Gesetze / Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen
BImSchV 13 2013§ 24 Berichte und Beurteilung von Einzelmessungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2013%202013/24#abs-1 (1) Der Betreiber hat über die Ergebnisse der Messungen nach § 23 einen Messbericht gemäß Satz 2 zu erstellen und der zuständigen Behörde unverzüglich vorzulegen. Der Messbericht muss Folgendes enthalten:
1.
Angaben über die Messplanung,
2.
das Ergebnis jeder Einzelmessung,
3.
das verwendete Messverfahren und
4.
die Betriebsbedingungen, die für die Beurteilung der Messergebnisse von Bedeutung sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2013%202013/24#abs-2 (2) Die Emissionsgrenzwerte gelten als eingehalten, wenn kein Ergebnis einer Einzelmessung einen Emissionsgrenzwert nach den §§ 4 bis 10 oder Anlage 1 überschreitet.