Gesetze / Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche

BGBEG

Art 53a

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/53a#abs-1 (1) Ist in einem Falle des Artikels 52 die Entschädigung dem Eigentümer eines eingetragenen Schiffs oder Schiffsbauwerks zu gewähren, so sind auf den Entschädigungsanspruch die Vorschriften der §§ 32 und 33 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken vom 15. November 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 1499) entsprechend anzuwenden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/53a#abs-2 (2) Artikel 53 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

Art 53 Art 55