Gesetze / Bundes-Immissionsschutzgesetz
BImSchG§ 60 Ausnahmen für Anlagen der Landesverteidigung
Stand: 10.06.2019
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- BVerfG, 29.10.1987 – 2 BvR 624/83, 2 BvR 1080/83, 2 BvR 2029/83Lagerung chemischer Waffen (C-Waffen) auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland sowie etwaiger Einsatz dieser WaffenZitiert von 32
- OVG Niedersachsen, 21.04.2022 – 12 MS 188/21Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Genehmigung einer Windenergieanlage wegen Denkmalschutzes KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 18
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchG/60#abs-1 (1) Das Bundesministerium der Verteidigung kann für Anlagen nach § 3 Absatz 5 Nummer 1 und 3, die der Landesverteidigung dienen, in Einzelfällen, auch für bestimmte Arten von Anlagen, Ausnahmen von diesem Gesetz und von den auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen zulassen, soweit dies zwingende Gründe der Verteidigung oder die Erfüllung zwischenstaatlicher Verpflichtungen erfordern. Dabei ist der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchG/60#abs-2 (2) Die Bundeswehr darf bei Anlagen nach § 3 Absatz 5 Nummer 2, die ihrer Bauart nach ausschließlich zur Verwendung in ihrem Bereich bestimmt sind, von den Vorschriften dieses Gesetzes und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen abweichen, soweit dies zur Erfüllung ihrer besonderen Aufgaben zwingend erforderlich ist. Die auf Grund völkerrechtlicher Verträge in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen dürfen bei Anlagen nach § 3 Absatz 5 Nummer 2, die zur Verwendung in deren Bereich bestimmt sind, von den Vorschriften dieses Gesetzes und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen abweichen, soweit dies zur Erfüllung ihrer besonderen Aufgaben zwingend erforderlich ist.