Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 327s Abweichende Vereinbarungen
Stand: 01.01.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/327s#abs-1 (1) Auf eine Vereinbarung mit dem Verbraucher, die zum Nachteil des Verbrauchers von den Vorschriften dieses Untertitels abweicht, kann der Unternehmer sich nicht berufen, es sei denn, die Vereinbarung wurde erst nach der Mitteilung des Verbrauchers gegenüber dem Unternehmer über die unterbliebene Bereitstellung oder über den Mangel des digitalen Produkts getroffen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/327s#abs-2 (2) Auf eine Vereinbarung mit dem Verbraucher über eine Änderung des digitalen Produkts, die zum Nachteil des Verbrauchers von den Vorschriften dieses Untertitels abweicht, kann der Unternehmer sich nicht berufen, es sei denn, sie wurde nach der Information des Verbrauchers über die Änderung des digitalen Produkts gemäß § 327r getroffen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/327s#abs-3 (3) Die Vorschriften dieses Untertitels sind auch anzuwenden, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/327s#abs-4 (4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für den Ausschluss oder die Beschränkung des Anspruchs auf Schadensersatz.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/327s#abs-5 (5) § 327h bleibt unberührt.