Gesetze / Bundeshaushaltsordnung
BHO§ 76 Abschluß der Bücher
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BHO/76#abs-1 (1) Die Bücher sind jährlich abzuschließen. Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt den Zeitpunkt des Abschlusses.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BHO/76#abs-2 (2) Nach dem Abschluß der Bücher dürfen Einnahmen oder Ausgaben nicht mehr für den abgelaufenen Zeitraum gebucht werden.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 76 BHO →
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