Gesetze / Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen
17. BImSchV§ 19 Berichte und Beurteilung von periodischen Messungen
Stand: 16.02.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2017%202013/19#abs-1 (1) Der Betreiber hat über die Ergebnisse der periodischen Messungen nach § 18 einen Messbericht zu erstellen und diesen der zuständigen Behörde spätestens acht Wochen nach den Messungen vorzulegen. Der Messbericht muss Folgendes enthalten:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2017%202013/19#abs-2 (2) Die Emissionsgrenzwerte gelten als eingehalten, wenn kein Ergebnis einer periodischen Messung einen Mittelwert nach § 8 Absatz 1 oder gemäß Anlage 3 überschreitet.
Änderungsverlauf
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06.07.2021 Ausfertigung
§ 19 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Juli 2021 (BGBl. I 2514)
BGBl. 2021 I S. 2514
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.