Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 2116 Hinterlegung von Wertpapieren
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2116#abs-1 (1) Der Vorerbe hat auf Verlangen des Nacherben die zur Erbschaft gehörenden Inhaberpapiere nebst den Erneuerungsscheinen bei einer Hinterlegungsstelle mit der Bestimmung zu hinterlegen, dass die Herausgabe nur mit Zustimmung des Nacherben verlangt werden kann. Die Hinterlegung von Inhaberpapieren, die nach § 92 zu den verbrauchbaren Sachen gehören, sowie von Zins-, Renten- oder Gewinnanteilscheinen kann nicht verlangt werden. Den Inhaberpapieren stehen Orderpapiere gleich, die mit Blankoindossament versehen sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2116#abs-2 (2) Über die hinterlegten Papiere kann der Vorerbe nur mit Zustimmung des Nacherben verfügen.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 2116 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- LG Darmstadt, 29.05.2024 – 3 O 174/23
- OLG Stuttgart, 02.04.2020 – 8 W 434/19Zitiert von 2
- OLG Celle, 30.01.2002 – 6 W 5/02
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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08.12.2010 Ausfertigung
§ 2116 geändert durch Artikel 27 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I 1864)
BGBl. 2010 I S. 1864
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