Gesetze / Bundesgleichstellungsgesetz
BGleiG§ 39 Bericht
Stand: 10.09.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGleiG%202015/39#abs-1 (1) Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag alle vier Jahre einen Bericht vor. Der Bericht legt dar,
Zudem weist er vorbildhafte Gleichstellungsmaßnahmen einzelner Dienststellen aus.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGleiG%202015/39#abs-2 (2) Grundlage des Gleichstellungsberichts sind die nach § 38 Absatz 1 und 2 erfassten Daten. Die obersten Bundesbehörden haben durch die Bereitstellung der erforderlichen Angaben bei der Erstellung des Gleichstellungsberichts mitzuwirken.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGleiG%202015/39#abs-3 (3) An der Erstellung des Gleichstellungsberichts ist der Interministerielle Arbeitskreis der Gleichstellungsbeauftragten der obersten Bundesbehörden zu beteiligen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGleiG%202015/39#abs-4 (4) Der Gleichstellungsbericht darf keine personenbezogenen Daten enthalten.
Änderungsverlauf
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07.08.2021 Ausfertigung
§ 39 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. August 2021 (BGBl. I 3311)
BGBl. 2021 I S. 3311
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.