Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 2154 Wahlvermächtnis
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2154#abs-1 (1) Der Erblasser kann ein Vermächtnis in der Art anordnen, dass der Bedachte von mehreren Gegenständen nur den einen oder den anderen erhalten soll. Ist in einem solchen Falle die Wahl einem Dritten übertragen, so erfolgt sie durch Erklärung gegenüber dem Beschwerten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2154#abs-2 (2) Kann der Dritte die Wahl nicht treffen, so geht das Wahlrecht auf den Beschwerten über. Die Vorschrift des § 2151 Abs. 3 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 2154 BGB →
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- OLG Düsseldorf, 19.07.2017 – I-3 Wx 265/16
- BFH, 06.06.2001 – II R 14/00Zitiert von 4
- OLG Bamberg, 06.05.2019 – 3 W 16/19
- FG Köln, 28.06.2018 – 7 K 926/15Zitiert von 1
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