Gesetze / Bundeshaushaltsordnung
BHO§ 28 Aufstellung des Entwurfs des Haushaltsplans
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BHO/28#abs-1 (1) Das Bundesministerium der Finanzen prüft die Voranschläge und stellt den Entwurf des Haushaltsplans auf. Es kann die Voranschläge nach Benehmen mit den beteiligten Stellen ändern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BHO/28#abs-2 (2) Über Angelegenheiten von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung kann die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister die Entscheidung der Bundesregierung einholen. Entscheidet die Bundesregierung gegen oder ohne die Stimme der Bundesministerin oder des Bundesministers der Finanzen, so steht ihr oder ihm ein Widerspruchsrecht zu. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung der Bundesregierung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BHO/28#abs-3 (3) Abweichungen von den Voranschlägen der Bundespräsidentin oder des Bundespräsidenten, des Deutschen Bundestages, des Bundesrates, des Bundesverfassungsgerichts, des Bundesrechnungshofes oder der oder des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit sind vom Bundesministerium der Finanzen der Bundesregierung mitzuteilen, soweit den Änderungen nicht zugestimmt worden ist.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 28 BHO →
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Änderungsverlauf
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14.08.2017 Ausfertigung
§ 28 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I 3122)
BGBl. 2017 I S. 3122
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.