Gesetze / Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen
13. BImSchV§ 6 Emissionsgrenzwerte bei Betrieb mit mehreren Brennstoffen
Stand: 15.07.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2013%202021/6#abs-1 (1) Feuerungsanlagen sind beim Betrieb mit mehreren Brennstoffen so zu betreiben, dass
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2013%202021/6#abs-2 (2) Bei Mischfeuerungen sind die für den jeweiligen Brennstoff maßgeblichen Emissionsgrenzwerte und der jeweilige Bezugssauerstoffgehalt nach dem Verhältnis der mit diesem Brennstoff zugeführten Feuerungswärmeleistung zu der insgesamt zugeführten Feuerungswärmeleistung zu ermitteln. Die für die Feuerungsanlage maßgeblichen Emissionsgrenzwerte und der für die Feuerungsanlage maßgebliche Bezugssauerstoffgehalt ergeben sich durch Addition der nach Satz 1 ermittelten Werte.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2013%202021/6#abs-3 (3) Bei Mehrstofffeuerungen gelten die Anforderungen, die für den jeweils eingesetzten Brennstoff gelten.