Gesetze / Behindertengleichstellungsschlichtungsverordnung

BGleiSV

§ 15 Information durch die Schlichtungsstelle

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGleiSV/15#abs-1 (1) Die Schlichtungsstelle unterhält eine barrierefreie Website, auf der mindestens diese Rechtsverordnung, ein Antragsformular nach § 5 Absatz 2 Satz 1 und ihre Tätigkeitsberichte nach § 14 veröffentlicht werden. Sie stellt klare und verständliche Informationen barrierefrei zur Verfügung, insbesondere zu den Aufgaben, zur Zuständigkeit, zur Erreichbarkeit, zu den Geschäftszeiten, zu den schlichtenden Personen und zum Ablauf des Verfahrens der Schlichtungsstelle.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGleiSV/15#abs-2 (2) Auf Anfrage werden die Informationen nach Absatz 1 in Textform übermittelt.

§ 14