Gesetze / BaFin-Integritäts-Verordnung
BIV§ 4 Ausweitung, Beschränkung und Ausgestaltung der Handelsverbote nach § 11a Absatz 1 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
Stand: 13.04.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BIV/4#abs-1 (1) In Ausweitung von § 11a Absatz 1 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes ist den Beschäftigten der Handel verboten
Bei Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c ist für die Zusammensetzung des Investmentvermögens der Zeitpunkt der letzten diesbezüglichen Veröffentlichung des Emittenten maßgeblich. Die Handelsverbote nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c sowie Nummer 2 Buchstabe a und c gelten nicht für private Finanzgeschäfte, die durch Wertpapierdienstleister für Beschäftigte im Rahmen einer Finanzportfolioverwaltung gemäß § 2 Absatz 8 Satz 1 Nummer 7 des Wertpapierhandelsgesetzes abgeschlossen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BIV/4#abs-2 (2) Den Beschäftigten der Bundesanstalt ist der Handel in Ausnahme zu § 11a Absatz 1 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes erlaubt in
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BIV/4#abs-3 (3) Der Handel mit Finanzinstrumenten innerhalb der Dienstzeit sowie die Nutzung von Einrichtungen und Geräten der Bundesanstalt hierfür sind verboten.