Gesetze / Gesetz zur Errichtung der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation

BGVPLTErG

§ 6 Kosten bei Errichtung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGVPLTErG/6#abs-1 (1) Für Rechts- und Amtshandlungen, die aus Anlass der Errichtung der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation sowie der Eingliederung der Unfallkasse Post und Telekom und der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft erforderlich sind, werden sonstige Abgaben und Gerichtskosten in Grundbuchsachen nicht erhoben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGVPLTErG/6#abs-2 (2) Die Abgaben- und Gerichtskostenfreiheit nach Absatz 1 ist von der zuständigen Stelle ohne Nachprüfung anzuerkennen, wenn die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation bestätigt, dass die Maßnahme der Durchführung dieses Gesetzes dient.

§ 5 § 7