Gesetze / Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen
1. BImSchV§ 21 Weitergehende Anforderungen
Stand: 10.06.2019
Die Befugnis der zuständigen Behörde, auf Grund der §§ 24 und 25 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes andere oder weiter gehende Anordnungen zu treffen, bleibt unberührt.