Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 2373 Dem Verkäufer verbleibende Teile
Stand: 10.06.2019
Ein Erbteil, der dem Verkäufer nach dem Abschluss des Kaufs durch Nacherbfolge oder infolge des Wegfalls eines Miterben anfällt, sowie ein dem Verkäufer zugewendetes Vorausvermächtnis ist im Zweifel nicht als mitverkauft anzusehen. Das Gleiche gilt von Familienpapieren und Familienbildern.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 2373 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- KG, 31.05.2017 – 21 U 9/16Zitiert von 5
- BGH, 12.07.2018 – III ZR 183/17Tod des Kontoinhabers eines sozialen Netzwerks: Anspruch der Erben auf Zugang zu dem Benutzerkonto und den darin vorgehaltenen KommunikationsinhaltenZitiert von 36
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.