Gesetze / Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung
BITV 2.0§ 3 Anzuwendende Standards
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BITV%202.0/3#abs-1 (1) Die in § 2 genannten Angebote, Anwendungen und Dienste der Informationstechnik sind barrierefrei zu gestalten. Dies erfordert, dass sie wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BITV%202.0/3#abs-2 (2) Die Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1 wird vermutet, wenn diese Angebote, Anwendungen und Dienste
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BITV%202.0/3#abs-3 (3) Soweit Nutzeranforderungen oder Teile von Angeboten, Diensten oder Anwendungen nicht von harmonisierten Normen abgedeckt sind, sind sie nach dem Stand der Technik barrierefrei zu gestalten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BITV%202.0/3#abs-4 (4) Für zentrale Navigations- und Einstiegsangebote sowie Angebote, die eine Nutzerinteraktion ermöglichen, beispielsweise Formulare und die Durchführung von Authentifizierungs-, Identifizierungs- und Zahlungsprozessen, soll ein höchstmögliches Maß an Barrierefreiheit angestrebt werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BITV%202.0/3#abs-5 (5) Die Überwachungsstelle nach § 13 Absatz 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes veröffentlicht auf ihrer Website regelmäßig alle zur Umsetzung dieser Verordnung erforderlichen Informationen in deutscher Sprache, insbesondere