Gesetze / Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
BGBEGArt 89
Stand: 24.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften über die zum Schutz der Grundstücke und der Erzeugnisse von Grundstücken gestattete Pfändung von Sachen, mit Einschluß der Vorschriften über die Entrichtung von Pfandgeld oder Ersatzgeld.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu Art 89 BGBEG →
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- OLG Hamm, 17.06.2024 – 8 U 102/23Zitiert von 1
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