Gesetze / Bundespolizeigesetz

BPolG

§ 24 Erkennungsdienstliche Maßnahmen

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGSG%201994/24#abs-1 (1) Die Bundespolizei kann erkennungsdienstliche Maßnahmen vornehmen, wenn

1.
eine nach § 23 Abs. 1 oder 2 zulässige Identitätsfeststellung auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten möglich ist oder
2.
dies zur Verhütung von Straftaten im Sinne des § 12 Abs. 1 erforderlich ist, weil der Betroffene verdächtig ist, eine solche Straftat begangen zu haben und wegen der Art oder Ausführung der Tat die Gefahr einer Wiederholung besteht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGSG%201994/24#abs-2 (2) Ist in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 die Identität festgestellt, sind die im Zusammenhang mit der Feststellung angefallenen Unterlagen zu vernichten, es sei denn, ihre weitere Aufbewahrung ist nach Absatz 1 Nr. 2 erforderlich oder nach anderen Rechtsvorschriften zulässig. Sind die Unterlagen an andere Stellen übermittelt worden, sind diese über die erfolgte Vernichtung zu unterrichten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGSG%201994/24#abs-3 (3) Erkennungsdienstliche Maßnahmen sind insbesondere

1.
die Abnahme von Finger- und Handflächenabdrücken,
2.
die Aufnahme von Lichtbildern einschließlich Bildaufzeichnungen,
3.
die Feststellungen äußerer körperlicher Merkmale,
4.
Messungen und
5.
mit Wissen des Betroffenen erfolgte Stimmaufzeichnungen.
§ 23 § 25