Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 2164 Erstreckung auf Zubehör und Ersatzansprüche

Stand: 10.06.2019

Bund3 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2164#abs-1 (1) Das Vermächtnis einer Sache erstreckt sich im Zweifel auf das zur Zeit des Erbfalls vorhandene Zubehör.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2164#abs-2 (2) Hat der Erblasser wegen einer nach der Anordnung des Vermächtnisses erfolgten Beschädigung der Sache einen Anspruch auf Ersatz der Minderung des Wertes, so erstreckt sich im Zweifel das Vermächtnis auf diesen Anspruch.

§ 2163 § 2165