Gesetze / Bundeshaushaltsordnung
BHO§ 9 Beauftragter für den Haushalt
Stand: 10.06.2019
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- BVerwG, 23.06.2016 – 2 C 1/15Vorlage an das Bundesverfassungsgericht zur Verfassungsmäßigkeit der Berufung eines Hochschulkanzlers in ein Beamtenverhältnis auf ZeitZitiert von 10
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BHO/9#abs-1 (1) Bei jeder Dienststelle, die Einnahmen oder Ausgaben bewirtschaftet, ist ein Beauftragter für den Haushalt zu bestellen, soweit der Leiter der Dienststelle diese Aufgabe nicht selbst wahrnimmt. Der Beauftragte soll dem Leiter der Dienststelle unmittelbar unterstellt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BHO/9#abs-2 (2) Dem Beauftragten obliegen die Aufstellung der Unterlagen für die Finanzplanung und der Unterlagen für den Entwurf des Haushaltsplans (Voranschläge) sowie die Ausführung des Haushaltsplans. Im übrigen ist der Beauftragte bei allen Maßnahmen von finanzieller Bedeutung zu beteiligen. Er kann Aufgaben bei der Ausführung des Haushaltsplans übertragen.