- und Chloridverfahren,
2.
Anlagen zum fabrikmäßigen Aufkonzentrieren von Abfallsäuren.