§ 6 BGremBG 2015 — Bericht

Bundesgremienbesetzungsgesetz

Stand: 12.08.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag alle vier Jahre eine Zusammenstellung und Auswertung der vom Bund vorgenommenen Gremienbesetzungen vor.

(2) Grundlage der Zusammenstellung und Auswertung sind die nach § 5 Absatz 2 Satz 1 gemeldeten Daten. Die obersten Bundesbehörden haben die für die Erstellung des Berichts erforderlichen Angaben zu machen.