Gesetze / Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen
1. BImSchV§ 19 Ableitbedingungen für Abgase
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%201%202010/19?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Austrittsöffnung von Schornsteinen bei Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe, die ab dem 22. März 2010 errichtet oder wesentlich geändert werden, müssen
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%201%202010/19?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Abweichend von Absatz 1 hat die Höhe der Austrittsöffnung bei Gas- und Ölfeuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 1 Megawatt bis 10 Megawatt
Bei einer Dachneigung von weniger als 20 Grad ist die Höhe der Austrittsöffnung auf einen fiktiven Dachfirst zu beziehen, dessen Höhe unter Zugrundelegung einer Dachneigung von 20 Grad zu berechnen ist. Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für Feuerungsanlagen in Warmumformungsbetrieben, soweit Windleitflächenlüfter eingesetzt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%201%202010/19?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Abweichend von Absatz 1 sind die Abgase von Feuerungsanlagen nach § 11 über einen oder mehrere Schornsteine abzuleiten, deren Höhe nach den Vorschriften der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft vom 24. Juli 2002 (GMBl 2002, S. 511) zu berechnen ist.
Änderungsverlauf
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13.06.2019 Ausfertigung
§ 19 aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juni 2019 (BGBl. I 804)
BGBl. 2019 I S. 804
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.