Gesetze / Bundes-Seehäfen-Abgabenverordnung
BHfAbgV§ 5 Befreiungen und Ermäßigungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BHfAbgV/5?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Hafengeld wird nicht erhoben
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BHfAbgV/5?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Für Wasserfahrzeuge, die den Hafen als Nothafen benutzen, ermäßigt sich das Hafengeld auf 50 Prozent, solange die Notlage besteht. Bei einer Liegezeit von weniger als zwölf Stunden ermäßigt sich das Hafengeld für Wasserfahrzeuge nach § 3 Nr. 1 bis 4 und 6 Buchstabe a auf 25 Prozent.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BHfAbgV/5?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Weitere Befreiungen und Ermäßigungen kann die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt im Einzelfall zulassen, wenn das öffentliche Interesse es erfordert.