Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 2116 Hinterlegung von Wertpapieren
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
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- LG Darmstadt, 29.05.2024 – 3 O 174/23
- OLG Stuttgart, 02.04.2020 – 8 W 434/19Zitiert von 2
- OLG Celle, 30.01.2002 – 6 W 5/02
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2116#abs-1 (1) Der Vorerbe hat auf Verlangen des Nacherben die zur Erbschaft gehörenden Inhaberpapiere nebst den Erneuerungsscheinen bei einer Hinterlegungsstelle mit der Bestimmung zu hinterlegen, dass die Herausgabe nur mit Zustimmung des Nacherben verlangt werden kann. Die Hinterlegung von Inhaberpapieren, die nach § 92 zu den verbrauchbaren Sachen gehören, sowie von Zins-, Renten- oder Gewinnanteilscheinen kann nicht verlangt werden. Den Inhaberpapieren stehen Orderpapiere gleich, die mit Blankoindossament versehen sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2116#abs-2 (2) Über die hinterlegten Papiere kann der Vorerbe nur mit Zustimmung des Nacherben verfügen.