Gesetze / Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
BGBEGArt 64
Stand: 10.06.2019
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- BVerfG, 20.03.1963 – 1 BvR 505/59Zurückweisung einer Verfassungsbeschwerde, obwohl die besatzungsrechtliche Vorschrift des § 6 Abs. 1 Satz 3 der Höfeordnung für die britische Zone, auf der die angegriffene Entscheidung beruht, mit Art. 3 Abs. 2 und 3 GG nicht vereinbar ist. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, besatzungsrechtliche Vorschriften in angemessener Frist an das Grundgesetz anzupassen; bis dahin steht der Anwendung von § 6 Abs. 1 Satz 3 der Höfeordnung nichts entgegenZitiert von 1
- BGH, 22.11.2024 – BLw 1/24Zeitpunkt für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zuweisung eines landwirtschaftlichen Betriebes an einen Miterben
- BGH, 26.06.2014 – V ZB 1/12Grundbuchsache: Hofzugehörigkeit eines aus mehreren Flurstücken bestehenden Grundstücks; Ersuchen eines Landwirtschaftsgerichts auf Abschreibung einzelner FlurstückeZitiert von 20
- BSG, 09.01.2015 – B 10 LW 1/14 BHSozialgerichtliches Verfahren - Prozesskostenhilfe - Bedürftigkeitsprüfung - Vermögenseinsatz - unbebautes Grundstück kein SchonvermögenZitiert von 2
- OLG Dresden, 27.01.2022 – 2 Wx 1/22
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/64#abs-1 (1) Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften über das Anerbenrecht in Ansehung landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Grundstücke nebst deren Zubehör.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/64#abs-2 (2) Die Landesgesetze können das Recht des Erblassers, über das dem Anerbenrecht unterliegende Grundstück von Todes wegen zu verfügen, nicht beschränken.