Gesetze / Bundeshaushaltsordnung
BHO§ 42 Konjunkturpolitisch bedingte zusätzliche Ausgaben
Stand: 24.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Bei Vorlagen, die dem Bundestag und dem Bundesrat nach § 8 Abs. 1 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft zugeleitet werden, kann der Bundestag die Ausgaben kürzen.