Gesetze / Gesetz über die Personalstruktur des Bundesgrenzschutzes

BGSPersG

§ 2 Überleitungsregelung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGSPersG/2#abs-1 (1) Soweit durch dieses Gesetz Einstufungen von Ämtern, Amtszulagen und Amtsbezeichnungen geändert werden, sind die hiervon betroffenen Ämter in der Anlage aufgeführt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGSPersG/2#abs-2 (2) Die Ämter "Stabsmeister im Bundesgrenzschutz" und "Oberstabsmeister im Bundesgrenzschutz" werden als künftig wegfallende Ämter in die Anlage zur Rechtsverordnung nach Artikel IX § 4 Abs. 5 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern vom 1. Oktober 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 2608) eingefügt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGSPersG/2#abs-3 (3) Die durch dieses Gesetz in das Amt "Polizeiobermeister im Bundesgrenzschutz" übergeleiteten "Oberfähnriche im Bundesgrenzschutz" und "Oberfähnriche zur See im Bundesgrenzschutz" erhalten in diesem Amt eine Überleitungszulage nach Artikel IX § 11 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern.

§ 1 § 3