Gesetze / Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen
17. BImSchV§ 24 Zulassung von Ausnahmen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2017%202013/24?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Betreibers Ausnahmen von Vorschriften dieser Verordnung zulassen, soweit unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2017%202013/24?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Abweichend von § 4 Absatz 2 kann die zuständige Behörde Abfallverbrennungsanlagen ohne Abfallbunker oder eine zum Teil offene Bunkerbauweise in Verbindung mit einer gezielten Luftabsaugung zulassen, wenn durch bauliche oder betriebliche Maßnahmen oder auf Grund der Beschaffenheit der Abfälle oder Stoffe nach § 1 Absatz 1 die Entstehung von Staub- und Geruchsemissionen so gering wie möglich gehalten wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2017%202013/24?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die zuständige Behörde dokumentiert die Gründe für die Zulassung von Ausnahmen im Anhang des Genehmigungsbescheids, einschließlich der Begründung der festgelegten Auflagen. Diese Informationen sind der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.