Gesetze / Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
BGBEGArt 236 § 2 Wirkungen familienrechtlicher Rechtsverhältnisse
Stand: 10.06.2019
Die Wirkungen familienrechtlicher Rechtsverhältnisse unterliegen von dem Wirksamwerden des Beitritts an den Vorschriften des Zweiten Kapitels des Ersten Teils.