Gesetze / Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
BGBEGArt 53a
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/53a#abs-1 (1) Ist in einem Falle des Artikels 52 die Entschädigung dem Eigentümer eines eingetragenen Schiffs oder Schiffsbauwerks zu gewähren, so sind auf den Entschädigungsanspruch die Vorschriften der §§ 32 und 33 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken vom 15. November 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 1499) entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/53a#abs-2 (2) Artikel 53 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.