Gesetze / Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen
1. BImSchV§ 11 Öl- und Gasfeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung von 10 Megawatt bis 20 Megawatt
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%201%202010/11?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Einzelfeuerungsanlagen für flüssige Brennstoffe nach § 3 Absatz 1 Nummer 9 mit einer Feuerungswärmeleistung von 10 Megawatt bis weniger als 20 Megawatt dürfen abweichend von den §§ 6 bis 10 nur errichtet und betrieben werden, wenn
bei den Nummern 1 und 2 bezogen auf einen Sauerstoffgehalt von 3 Prozent, als Halbstundenmittelwert nicht überschreiten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%201%202010/11?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Einzelfeuerungsanlagen für Gase der öffentlichen Gasversorgung, naturbelassenes Erdgas oder Flüssiggas mit einer Feuerungswärmeleistung von 10 Megawatt bis weniger als 20 Megawatt dürfen abweichend von den §§ 6 bis 10 nur errichtet und betrieben werden, wenn die Emissionen von
bezogen auf einen Sauerstoffgehalt von 3 Prozent, als Halbstundenmittelwert nicht überschreiten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%201%202010/11?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Für Einzelfeuerungsanlagen, die regelmäßig mit Brennstoffen nach Absatz 2 und während höchstens 300 Stunden im Jahr mit Brennstoffen nach Absatz 1 betrieben werden, gilt während des Betriebs mit einem Brennstoff nach Absatz 1 für alle Betriebstemperaturen ein Emissionsgrenzwert für Stickstoffoxide von 250 Milligramm je Kubikmeter Abgas.
Änderungsverlauf
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13.06.2019 Ausfertigung
§ 11 aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juni 2019 (BGBl. I 804)
BGBl. 2019 I S. 804
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