Gesetze / Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche

BGBEG

Art 64

Stand: 10.06.2019

Bund5 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/64#abs-1 (1) Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften über das Anerbenrecht in Ansehung landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Grundstücke nebst deren Zubehör.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/64#abs-2 (2) Die Landesgesetze können das Recht des Erblassers, über das dem Anerbenrecht unterliegende Grundstück von Todes wegen zu verfügen, nicht beschränken.

Art 63 Art 66