Gesetze / Verkehrslärmschutzverordnung
16. BImSchV§ 4 Berechnung des Beurteilungspegels für Schienenwege
Stand: 23.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2016/4#abs-1 (1) Der Beurteilungspegel für Schienenwege ist nach Anlage 2 zu berechnen. Die Berechnung hat getrennt für den Beurteilungszeitraum Tag (6 Uhr bis 22 Uhr) und den Beurteilungszeitraum Nacht (22 Uhr bis 6 Uhr) zu erfolgen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2016/4#abs-2 (2) Bei der Berechnung sind insbesondere folgende Rahmenbedingungen zu beachten:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2016/4#abs-3 (3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 ist für Abschnitte von Vorhaben, für die bis zum 31. Dezember 2014 das Planfeststellungsverfahren bereits eröffnet und die Auslegung des Plans öffentlich bekannt gemacht worden ist, § 3 in Verbindung mit Anlage 2 in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung weiter anzuwenden. § 43 Absatz 1 Satz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bleibt unberührt.
Änderungsverlauf
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19.09.2006 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. September 2006 (BGBl. I 2146)
BGBl. 2006 I S. 2146
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