Gesetze / Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen
21. BImSchV§ 3 Errichtung und Betrieb von Tankstellen
Stand: 23.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2021/3#abs-1 (1) Tankstellen sind so zu errichten und zu betreiben, dass die beim Betanken von Fahrzeugen mit Ottokraftstoff oder einem Kraftstoffgemisch im Fahrzeugtank verdrängten Kraftstoffdämpfe nach dem Stand der Technik mittels eines Gasrückführungssystems erfasst und dem Lagertank der Tankstelle zugeführt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2021/3#abs-2 (2) Tankstellen dürfen nur betrieben werden, wenn für das eingesetzte Gasrückführungssystem durch eine Bescheinigung des Herstellers belegt worden ist, dass sein von einer zugelassenen Überwachungsstelle oder einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen unter Prüfbedingungen nach dem Verfahren gemäß Nummer 5.2 der DIN EN 16321-1, Ausgabe Dezember 2013, ermittelter Wirkungsgrad 85 vom Hundert nicht unterschreitet. Die Bescheinigung ist am Betriebsort aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2021/3#abs-3 (3) Gasrückführungssysteme ohne Unterdruckunterstützung sind so zu errichten und zu betreiben, dass
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2021/3#abs-4 (4) Gasrückführungssysteme mit Unterdruckunterstützung sind so zu errichten und zu betreiben, dass
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2021/3#abs-5 (5) Die automatische Überwachungseinrichtung nach Absatz 4 Nummer 4 hat
Eine Störung der Funktionsfähigkeit des Gasrückführungssystems liegt vor, wenn die fortlaufende Bewertung der Betankungsvorgänge durch die automatische Überwachungseinrichtung ergibt, dass das Volumenverhältnis zwischen dem rückgeführten Kraftstoffdampf/Luft-Gemisch und dem getankten Kraftstoff, gemittelt über die Dauer des Betankungsvorgangs, bei zehn Betankungsvorgängen in Folge jeweils entweder 85 vom Hundert unterschreitet oder 115 vom Hundert überschreitet. In die Bewertung nach Satz 2 sind nur solche Betankungsvorgänge einzubeziehen, deren Dauer 20 Sekunden oder mehr beträgt und bei denen der Kraftstoffvolumenstrom 25 Liter je Minute oder mehr erreicht.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2021/3#abs-6 (6) Abweichend von Absatz 1 können Tankstellen auch so errichtet und betrieben werden, dass die im Fahrzeugtank verdrängten Kraftstoffdämpfe vollständig erfasst und einer Abgasreinigungseinrichtung mit stofflicher Rückgewinnung der Kraftstoffdämpfe zugeführt werden, deren Reinigungsgrad 97 vom Hundert nicht unterschreitet. Eine Kombination dieser Anlagentechnik mit der nach Absatz 1 ist zulässig.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2021/3#abs-7 (7) Absatz 1 gilt nicht für
Änderungsverlauf
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24.03.2017 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. März 2017 (BGBl. I 656)
BGBl. 2017 I S. 656
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