Gesetze / Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche

BGBEG

Art 200

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/200#abs-1 (1) Für den Güterstand einer zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestehenden Ehe bleiben die bisherigen Gesetze maßgebend. Dies gilt insbesondere auch von den Vorschriften über die erbrechtlichen Wirkungen des Güterstands und von den Vorschriften der französischen und der badischen Gesetze über das Verfahren bei Vermögensabsonderungen unter Ehegatten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/200#abs-2 (2) Eine nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs zulässige Regelung des Güterstands kann durch Ehevertrag auch dann getroffen werden, wenn nach den bisherigen Gesetzen ein Ehevertrag unzulässig sein würde.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/200#abs-3 (3) (gegenstandslos)

Art 199 Art 201