Gesetze / Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen

17. BImSchV

§ 5 Betriebsbedingungen

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2017%202013/5?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Eine Abfallverbrennungsanlage ist so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
ein weitgehender Ausbrand der Abfälle oder der Stoffe nach § 1 Absatz 1 erreicht wird und
2.
in der Schlacke und in der Rostasche ein Gehalt an organisch gebundenem Gesamtkohlenstoff von weniger als 3 Prozent oder ein Glühverlust von weniger als 5 Prozent des Trockengewichtes eingehalten wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2017%202013/5?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Soweit es zur Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1 erforderlich ist, sind die Abfälle oder Stoffe nach § 1 Absatz 1 vorzubehandeln. Die Vorbehandlung erfolgt in der Regel durch Zerkleinern oder Mischen oder durch das Öffnen von Einwegbehältnissen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2017%202013/5?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Entgegen den Anforderungen nach Absatz 2 sollen infektiöse krankenhausspezifische Abfälle in die Feuerung gebracht werden, ohne vorher mit anderen Abfallarten vermischt oder anderweitig vorbehandelt worden zu sein.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2017%202013/5?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Abfallmitverbrennungsanlagen sind so zu betreiben, dass eine möglichst vollständige Verbrennung von Abfällen und Stoffen nach § 1 Absatz 1 erreicht wird.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2017%202013/5?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Flugascheablagerungen sind möglichst gering zu halten, insbesondere durch geeignete Abgasführung sowie häufige Reinigung von Kesseln, Heizflächen, Kesselspeisewasser-Vorwärmern und Abgaszügen.

§ 4 § 6