Gesetze / Bundesgleichstellungsgesetz

BGleiG

§ 39 Bericht

Stand: 10.09.2021

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGleiG%202015/39#abs-1 (1) Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag alle vier Jahre einen Bericht vor. Der Bericht legt dar,

1.
wie sich in den letzten vier Jahren die Situation für Personen der einzelnen Geschlechter in den Dienststellen entwickelt hat,
2.
inwieweit die Ziele dieses Gesetzes erreicht sind und
3.
wie dieses Gesetz angewendet worden ist.

Zudem weist er vorbildhafte Gleichstellungsmaßnahmen einzelner Dienststellen aus.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGleiG%202015/39#abs-2 (2) Grundlage des Gleichstellungsberichts sind die nach § 38 Absatz 1 und 2 erfassten Daten. Die obersten Bundesbehörden haben durch die Bereitstellung der erforderlichen Angaben bei der Erstellung des Gleichstellungsberichts mitzuwirken.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGleiG%202015/39#abs-3 (3) An der Erstellung des Gleichstellungsberichts ist der Interministerielle Arbeitskreis der Gleichstellungsbeauftragten der obersten Bundesbehörden zu beteiligen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGleiG%202015/39#abs-4 (4) Der Gleichstellungsbericht darf keine personenbezogenen Daten enthalten.

§ 38 § 40