Gesetze / Bundesgleichstellungsgesetz
BGleiG§ 39 Bericht
Stand: 10.09.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGleiG%202015/39#abs-1 (1) Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag alle vier Jahre einen Bericht vor. Der Bericht legt dar,
Zudem weist er vorbildhafte Gleichstellungsmaßnahmen einzelner Dienststellen aus.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGleiG%202015/39#abs-2 (2) Grundlage des Gleichstellungsberichts sind die nach § 38 Absatz 1 und 2 erfassten Daten. Die obersten Bundesbehörden haben durch die Bereitstellung der erforderlichen Angaben bei der Erstellung des Gleichstellungsberichts mitzuwirken.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGleiG%202015/39#abs-3 (3) An der Erstellung des Gleichstellungsberichts ist der Interministerielle Arbeitskreis der Gleichstellungsbeauftragten der obersten Bundesbehörden zu beteiligen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGleiG%202015/39#abs-4 (4) Der Gleichstellungsbericht darf keine personenbezogenen Daten enthalten.