Gesetze / Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
BGBEGArt 67
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/67#abs-1 (1) Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, welche dem Bergrecht angehören.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/67#abs-2 (2) Ist nach landesgesetzlicher Vorschrift wegen Beschädigung eines Grundstücks durch Bergbau eine Entschädigung zu gewähren, so finden die Vorschriften der Artikel 52 und 53 Anwendung, soweit nicht die Landesgesetze ein anderes bestimmen.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu Art 67 BGBEG →
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- BVerfG, 15.07.1981 – 1 BvL 77/78 · NaßauskiesungZitiert von 141
- BVerwG, 30.08.2012 – 8 C 5/11Veräußerung des ehemaligen Unternehmens Alaunwerk Tonindustrie AG; entschädigungslose Enteignung und unlautere Machenschaften nach dem Vermögensgesetz; AktenwidrigkeitsrügeZitiert von 19
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