§ 24 Erkennungsdienstliche Maßnahmen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGSG%201994/24#abs-1 (1) Die Bundespolizei kann erkennungsdienstliche Maßnahmen vornehmen, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGSG%201994/24#abs-2 (2) Ist in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 die Identität festgestellt, sind die im Zusammenhang mit der Feststellung angefallenen Unterlagen zu vernichten, es sei denn, ihre weitere Aufbewahrung ist nach Absatz 1 Nr. 2 erforderlich oder nach anderen Rechtsvorschriften zulässig. Sind die Unterlagen an andere Stellen übermittelt worden, sind diese über die erfolgte Vernichtung zu unterrichten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGSG%201994/24#abs-3 (3) Erkennungsdienstliche Maßnahmen sind insbesondere
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Änderungsverlauf
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21.06.2005 Ausfertigung
§ 24 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I 1818)
BGBl. 2005 I S. 1818
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.